OGH vom 19.11.1986, 8Ob527/86
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhard S***, Student, Flugsteward, PO-Box 10, Lao-Tsu Grove, Rajneeshpuram 97, Oregon, USA, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Rita Z***, geborene S***, Hausfrau, 6170 Pettnau, Leiblfing 55, vertreten durch Dr. Hermann Graus, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 773.000,-- s. A. (Revisionsstreitwert S 727.623,12 s.A.), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom , GZ 1 R 177/85-41, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ 12 Cg 447/84-33, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 18.843,90 (darin S 2.400,-- Barauslagen und S 1.494,90 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte zuletzt S 773.000 s.A. als Pflichtteilsanspruch und brachte vor, Gegenstand der Begünstigung der Beklagten seien die Liegenschaften EZl. 176 II, Hälfteanteil an der Liegenschaft EZl. 610 II und 1/4-Anteil an der Liegenschaft EZl. 904 II, je KG Arzl, gewesen, welche folgende Schätzwerte aufwiesen:
EZl. 176 II S 730.800,--
Hälfteanteil an EZl. 610 II S 185.600,--
1/4-Anteil an EZl. 904 II S 823.000,--
Summe S 1,739.400,--
hievon die Hälfte S 869.700,--.
Bei Berücksichtigung allfälliger noch vorzunehmender Abschläge wegen der Tatsache des Miteigentums begehre der Kläger vorerst und aus prozeßökonomischen Gründen nur den Betrag von S 750.000,--, wobei er sich jedoch die Ausdehnung auf S 869.700,-- ausdrücklich vorbehielt. Der Kläger habe von seiner Großmutter als Erblasserin an letztwilligen Zuwendungen nichts erhalten. Er habe von seiner Großmutter als Erblasserin weder einen Vorempfang im Sinne des § 788 ABGB, noch sonst einen Vorschuß auf den Pflichtteil erhalten. Er habe vielmehr als Erbe nach seinem Vater Max S*** zusammen mit seiner Mutter Miteigentumsanteile an Liegenschaften geerbt. In der Tagsatzung vom dehnte der Kläger sein Begehren wiederum auf Zahlung des Betrages von S 773.000,-- s.A. mit der Begründung aus, daß im Vermächtnis der Anna S*** vom auch ein Sparbuch mit einem Einlagenstand von S 56.000,-- erwähnt sei, aus dem Maria S*** S 10.000,-- als Legat erhalten habe und der Restbetrag von ca. S 46.000,-- in die Pflichtteilsberechnung des Klägers einzubeziehen sei. Es ergebe sich daher auf Grund der entsprechenden Quote ein Betrag von S 23.000,--.
Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete im wesentlichen folgendes ein:
Die vom Kläger vorgenommenen Bewertungen der Liegenschaften seien unrichtig, nämlich zu hoch gegriffen. Anna S*** habe in ihrem letzten Willen ausdrücklich ausgeführt, daß durch ihr Vermächtnis keine Verletzung des Pflichtteils ihres Enkels Reinhard S*** eintrete, und ihn damit auf Vorausempfänge verwiesen. Als Vorausempfang sei dem Kläger alles anzurechnen, was sein Vater Max S*** von der Erblasserin erhalten habe, da er seine Linie repräsentiere. Max S*** habe mit Übergabsvertrag vom von Anna S 3/4 der Liegenschaft EZl. 904 II KG Arzl und einen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZl. 610 II KG Arzl erhalten. Die in diesem Übergabsvertrag enthaltenen Auflagen seien nicht sehr belastend gewesen. Der Kläger sei jedoch nochmals bedacht worden:
