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OGH vom 06.09.1995, 7Ob580/95

OGH vom 06.09.1995, 7Ob580/95

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Schalich, Dr.Schinko und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria H*****, gegen die beklagten Parteien 1.) Franz S*****,

2.) Aloisia S 3.) Johann S*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrenshilfeverfahrens zu R 644/94 des Landesgerichtes Wels, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels vom , GZ 22 R 248/95-2, womit die "Wiederaufnahmsklage" vom , eingelangt am , zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 535 ZPO sind für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Zuge eines bei ihm anhängigen Wiederaufnahmeverfahrens fällt, diejenigen Bestimmungen maßgebend, die für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. Es gelten daher die Rekursbestimmungen der §§ 519 und 528 ZPO. Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig, wobei der Ausdruck "Revisionsrekurs" dem Begriff "Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz" gleichzustellen ist. Die Entscheidung über Angelegenheiten der Verfahrenshilfe ist daher auch dann einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen, wenn das Gericht zweiter Instanz funktionell erstinstanzlich tätig wurde (vgl RZ 1995/10 mwN).

Die Klägerin will mit ihrer "Wiederaufnahmsklage" vom nichts anderes erreichen als die Bewilligung der bereits abgelehnten Verfahrenshilfe im Wiederaufnahmeverfahren zu R 644/94 des Landesgerichtes Wels. Der Umstand, daß das Landesgerichtes Wels diesen in Form einer "Wiederaufnahmsklage" gekleideten Antrag durch eine formelle Entscheidung, nämlich durch Zurückweisung, erledigte, vermag an der Unzulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nichts zu ändern (vgl RZ 1994/66).

Fundstelle(n):
JAAAD-80500