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OGH vom 11.11.2015, 15Os127/15p (15Os129/15g)

OGH vom 11.11.2015, 15Os127/15p (15Os129/15g)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißnar als Schriftführerin 1./ in der Medienrechtssache des Antragstellers Werner N***** gegen die Antragsgegnerin K***** GesmbH Co KG wegen § 6 ff MedienG, AZ 113 Hv 47/14f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, und 2./ in der Strafsache des Privatanklägers Werner N***** gegen Michael P***** und die Medieninhaberin K***** GesmbH Co KG wegen des Vergehens des Vorwurfs einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung nach § 113 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 91 Hv 3/15z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anträge des Antragstellers (zu 1./) und Privatanklägers (zu 2./) Werner N***** auf Erneuerung der genannten Verfahren und auf Bewilligung von Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts zu deren Ausführung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge auf Erneuerung der Verfahren AZ 113 Hv 47/14f und AZ 91 Hv 3/15z des Landesgerichts für Strafsachen Wien werden zurückgewiesen.

Die Anträge auf Bewilligung von Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts zur Ausführung der Anträge auf Erneuerung dieser Verfahren werden abgewiesen.

Text

Gründe:

In der periodischen Druckschrift K***** vom (richtig:) (Abendausgabe vom ) erschien ein von Michael P***** verfasster Artikel mit der Schlagzeile „Anschlag auf der Höhenstraße“.

Die von Werner N***** mit Bezug darauf gemäß § 8a MedienG gestellten medienrechtlichen Anträge gegen die Antragsgegnerin K***** GesmbH Co KG wegen §§ 6 ff MedienG wurden vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom , GZ 113 Hv 47/14f 4, zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt. Gleichzeitig wurde auch ein Antrag des Werner N***** auf Verfahrenshilfe abgewiesen.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde des Antragstellers gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom , AZ 17 Bs 240/14i, nicht Folge.

Mit am bei Gericht eingelangtem Schriftsatz begehrte Werner N***** sodann als Privatankläger die Bestrafung des Artikelverfassers Michael P***** und der Medieninhaberin K***** GesmbH Co KG wegen in dem genannten Artikel seiner Ansicht nach begangener Vergehen des Vorwurfs einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung nach § 113 StGB und der Beleidigung nach § 115 StGB. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom , AZ 91 Hv 3/15z, wurde ein in diesem Verfahren gestellter Antrag des Privatanklägers auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, weil dies für einen Privatankläger nicht möglich sei. Weiters wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom die Privatanklage gemäß § 485 Abs 1 Z 3 StPO aus dem Grund des § 212 Z 1 StPO zurück und stellte das Verfahren ein. Zur Begründung führte es aus, dass in Bezug auf ein Medieninhaltsdelikt nach § 1 Abs 1 Z 12 MedienG die Verjährungsfrist nach § 32 MedienG iVm § 58 Abs 3 Z 2 StGB ein Jahr betrage und mit erstmaliger Verbreitung des anklagegegenständlichen Mediums zu laufen beginne. Da die Verbreitung der Ausgabe der K***** vom bereits am begonnen habe, sei bereits mit Ablauf des Verjährung eingetreten. Schon aus diesem Grund seien die erst am folgenden Tag eingebrachte Privatanklage zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen gewesen. Im Übrigen habe der Privatankläger seine Strafe noch gar nicht verbüßt und erfülle der Vorwurf beruflicher Erfolglosigkeit weder den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB noch jenen der Beleidigung nach § 115 StGB.

Die zuletzt genannten Beschlüsse blieben vom Privatankläger unbekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller im medienrechtlichen Verfahren und Privatankläger im Strafverfahren Werner N***** macht in einem persönlich verfassten Antrag auf Erneuerung gemäß § 363a StPO per analogiam geltend, durch die Verweigerung von Verfahrenshilfe sei er in den oben bezeichneten Verfahren nicht wirksam vertreten worden, weshalb er „durch die konventionswidrigen Formulierungen des österreichischen Mediengesetzes und die konventionswidrige Anwendung nationaler österreichischer Gesetze“ in seinen Rechten auf Achtung des Privat und Familienlebens (Art 8 MRK), auf ein faires Verfahren (Art 6 MRK) und auf eine wirksame Beschwerde (Art 13 MRK) verletzt worden sei.

Sowohl ein Antragsteller im (wie hier) selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG in welchem dieser die Rechte des Privatanklägers hat als auch ein Privatankläger im Privatanklageverfahren sind jedoch zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO auch im Bereich der per analogiam erweiterten Anwendung nicht legitimiert (vgl RIS Justiz RS0123644, RS0123643). Da dem Einschreiter ein Antragsrecht gemäß § 363a StPO nicht zusteht, waren seine Anträge auf Erneuerung der genannten Verfahren zurückzuweisen.

Soweit der Beschwerdeführer auch eine angeblich im Strafvollzug erfolgte Anordnung „durch die Justizverwaltung der Justizanstalt Stein“ in Bezug auf die Lektüre oder Mitnahme juristischer Fachliteratur in den Spazierhof und ein angeblich vor dem Verfassungsgerichtshof (erfolglos) angestrengtes Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenshilfe erwähnt, ist er überdies darauf zu verweisen, dass der Anwendungsbereich des § 363a StPO ausschließlich Entscheidungen oder Verfügungen eines Strafgerichts umfasst.

Da Verfahrenshilfe nur für formell beachtliche Erneuerungsanträge zu gewähren ist, nicht aber für von vornherein (somit offenkundig) aussichtslose und daher ohne meritorische Prüfungsmöglichkeit zurückzuweisende Rechtsbehelfe dieser Art, war auch der Antrag auf Beigebung von Verfahrenshilfe zur Ausführung der Erneuerungsanträge durch einen Rechtsanwalt abzuweisen (vgl RIS Justiz RS0127077).

Mit dem Begehren nach „gerichtlicher Manuduktion“, um sich „vor weiteren Übergriffen durch die Presse“ zu schützen, wird keine Kompetenz des Obersten Gerichtshofs angesprochen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00127.15P.1111.000