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VfGH vom 11.03.2010, B1225/09

VfGH vom 11.03.2010, B1225/09

19030

Leitsatz

Willkürliche Versagung der Erteilung einer Bieterbewilligung für die neuerliche Versteigerung einer landwirtschaftlichen Liegenschaft allein aufgrund der Entfernung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdeführers

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer beantragte für die auf den

beim Bezirksgericht Schwaz anberaumte neuerliche Versteigerung einer näher bezeichneten, aus neun Grundstücken bestehenden (überwiegend als Freiland gewidmeten) Liegenschaft in Steinberg am Rofan (im Ausmaß von 23,9702 ha, davon 10,3170 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche, 13,4877 ha Waldfläche und

1.655 m² Bau- und sonstige Flächen) die Erteilung einer Bieterbewilligung beim Landes-Grundverkehrsreferenten (im Folgenden: LGVR) und begründete dies wie folgt:

"Von meinen Eltern habe ich die Liegenschaft ... in Maurach

am Achensee im Jahre 2001 übernommen und bewirtschafte diese mit

meiner Familie. Meine Liegenschaft hat eine Fläche von rund 35 ha. In

B... verfüge ich über einen Pferdestall für 3 Haflinger und 4 Ponys

als Eigentümer; für die 30 Stück Rinder habe ich den Prälatenstall

... seit 2004 gepachtet, umgebaut und in Benützung mit einem

2. Pächter. Ich darf nur die Außenfläche - nicht den Stall benützen. Im Sommer sind die Rinder auf 3 Almen als Lehnvieh; im Winter sind die Rinder im Prälatenstall (Freilauf - Aussenhaltung). Ich verfüge nicht über ein Milchkontigent, sondern habe Mutterkuhhaltung. Fütterung und Pflege wird von mir durchgeführt.

Von der AMA bekomme ich die Mutterkuhprämie und habe

Zahlungsansprüche. Bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bin

ich ... pflichtversichert.

Die Entfernung von meinem Wohnort bis zur Liegenschaft ... in

Steinberg beträgt nicht einmal 20 km; für meinen Betrieb wären die Felder mit Stall in Steinberg eine wertvolle Ergänzung und Verbesserung der Betriebsstruktur, dies auch durch Aufstockung des Eigengrundes und bessere Bodenausstattung. Der Stall lässt sich sehr gut für die Mutterkuhhaltung adaptieren. Eine einwandfreie Bewirtschaftung ist garantiert.

Laut Fax vom Oktober 2003 (Anlage 29) darf ich auf meinem

Grundstücke keine Hofstelle errichten. Die Grundstücke ... sind im

Siedlungsgebiet und für eine Hofstelle nicht geeignet. Da das Stift

... nach 10 Jahren die Möglichkeit einer Pachtauflösung hat, bin ich

auf der Suche nach einem geeigneten Eigengrundstück für die Errichtung einer Hofstelle. Die ausgeschriebene Liegenschaft eignet sich sehr."

Dem Beschwerdeführer wurde diese Bewilligung nicht erteilt, da die Übertragung des Eigentums an den Beschwerdeführer den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, (im Folgenden: TGVG) LGBl. 61 idF 85/2005, widerspreche. Dies im Wesentlichen mit der folgenden Begründung:

Der Beschwerdeführer sei Alleineigentümer der Liegenschaft "B", GB Eben, in Maurach im Ausmaß von 35 ha sowie einiger nicht landwirtschaftlich genutzter Liegenschaften, wovon sich auf einer das Hotel "B" befinde. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen würden rund 11 ha aufweisen, wovon sich 8 ha in Maurach und 3 ha in Achenkirch befänden. Auf der Liegenschaft "B" befinde sich ein Pferdestall mit drei Haflingern und vier Ponys. Für 30 Stück Rinder habe der Beschwerdeführer einen Unterstand gepachtet. Über den Sommer befänden sich die Rinder verteilt auf drei Almen. Die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen erfolge gemeinsam mit dem Bruder des Beschwerdeführers, der über sämtliche landwirtschaftliche Maschinen zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen verfüge. Der Beschwerdeführer selbst habe einen Traktor samt erforderlichen Zusatzgeräten, welche er für die Betreuung der Rinder benötige, die er selbst füttere und betreue. Beabsichtigt sei, die Rinder im Stallgebäude in Steinberg am Rofan zu überwintern. Die Bewirtschaftung der Liegenschaft in Steinberg am Rofan sei von der Liegenschaft "B" aus beabsichtigt.

