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OGH vom 12.03.1987, 8Ob537/87

OGH vom 12.03.1987, 8Ob537/87

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Werner J***, Bautechniker, Breyerstraße 7, 2500 Baden, vertreten durch Dr.Werner Bartlmä, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei S*** Gesellschaft mbH, Egarterplatz 1, 9800 Spittal/Drau, vertreten durch Dr.Karl Schleinzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2,125.353,50 S s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom , GZ 6 R 181/86-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom , GZ 20 Cg 98/85-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 19.897,39 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.808,85 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger und Franz M***, Kaufmann in Baden, beschlossen in der Vereinbarung vom den Kauf der Liegenschaft EZ 95 KG Bad Vöslau je zur Hälfte. Beabsichtigt waren die Parzellierung und der parzellenweise Weiterverkauf der Liegenschaft. Im Falle des Verkaufes von einzelnen Parzellen sollte der Quadratmeterpreis gemeinsam beschlossen und ein beim Verkauf entstehender Gewinn je zur Hälfte geteilt werden. Zum Zwecke der Finanzierung der Liegenschaft nahmen der Kläger und Franz M*** bei der Ö*** L*** zwei Barkredite in der Gesamthöhe von

3,5 Mill. S auf. Als Besicherung des Kredites samt Nebengebühren wurden gegeben: Eine Hypothek über 1,800.000 S ob der Liegenschaft EZ 107 KG Mitterberg, welche je zur Hälfte Franz und Herta M*** gehörte; eine Verpfändungserklärung hinsichtlich des bei der Kreditgeberin bestehenden Effektendepots Franz M***; die Abtretung des Anspruches aus einer Lebensversicherung in Höhe von 1,000.000 S; eine Hypothek über 2,400.000 S ob der Liegenschaft EZ 95 KG Bad Vöslau (nach Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers und Franz M***); die Abtretung des Anspruches aus einer Ablebensversicherung in Höhe von 3,000.000 S. Aufgrund des Kaufvertrages vom wurden der Kläger und Franz M*** je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 95 KG Bad Vöslau. Franz M*** verkaufte seinen Hälfteeigentumsanteil an dieser Liegenschaft mit Vertrag vom der Beklagten, wobei als Entgelt die Hälfte der Kreditverbindlichkeiten, sohin der Betrag von 1,750.000 S samt darauf bis zum Vertragstag entfallende und aufgelaufene Zinsen laut Kreditvertrag vereinbart wurde. Mit der am eingebrachten Klage begehrte der KLäger von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von 2,125.353,50 S s.A. und brachte unter Darstellung des Inhaltes der zwischen ihm und Franz M*** am getroffenen Vereinbarung vor, Franz M*** habe seine Verpflichtung aus dieser Vereinbarung nicht eingehalten; er habe den parzellenweisen Verkauf verweigert und am die ihm gehörige Hälfte der Liegenschaft EZ 95 KG Bad Vöslau unter dem vereinbarten Quadratmeterpreis von 1.100 S zum Preis von insgesamt 1,750.000 S zuzüglich der Zinsen der von ihm, Kläger, und M*** aufgenommenen Kredite der Beklagten verkauft. Diese habe jedoch ihre Verpflichtungen aus diesem Kaufvertrag verspätet und nur teilweise erfüllt, sodaß der Kläger und Franz M*** von der Kreditgeberin auf Zahlung von 4,100.583,21 S geklagt worden seien und die Liegenschaftshälfte des Klägers schließlich versteigert worden sei, wobei die Beklagte diese Liegesnchaftshälfte um 2,2 Mill. S ersteigert habe. Da der Kläger nach Verlust des Realwertes zahlungsunfähig geworden sei, sei über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden. Dem Kläger und seinen Gläubigern sei durch den "vereinbarungswidrig und wissentlich getätigten Kauf durch die Beklagte" zu einem unter dem zwischen dem Kläger und Franz M*** vereinbarten unter der Hälfte des wahren Wertes gelegenen Preis ein Schaden in der Höhe des Klagsbetrages entstanden. Infolge der Klage der Kreditgeberin (Ö*** L***) seien der Kläger und Franz M*** zur Zahlung von 4,166.635,80 S verurteilt worden, worauf die Beklagte lediglich 2,041.252,30 S bezahlt habe, sodaß die Ö*** L*** den Restbetrag in der Höhe der Klagsforderung vom Kläger verlange.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und bestritt das Vorbringen des Klägers. Schon aufgrund dieses Vorbringens fehle der Klagsforderung jegliche Rechtsgrundlage. Die Beklagte sei kein Vertragspartner des Klägers gewesen; eine deliktische Schadenersatzpflicht scheide aus, weil es dem Käufer einer Liegenschaft nach keiner Vorschrift untersagt sei, diese in Kenntnis einer entgegenstehenden Vereinbarung des Verkäufers mit einem Dritten und/oder unter der Hälfte des wahren Wertes zu kaufen. Im übrigen bestritt die Beklagte den Abschluß der behaupteten Verwertungsvereinbarung zwischen dem Kläger und Franz M***, die Behauptung, daß sie von einer solchen Vereinbarung Kenntnis gehabt hätte, und daß sie ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag gegenüber Franz M*** nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Vorsichtsweise wendete die Beklagte auch Verjährung ein (AS 44).