Max S*** habe in seinem Testament vom seine Mutter, Anna S***, als Alleinerbin eingesetzt. Diese habe es unterlassen, eine Erbserklärung abzugeben; dies in der Absicht, dem Kläger seinen Anteil an der Verlassenschaft als Geschenk zukommen zu lassen. Sie habe ihm sohin im Effekt die ihm im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung zugekommenen Liegenschaften geschenkt. Bei richtiger Bewertung der Liegenschaften ergebe sich ein Pflichtteil des Klägers in Höhe von S 457.000,--, höchstens von S 568.000,--, auf welchen Betrag sich der Kläger den Hälfteanteil an der Liegenschaft EZl. 610 II KG Arzl im Wert von S 150.000,-- und den 3/4-Anteil an der Liegenschaft EZl. 904 II KG Arzl im Wert von S 1,637.662,50 anrechnen lassen müsse, woraus sich ergebe, daß er bedeutend mehr erhalten habe, als sein Pflichtteilsanspruch ausmachen würde. Darüber hinaus habe die Beklagte Aufwendungen im Zuge der Abhandlung gehabt, welche abzuziehen seien. Gegen die Ausdehnung des Klagebegehrens in der Tagsatzung vom erhob die Beklagte den Einwand der Verjährung unter Hinweis darauf, daß das Vermächtnis vom am kundgemacht und dadurch die Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden sei. Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger den Betrag von S 21.348,50 s.A. zu bezahlen und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von S 751.651,50 s.A. ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Der Kläger macht seinen Pflichtteilsanspruch als Enkel der am verstorbenen Anna Stern gegenüber der Beklagten als Erbin nach Anna S*** und als Beschenkte geltend. Anna S*** hatte nur einen Sohn, Maximilian (Max) S***, den Vater des Klägers, der am verstorben ist. Maximilian (Max) S***
hinterließ seine Ehegattin Maria S*** geborene Empl, das ist die Mutter des Klägers, und den Kläger, seinen einzigen Sohn. Anna S*** verstarb unter Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung vom , die als "Vermächtnis" überschrieben war und in der sie folgende Verfügung traf:
"Ich vermache nach meinem Tode a) der Frau Rita Z*** den Acker in der Au nahe am Bahndamm, weiters meine Fahrhabe in der Wohnung Arzl, Kreuzgasse 20, mit Ausnahme von Geld, Wertpapieren und Sparbüchern.
b) Meiner Schwiegertochter Maria S***, Arzl, Kreuzgasse 20, einen Teilbetrag von S 10.000,--, welcher aus meinem Sparbuch der Sparkasse Innsbruck (derzeitiger Einlagestand ungefähr S 56.000,--) zu entnehmen ist.
c) Meinem Neffen Erwin S*** und, falls dieser vorverstorben sein sollte, seinen ehelichen Kindern zu gleichen Teilen die restliche Spareinlage laut Sparbuch der Sparkasse Innsbruck, sowie das vorhandene Bargeld.
Ich glaube nicht, daß ich von meinem Sparbuch Abhebungen machen werde, aber ich werde solches tun, wenn ich Geld für mich brauche. Mein außerehelicher Sohn Max S*** ist verstorben und sein einziges Kind ist der minderjährige Reinhard S***.
Für dieses Vermächtnis tritt keine Verletzung des Pflichtteilsbetrages meines Enkels Reinhard S*** ein, weil ich diesem zu Lebzeiten meinen Anteil an der Liegenschaft Haus Arzl, Kreuzgasse 20, übertragen habe".
