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OGH vom 16.10.2002, 9Ob225/02g

OGH vom 16.10.2002, 9Ob225/02g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Helmut N*****, Pensionist, ***** 2.) Johanna N*****, Hausfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei Gemeinde S*****, vertreten durch Stenitzer & Stenitzer, Rechtsanwälte OEG in Leibnitz, wegen EUR 48.396,33 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 24.944,20) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 8/02g-77, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 60/265, SZ 67/212, jeweils mit mwN) ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen des § 364 Abs 2 und § 364 b ABGB allgemein zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364 a ABGB anbieten. Öffentlichen Straßen werden auf Grund der für ihre Errichtung und ihren Betrieb erforderlichen Genehmigungen ebenfalls als Anlagen im Sinne des § 364 a ABGB angesehen (RIS-Justiz RS0010596).

Selbst wenn man der Auffassung der beklagten Partei folgen wollte, dass es sich bei der Verbreiterung der gegenständlichen Gemeindestraße um 2m und der Anschüttung von 60 cm auf eine Länge von 58 m nur um ein nicht verhandlungspflichtiges geringfügiges Bauvorhaben im Sinne des § 47 Abs 3 Stmk.

Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 handelte, ist daraus für die beklagte Partei nichts gewonnen und somit auch keine erhebliche Rechtsfrage abzuleiten. Nach der Rechtsprechung (SZ 60/265) ist die analoge Anwendung des § 364 a ABGB nämlich auch dann angezeigt, wenn auch ohne behördliche Bewilligung durch die Herstellung einer Anlage eine besondere Gefahrensituation geschaffen wird, die auch für den, der die Anlage herstellt oder durch einen Dritten herstellen lässt (RS0010707), Schadensfolgen zumindest objektiv kalkulierbar macht. Darüber hinaus wurde gerade durch das Unterlassen einer persönlichen Verständigung und einer Verhandlung iSd § 47 Abs 1 Stmk. LStVG 1964 der Anschein der Gefahrlosigkeit erwirkt, wie er sich sonst durch eine behördliche Bewilligung ergibt (RIS-Justiz RS0010561; RS0010668).

Ob eine Gefahrensituation für den, der sie herbeiführt, objektiv erkennbar ist, kann nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass der durch die vorerwähnte Aufschüttung bewirkte und vorhersehbare Druck auf die nicht als Stützmauer ausgeführte Einfriedung eines tiefer gelegenen Grundstückes auch Schadensfolgen objektiv wahrscheinlich machte, gibt keinen Anlass zu ernsthaften Zweifeln.

Da die Revisionswerberin auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, erweist sich ihre Revision als unzulässig.