Die beiden Liegenschaften seien voneinander 23 km entfernt. Schon in Hinblick auf die Entfernung der zu versteigernden Liegenschaft zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers sei dies ein Widerspruch zu den land- und forstwirtschaftlichen Interessen, insbesondere zum öffentlichen Interesse an der Schaffung und Erhaltung eines gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Durch den Erwerb einer rund 23 km entfernten landwirtschaftlichen Liegenschaft würden die gegenwärtigen Besitzverhältnisse in eine agrarpolitisch unerwünschte Richtung verändert, dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass landwirtschaftliche Grundflächen in der Regel eine intensive Bewirtschaftung benötigten. Durch die weit auseinander liegenden Betriebe in Eben und in Steinberg am Rofan entstehe eine kostspielige Art der Bewirtschaftung, sodass der Erwerb eines in Eben angesiedelten Landwirtes an einer Liegenschaft in Steinberg am Rofan den öffentlichen Interessen des § 6 Abs 1 lita TGVG zuwiderlaufe.

Zu bedenken sei, dass der Beschwerdeführer zur Betreuung des Viehbestandes die Strecke von rund 23 km jeweils viermal am Tag zurücklegen müsste, zumal die ordnungsmäßige Betreuung der Rinder auch eine regelmäßige Anwesenheit vor Ort erforderlich mache. Es sei auch anzunehmen, dass durch den angestrebten Erwerb eine Schwächung der Leistungsfähigkeit des Betriebes des Beschwerdeführers eintrete und daher auch nicht den Erfordernissen eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Besitzes entgegen komme.

Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es für ihn vorstellbar sei, auf der Liegenschaft in Steinberg am Rofan ein landwirtschaftliches Wohnhaus zu errichten und von dort aus die Landwirtschaft und das Hotel in Maurach (mit derzeit etwa 40 Bediensteten) zu führen, sei zu erwidern, dass die Behörde nach dem im Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse und nicht nach eventuellen zukünftigen Möglichkeiten zu entscheiden habe.

2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führt der Beschwerdeführer u.a. aus, er halte durchschnittlich 30 Stück Rinder und betreibe eine Mutterkuhhaltung. Die gesamte Rinderverwertung erfolge im eigenen Betrieb.

Für seine Rinder habe er keinen verfügbaren Stall und versuche seit 2004 ununterbrochen, auf einer Eigenfläche eine Umwidmung zu erreichen, um ein Stallgebäude errichten zu können. Zunächst sei hinsichtlich von drei Grundstücken seitens der Raumordnungsbehörde des Landes in Hinblick auf den Schutz des Landschaftsbildes eine Umwidmung nicht gestattet worden. Eine Umwidmung von zwei anderen Grundstücken direkt im Siedlungsgebiet sei (wegen der von einem Stallgebäude ausgehenden Beeinträchtigung der Nachbarn) problematisch.

Seit 2003 verfüge er auch über eine Wiesenfläche von 3 ha in

Achenkirch, welche er ordnungsgemäß bewirtschafte. Seit Jahren sei er

bestrebt, in der Umgebung eine landwirtschaftliche Einheit bzw. ein

Wirtschaftsgebäude zu erwerben, da sein Pachtverhältnis mit dem Stift

... ab 2014 voraussichtlich nicht verlängert werde. Dies führe zu

Problemen mit der Aufrechterhaltung seines Landwirtschaftsbetriebes.

Die Entfernung B... - Steinberg am Rofan spiele keine Rolle,

da die von ihm gewählte Form der Mutterkuhhaltung kein tägliches Einfüttern erfordere. Das Stallgebäude werde ausschließlich für die Überwinterung seines Viehs benötigt. Im Mai und Oktober weide das Vieh auf dem Eigengrund in Achenkirch und werde für die übrige Zeit auf die Alm gebracht. Die Fahrstrecke sei weder täglich noch das ganze Jahr über zu bewältigen. Eine dauerhafte Überwachung erfolge per Live-Cam über Internet; leistungsbezogene Kraftfutterzugabe mittels Kuhmeisterlaufstall. Die Bedienung des PC erfolge vom Büro aus. Es erfolge eine tägliche Kontrolle der Futteraufnahme und des Gewichtes der Tiere. Für Notfälle und eine laufende Kontrolle sei ein Mann aus der Gegend vor Ort in Steinberg am Rofan.

Weiters halte er fest, dass er mit seiner Familie überwiegend in Achenkirch in der Wohnung seiner Frau wohne, sohin auf halber Strecke zwischen Steinberg am Rofan und seinem Gastgewerbebetrieb.

