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OGH vom 28.09.2000, 15Os128/00

OGH vom 28.09.2000, 15Os128/00

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 2, 161 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 16 Vr 1566/85, Hv 10/89 des Landesgerichtes Wels, über verschiedene Eingaben in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge auf

1. "Wiederaufnahme des Verfahrens über die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom , 15 Os 100, 103/92" (San Mateo, 28.-),

2. "Feststellung der Nichtigkeit des seit 15 Jahren gegen Dr. P***** anhängigen Strafverfahrens ex tunc ab gemäß Par. 71 Absatz 1 StPO" (San Mateo, 28.-),

3. "Gewährung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für den zu meinen Gunsten von meiner Tochter Dr. Ulrike S*****, Attorney at Law, gestellten Antrag vom ; Wiederaufnahme des Strafverfahrens 15 Os 100, 103/92, Oberster Gerichtshof wegen politischer Verfolgung, Täuschung des Obersten Gerichtshofes; Feststellung der Nichtigkeit des gesamten Strafverfahrens ex tunc, gem. Par. 71 Absatz 1 StPO, wegen Einleitung und Durchführung durch ausgeschlossene Richter, auf Grund neuer Beweismittel" (San Mateo ),

werden zurückgewiesen.

Text

Gründe :

Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom , GZ 15 Os 100, 103/92-24, über Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom , GZ 16 Vr 1566/85-1385, entschieden.

Eine mit San Mateo, 28.- datierte und Dr. Ulrike S***** unterfertigte, direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtete Telekopie enthält unter anderem die im Spruch unter Punkt 1. und 2. wiedergegebenen Anträge (ON 1 des Os-Aktes). In einer weiteren, gleichfalls durch Telefax mit Datum San Mateo, und dem Namen Dr. P***** unterfertigten, dem Obersten Gerichtshof übermittelten Eingabe wird der unter Punkt 3. des Spruchs angeführte Antrag gestellt (ON 2).

Beide Eingaben waren als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Strafprozessordnung enthält keine Bestimmungen, welche die Wiederaufnahme eines vom Obersten Gerichtshof (hier: über Nichtigkeitsbeschwerden von Prozessparteien) durchgeführten Verfahrens gestatten (vgl §§ 352 ff StPO), die Möglichkeit einer Feststellung der Nichtigkeit eines Strafverfahrens ex tunc gemäß § 71 Abs 1 StPO vorsehen (vgl hiezu die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , GZ 15 Os 73/00-32) und die Gewährung der Verfahrenshilfe (für wen auch immer) im Zusammenhang eines unzulässigen Wiederaufnahmeantrages normieren (vgl § 41 StPO).

Demnach ist auch den in der Eingabe (ON 1) enthaltenen weiteren Anträgen auf "Freispruch von Dr. P***** von allen strafrechtlichen Verurteilungen", "in eventu die Delegierung [des Wiederaufnahmeverfahrens] an das Landesgericht für Strafsachen Wien" die Grundlage entzogen.

Fundstelle(n):
NAAAD-80529