OGH vom 15.11.1979, 13Os144/79
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am
unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Böhm-Hiller als Schriftführers in der Strafsache gegen Karl A wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach dem § 102 Abs. 1 StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom , GZ. 20 b Vr 6029/77-203, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwaltes Dr. Hartung, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Stöger, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden, nunmehr angefochtenen Urteil wurde der zuletzt beschäftigungslos gewesene Karl A im zweiten Rechtsgang abermals des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach dem § 102 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt. Ihm liegt nach dem Inhalt des Schuldspruchs zur Last, am in Wien im gemeinsamen Zusammenwirken mit dem (wegen dieser Tat) bereits rechtskräftig verurteilten Josef B die Liane D -, nachdem sie deren Einwilligung durch gefährliche Drohung erlangt hatten, indem sie die Genannte, und zwar Josef B durch die mit gleichzeitig vorgehaltener Pistole unterstrichene Ankündigung, er werde sie erschießen, wenn sie nicht mitkomme, und Karl A durch ein gleichzeitig gegen sie gerichtetes geöffnetes Messer veranlaßten, in einen bereitgestellten PKW. zu steigen, mit dem sie in das 'Cafe 29' in den 15. Wiener Gemeindebezirk gebracht wurde, entführt zu haben, um Kurt C zur Übergabe eines Geldbetrages von 1.800 S am um 9 Uhr vor dem Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien an Josef B zu nötigen.
Die Geschwornen hatten die anklagekonform auf das Verbrechen der erpresserischen Entführung lautende Hauptfrage I bejaht und die auf den mit geringerer Strafe bedrohten und demnach den Täter privilegierenden Fall des § 102 Abs. 4 StGB. abgestellte Zusatzfrage 1 verneint.
Demnach entfiel eine Beantwortung der in Richtung einer schweren Nötigung (§§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB.) und gefährlichen Drohung (§ 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.) gestellten Eventualfragen 1 bis 3 durch die Geschwornen.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Karl A mit Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er die Nichtigkeitsgründe der Z. 3, 4, 5, 6, 8, 11 lit. a, 12 und 13 des § 345 Abs. 1 StPO. geltend macht.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Unter dem Gesichtspunkt des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes rügt der Beschwerdeführer die trotz Verwahrung seines Verteidigers (Band II, S. 534/535 d.A.) in der Hauptverhandlung vorgenommene Verlesung der vor dem Untersuchungsrichter am ( und)
abgelegten Aussagen der Zeugin Liane D -
(Band I, ON. 30), obwohl diese Aussagen seiner Meinung nach unter
Verletzung der Bestimmung des § 162 Abs. 2 StPO.
zustandegekommen seien.
Schon diese Rüge versagt.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Z. 3 des § 345 Abs. 1 StPO. setzt die - trotz seiner Verwahrung - in der Hauptverhandlung durchgeführte Verlesung eines Schriftstückes über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt voraus.
