VfGH vom 01.10.1990, B1242/89

VfGH vom 01.10.1990, B1242/89

Sammlungsnummer

12476

Leitsatz

Verletzung des Beschwerdeführers im Gleichheitsrecht durch Verleihung einer schulfesten Leiterstelle an die - im verbindlichen Besetzungsvorschlag - erstgereihte Mitbewerberin und beteiligte Partei im Verfahren vor dem VfGH; Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung; in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensmangel durch Mängel der Bescheidbegründung; keine taugliche Begründung für die bessere Eignung der beteiligten Partei

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer - Inhaber einer schulfesten Lehrerstelle an der Hauptschule 1 Gmunden-Stadt - und die beteiligte Partei - Inhaberin einer schulfesten Lehrerstelle an der Hauptschule 2 Gmunden-Stadt - waren die einzigen Bewerber um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Oberösterreich vom unter Post Nr. 45 ausgeschriebene (schulfeste) Leiterstelle der Hauptschule 2 Gmunden-Stadt.

2.a) Das Kollegium des Bezirksschulrates Gmunden beschloß in seiner Sitzung am gemäß § 2 Abs 1 lite des O.Ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986 - O.Ö. LDHG 1986, LGBl. 18, iVm § 26 Abs 6 und 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. 302, idF des Gesetzes BGBl. 687/1988, einen Besetzungsvorschlag, in den die beteiligte Partei und der Beschwerdeführer aufgenommen waren, wobei die beteiligte Partei an erster, der Beschwerdeführer an zweiter Stelle gereiht waren.

b) Das Kollegium des Landesschulrates für Oberösterreich faßte in seiner Sitzung am gemäß § 2 Abs 1 lite O.Ö. LDHG 1986 iVm § 26 Abs 6 und 7 LDG 1984 den Beschluß, daß der Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates "einstimmig angenommen" werde.

3. Daraufhin erging folgende, mit datierte, "Für die o.ö. Landesregierung" gefertigte Erledigung an die beteiligte Partei:

"Sehr geehrte Frau Hauptschuloberlehrer!

Das Amt der o.ö. Landesregierung teilt Ihnen unter Bezugnahme auf Ihre Bewerbung vom um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Oberösterreich vom unter Post Nr. 45 ausgeschriebene schulfeste Leiterstelle an der Hauptschule 2 Gmunden-Stadt mit, daß Sie im Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates Gmunden und im Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Oberösterreich jeweils an erster Stelle gereiht wurden und daß Ihnen die o.ö. Landesregierung diese schulfeste Leiterstelle mit Beschluß vom , Schu-2002/3-1989-Ta, gemäß § 2 Abs 1 lite des

O.ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986, LGBl. Nr. 18, mit Wirkung vom verliehen hat.

Die Übermittlung des Verleihungsdekretes der o.ö. Landesregierung erfolgte im Wege des Landesschulrates für Oberösterreich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof einzubringen.

Die Beschwerde muß mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein bzw. ist sie durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

Dieser Bescheid ergeht auch an den weiteren Bewerber, dessen Bewerbungsgesuch um die o.a. schulfeste Leiterstelle jedoch infolge der Verleihung dieser Stelle an den obgenannten Bewerber nicht entsprochen werden kann:"

Anschließend sind Name und Adresse des Beschwerdeführers angegeben.

4. Gegen diese - vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertete - Erledigung richtet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erledigung, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

5. Die Oberösterreichische Landesregierung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die beteiligte Partei ist in einer Äußerung den Beschwerdeausführungen entgegengetreten.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.a) Im Beschwerdefall geht es um die Verleihung der Leiterstelle einer Hauptschule, somit einer gemäß § 24 Abs 1 LDG 1984 - also kraft Gesetzes - schulfesten Stelle iS des LDG 1984. Bei Verleihungen schulfester Stellen handelt es sich um "sonstige Besetzungen von Dienstposten" iS des Art 14 Abs 4 lita B-VG (VfSlg. 7084/1973, S 457). Es findet daher Art 14 Abs 4 lita B-VG Anwendung, wonach die Landesgesetzgebung zu bestimmen hat, daß bei Verleihungen schulfester Stellen die Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken mitzuwirken haben und die Mitwirkung jedenfalls ein Vorschlagsrecht der Schulbehörde erster Instanz des Bundes zu umfassen hat.

