VfGH vom 29.11.1988, B1219/87
Sammlungsnummer
11898
Leitsatz
KFG 1967; keine Bedenken gegen die dem Zulassungsbesitzer nach § 103 Abs 2 idF der 10. KFG-Nov., BGBl. 106/1986, auferlegte Erteilung einer Auskunftspflicht über den Lenker des Fahrzeuges; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte
Spruch
Die Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom erkannte der Landeshauptmann von Tirol die Bf. einer Übertretung nach § 103 Abs 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 idF der 10. KFG-Nov. schuldig, weil sie als Zulassungsbesitzerin eines mit dem Kennzeichen angeführten Pkws der Bundespolizeidirektion Innsbruck auf deren Verlangen nicht mitgeteilt habe, wer das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt in Innsbruck gelenkt hat. Über die Bf. wurden gemäß § 134 KFG 1967 eine Geldstrafe sowie eine Ersatzarreststrafe verhängt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Bf. eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die Bescheidaufhebung begehrt.
II. U.a. aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ersten bis dritten Satzes im § 103 Abs 2 KFG 1967 idF der 10. KFG-Nov. ein. Der Gerichtshof sprach mit dem Erkenntnis G72/88 (und weitere Zahlen) vom aus, daß diese Gesetzesvorschrift nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.
III. Die Beschwerde ist nicht gerechtfertigt.
Soweit sie eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere des Art 6 MRK, auf die Behauptung stützt, daß der erste bis dritte Satz im § 103 Abs 2 KFG 1967 in der erwähnten Fassung verfassungswidrig sind, sowie der Sache nach behauptet, daß der als Verfassungsbestimmung erlassene letzte Satz im § 103 Abs 2 dem Art 44 Abs 3 B-VG widerspricht, genügt es, auf die Entscheidungsgründe des Gesetzesprüfungserkenntnisses G72/88 hinzuweisen.
Darüber hinaus behauptet die Beschwerde, daß die eben erwähnte Verfassungsbestimmung dem Abs 1 im Art 44 B-VG widerspricht, weil sie es dem einfachen Gesetzgeber gestatte, sie materiell-rechtlich beliebig auszugestalten. Dieser Beschwerdevorwurf ist jedoch schon vom Ansatz her verfehlt, weil sich der letzte Satz im § 103 Abs 2 KFG 1967 (arg.: derartige Auskünfte) nur auf die in den vorangehenden Sätzen festgelegten Auskunftspflichten bezieht.
Auch sonst kam keine im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wahrzunehmende Rechtsverletzung hervor. Die Beschwerde war sohin abzuweisen.
IV. Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG abgesehen.
Fundstelle(n):
KAAAD-80355