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VfGH vom 09.10.1990, B1236/89

VfGH vom 09.10.1990, B1236/89

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Rechtsverletzung

Aufhebung des angefochtenen Bescheides aufgrund der Anlaßfallwirkung der Aufhebung von ArtII Abs 1 12. KFG-Nov mit E v , G68/90.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 30.000,- S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Landeshauptmann von Steiermark bewilligte mit Bescheid vom dem Beschwerdeführer die Errichtung einer Fahrschule mit dem Standort in Graz, Schönaugasse 19. Am legte der Beschwerdeführer die Fahrschulbewilligung "zugunsten seiner Gattin" zurück. Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom wurde sodann antragsgemäß der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 108 Abs 3 iVm § 109 Abs 5 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) in der damals geltenden Fassung die Fahrschulbewilligung erteilt.

Am stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm die Errichtung und den Betrieb einer Fahrschule am Standort Rosental, Hauptstraße 5, zu bewilligen.

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gab mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom gemäß ArtII Abs 1 der 12. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. 375/1988, diesem Antrag keine Folge.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (nämlich des ArtII Abs 1 der 12. KFG-Novelle) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

3. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erstattete eine Gegenschrift; er begehrt die Abweisung der Beschwerde.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat am beschlossen, aus Anlaß dieser Beschwerde gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit des ArtII Abs 1 der 12. KFG-Novelle zu prüfen.

2. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag hob er diese Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf.

III. 1. Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

2. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 5.000,- S enthalten.

Fundstelle(n):
YAAAD-80654

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