Darunter ist aber nur ein solcher Vorgang zu verstehen, dessen Verletzung das Gesetz selbst ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, E.Nr. 1 a zu § 281 Abs. 1 Z. 2 StPO.). Eine solche Nichtigkeitssanktion ist aber bei einer Verletzung der Bestimmung des § 162 Abs. 2 StPO. nicht vorgesehen, ganz abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall die vom Beschwerdeführer behauptete Mißachtung der dort vorgesehenen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Untersuchungsrichters anheim gestellten (vgl. § 162 Abs. 3 StPO.) Beteiligung an der Vernehmung eines voraussichtlich zur Hauptverhandlung nicht zur Verfügung stehenden Zeugen im gerichtlichen Vorverfahren mit der Möglichkeit, an diesen Zeugen Fragen zu stellen, gar nicht zutrifft; wurde doch dem Beschwerdeführer anläßlich der Einvernahmen der Zeugin D - durch den Untersuchungsrichter sowohl am als auch am Gelegenheit geboten, sich an deren Vernehmung zu beteiligen (Band I, S. 191 und 191 a d.A.) und an sie Fragen zu stellen, wovon er auch tatsächlich Gebrauch gemacht hatte (vgl. Band I, S. 191
d. A.). Schon aus diesem Grund kann von einer vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Verletzung der Bestimmung des Art. 6, Abs. 3 lit. d MRK. keine Rede sein. Die Beiziehung auch des Verteidigers des Beschwerdeführers zu diesen Zeugeneinvernahmen der Liane D -
vor dem Untersuchungsrichter konnte deshalb nicht erfolgen, weil der Beschwerdeführer damals noch keinen Verteidiger gegenüber dem Gericht namhaft gemacht hatte (vgl. Aktenvermerk des Untersuchungsrichters vom , Band I, S. 191 a d.A. unten, und die erst am durch den Beschwerdeführer angezeigte Bevollmächtigung seines Verteidigers, Band I, ON. 85). Schließlich ist der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider die Zulässigkeit der Verlesung von Protokollen über Zeugenaussagen im Vorverfahren gemäß dem § 252 Abs. 1 StPO. keineswegs davon abhängig, ob dem Erfordernis der Parteienöffentlichkeit bei der betreffenden Vernehmung gemäß dem § 162 Abs. 2 StPO. Rechnung getragen wurde.
Es liegt auch der Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 345 Abs. 1 StPO. nicht vor, den der Beschwerdeführer in der der Bestimmung des § 252 Abs. 1 Z. 1 StPO. widersprechenden Verlesung der Aussage des seiner Behauptung nach vom Gericht zu Unrecht als bereits verstorben behandelten Zeugen Alfred E in der Hauptverhandlung erblickt (Band II, S. 515 d.A.), weil unter diesen Nichtigkeitsgrund nur eine Verletzung oder Vernachlässigung einer Vorschrift in der Hauptverhandlung fällt, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt. Eine Verletzung der Bestimmung des § 252 Abs. 1 StPO. ist aber nicht mit Nichtigkeit bedroht. Eine Remedur der in der (nach der damaligen Aktenlage an sich zulässigen) Verlesung der Aussage eines bloß vermeintlich, nicht aber tatsächlich verstorbenen Zeugen gelegenen objektiven Verletzung dieser Bestimmung ist nur im Wege einer (bereits beantragten /ON. 219 /) Wiederaufnahme des Strafverfahrens unter den dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen (§ 352 ff. StPO.) möglich. Aber auch der Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 345 Abs. 1 StPO., den die Beschwerde in der Abweisung der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Anträge durch den Schwurgerichtshof auf (neuerliche) Vorladung und Einvernahme der Zeugin Liane -D, allenfalls deren Vorführung aus der Schweiz (zwecks ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme), zur Aufklärung der zahlreich vorhandenen Widersprüche in ihren (bisherigen) Zeugenaussagen (vor dem Untersuchungsrichter) sowie in der an sich den Bestimmungen der §§ 238, 302 Abs. 1 StPO.
widerstreitenden Unterlassung einer Entscheidung über die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragte Feststellung, ob diese Zeugin in Österreich vorbestraft ist (vgl. Band II, S. 534, 535 und 536 d.A.), erblickt, liegt nicht vor. Der zuletzt angeführte Beweisantrag (auf Feststellung allfälliger Vorstrafen der Zeugin -D /gemeint wohl: Einholung einer Strafregisterauskunft, aus der die beantragte Feststellung vorgenommen werden sollte /), läßt nämlich die Anführung jener Umstände, die durch das im übrigen gar nicht näher bezeichnete Beweismittel erwiesen werden sollten, somit die Bekanntgabe eines zur Beurteilung der Relevanz des in Rede stehenden Antrages erforderlichen Beweisthemas vermissen, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das Vorliegen solcher strafgerichtlicher Verurteilungen dieser Zeugin, die Anhaltspunkte für eine bei ihr vorliegende Tendenz zur Falschbezichtigung bieten könnten, nicht einmal behauptet hat, so daß durch die Nichtberücksichtigung dieses, nach dem Vorgesagten schon den formellen Voraussetzungen nicht entsprechenden Antrages ein Verfahrensmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 5 des § 345 Abs. 1 StPO.