Die im Beschwerdefall maßgebliche landesgesetzliche Regelung enthält das O.Ö. LDHG 1986. Nach § 2 Abs 1 lite dieses Gesetzes obliegt die Verleihung von schulfesten Stellen der Landesregierung. Gemäß § 2 Abs 2 litc O.Ö. LDHG 1986 sind ua. vor der Besetzung von schulfesten Stellen an Hauptschulen vom Bezirksschulrat (Kollegium) und vom Landesschulrat (Kollegium) Besetzungsvorschläge einzuholen. Die Erstattung von Besetzungsvorschlägen ua. hinsichtlich der Leiter und Lehrer an Hauptschulen obliegt nach § 3 litf O.Ö. LDHG 1986 dem Kollegium des Landesschulrates, nach § 4 litd dieses Gesetzes dem Kollegium des Bezirksschulrates.

b) Schulfeste Stellen dürfen gemäß § 26 Abs 1 LDG 1984 nur Landeslehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen. Sie sind - ausgenommen im Fall des Diensttausches (§20 LDG 1984) von Inhabern solcher Stellen - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen (§26 Abs 2 LDG 1984). Gemäß § 26 Abs 6 LDG 1984 sind für jede einzelne ausgeschriebene Stelle von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten, in die nur jene Bewerber gültig aufgenommen werden können, die nach § 26 Abs 1 LDG 1984 für die Verleihung der Stelle in Betracht kommen. In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei nach § 26 Abs 1 LDG 1984 in Betracht kommenden Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen (§26 Abs 7 erster Satz LDG 1984). Bei der Auswahl und Reihung ist nach § 26 Abs 7 zweiter Satz LDG 1984 zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf den Vorrückungsstichtag, überdies auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit, sodann auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen; Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben bzw. nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (§25 LDG 1984), sind bevorzugt zu reihen. Handelt es sich um eine Leiterstelle, so sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB , 937/77, VwSlg. 9556 A/1978; 9899 A/1979) neben den in § 26 Abs 7 LDG 1984 genannten Kriterien auch andere Kriterien (etwa Organisationstalent und die Eignung zur Menschenführung) zu berücksichtigen.

Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen (§26 Abs 9 LDG 1984).

2.a) Besetzungsvorschläge für die Verleihung schulfester Stellen sind verbindlich, wobei sich die Verbindlichkeit des Besetzungsvorschlages der Schulbehörde erster Instanz des Bundes bereits aus Art 14 Abs 4 lita B-VG (s. VfSlg. 7084/1973, S 457 f.; 7094/1973, S 497), jene des Besetzungsvorschlages der Schulbehörde des Bundes zweiter Instanz im vorliegenden Fall aus § 2 Abs 1 lite O.Ö. LDHG 1986 ergibt (vgl. in diesem Zusammenhang VfSlg. 7084/1973, S 459). Das bedeutet zwar nicht, daß die zur Verleihung schulfester Stellen zuständige Behörde an die in den Besetzungsvorschlägen vorgenommene Reihung der Bewerber gebunden ist, wohl aber, daß sie eine solche Stelle nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber, der die in § 26 Abs 1 LDG 1984 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, verleihen kann (§26 Abs 8 LDG 1984). Sind die Besetzungsvorschläge insgesamt unvereinbar, so muß die zur Verleihung zuständige Behörde neue Besetzungsvorschläge einholen (s. VfSlg. 7084/1973, S 457).

b) Die Aufnahme in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag berührt, wie der Verfassungsgerichtshof erstmals im Erkenntnis VfSlg. 6151/1970 ausgesprochen hat, auch in jenen Fällen, in denen es sich um ein Verfahren zur Verleihung einer (kraft Gesetzes schulfesten) Leiterstelle handelt, das Dienstverhältnis des Bewerbers und verleiht ihm Parteistellung iS des § 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984 (s. etwa auch VfSlg. 9923/1984). Die in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden, wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargetan hat (vgl. etwa die die Verleihung von Leiterstellen betreffenden Erkenntnisse VfSlg. 6894/1972, 7094/1973, 9923/1984; ;

s. auch VfSlg. 7084/1973), eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (s. zu diesem Begriff etwa auch die Erkenntnisse VfSlg. 6806/1972, 8524/1979). Sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag (die Besetzungsvorschläge) konkretisierten Verleihungsverfahren (VfSlg. 6894/1972) sowie darauf, daß die Verleihungsbehörde die Stelle nicht einem Bewerber verleiht, der nicht in den verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen ist (VfSlg. 7094/1973, S 497).