Die Liegenschaft in Steinberg am Rofan bilde für sich allein betrachtet keine selbsterhaltungsfähige Einheit, insbesondere fehle das erforderliche Wohnhaus. Als Ergänzung für seinen gesunden landwirtschaftlichen Betrieb sei die Liegenschaft jedoch ausgezeichnet geeignet.

Das Argument, er müsse viermal am Tag nach Steinberg am Rofan fahren, um dort das Rindvieh zu betreuen, sei eine unzutreffende Annahme und auch durch keinerlei Beweisergebnisse gedeckt.

Es sei nicht zu sehen, wodurch eine Verschlechterung der Agrarstruktur eintreten solle, wenn dem Beschwerdeführer für seinen landwirtschaftlichen Betrieb endlich ein eigener Stall zur Verfügung stehen würde.

Der Beschwerdeführer beantrage, die Berufungsbehörde möge ein Sachverständigengutachten zur Klärung der aufgeworfenen Fragen betreffend Agrarstruktur und geplanter Bewirtschaftung einholen.

3. Die gegen den Bescheid des LGVR gerichtete Berufung wies die Landes-Grundverkehrskommission (im Folgenden: LGVK) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am mit Bescheid vom , dem Beschwerdeführer zugestellt am , als unbegründet ab. Sie stellte außer Streit, dass der Beschwerdeführer fristgerecht beim LGVR um die Erteilung einer Bieterbewilligung angesucht habe und über die fachliche Befähigung zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes verfüge.

Die belangte Behörde führt aus, sie habe die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung in Geltung stehenden gesetzlichen Grundlagen anzuwenden, auch wenn mit die Novelle zum TGVG LGBl. 60/2009 in Kraft trete. Danach sei wesentliche Voraussetzung zur Genehmigung die Selbstbewirtschaftung der zu erwerbenden Liegenschaft.

Der Beschwerdeführer beabsichtige im Falle der Zuschlagserteilung die Bewirtschaftung der "versteigerungsgegenständlichen" Liegenschaft in Steinberg am Rofan von Maurach aus. Vorgesehen sei auch eine Hilfskraft anzustellen, die das Vieh in Steinberg am Rofan beaufsichtige und kontrollieren werde.

Der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers liege vom Betrieb in Steinberg am Rofan rund 23 km entfernt. Auf Grund dieser weiten Entfernung müsse die Erteilung einer Bieterbewilligung hinsichtlich der landwirtschaftlichen Grundstücke jedenfalls im Widerspruch zu den im § 6 Abs 1 lita TGVG angeführten Schutzinteressen stehen. Es könne keinesfalls von der Erhaltung bzw. Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes gesprochen werden, wenn ein Landwirt aus Maurach in über 23 km Entfernung einen arbeitsintensiven landwirtschaftlichen Betrieb ersteigern möchte. Damit würden die gegenwärtigen Besitzverhältnisse in eine agrarpolitisch unerwünschte Richtung verändert. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei eine Entfernung von über 23 km keinesfalls als vertretbar zu qualifizieren.

Die belangte Behörde führt weiters aus:

"Auch wenn mit die Novelle zum Tiroler Grundverkehrsgesetz LGBl. Nr. 60/2009 in Kraft treten wird, so hat die Berufungsbehörde die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung in Geltung stehende rechtliche Grundlage anzuwenden. Auch die Bestimmung des § 20 Abs 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 85/2005, erhellt, dass zur erneuten Versteigerung als Bieter nur Personen zugelassen werden, die die entsprechende Bieterbewilligung des Landesgrundverkehrsreferenten erwirkt haben. Im Falle des Zuschlages an eine solche Person bedarf es keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestätigung mehr. Daraus wird klar ersichtlich, dass die grundverkehrsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Erteilung der Bieterbewilligung vorliegen müssen".

Da die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 lita TGVG nicht erfüllt seien, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen.

4. In der dagegen erhobenen, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Äußerung, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. 61 idF LGBl. 85/2005 lauten:

"1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten


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a)
an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken,
b)
an Baugrundstücken und
c)
an sonstigen Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist.

(2) ...

§2

Begriffsbestimmungen

(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden.

... Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch

Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.

(2) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb (Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb) ist jede selbständige wirtschaftliche Einheit, die vom Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer selbst oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet wird und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters bzw. seiner Familie beizutragen.

(3) - (6) ...

...

2. Abschnitt

Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken

§4

Genehmigungspflicht

(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
den Erwerb des Eigentums;
b)
- h) ...

(2) ...

...