nicht begründet werden konnte (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, E.Nr. 4 a und 4 bb zu § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. und Gebert-Pallin-Pfeiffer-Mayerhofer, III/3, E.Nr. 4 zu § 345 Abs. 1 Z. 5 StPO.). Soweit der Beschwerdeführer die Abweisung des Antrages auf (neuerliche) Vorladung der Zeugin -D und deren Einvernahme in der Hauptverhandlung sowie auf deren allfällige Vorführung aus der Schweiz (zwecks Einvernahme in der Hauptverhandlung) rügt, genügt es, auf die zutreffenden Erwägungen des Schwurgerichtshofes in seinem in der Hauptverhandlung verkündeten Zwischenerkenntnis, womit es über diesen Antrag befand, zu verweisen (Band II, S. 535/536 d.A.), denen zufolge die nunmehr in der Schweiz wohnhafte Zeugin (vgl. Band II, S. 119 d.A.) ohnedies im Rechtshilfeweg zur Hauptverhandlung ordnungsgemäß geladen war (vgl. Band II, S. 375 d. A.), dieser Ladung jedoch (ohne Angabe von Gründen) keine Folge geleistet hatte. Der Antrag auf Vorführung dieser Zeugin aus der Schweiz erweist sich angesichts der auf das Inland beschränkten Zwangsgewalt des Gerichtes und der sich daraus ergebenden - rechtlichen und tatsächlichen - Unmöglichkeit einer zwangsweisen Vorführung eines im Ausland befindlichen und demnach unter fremde Gebietshoheit fallenden Zeugen zur Erfüllung der ihm an sich obliegenden Verpflichtung zum Erscheinen und zur Aussage vor Gericht (§§ 150, 159, 160, 242 StPO.) - wie auch in dem vorerwähnten Zwischenerkenntnis zutreffend aufgezeigt wird - als undurchführbar. Entgegen dem Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z. 6 des § 345 Abs. 1 StPO., mit dem der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die in der Hauptverhandlung hervorgekommene Tatsache, daß er bereits vor dem Mitangeklagten Josef B den Tatort verlassen habe, eine Verletzung der Vorschrift des § 314 Abs. 1 StPO. durch Unterlassung einer von ihm hiefür erforderlich erachteten Zusatz- (richtig: Eventual-) Fragestellung in Richtung eines sonstigen Tatbeitrages zu der von dem bereits rechtskräftig abgeurteilten Josef B - nach Meinung des Beschwerdeführers -
als Alleintäter ausgeführten erpresserischen Entführung nach den §§ 12 (dritter Fall), 102 Abs. 1 StGB., behauptet, war eine solche Fragestellung nach dem der Hauptverhandlung zugrunde liegenden Tatsachensubstrat von vorneherein nicht geboten:
Die rechtliche Annahme einer - vorliegend von den Geschwornen nach dem Inhalt des Wahrspruchs für gegeben erachteten - Mittäterschaft erfordert nämlich keineswegs, daß jeder der Mittäter das gesamte Tatbild verwirklichen muß; bei Begehung einer Straftat durch mehrere Personen kommt vielmehr einem an der Tat Beteiligten die Stellung eines unmittelbaren Täters schon dann zu, wenn er, wie dies auch für den vorliegenden Fall im Wahrspruch der Geschwornen unmißverständlich zum Ausdruck kommt, diese Mitwirkung im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den anderen Beteiligten ausübt und Ausführungshandlungen setzt (vgl. ÖJZ-LSK. 1977/17 und 1978/180). Die dem Beschwerdeführer nach dem Wahrspruch der Geschwornen zur Last liegende gefährliche Drohung durch ein gegen Liane -D gerichtetes offenes Messer und deren anschließende, gleichfalls unter Mitwirkung des Beschwerdeführers zustandegekommene Verbringung aus der Wohnung des Kurt C in ein Cafehaus mittels eines bereitgestellten PKW' s stellen sich bereits als typische Ausführungshandlungen einer erpresserischen Entführung im Sinne des § 102 Abs. 1 StGB. dar. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer damals möglicherweise schon vor seinem Mittäter Josef B die Wohnung des Kurt C verlassen hatte, steht somit nach dem Vorgesagten der Annahme einer Mittäterschaft nicht entgegen, wenn, so wie im vorliegenden Fall nach dem Inhalt des Wahrspruchs der Geschwornen, sein Einverständnis mit dem Mitangeklagten Josef B über die Ausführung einer erpresserischen Entführung vorlag. Da unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Aspektes die vom Beschwerdeführer vermißte Fragestellung in Richtung der §§ 12 (dritter Fall), 102 Abs. 1 StGB. weder durch seine eigene Verantwortung noch durch sonstige in der Hauptverhandlung hervorgekommene Beweisergebnisse indiziert war, scheidet eine Urteilsnichtigkeit im Sinne der Z. 6 des § 345 Abs. 1 StPO. bewirkende Verletzung der in den §§ 312 bis 317 StPO. enthaltenen Vorschriften über die Fragestellung aus. Nach dem Vorgesagten erübrigten sich aber in der den Geschwornen erteilten schriftlichen Rechtsbelehrung auch nähere Erläuterungen über die nach dem Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung beim Beschwerdeführer gar nicht in Betracht kommende, im § 12, dritter Fall, StGB. umschriebenen Täterschaftsform (durch sonstigen Beitrag zur Ausführung der strafbaren Handlung), sodaß auch von einer in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer behaupteten (einer Unrichtigkeit gleichkommenden) Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Z. 8 des § 345 Abs. 1 StPO. keine Rede sein kann; wurde doch im vorliegenden Fall die Frage der Abgrenzung der Mittäterschaft von einem sonstigen Tatbeitrag im Sinne der oben zitierten Gesetzesstelle niemals aktuell. Die für den nach der Fragestellung allein erörterungsbedürftigen Rechtsbegriff der Mittäterschaft maßgeblichen Kriterien wurden aber in der schriftlichen Rechtsbelehrung rechtsrichtig dargelegt (vgl. Bd. II, S. 3 und 4 der Rechtsbelehrung, Beilage D zu ON. 202). Da im Fragenschema nur eine (unter der fortlaufenden Zahl 2 bezeichnete) Zusatzfrage (1) enthalten ist, konnte für die Geschwornen nie zweifelhaft sein, daß die ausdrücklich hiefür gegebenen Erläuterungen in der schriftlichen Rechtsbelehrung zu dem für die den Täter privilegierende Begehungsform einer erpresserischen Entführung nach dem § 102 Abs. 4 StGB. essentiellen Begriff der Freiwilligkeit eben nur diese Zusatzfrage - und keine anderen im Fragenschema enthaltenen Fragen - betrafen, sodaß insoweit eine vermeintliche Gefahr, dieser Teil der Rechtsbelehrung könnte von den Geschwornen auf eine andere Frage bezogen werden und daher zu Mißverständnissen Anlaß geben, von vorneherein nicht gegeben war. Es war aber auch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ein Hinweis