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus ua noch folgende Feststellungen:

Am erteilten der Kläger und Franz M*** der H*** V*** mbH einen bis

befristeten Alleinauftrag zum Verkauf der Liegenschaft EZ 95 KG Bad Vöslau; als Verkaufspreise für die zu schaffenden Parzellen wurden Preise zwischen 1.100 S und 1.190 S vereinbart. In dem zwischen Franz M*** und der Beklagten am abgeschlossenen Kaufvertrag ist festgehalten, daß nach der zwischen dem nunmehrigen Kläger und Franz M*** getroffenen Vereinbarung die von diesem bei der Ö*** L*** aufgenommenen Kredite je zur Hälfte

durch die Genannten zurückzuzahlen sind. Die Beklagte hat zur Abdeckung der Hälfte des Debetsaldos für den "Grundkauf Franz M*** der EZ 95 KG Vöslau" der Ö*** L*** - wie

aus den Auszügen zum ersichtlich ist - in zwei Teilbeträgen insgesamt 2,041.252,39 S überwiesen.

In dem vom nunmehrigen Kläger gegen Franz M*** vor dem Kreisgericht Wr.Neustadt geführten Prozeß auf Zahlung eines Betrages von 3,811.878 S samt Anhang (3 Cg 735/83) wurde das Klagebegehren abgewiesen. Im Urteil stellte das Erstgericht fest, daß nicht nur der Kläger, sondern auch der Beklagte M*** im Interesse der gemeinsamen bestmöglichen Veräußerung der Liegenschaft bzw. von Teilen der Liegenschaft EZ 95 KG Vöslau tätig werden sollten. Aufgrund einer Änderung des Flächenwidmungsplanes sind auf dem Grundstück jedoch nur mehr Einrichtungen des Fremdenverkehrs zulässig. Diese Änderung des Flächenwidmungsplanes macht es zugleich unmöglich, die Liegenschaft zu parzellieren und parzellenweise zu veräußern. Das Kreisgericht Wr.Neustadt brachte weiters zum Ausdruck, das Beweisverfahren habe weder für die Annahme einer mündlichen Verpflichtung M***, an bestimmten konkreten Verwertungsschritten mitzuwirken, noch für die Annahme verläßliche Hinweise erbracht, daß M*** Schritte unternommen habe, um eine gemeinsame Verwertung zu vereiteln oder zu hintertreiben. Beide Teile haben ganz offensichtlich versucht, die gemeinsam erworbene Liegenschaft gewinnbringend weiterzuveräußern und spekulative Gewinne erzielen wollen. Diese Absicht konnte aber einerseits infolge der Änderung des Flächenwidmungsplanes, anderseits aber auch infolge der finanziellen Schwäche des Klägers und M*** nicht verwirklicht werden. M*** hat keinesfalls gegen die Vereinbarung vom gehandelt. Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht gab der Berufung Ing.J*** keine Folge. Das Berufungsgericht führte ua aus, daß Ing.J*** keine hinreichende Anhaltspunkte dafür habe liefern können, daß der Beklagte vertraglich verpflichtet gewesen sei, in ganz bestimmten konkreten Verwertungsschritten mitzuwirken und daß der behauptete Schade durch Verstoß M*** gegen eine solche Verpflichtung entstanden sei; es fehle jeglicher Nachweis der Kausalität des Verhaltens M*** für einen Schaden des Klägers.