§ 6

Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung nach § 4 darf nur erteilt werden, wenn

a) der Rechtserwerb weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht,

b) gewährleistet ist, dass die erworbenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke vom Erwerber selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden; ...

c) der Erwerber, in den Fällen der litb Z 2 und 3 die für den landwirtschaftlichen Betrieb der Gesellschaft, Privatstiftung oder Genossenschaft tätige Person bzw. der Pächter oder Fruchtnießer, über die für die Selbstbewirtschaftung erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt und

d) der Erwerber erklärt, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.

(2) Selbstbewirtschaftung liegt nur dann vor, wenn der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb oder die land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke durch den Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer selbst oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen land- oder forstwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet wird bzw. werden.

(3) ...

(4) Die Genehmigung für den Erwerb des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Betrieb in seiner wesentlichen Substanz darf überdies nur erteilt werden, wenn der Erwerber auf diesem Betrieb seinen Hauptwohnsitz nimmt, es sei denn, er hat bereits in vertretbarer Entfernung vom neu erworbenen Betrieb seinen Hauptwohnsitz.

(5) - (6) ...

(7) Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn die Voraussetzung nach Abs 1 lita gegeben ist und, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach Abs 1 litb Z 1 bis 3 verwirklicht wird, die ordnungsgemäße nachhaltige Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke durch den Erwerber selbst gewährleistet ist.

(8) - (9) ...

...

7. Abschnitt

Zwangsversteigerung

§18

Verständigung der Grundverkehrsbehörde

(1) Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen. Dieser ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft nach § 141 Abs 3 der Exekutionsordnung zu laden.

(2) Der Landesgrundverkehrsreferent ist weiters vom Ergebnis der Schätzung und von der Erteilung des Zuschlages nach § 19 Abs 1 zu verständigen.

§19

Verfahren bei der Zuschlagserteilung

(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass er erst nach Vorliegen des entsprechenden Bescheides nach § 24 Abs 1 oder § 25 Abs 1 oder der entsprechenden Bestätigung nach § 25a Abs 1 oder 2 rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist den Rechtserwerb nach § 23 der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen.

(2) Liegt der entsprechende Bescheid oder die entsprechende Bestätigung vor oder kommt dem Exekutionsgericht binnen vier Monaten nach dem Einlangen der Anzeige nach § 23 bei der Grundverkehrsbehörde keine Erledigung dieser Behörde zu, so ist der Beschluss über die Erteilung des Zuschlages für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren.

(3) Wird der Rechtserwerb nicht fristgerecht nach § 23 angezeigt oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb der im Abs 2 genannten Frist der Bescheid über die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestätigung zu und wird dieser rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen.

(4) Die Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen der Anzeige nach § 23 unverzüglich mitzuteilen. Nach dem Ablauf von vier Monaten nach dem Einlangen der Anzeige nach § 23 ist die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestätigung durch die Grundverkehrsbehörde erster Instanz nicht mehr zulässig.

§20

Erneute Versteigerung

(1) Zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermines und der Versteigerung muss ein Zeitraum von mindestens 14 Wochen liegen.

(2) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die die Bieterbewilligung oder die Bestätigung des Landesgrundverkehrsreferenten über die Abgabe der

Erklärung nach § 11 Abs 1 oder 2 ... vorweisen. Im Falle des Zuschlages

an eine solche Person bedarf es keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestätigung mehr.

(3) Der Landesgrundverkehrsreferent hat im Falle der Versteigerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder im Falle von Ausländern als Bieter die Bieterbewilligung jenen Personen zu erteilen, die binnen drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins um die Erteilung dieser Bewilligung ansuchen, sofern die Übertragung des Eigentums an sie den Bestimmungen des 2. bzw. des 4. Abschnittes nicht widerspräche. Diese Feststellung ist in den Spruch des Bewilligungsbescheides ausdrücklich aufzunehmen. Die Bewilligung kann mit Auflagen nach § 8 erteilt werden. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der Bieterbewilligung erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs 2 und 3 anzuschließen. Der Landesgrundverkehrsreferent hat über ein solches Ansuchen unverzüglich, spätestens jedoch binnen sechs Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins zu entscheiden. Er hat weiters eine allfällige Berufung binnen einer Woche nach ihrer Einbringung der Landes-Grundverkehrskommission (§28) vorzulegen, die darüber binnen fünf Wochen zu entscheiden hat. Wird vom Landesgrundverkehrsreferenten innerhalb der sechswöchigen Frist oder von der Landes-Grundverkehrskommission innerhalb der fünfwöchigen Frist keine Entscheidung getroffen, so gilt die Bewilligung als erteilt. Hierüber hat der Landesgrundverkehrsreferent dem Bewilligungswerber auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.

(4) ...

