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OGH vom 19.01.2012, 13Os144/11t

OGH vom 19.01.2012, 13Os144/11t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Dr. Bachner Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Potmesil als Schriftführer in der Strafsache gegen Serdal S***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom , GZ 51 Hv 42/11b 127, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Serdal S***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und (richtig:) 3 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er vom Februar 2010 bis zum in P***** und an anderen Orten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur Ausführung strafbarer Handlungen anderer, die am in P***** Computergeräte samt Zubehör im Gesamtwert von rund 628.000 Euro und einen Lastkraftwagen im Wert von etwa 8.000 Euro Gewahrsamsträgern der C***** GmbH durch Aufbrechen einer Lagertüre und Öffnung eines Zündschlosses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel wegnahmen, dadurch beigetragen, dass er den wegen dieses Einbruchsdiebstahls abgesondert verfolgten Robert T***** zwecks Auskundschaftung der örtlichen Verhältnisse, zu Treffen mit weiteren Beteiligten und zur Tatbegehung zum Tatort chauffierte, während der Tatausführung Aufpasserdienste leistete und Robert T***** nach Vollendung der Tat mit seinem Pkw vom Tatort wegbrachte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wies das Erstgericht den Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Jürgen K***** „zum Beweis dafür, dass der Angeklagte bei den Gesprächen im Februar 2010, im Cafe P***** nicht anwesend war, sondern nur Dritte, der Angeklagte somit an keiner Tatplanungshandlung teilgenommen habe“ (ON 126 S 2), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (ON 126 S 2), weil es die zu beweisende Tatsache ohnedies als erwiesen ansah (US 5; SSt 42/50, RIS Justiz RS0099135, jüngst 13 Os 49/11x).

Der Einwand fehlender Begründung (§ 238 Abs 3 StPO) des abweisenden Beschlusses geht schon im Ansatz fehl, weil ein solcher Mangel (gegebenenfalls) keine Nichtigkeit bewirkt, wenn dem Antrag (wie hier) nach der auf den Zeitpunkt seiner Stellung bezogenen Ansicht des Obersten Gerichtshofs keine Berechtigung zukommt ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 318). Auf die Einhaltung der Formvorschriften des § 238 Abs 3 StPO gerichtete Antragstellung (vgl RIS Justiz RS0121628) wird der Aktenlage entsprechend nicht behauptet.

Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde geltenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist die Ableitung der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die geförderte Straftat (der Art nach und in groben Umrissen [ Fabrizy in WK² § 12 Rz 101]) in seine Vorstellungen aufgenommen hat (US 6 f), aus der teilgeständigen Verantwortung des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren, dessen in der Hauptverhandlung getätigtem Zugeständnis, von den unmittelbaren Tätern für seine Chauffeur Dienste mehrere tausend Euro zugesagt erhalten zu haben, Kontakten des Beschwerdeführers zu mehreren Beteiligten und Anrufen von dessen Mobiltelefon zu den unmittelbaren Tätern während der Tatausführung (US 7 bis 9) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.

Soweit sich die Rüge bloß gegen die Feststellung wendet, der Beschwerdeführer habe während der Tatausführung Aufpasserdienste geleistet, bezieht sie sich mit Blick auf die diesem darüber hinaus angelasteten weiteren Beitragshandlungen nicht auf schuld oder subsumtionsrelevante Umstände.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Vorbringen, die von den Tatrichtern insoweit angesprochene Rufdatenauswertung habe keine Anhaltspunkte für eine Involvierung des Beschwerdeführers geliefert, der Aktenlage widerspricht. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (hier ON 121) gab der zu diesem Thema als Zeuge vernommene Polizeibeamte Walter R***** nämlich an, dass nach der Auswertung der Rufdaten während der Tatzeit Gespräche zu Telefonen unmittelbarer Täter über das damals im Bereich des Tatorts eingeloggte Mobiltelefon des Beschwerdeführers geführt worden sind (ON 121 S 36).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Fundstelle(n):
JAAAD-80685