OGH vom 04.09.2003, 15Os128/03
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Maßnahmensache des Ing. Istvan H***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 222 Ur 243/02t des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerden des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien vom , AZ 23 Bs 92/03, und vom , AZ 23 Bs 165/03, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
In der bezeichneten Maßnahmensache erklärte Ing. Istvan H***** in einer von ihm selbst verfassten, mit datierten und an den Obersten Gerichtshof übermittelten Eingabe, Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom , AZ 23 Bs 165/03, zu erheben.
Mit dieser Entscheidung (ON 71) gab das Oberlandesgericht Wien nach einem Einspruch des Genannten dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB Folge und ordnete die weitere Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung an.
Im Akt befindet sich auch eine vom Betroffenen anlässlich der Arrestvisite zu Protokoll gegebene Beschwerde an den Obersten Gerichtshof (ON 68/II), die ersichtlich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom , AZ 23 Bs 92/03, gerichtet ist. Mit dieser Entscheidung wurde der Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ 222 Ur 243/02t-57, mit dem die vorläufige Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 StPO fortgesetzt wurde, nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Anhaltung bis zum angeordnet (ON 66/II).
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Beschlüsse steht nach den Verfahrensgesetzen kein Rechtsmittel offen.
Eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit wird weder behauptet (§ 3 Abs 1 GRBG) noch ist eine solche aus dem Akt erkennbar.
Die Beschwerden waren daher auch unter diesem Gesichtspunkt sofort zurückzuweisen, womit ein Verbesserungsverfahren in Ansehung formeller Mängel unterbleiben konnte (11 Os 147/99)
Fundstelle(n):
LAAAD-80547