(5) Treten innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins beim Landesgrundverkehrsreferenten keine Bewerber um eine Bieterbewilligung nach Abs 3 oder um eine Bestätigung nach Abs 4 auf, so hat der Landesgrundverkehrsreferent dies unverzüglich dem Exekutionsgericht mitzuteilen. Das Exekutionsgericht hat sodann den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen.

(6) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot nach § 151 Abs 1 der Exekutionsordnung, soweit nicht Abs 8 anzuwenden ist.

(7) Im Falle des Abs 5 oder wenn im erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben wurden, hat das Exekutionsgericht den Beschluss über die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren sowie die Grundverkehrsbehörde hievon zu verständigen.

(8) Wird eine erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung den Rechtserwerb nicht fristgerecht nach § 23 angezeigt hat, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.

..."

2. Mit Artikel I des Gesetzes vom , LGBl. 60/2009, wurde das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert.

Die Übergangsbestimmung des ArtII lautet:

"(1) Dieses Gesetz tritt mit in Kraft.

(2) ...

(3) Der unabhängige Verwaltungssenat hat die am bei der Landes-Grundverkehrskommission anhängigen Verfahren fortzuführen.

(4) Auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren ist das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 in seiner durch ArtI dieses Gesetzes geänderten Fassung anzuwenden. Die durch dieses Gesetz neu gefassten §§7 Abs 1 litd und 7a sind jedoch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in zweiter Instanz anhängige Verfahren nicht anzuwenden."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer behauptet, die belangte Behörde habe unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verfassungswidrige Gesetze angewandt.

1.1.1. Sie habe das TGVG idF LGBl. 85/2005 ihrer Entscheidung auf Zulassung als Bieter bei einer Liegenschaftsversteigerung am zugrunde gelegt. Hiebei habe sie die vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G85/08, mit Wirkung aufgehobenen verfassungswidrigen Genehmigungserfordernisse der Selbstbewirtschaftung und Residenzpflicht vorausgesetzt und sohin auf einen Eigentumserwerb vom ein verfassungswidriges Gesetz angewandt.

1.1.2. Damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G85/08, in § 6 TGVG idF LGBl. 85/2005 als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen, deren Aufhebung mit Ablauf des in Kraft trat, gehörten bis zu diesem Zeitpunkt - unangreifbar - dem Rechtsbestand an. Sie waren sohin bei Erlassung des am zugestellten Bescheides anzuwenden.

1.2.1. Die Beschwerde führt weiters aus:

"b) Die mit Gesetz vom beschlossene Novelle zum TGVG 1996 (LGBl. Nr. 60 vom ) regelt in den Übergangsbestimmungen ihres Artikel II nicht, dass für alle genehmigungspflichtigen Rechtserwerbe gemäß § 4 Abs 1 lita TGVG idF LGBl. 60/2009, welche ab dem erfolgen, die Ansuchen auf Erteilung der Bietergenehmigung gemäß § 20 TGVG nach dem ab geltenden TGVG zu beurteilen sind, dies unabhängig davon, ob der Landesgrundverkehrsreferent oder die Berufungsbehörde vor oder nach dem über das Ansuchen entscheidet.

Diese Regelungslücke im Artikel II des Gesetzes vom (LGBl. 60/2009) hat insbesondere folgende unsachliche Auswirkungen, die zur Willkür führen:

b)1): Entscheidet die Landesgrundverkehrsbehörde vor dem über die Bietergenehmigung für einen beabsichtigten Rechtserwerb nach dem , so wendet die Berufungsbehörde - wie im Anlassfall am - die verfassungswidrigen Bestimmungen an, die laut Verfassungsgerichtshoferkenntnis G85/09 [wohl: G85/08] mit Ablauf des außer Kraft treten.

b)2): Lässt die Landesgrundverkehrsbehörde den Akt unentschieden zwei Tage länger liegen, so ist ab jedenfalls das TGVG 1996 in der Fassung LGBl. 60/2009 - ohne die verfassungswidrigen Genehmigungsvoraussetzungen der Residenzpflicht und Selbstbewirtschaftungsbedingung - anzuwenden, dies durch den dann zuständigen UVS für Tirol.

b)3): Erfolgte ein genehmigungspflichtiger Rechtserwerb innerhalb von acht Wochen vor dem , so konnten die Parteien mit der Anzeige des Rechtsgeschäfts bis nach dem zuwarten (§23 Abs 1 TGVG) und so in den Genuß des TGVG in der Fassung LGBl. 60/2009 (also ohne Residenzpflicht und Selbstbewirtschaftungsbedingung) kommen.

b)4): Wenn beim Sachverhalt gemäß b)3) die Anzeige des Rechtserwerbes bei der Grundverkehrsbehörde prompt im August oder September 2009 erfolgte, konnten die Grundverkehrsbehörden durch langsames oder schnelles Entscheiden über das Ansuchen willkürlich disponieren, ob das TGVG in der Fassung LGBl. 85/2005 oder in der Fassung 60/2009 angewendet wird.

