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OGH vom 29.08.2011, 9Ob22/11t

OGH vom 29.08.2011, 9Ob22/11t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI E***** L*****, vertreten durch Elsner Eisner Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei J***** M*****, vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Wiederherstellung (Streitwert: 20.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 38 R 56/10g 19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom , GZ 15 C 124/09d-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.189,08 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 197,88 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht nachträglich mit der Begründung zugelassen, dass eine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht werde und der Wahrnehmung einer Nichtigkeit immer erhebliche Bedeutung zukomme. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zeigt der Revisionswerber nicht auf. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

2. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses, in dem sich ein vom Beklagten gemietetes Geschäftslokal befindet. Sie begehrt im Verfahren ua die Unterlassung von durch den Beklagten ohne ihre Zustimmung vorgenommenen Veränderungen an den allgemeinen Teilen und der Außenseite des Hauses sowie die Wiederherstellung des vorigen Zustands. Schon im Verfahren erster Instanz wandte der Beklagte die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs unter Hinweis auf § 9 MRG ein.

Diese bereits vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 6 ZPO kann in der Revision nicht mehr erfolgreich gerügt werden (RIS Justiz RS0042981, zuletzt 9 Ob 38/10v; Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 503 Rz 69 mwH). Daran vermag auch die erkennbare Behauptung des Rechtsmittelwerbers nichts zu ändern, dem Berufungsgericht sei selbst ebenfalls eine Nichtigkeit unterlaufen (RIS Justiz RS0043405 [T1, T 18]). Die unbegründete Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes führt nicht dazu, dass eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RIS Justiz RS0043067). Auf die zur Begründung des Vorliegens des vermeintlichen Nichtigkeitsgrundes (neuerlich) aufgestellte Behauptung, dass die Außenseite des Hauses mitgemietet sei, braucht schon deshalb nicht eingegangen werden. Darüber hinaus wünscht der Revisionswerber mit dieser Behauptung lediglich eine andere Vertragsauslegung als jene der Vorinstanzen, sodass er damit keine die Bedeutung des Einzelfalls übersteigende erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt (RIS Justiz RS0044358; RS0042936 ua).

3. Nach den Feststellungen ließ der Beklagte die Außenfassade des Bestandobjekts im März 2009 ohne Zustimmung der Klägerin bis zu einer Höhe von ca 5 m in einem Gelbton streichen, der nicht dem Farbton der restlichen Fassade entsprach. Die Revision weicht von diesen Sachverhaltsfeststellungen ab, wenn sie ausführt, dass der Beklagte für den Anstrich der Außenfassade die Originalfarbe verwendet habe, die allerdings zwangsläufig kräftiger als die auf der Fassade schon vorhandene ursprüngliche Farbe sei. Sie ist insofern daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dass ein in diesem Zusammenhang schon vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel in der Revision nicht neuerlich aufgegriffen werden kann (RIS-Justiz RS0042963), gesteht der Revisionswerber selbst zu. Schließlich wünscht der Revisionswerber mit den weiteren Behauptungen, dass das Nachstreichen der Fassade keine bauliche Veränderung im Sinn des Mietvertrags sei und ihm die Anbringung von Werbeaufschriften aufgrund des Vertrags gestattet sei, wiederum lediglich eine andere als die von den Vorinstanzen vorgenommene Vertragsauslegung, womit er allerdings keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.

4. Die Beurteilung der Bestimmtheit eines Exekutionstitels nach § 7 Abs 1 EO eröffnet wie etwa auch die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Parteivorbringens einen Spielraum. Innerhalb dessen Grenzen kann eine Streitfrage vertretbar unterschiedlich gelöst werden. In solchen Fällen wird eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO nur dann aufgeworfen, wenn der angefochtene Beschluss auf einer gravierenden Fehlbeurteilung beruht (3 Ob 119/05d). Die Rechtsprechung geht insgesamt davon aus, dass an die Bestimmtheit der Beschreibung von Handlungspflichten keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind und eine Beschreibung aller Ausführungsdetails nicht verlangt werden kann (5 Ob 207/07p mwH in RIS Justiz RS0000808). Wenn das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund im konkreten Fall zu dem Ergebnis gelangt, dass das Begehren auf Unterlassung und Wiederherstellung ausreichend konkretisiert ist, so begegnet dies keinen Bedenken.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Für die Revisionsbeantwortung gebührt nur der einfache Einheitssatz gemäß § 23 Abs 3 RATG.