in der Rechtsbelehrung entbehrlich, daß die Tatsache der bereits rechtskräftigen Verurteilung des Mittäters Josef B wegen derselben auch dem Beschwerdeführer zum Vorwurfe gemachten erpresserischen Entführung für die Sachentscheidung ohne Einfluß sei, denn die Rechtsbelehrung hat nach dem Wortlaut des § 321 Abs. 2 StPO. nur die in den gestellten Fragen aufscheinenden Rechtsbegriffe, nicht aber die darin enthaltenen (zur Individualisierung der Tat allenfalls erforderlichen) Angaben tatsächlicher Natur zu erläutern (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer-Mayerhofer, III/3, E.Nr. 12 und 16 aa zu § 345 Abs. 1 Z. 8 StPO.). Der auf die bereits rechtskräftige Verurteilung des Josef B Bezug nehmende Teil der Haupt- und Eventualfragen stellt keinen in der Rechtsbelehrung gemäß dem § 321 Abs. 2 StPO. erläuterungsbedürftigen Rechtsbegriff, sondern vielmehr einen Hinweis in tatsächlicher Beziehung dar, auf den nach dem Vorgesagten in der Rechtsbelehrung nicht näher einzugehen war. Im übrigen kann dem Beschwerdeführer nicht beigepflichtet werden, daß die Erwähnung der rechtskräftigen Verurteilung des Mittäters Josef B in den Haupt- und Eventualfragen von den Geschwornen gleichsam als Präjudiz für den Schuldspruch des Beschwerdeführers aufgefaßt werden konnte, denn die ihnen an sich offen stehende Möglichkeit einer Verneinung dieser an sie gestellten Fragen war für sie schon nach dem Inhalt des Fragenschemas klar erkennbar.
Entgegen dem weiteren Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z. 8 des § 345 Abs. 1 StPO. kommt in der Rechtsbelehrung zur Eventualfrage 1 (gerichtet auf Nötigung) und in Ansehung der - gleichfalls auf Nötigung lautenden -
Eventualfrage 3 durch - zulässige (vgl. EvBl. 1971/315) - Verweisung auf die dieselben Rechtsfragen betreffenden Ausführungen in der Rechtsbelehrung zur Eventualfrage 1
unmißverständlich zum Ausdruck, daß sich - anders beim Tatbestand der erpresserischen Entführung nach dem § 102 Abs. 1 StGB. - die Gewalt oder die gefährliche Drohung gegen jene Person richten muß, der eine Handlung, Duldung oder Unterlassung abgenötigt wird. Durch den weiteren Hinweis in der Rechtsbelehrung zur Eventualfrage 1, daß bei einer Nötigung die auf den Zwang des Opfers zu einem bestimmten Verhalten gerichtete Absicht des Täters nicht auch auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtet sein darf, wurde aber ausreichend klargestellt, daß der Tatbestand der Nötigung nicht darauf abstellt, dem Opfer einen Vermögensschaden zuzufügen (vgl. Bd. II, S. 5 und 6 der Rechtsbelehrung, Beilage D zu ON. 202). Somit erweist sich die insoweit vom Beschwerdeführer bemängelte Rechtsbelehrung zu den Eventualfragen 1 und 3 als dem Gesetze entsprechend.
Aus dem Wortlaut dieser Eventualfragen ergibt sich aber eindeutig,
daß das Opfer der in der Eventualfrage 1 umschriebenen Nötigung Kurt
C war (der mit dem Tode der ihm - als Lebensgefährtin -
nahestehenden Liane D -
zwecks Übergabe des von ihm gegenüber Josef B geschuldeten
Geldbetrages bedroht wurde), hingegen Liane D - das Tatobjekt
der in der Eventualfrage 3
angeführten Nötigung darstellte.