Ergebnis der mangelhaften Regelungen der Übergangsbestimmungen des Artikel II des Gesetzes vom (LGBl. 60/2009):


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-
genehmigungspflichtige Rechtserwerbe nach dem werden unsachlich verschiedenen Genehmigungsvoraussetzungen und Gesetzen unterworfen, je nach dem[,] ob es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Kaufvertrag) oder um die Bietergenehmigung für einen Rechtserwerb bei einer gerichtlichen Feilbietung (zB vom bei einer Wiederversteigerung nach TGVG) handelt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Gleiche Rechtserwerbe werden willkürlich nach verschiedenen Gesetzen beurteilt, je nach dem[,]ob die Grundverkehrsbehörde vor oder nach dem entscheidet. Hierbei überlässt es der Gesetzgeber der Grundverkehrsbehörde ohne Determination, wann - und somit nach welchem Gesetz - die Grundverkehrsbehörde in einer anhängigen Sache entscheidet.

Eine gesetzliche Regelung, wie dies die Übergangsbestimmungen im Artikel II des Gesetzes vom , LGBl. 60/2009 darstellen, entspricht nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen;

...

Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes besteht vor allem darin, daß die belangte Behörde willkürlich das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 idF LGBl. 85/2005, insbesondere [den] vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G85/08 aufgehobenen § 6 Abs 1 litb TGVG 1996 angewendet hat und dem gegenständlichen Rechtserwerb eine agrarstrukturell negative Wirkung zuschreibt, weil sie die gesetzliche Notwendigkeit der Selbstbewirtschaftung und Residenzpflicht fälschlich unterstellte.

Willkürlich hat die belangte Behörde am , wenige Tage vor Inkrafttreten der Novelle zum TGVG 1996 idF LGBl. 60/2009 (am ) mit der dem Erkenntnis des entsprochen werden sollte, entschieden bzw. den Bescheid am ausgefertigt.

Weiters hat die belangte Behörde ein verfassungswidriges Gesetz angewandt, welches keine verfassungskonforme Übergangsregelung für die Beurteilung von Bieterbewilligungen bei Wiederversteigerungsverfahren enthält, deren Versteigerungstermin für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Novelle zum TGVG 1996 und somit nach dem Ende der vom VfGH festgesetzten Frist zur Einführung von Ersatzregelungen für die vom VfGH mit Erkenntnis vom , G85/08 aufgehobenen Bestimmungen des TGVG 1996, festgesetzt wurde.

Für die Wiederversteigerung sieht das Tiroler Grundverkehrsgesetz 'alt' und 'neu' einen gesplitteten Genehmigungsmodus vor:

a) Zuerst haben die Bieter beim Landesgrundverkehrsreferenten (als Behörde!) um die Bietergenehmigung anzusuchen;

b) beim Versteigerungstermin beim zuständigen Bezirksgericht erweist sich dann, welcher der zugelassenen Bieter den Zuschlag erhält:

Der Meistbietende hat dann die 'Grundverkehrsgenehmigung bereits in der Tasche', da diese ja im vorhinein durch den Landesgrundverkehrsreferenten als Grundverkehrsbehörde erste Instanz für das Verfahren bei erneuter Wiederversteigerung bereits im vorhinein erteilt wurde.

...

In den Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom wurde offenbar vom Landesgesetzgeber eine verfassungskonforme Regelung der Vorgangsweise bei Bieterbewilligungen für Versteigerungstermine nach dem Inkrafttreten des Gesetzes übersehen.

Dadurch werden nach dem stattfindende Rechtserwerbe ohne sachlichen Grund verschiedenen materiellen Regelungen unterworfen - je nach dem ob noch die Landesgrundverkehrskommission vor dem über ein Rechtsmittel entscheiden wollte oder nicht.

Die getroffene Entscheidung der belangten Behörde wurde dadurch möglich, dass diese selbst und willkürlich entscheiden konnte, welche anhängigen Berufungsverfahren noch vor dem durch die belangte Behörde entschieden wurden.

Alle anderen Verfahren wurden bzw. werden ab diesem Zeitpunkt vom UVS Tirol und jedenfalls unter Anwendung des TGVG 1996 in seiner durch das Gesetz vom geänderten - liberaleren - Fassung ohne die Genehmigungsvoraussetzungen der Selbstbewirtschaftung und der Residenzpflicht entschieden.