Schließlich stellte das Erstgericht (Landesgericht Klagenfurt) noch fest, daß die Beklagte in keiner Weise Einfluß auf Franz M*** ausgeübt hat, ihr die Liegenschaftshälfte zu verkaufen, vielmehr das Gegenteil der Fall war. Franz M*** war infolge der Fälligstellung des Kredites durch die Ö*** L***

gezwungen, die Liegenschaftshälfte zu verkaufen. Im Zuge der Beweiswürdigung brachte das Erstgericht schließlich noch zum Ausdruck, der Kläger habe nicht bewiesen, daß die Beklagte davon wußte, M*** dürfe ohne Zustimmung Ing.J*** die Liegenschaftshälfte nicht unter dem Wert von 1.100 S pro m 2 verkaufen.

Rechtlich kam das Erstgericht im wesentlichen zu dem Ergebnis, der Kläger habe nicht dargelegt, daß die Beklagte ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit Franz M*** verspätet und nur teilweise erfüllt habe; er habe auch nicht dargelegt, warum dem Kläger aus der behaupteten mangelhaften Erfüllung der im Kaufvertrag übernommenen Verpflichtungen ein Schade in der Höhe der Klagsforderung entstanden sei, zumal die Kreditforderung der Ö*** L*** keine

Folge der behaupteten Späterfüllung sei. Eine Späterfüllung, für welche die Beklagte allenfalls einzustehen habe, läge nur vor, wenn der Kläger die Erfüllung von der Beklagten rechtzeitig gefordert bzw. eingemahnt hätte, was jedoch der Kläger gar nicht behauptet habe. Ein Ersatzanspruch des Gläubigers gegen Dritte, die an der Vertragsverletzung des Schuldners mitwirken, könne nur bei bewußter Verleitung des Schuldners zur Vertragsverletzung bestehen. Es müsse der Schuldner geradezu zum Vertragsbruch verleitet worden sein. Nur eine gezielte Einwirkung des Dritten auf den Willen des Schuldners könne eine Schadenersatzpflicht begründen. Der Kläger habe aber derartiges gar nicht behauptet, weshalb auch weitere Beweisaufnahmen entbehrlich gewesen seien.

Das Gericht zweiter Instanz gab der gegen dieses Urteil vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und erachtete auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichtes auch die Rechtsrüge des Klägers als nicht berechtigt. Da die Beklagte zum Kläger in keiner Vertragsbeziehung stehe, könnte ein allfälliger Schadenersatzanspruch nur ein deliktischer sein. Aus der behaupteten Schlechterfüllung des Kaufvertrages mit Franz M***, also aus einer Vertragsverletzung, könnte höchstens Franz M***, nicht aber der Kläger Schadenersatzansprüche ableiten. Das gleiche gelte, wenn die Beklagte für die Liegenschaftshälfte Franz M*** weniger als die Hälfte des wahren Wertes gezahlt hätte, weil die Einrede der Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes nur dem Vertragspartner (§ 934 ABGB: "... dem verletzten Teile ...."), nicht aber einem Dritten zustehe. Im übrigen gäbe das Recht auf Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte dem Verkürzten ein Recht auf Aufhebung des Vertrages, aber keinen Anspruch auf Schadenersatz. Auch wenn man die Beklagte infolge ihres Eintrittes in die Kreditverbindlichkeit des Franz M*** als Mitschuldner des Klägers ansähe, könnte die behauptete Säumnis der Beklagten bei der Tilgung der auf Franz M*** entfallenden Kreditschuld keinen Schadenersatzanspruch des Klägers rechtfertigen, weil dieser bei der Erfüllung seiner Kreditverbindlichkeit in weit höherem Maße säumig geworden sei. Schließlich habe der Kläger gar nicht schlüssig dargelegt, warum die behauptete, aber nicht festgestellte Säumigkeit der Beklagten für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch des Klägers ursächlich gewesen sein solle. Die Kreditforderung der Ö***