Es entspricht aber auch die Rechtsbelehrung zur Hauptfrage I dem Gesetz, soweit darin ausgeführt wird, daß die im Zusammenhang mit der erpresserischen Entführung allenfalls begehrte Leistung vermögenswerter Natur eine Bereicherungstendenz des Täters nicht erfordere, somit der Tatbestand des § 102 Abs. 1 StGB. auch erfüllt sei, wenn die Absicht des Täters auf Erlangung einer ihm zustehenden geldwerten Leistung gerichtet ist (vgl. S. 3 der Rechtsbelehrung, Beilage D in ON. 202). Denn eine erpresserische Entführung nach dem § 102 StGB. setzt nach dem klaren Wortlaut dieser Strafbestimmung ungeachtet ihrer Überschrift - anders als bei einer Erpressung (§ 144 StGB.) - einen Bereicherungsvorsatz des Täters nicht voraus (ÖJZ-LSK. 1978/45, 1978/363; Leukauf-Steininger2, S. 684/685). Eine Geiselnahme ist daher - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch dann als erpresserische Entführung nach dem § 102 StGB. zu beurteilen, wenn dabei - so wie im vorliegenden Fall - die Absicht des Täters darauf gerichtet war, eine ihm oder seinem Mittäter zustehende vermögenswerte Leistung zu erlangen. Es versagen demnach die sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Nichtigkeit nach der Z. 8 des § 345 Abs. 1
StPO. als auch nach der Z. 11 lit. a dieser Gesetzesstelle zu dieser Rechtsfrage vorgebrachten Beschwerdeeinwände.
Zu dem Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z. 12
des § 345 Abs. 1 StPO., demzufolge der Beschwerdeführer eine rechtliche Beurteilung seines Tatverhaltens bloß im Sinne eines sonstigen Tatbeitrages zur erpresserischen Entführung nach den §§ 12, dritter Fall, 102 Abs. 1 StGB.
anstrebt, genügt es, auf das bereits bei der Behandlung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der Z. 6 des § 345 Abs. 1 StPO. zur Frage der Abgrenzung der Mittäterschaft von der Gehilfenschaft (im Sinne des dritten Falles des § 12 StGB.) Gesagte zu verweisen. Danach decken aber die - zufolge Bejahung der Hauptfrage I - im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Tatsachen, von denen bei Prüfung des materiellen Nichtigkeitsgrundes der Z. 12 des § 345 Abs. 1 StPO. auszugehen ist, in rechtlicher Beziehung den Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Verbrechens der erpresserischen Entführung nach dem § 102 Abs. 1
StGB. (begangen als Mittäter); für die Annahme einer Tatbeteiligung des Beschwerdeführers (bloß) in der Erscheinungsform eines von ihm geleisteten sonstigen Beitrages zur Ausführung der erpresserischen Entführung (durch Josef B) verbleibt nach dem im Wahrspruch der Geschwornen enthaltenen Tatsachensubstrat kein Raum. Soweit schließlich der Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 13 des § 345 Abs. 1 StPO. die Nichtberücksichtigung seiner Verurteilung in dem Verfahren 5 b Vr 8929/77 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gemäß den §§ 31, 40 StGB. rügt, übersieht er, daß ein bei der Strafbemessung unterlaufener Verstoß gegen die vorzitierten Gesetzesstellen nur dann zu seinem Nachteil den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund begründet, wenn die Summe der in den in Betracht kommenden Urteilen ausgesprochenen Freiheitsstrafen das gesetzliche Höchstmaß, das nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen mehrerer strafbaren Handlungen zulässig wäre (§ 28 Abs. 1 StGB.), somit die im Gesetz für die schwerste strafbare Handlung festgesetzte Höchststrafe (das wäre im vorliegenden Fall nach dem Strafsatz des § 102 Abs. 1 StGB. zwanzig Jahre Freiheitsstrafe) übersteigt, denn nur dann könnte von einer sich zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkenden, den vorerwähnten Nichtigkeitsgrund bewirkenden Überschreitung der Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes gesprochen werden (ÖJZ-LSK. 1976/117 und Leukauf-Steininger2, S. 307, 308 und 315). Ein solcher mit Nichtigkeit bedrohter Verstoß bei der Strafbemessung liegt aber hier nicht vor. Dieses sachlich zur Berufung gehörige Beschwerdevorbringen kann somit nur im Rahmen der Berufungsentscheidung behandelt werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte über Karl A nach dem § 102 Abs. 1
StGB. unter Anwendung des § 41 Abs. 1 Z. 2 StGB. und unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31 und 40 StGB. auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ. 6 d Vr 3184/77-42
(mit dem über ihn wegen des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach dem § 6 SuchtgiftG. - teils auch in der Erscheinungsform des Versuches nach dem § 15 StGB. - und des Vergehens nach dem § 9 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. /zu einer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ. 6 b E Vr 998/77-23 verhängten viermonatigen Freiheitsstrafe / eine Zusatzstrafe von fünf Monaten und ein Wertersatz von 20.000 S - im Falle seiner Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten - verhängt worden war) eine Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die einschlägigen, erheblichen Vorstrafen, als mildernd hingegen das weitgehende Zugeben des festgestellten Sachverhaltes vor der Polizei, die Verleitung durch Josef B und die eher untergeordnete Beteiligung.