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz vom , LGBl. 60/2009, seine Überlegungen zur Beurteilung der zulässigen Agrarstruktur weiterentwickelt. Dies wäre von der belangten Behörde jedenfalls bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen gewesen. Durch die vom Beschwerdeführer geplante Selbstbewirtschaftung der Erwerbsgrundstücke samt Stall wird die Agrarstruktur nicht verschlechtert, sondern verbessert."

1.2.2. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes entgegenzuhalten:

Mit der Aufhebung der als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen im TGVG idF LGBl. 85/2005 durch den Verfassungsgerichtshof () unter Setzung einer Frist bis zum Ablauf des , waren die als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen bis zu diesem Zeitpunkt unangreifbar. Dem Gesetzgeber kann nicht entgegen getreten werden, wenn er (erst) anknüpfend an das Ende dieser Frist eine neue Rechtslage einführt.

Gemäß der Übergangsbestimmung des Gesetzes vom , LGBl. 60/2009, mit dem das Grundverkehrsgesetz 1996 geändert wurde, trat dieses Gesetz mit in Kraft. Gemäß ArtII Abs 4,

1. Satz, war auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren das TGVG in seiner durch ArtI dieses Gesetzes geänderten Fassung anzuwenden.

Die Besonderheit des Verfahrens auf Erteilung der Bieterbewilligung liegt darin, dass die Zulassung zur erneuten Versteigerung auch für den Fall der späteren Zuschlagserteilung die (ansonsten) nachfolgende erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung (oder Bestätigung) des Rechtsgeschäftes in sich begreift. Die Grundverkehrsbehörde wird mit dieser Angelegenheit sohin nicht mehr befasst.

Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, dass zur neuerlichen Versteigerung nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen des § 6 TGVG erfüllen, um neuerliche Versteigerungen zu vermeiden.

Der Verfassungsgerichtshof erachtet es als verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn vorgesehen ist, dass auf Entscheidungen über die Erteilung einer Bieterbewilligung, die vor dem ergehen, die Rechtslage des TGVG idF LGBl. 85/2005 anzuwenden ist, auch wenn der (allfällige) Eigentumserwerb durch Zuschlagserteilung erst im zeitlichen Geltungsbereich der Novelle LGBl. 60/2009 erfolgt.

Der Verfassungsgerichtshof teilt daher nicht das Bedenken des Beschwerdeführers, dass die Übergangsbestimmung des ArtII des Gesetzes vom , LGBl. 60, die für das grundverkehrsbehördliche Verfahren zur Erteilung der Bieterbewilligung keine eigene Übergangsregelung trifft, eine Regelungslücke aufweist, die zu einem unsachlichen und verfassungswidrigen Ergebnis führt.

Der Beschwerdeführer wurde sohin nicht wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

1.3.1. Der Beschwerdeführer behauptet vor allem mit Blick auf das Legalitätsprinzip und das Rechtsstaatsprinzip sowie unter dem Aspekt einer möglichen Inländerdiskriminierung die Gemeinschaftsrechts- und Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 6 Abs 1 lita TGVG; insbesondere würden die Wortfolgen "Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes" und "Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes" dem Bestimmtheitsgebot widersprechen.

1.3.2. Schon im Erkenntnis , B290/07, hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt:

"Dazu genügt der Hinweis, dass der Verfassungsgerichtshof gegen den Versagungstatbestand des § 6 Abs 1 lita TGVG schon bisher - in Kongruenz mit der gemeinschaftsrechtlichen Judikatur des EuGH (vgl. insb. , Ospelt, Slg. 2003, I-9743) - weder unter dem Aspekt des Determinierungsgebotes (zB VfSlg. 17.629/2005, 17.858/2006 und ; zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 4 Abs 1 TGVG 1983 vgl. zB VfSlg. 11.786/1988 mwN) noch unter anderen Gesichtspunkten (vgl. zB VfSlg. 16.699/2002, 17.320/2004; ) Bedenken gehegt hat."

Auch aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs 1 lita TGVG keine Bedenken entstanden.

