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OGH 10.10.2001, 9Ob229/01v

OGH 10.10.2001, 9Ob229/01v

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Wolfgang M*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Peter H. Bönsch, Rechtsanwalt in Mondsee, gegen die Antragsgegner 1) Rudolf M*****, Angestellter, 2) Wilfriede M*****, Pensionistin, beide *****, beide vertreten durch Dr. Rolf Höhenwarter, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Benützungsregelung, infolge des "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 54 R 106/01d-26, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom , GZ Nc 186/99i-23, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluss durch einen Bewertungsausspruch gemäß § 13 Abs 2 AußStrG zu ergänzen.

Text

Begründung:

Antragsteller und Antragsgegner sind zu verschiedenen Anteilen Miteigentümer eines Wochenendhauses, bei dem es sich um ein Superädifikat handelt.

Über Antrag des Antragstellers regelte das Erstgericht die Benützung dieses Objektes dergestalt, dass es dem Antragsteller das Recht zur ausschließlichen Benützung für die Zeit vom 1. 2. bis 31. 7. jeden Jahres einräumte, dem Erstantragsgegner das Recht zur ausschließlichen Benützung für die Zeit vom 1. 8. bis zum 31. 1. des Folgejahres und der Zweitantragsgegnerin das Recht zur Benützung ohne jede zeitliche Beschränkung.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes iS des § 13 Abs 2 AußStrG erachtete es als entbehrlich, da der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur sei.

Gegen diese Entscheidung erhoben die Antragsgegner einen als "außerordentlichen" bezeichneten Revisionsrekurs.

Über dieses Rechtsmittel kann derzeit nicht entschieden werden.

Rechtliche Beurteilung

Das Begehren auf Erlassung einer Benützungsregelung für eine Liegenschaft betrifft nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur (7 Ob 213/99w; 3 Ob 292/00p). Nichts anderes kann für das Begehren auf Benützungsregelung für ein Superädifikat gelten. Spricht das Rekursgericht - wie hier - aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, so hat es daher gemäß § 13 Abs 2 AußStrG ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 260.000 S übersteigt oder nicht.

Da ein solcher Bewertungsausspruch unterblieb, wird ihn das Gericht zweiter Instanz nachzuholen haben. Erst nach Vorliegen eines solchen Ausspruchs wird das verfahrensrechtliche Schicksal des "außerordentlichen Rekurses" des Antragstellers beurteilbar sein (§ 14 Abs 3 und § 14a AußStrG).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Wolfgang M*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Peter H. Bönsch, Rechtsanwalt in Mondsee, gegen die Antragsgegner 1) Rudolf M*****, Angestellter, 2) Wilfriede M*****, Pensionistin, beide *****, beide vertreten durch Dr. Rolf Höhenwarter, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Benützungsregelung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 54 R 106/01d-26, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs das Eigentum an einem Superädifikat von der Beendigung oder dem Wegfall des Grundbenützungsverhältnisses an sich unberührt bleibt: Das Bauwerk gehört auch weiterhin seinem Eigentümer, der es allerdings über Verlangen des Grundeigentümers entfernen müsste, sofern er es nicht nach dem Inhalt des Grundbenützungstitels oder einer späteren besonderen Vereinbarung an den Grundeigentümer übertragen muss (SZ 66/38; vgl auch JBl 1986,722). Die Meinung der Revisionsrekurswerber (gemeinsam mit dem Antragsteller, ihrem Sohn bzw. Bruder, Miteigentümer des Superädifikats), der Miteigentumsanteil des Antragstellers am Superädifikat sei - weil nur der Erstantragsgegner Partei des mit dem Liegenschaftseigentümer bestehenden Bestandvertrages sei - an den Liegenschaftseigentümer zurückgefallen, entbehrt daher einer rechtlichen Grundlage.

Ebenfalls unzutreffend ist die Meinung der Revisionsrekurswerber, der Bestandvertrag mit dem Liegenschaftseigentümer verbiete es dem Erstantragsgegner, dem Antragsteller die Benützung des in dessen Miteigentum stehenden Superädifikats zu ermöglichen. Dieser Bestandvertrag untersagt dem Erstantragsgegner lediglich, die Grundfläche an Dritte zu vermieten oder Dritten Rechte einzuräumen, die zu einer Ersitzung führen könnten. Damit ist es dem Erstantragsgegner aber nicht verwehrt, dem Antragsteller als Miteigentümer des Superädifikats dessen Mitbenützung zu gestatten, weil darin keine Vermietung der Grundfläche liegt und diese Mitbenützung durch den Miteigentümer des Superädifikats nicht mit der Gefahr der Ersitzung von Rechten an der Grundfläche verbunden ist. Demgemäß hat ja der Erstantragsgegner auch keine Bedenken dagegen, der Zweitantragsgegnerin und dritten Miteigentümerin des Superädifikats dessen Benützung zu gestatten. Es ist ihm somit keineswegs "unmöglich", dem Antragsteller die Benützung des Superädifikats zu ermöglichen. Dass er dazu verpflichtet ist, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, ergibt sich aus seiner aus dem (Eigentums-)Gemeinschaftsverhältnis resultierenden Treuepflicht gegenüber den übrigen Miteigentümern (SZ 70/114; EvBl 1976/224) und daher auch gegenüber dem Antragsteller.

Dass - wie die Revisionsrekurswerber nunmehr geltend machen - nicht festgestellt wurde, ob seit (und damit also ab einem Zeitpunkt nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht) überhaupt noch ein Bestandvertrag über die Liegenschaft besteht, ist nicht entscheidend. Abgesehen davon, dass die Antragsgegner derartiges gar nicht behaupten, würde aufgrund der oben wiedergegebenen Rechtslage auch das völlige Fehlen eines Vertrages für sich allein das gemeinschaftlichen Eigentum am Superädifikat nicht aufheben und die Antragsgegner im Verhältnis zum Antragsteller nicht in die Lage versetzen, ihm die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu verwehren.

Sonstige Einwände wurden von den Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel nicht erhoben.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00229.01V.1010.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAD-80453