Da der Beschwerdeführer in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag sowohl des Kollegiums des Bezirksschulrates als auch des Kollegiums des Landesschulrates aufgenommen war, kam ihm im Verleihungsverfahren Parteistellung zu.

c) Die angefochtene Erledigung weist zwar keine Gliederung in Spruch und Begründung auf, ist aber (wenngleich nicht in einer Überschrift, so doch in der Rechtsmittelbelehrung und in dem sich ausdrücklich an den Beschwerdeführer wendenden Satz) als "Bescheid" bezeichnet. Sie ist von einem Verwaltungsorgan erlassen worden, das an sich behördliche Aufgaben zu besorgen fähig ist. Indem die Behörde die Leiterstelle der beteiligten Partei verleiht, spricht sie (auch) verbindlich über einen Antrag des Beschwerdeführers

negativ ab und bringt dies (arg. ". . ., dessen Bewerbungsgesuch . . . nicht entsprochen werden kann") explizit zum Ausdruck. Die Erledigung gestaltet damit die Rechtssphäre des Beschwerdeführers (siehe dazu das unter II. 2.b Dargelegte); sie ist mithin iS der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 3564/1959, 4937/1965, 8258/1978; ; , B677/89) als Bescheid iS des Art 144 Abs 1 B-VG anzusehen.

d) Da somit dem Beschwerdeführer im dienstrechtlichen Verfahren Parteistellung zukam, ein geeigneter Beschwerdegegenstand vorliegt und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde zulässig.

3.a) Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein. Dieses Grundrecht kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985) durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur dann verletzt werden, wenn dieser auf einer mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

b) Daß die bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Vorschriften wegen Verstoßes gegen den - auch den Gesetzgeber bindenden - Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig wären oder daß die belangte Behörde diesen Vorschriften einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätte, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch sonst sind im Verfahren Anhaltspunkte dafür nicht hervorgekommen.

c) Ein willkürliches Verhalten ist der Behörde ua. auch dann vorzuwerfen, wenn sie es unterläßt, sich mit den Gründen auseinanderzusetzen, die für und gegen die von ihr getroffene Entscheidung zu sprechen scheinen, sodaß sie gar nicht in die Lage kommt, Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen (s. etwa VfSlg. 8674/1979, 9665/1983, 10.942/1986).

Ein solcher Vorwurf ist der belangten Behörde im vorliegenden Fall zu machen.

Sie unterließ es nämlich auch nur anzudeuten, worauf sich ihre Auffassung stützt, daß die beteiligte Partei für die beschwerdegegenständliche Leiterstelle geeigneter sei als der Beschwerdeführer und dessen Ansuchen um Verleihung dieser Leiterstelle deshalb abzuweisen sei. Die einzige inhaltlich als Begründung des angefochtenen Bescheides zu wertende Aussage erschöpft sich in der Berufung auf § 2 Abs 1 lite des O.Ö. LDHG 1986 und in der Erwähnung des Umstandes, daß die beteiligte Partei in den Besetzungsvorschlägen der Kollegien des Bezirksschulrates und des Landesschulrates jeweils an erster Stelle gereiht worden war.

Damit verstieß die belangte Behörde nicht bloß gegen ihre aus § 58 Abs 2 und § 60 AVG 1950 erfließende verfahrensrechtliche Verpflichtung, "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen"; eine Verpflichtung, deren Erfüllung unerläßlich ist, um den Parteien des Verwaltungsverfahrens die Geltendmachung ihrer Rechte, den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes aber die uneingeschränkte Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgabe zu ermöglichen (vgl. dazu etwa auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 1076/75 und 1226/75, S 8 f.). In der Beschränkung auf einen bloßen Hinweis auf die - im übrigen keine nähere Begründung aufweisenden - Besetzungsvorschläge der Kollegien des Bezirksschulrates und des Landesschulrates liegt vielmehr, da diesem Hinweis keinerlei Begründungswert zukommt, nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsrecht (vgl. etwa VfSlg. 9293/1981, 10.057/1984, 10.997/1986; ua.; , B1324/88) eine in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides. Die Mängel der Bescheidbegründung wurden auch nicht dadurch beseitigt, daß die belangte Behörde eine - allerdings unzulängliche - Begründung in der Gegenschrift nachzuholen versuchte; die Begründung eines Bescheides muß nämlich aus diesem selbst hervorgehen (s. dazu die zuletzt zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes).

d) Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne daß geprüft zu werden brauchte, ob auch die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter stattgefunden hat.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 88 VerfGG. In den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.