Unter Bedachtnahme darauf, daß auch bei Josef B das außerordentliche Milderungsrecht angewendet wurde, erachtete das Geschwornengericht die verhängte Zusatzstrafe als angemessen.
Gegen den Strafausspruch wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit Berufungen; ersterer begehrt eine schuldangemessene Herabsetzung, letztere strebt eine ebensolche Erhöhung des Strafmaßes an.
Keiner der beiden Berufungen kommt Berechtigung zu. Zwar wurde der Angeklagte inzwischen mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ. 5 b Vr 8929/77-101, des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den §§ 15, 202 StGB. als Beteiligter nach dem § 12 StGB. schuldig erkannt, weil er am in Wien andere zu bestimmen versuchte, außer dem Fall der Notzucht Liane -D mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen, und hiefür unter Bedachtnahme auf das (bereits erwähnte) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom - auf welches schon das Erstgericht auch im gegenständlichen Fall gemäß den §§ 31 und 40 StGB. Bedacht genommen hatte - zu einer Zusatzstrafe von neun Monaten verurteilt.
Doch ist - entgegen dem Vorbringen im Rechtsmittel des Angeklagten - auf dieses Urteil vom
ebensowenig gemäß den §§ 31 und 40 StGB. Bedacht zu nehmen, wie auf das Urteil vom nach diesen Bestimmungen Bedacht zu nehmen gewesen wäre: denn auch im Urteil vom wurde, wie erwähnt, gemäß den §§ 31
und 40 StGB. eine Zusatzstrafe zu dem am gefällten Urteil verhängt, mit dem aber ebenso wieder nur unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31 und 40 StGB. auf das Urteil vom eine Zusatzstrafe verhängt worden war. Damit aber sind die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom und in ihren Aussprüchen über die Strafe untrennbar mit dem Strafausspruch in dem (bereits vor der Tatzeit im vorliegenden Verfahren, das ist dem , gefällten) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ. 6 b E Vr 998/77-23, verknüpft; da die hier urteilsgegenständliche Tat aber nach der Zeit ihrer Begehung nicht (auch) schon in jenem Verfahren hätte abgeurteilt werden können, sind die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 31 StGB. nicht gegeben (vgl. 13 Os 130/79). Aber ungeachtet der zu Unrecht erfolgten Bedachtnahme des Erstgerichtes auf eine vorangegangene Verurteilung wird die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB.) gerecht. Wie die Staatsanwaltschaft selbst in ihrem Rechtsmittel einräumt, liegt die Tat in mehrfacher Hinsicht außerhalb der Bandbreite der für den (wesentlich gegen Fälle von Schwerstkriminalität gerichteten) Tatbestand des § 102 Abs. 1 StGB. typische Regelfälle, weshalb die Verhängung einer höheren Strafe nicht vertretbar wäre. Andererseits liegt aber immerhin ein so schwerer Eingriff in die persönliche Rechtssphäre der entführten Frau vor, daß dessen hoher, vom Verschulden des Angeklagten mitumfaßter Unrechtsgehalt einer Herabsetzung der Strafe entgegensteht. Es war daher beiden Berufungen, die Entscheidendes für eine Modifizierung des Strafmaßes nach keiner Richtung hin vorzubringen vermochten, ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.