2. Der Beschwerdeführer erachtet sich weiters im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz dadurch verletzt, dass die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlassen habe, dies in Verbindung mit einer sachverhaltswidrigen Begründung des angefochtenen Bescheides, womit sie Willkür geübt habe. Er verweist hiezu insbesondere auf seine Ausführungen zur Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und bringt hiezu vor:

2.1. Die belangte Behörde habe die Versagung der Bieterbewilligung mit einem Widerspruch gegen die im § 6 Abs 1 lita TGVG normierten öffentlichen Interessen begründet. Sie habe jedoch diese Bestimmungen in denkunmöglicher Weise ausgelegt bzw. angewandt. Ihre Ansichten habe die belangte Behörde einzig damit begründet, dass der bestehende landwirtschaftliche Besitz "B" des Beschwerdeführers rund 23 km vom "versteigerungsgegenständlichen" Betrieb in Steinberg am Rofan entfernt sei. Das beabsichtigte Mitbieten, bei der für den angesetzten Versteigerung habe für den Beschwerdeführer seit langer Zeit die einzige Möglichkeit dargestellt, für seinen landwirtschaftlichen Betrieb eine Erweiterung bzw. ein Stallgebäude auf Eigengrund zu erhalten. Die Entfernung von 23 km habe keine negative Auswirkung auf die Bewirtschaftung, da diese Strecke nicht regelmäßig zurückzulegen sei. Der Beschwerdeführer wohne bei seiner Familie in Achenkirch auf halber Strecke zwischen seinem landwirtschaftlichen Betrieb "B" und der Liegenschaft in Steinberg. Sämtliche Rinder seines Betriebes würden im Winter gemeinsam in Steinberg am Rofan gehalten und automatisch gefüttert werden. Auf Grund der Mutterkuhhaltung würden die Rinder nicht gemolken und sei daher auch keine häufige Anwesenheit erforderlich. Für die Überwachung und Pflege der Rinder bei ihrem Aufenthalt in Steinberg, der nur im Winter erforderlich sei, wäre lediglich eine persönliche Kontrolle vor Ort alle paar Tage nötig so wie beim derzeit gepachteten Winterunterstand.

Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich in seiner Berufung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage der Agrarstruktur und der geplanten Bewirtschaftung beantragt. Dies habe die belangte Behörde ohne Begründung unterlassen. Es sei auch durch kein Ermittlungsergebnis oder ein Gutachten eines Sachverständigen untermauert, dass es sich bei der Liegenschaft in Steinberg am Rofan um "einen arbeitsintensiven landwirtschaftlichen Betrieb" handle. Durch den Erwerb der zu versteigernden Liegenschaft in Steinberg am Rofan würde seine Betriebsbasis durch einen dauerhaft eigentumsmäßig gesicherten Stall samt Auslauf zur Überwinterung seiner Rinder wesentlich verbessert und gesichert.

2.2. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewandten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

2.3. Ein solcher Fehler ist der belangten Behörde im vorliegenden Fall unterlaufen.

Die belangte Behörde hat ihrer Beurteilung, der Rechtserwerb widerspreche den Zielsetzungen iSd § 6 Abs 1 lita TGVG lediglich auf die allgemeine Behauptung gestützt, dass der landwirtschaftliche Betrieb "B" des Beschwerdeführers 23 km entfernt gelegen und die Bewirtschaftung der Liegenschaft in Steinberg am Rofan arbeitsintensiv sei, ohne sich mit dem konkreten Sachverhalt auseinander zu setzen.

Im vorliegenden Fall hat sie insbesondere nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers Bedacht genommen, dass er überwiegend auf halber Strecke zwischen seinem landwirtschaftlichen Betrieb "B" und dem in Steinberg am Rofan bei seiner Familie in Achenkirch wohne und dort auch ein Teil seiner - von ihm bewirtschafteten - landwirtschaftlichen Flächen liege.

Die belangte Behörde hat sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welche Art der Landwirtschaft der Beschwerdeführer betreibe.

Warum durch den Erwerb der landwirtschaftlichen Liegenschaft in Steinberg am Rofan im vorliegenden Fall die gegenwärtigen Besitzverhältnisse in eine agrarpolitisch unerwünschte Richtung derart verändert würden, dass die öffentlichen Interessen iSd § 6 Abs 1 lita TGVG der Erteilung der Bieterbewilligung entgegenstehen, wurde von der Behörde nicht dargetan und vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen. Allein die Entfernung des landwirtschaftlichen Betriebes in "B" von der landwirtschaftlichen Liegenschaft in Steinberg am Rofan kann keine hinreichende und nachvollziehbare Begründung für das Vorliegen eines Widerspruches zu den Schutzinteressen gemäß § 6 Abs 1 lita TGVG bieten.

Indem die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

Der angefochtene Bescheid war schon aus diesem Grund als verfassungswidrig aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

IV. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 88 VfGG. Im

zugesprochenen Betrag sind Umsatzsteuer in Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in Höhe von € 220,-- enthalten.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.