L*** sei schließlich durch den Kreditvertrag und nicht durch eine allfällige Säumigkeit eines der beiden Kreditschuldner entstanden. Denkbar wäre ein Schadenersatzanspruch des Klägers wegen Mitwirkung der Beklagten an einem Vertragsbruch des Verkäufers Franz M***. Vom Kläger sei zwar behauptet worden, ihm sei durch den "vereinbarungswidrigen und wissentlich getätigten Kauf durch die Beklagte zu einem Preis unter dem zwischen ihm und Franz M*** vereinbarten Preis" ein Schade entstanden. In diesem Vorbringen lägen die Behauptungen, Franz M*** habe vereinbarungswidrig verkauft und die Beklagte als Käuferin habe von dieser Vereinbarungswidrigkeit Kenntnis gehabt. Diese Umstände allein bewirkten aber noch keine Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Beklagten, welche Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch des Klägers wäre. Nach neuerer und herrschender Auffassung werde nämlich nur die wissentliche Verleitung zum Vertragsbruch als rechtswidrig angesehen, aus welchem Vorgehen der hieraus Geschädigte den Ersatzanspruch auch gegen Personen geltend machen könne, die am gebrochenen Vertrag nicht als Partner beteiligt, aber den Vertragspartner zum Vertragsbruch verleitet oder in arglistiger Weise im Zusammenspiel mit dem Vertragspartner bewußt zum Nachteil des Geschädigten gehandelt hätten. Rechtswidrig sei nur ein gezieltes Einwirken auf den Willen des vertraglich Verpflichteten, um einen Vertragsbruch herbeizuführen (vgl. SZ 55/170 sowie die dort angeführte Judikatur und Literatur; Koziol, Haftpflichtrecht II 2 41). Daß die Beklagte bzw. deren Organe in diesem Sinne Franz M*** zum Vertragsbruch verleitet und bewußt zum Nachteil des Klägers gehandelt hätten, habe der Kläger nicht behauptet und auch keine darauf hinweisende Umstände vorgebracht. Auch aus der Parteiaussage des Klägers ergäben sich in dieser Richtung keine Anhaltspunkte. Außerdem wäre aber auch die Verjährungseinrede der Beklagten berechtigt, weil das behauptete schädigende Ereignis am (Kaufvertrag) bzw. im Jahre 1981 (behauptete Säumigkeit der Erfüllung der Kreditverbindlichkeit) stattgefunden hätte. Da die Klage erst am eingebracht worden sei und sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht ergäbe, daß erst nach dem der Schade eingetreten oder dem Kläger bekanntgegeben worden wäre (§ 1489 ABGB), wäre Verjährung eingetreten. Das Berufungsgericht brachte weiters noch zum Ausdruck, daß die Zulässigkeit des unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vorgenommenen Hinweises auf zwei der Berufung beigelegte, vom Kläger selbst verfaßte schriftliche Aufsätze zumindest in Zweifel zu ziehen sei, weil die Partei selbst als juristischer Laie nicht in der Lage sei, die geltend gemachten Berufungsgründe den gesetzlichen Anforderungen entsprechend darzulegen, was gerade diese Aufsätze des Klägers deutlich zeigten. Aber selbst bei Annahme der Zulässigkeit eines solchen Vorganges sei für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Der Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sei, soweit er nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe, nicht gesetzmäßig ausgeführt, sodaß auf diese Darlegungen - soweit dazu nicht ohnedies bereits Stellung genommen worden sei - nicht einzugehen sei. Schließlich führte das Gericht zweiter Instanz noch aus, daß vom Kläger nie behauptet und auch nicht festgestellt worden sei, daß die Beklagte und der Kläger Mitglieder einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft gewesen seien und aus diesem Rechtsverhältnis der geltend gemachte Schadenersatzanspruch resultiere. Gesellschaftsrechtliche Bestimmungen, insbesondere § 1191 ABGB vermögen daher den Klagsanspruch nicht zu stützen, und zwar auch dann nicht, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und M*** tatsächlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu qualifizieren sei. Auch in diesem Fall komme es nämlich darauf an, daß - wie bereits dargetan - die Beklagte Franz M*** in qualifizierter Form zum Vertragsbruch verleitet habe.

Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig, aber nicht berechtigt.

Die in der von Dr.Werner B*** als für den Kläger bestellter Verfahrenshelfer verfaßten Revision erhobene Rechtsrüge erschöpft sich in der Bekämpfung der Ansicht der Vorinstanzen, dem Kläger stünde gegenüber der Beklagten nur dann ein Schadenersatzanspruch zu, wenn feststünde, daß die Beklagte gezielt zum Nachteil des Klägers auf Franz M*** als Vertragspartner des Klägers eingewirkt hätte. Es genüge vielmehr, daß die Beklagte zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages mit Franz M*** gewußt habe, aufgrund der zwischen dem Kläger und Franz M*** bestehenden Vereinbarung werde dieser Kaufvertrag dem Kläger zum Nachteil gereichen. Die Beklagte habe daher sittenwidrig gehandelt, was eine deliktische Haftung der Beklagten begründe. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sei dem Vertreter der Beklagten zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages zwischen ihr und Franz M*** die bindende Vereinbarung zwischen dem Kläger und Franz M*** bekannt gewesen, weshalb die Beklagte aufgrund ihrer sittenwidrigen Vorgangsweise beim Abschluß des Kaufvertrages mit Franz M*** für jeden Schaden des Klägers einzustehen habe. Dem kann nicht gefolgt werden.

Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß auch eine nur schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen gegen Eingriffe Dritter grundsätzlich zu schützen ist, und ein Dritter das Recht des Gläubigers auf obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners nicht beeinträchtigen darf; bei fahrlässiger Beeinflussung des Schuldners in Richtung auf eine Nichterfüllung des Vertrages besteht allerdings kein Schadenersatzanspruch (Koziol-Welser 7 I 127; Bydlinski in JBl 1976, 208; SZ 55/170 ua). Rechtswidrig ist - wie das Berufungsgericht auch zutreffend ausführte - nur ein gezieltes Einwirken auf den schuldnerischen Willen, um einen Vertragsbruch herbeizuführen. Von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurde in Übereinstimmung mit der neueren Lehre (Koziol, Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte 152 ff; 174 ff, 197; Bydlinski in Klang 2 IV/2 116 ff, 122; Koziol, Haftpflichtrecht II 2 41; Schilcher-Holzer, Der schadenersatzrechtliche Schutz des Traditionserwerbers bei Doppelveräußerung von Liegenschaften, JBl 1974, 445 ff, 512 ff) ein Schadenersatzanspruch nur dann bejaht, wenn der Dritte den Vertragspartner des Geschädigten zum Vertragsbruch verleitete oder in arglistiger Weise im Zusammenspiel mit dem Vertragspartner bewußt zum Nachteil des Geschädigten handelte (EvBl 1969/58; SZ 41/45; SZ 49/75; SZ 50/74; SZ 55/170 ua). Da es sich bei der Haftung wegen Beeinträchtigung eines fremden Forderungsrechtes um einen außervertraglichen Schadenersatzanspruch handelt, hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen der Geschädigte zu beweisen; ihn trifft auch für das Vorliegen des erforderlichen Vorsatzes die Beweislast. Nach der für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage hat der Kläger das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht nachgewiesen.

Von dieser nun bereits ständigen Rechtsprechung abzugehen, besteht auch im vorliegenden Fall kein Grund.

Insoweit der Klagevertreter der Revision schließlich eine vom Kläger selbst verfaßte Stellungnahme "pflichtgemäß" anschloß und meinte, diese bilde einen integrierenden Bestandteil der Revision, ist ihm folgendes zu entgegnen:

Im Rechtsmittelverfahren nach der ZPO - und zwar bereits für die Rechtsmittelschriften selbst - ist - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - die Vertretung durch Rechtsanwälte zwingend geboten. Das in § 506 Abs 1 Z 4 ZPO hinsichtlich der Revisionsschrift normierte Erfordernis der Anwaltsfertigung als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Revision ist dem Zweck dieser Bestimmung, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu bewahren, zur Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens beizutragen und den Obersten Gerichtshof vor Überlastung durch unsachgemäße Ausführungen zu schützen (vgl. Fasching, Lehrbuch, Rz 436), entsprechend dahin zu verstehen, daß die Revision von einem Anwalt verfaßt sein muß. Es ist daher unzulässig, der Revision ein von der Partei selbst verfaßtes Schriftstück beizulegen und dessen Inhalt "zum Gegenstand der Revision" zu machen. Eine solche Vorgangsweise widerspricht dem Sinn und Zweck des für das Revisionsverfahren normierten Anwaltszwanges und stellt damit eine unzulässige Gesetzesumgehung dar. Auf den Inhalt des vom Klagevertreter der Revision beigelegten, gesetzlich unwirksamen Schreibens des Klägers ist somit nicht einzugehen.

Die Revision erweist sich damit als unberechtigt, weshalb ihr der Erfolg versagt bleiben mußte.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.