Diese letztwillige Anordnung wurde mit Maschine geschrieben und von Anna S***, sowie von drei namentlich bezeichneten Vermächtniszeugen eigenhändig unterschrieben. Im Verlassenschaftsverfahren nach Anna S 3 A 106/81 des Bezirksgerichtes Innsbruck, gab die nunmehr Beklagte Rita Z*** die unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß ab, der ihr nach Abzug des Vermächtnisses zugunsten von Erwin S***, bestehend aus einem Sparguthaben von S 47.650,--, ins Eigentum eingeantwortet wurde. Die Vermächtnisnehmerin Maria S*** verzichtete auf den ihr legatsweise zugedachten Betrag von S 10.000,--. Die Abhandlungspassiva betrugen insgesamt S 49.253,75. Mit Notariatsakt vom schlossen Anna S*** und die Beklagte einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall, demzufolge die Beklagte den 1/4-Anteil an der Liegenschaft EZl. 904 II und den Hälfteanteil an der Liegenschaft EZl. 610 II, je KG Arzl, für den Fall des Ablebens der Geschenkgeberin in ihr Eigentum übertragen erhielt. Mit Übergabsvertrag vom übergab Anna S*** ihrem Sohn Max S 3/4-Anteile an der Liegenschaft EZl. 904 II und den ideellen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZl. 610 II. Der Übernehmer Max S*** räumte seiner Mutter auf den übergebenen ideellen Anteilen das lebenslängliche Fruchtgenuß- und weiters das lebenslängliche, unentgeltliche, licht- und holzfreie Wohnungsrecht in dem zu erbauenden Hause ein. Außerdem verpflichtete sich der Übernehmer zur Versorgung der Übergeberin im Krankheitsfall und zur Bestellung eines ortsüblichen Begräbnisses samt Seelenmessen. Die genannten Liegenschaftsanteile wurden Max S*** grundbücherlich zugeschrieben. Der am verstorbene Max S*** hinterließ ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament ddo , in dem er für den Fall, daß er vor seiner Mutter sterben sollte, diese als Alleinerbin seines gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens einsetzte. Anna S***, welche im Besitz dieses Testaments war, übergab dieses kurz nach dem Tode ihres Sohnes an Maria S*** geborene T*** mit dem Auftrag, es zu verwahren. Sie hatte die Absicht, das Testament dem Notar nicht vorzuzeigen und wollte dem Kläger durch diese Handlungsweise den Pflichtteil aus ihrem Vermögen überlassen. Ihrer Schwiegertochter Maria S*** gegenüber erklärte Anna S***, daß kein Testament vorhanden sei. Im Sinne des Willens der Anna S*** unterblieb dann im Verlassenschaftsverfahren nach Max S*** die Berücksichtigung dieses Testaments. Maria S*** gab guten Glaubens an, daß der Erblasser keine letztwilligen Anordnungen hinterlassen habe. Hierauf wurde der Nachlaß an die Witwe zu 1/4 und dem minderjährigen Reinhard S*** zu 3/4 als gesetzliche Erben eingeantwortet.
Demzufolge wurde das Eigentumsrecht an der Liegenschaft EZl. 904 II KG Arzl zu 9/16 für mj. Reinhard S*** und zu 3/16 für dessen Mutter Maria S*** und an der Liegenschaft EZl. 610 II KG Arzl zu 3/8 für mj. Reinhard S*** und zu 1/8 für dessen Mutter Maria S*** einverleibt. Anna S*** beteiligte sich am Verlassenschaftsverfahren in keiner Weise. Im Jahre 1977 verlangte Anna S*** von Maria S*** geborene Tusch das Testament zurück und übergab es in der Folge der Beklagten. Sie wies dabei die Beklagte darauf hin, daß sie einen Beweis dafür haben solle, daß Reinhard S*** bereits seinen Pflichtteilsanspruch aus ihrem Vermögen erhalten habe, dies für den Fall, daß sie Schwierigkeiten haben sollte. Max S*** errichtete auf den ihm laut Übergabsvertrag vom übergebenen Liegenschaften ein Wohnhaus, in das Anna S*** Ende 1955 einzog. Sie bewohnte dort in der Mansarde zwei Zimmer und eine Küche. Max S*** stellte das Heizmaterial zur Verfügung. Anna S*** verpflegte sich selbst. Daran änderte sich auch durch den Tod des Max S*** nichts. Im Jahre 1978 erkrankte Anna S***. Sie wurde von Maria S*** geborene E*** gepflegt und verpflegt. An den Erhaltungskosten und Renovierungskosten des Hauses beteiligte sich Anna S*** nicht. Im Verlassenschaftsverfahren nach der am verstorbenen Anna S*** wurde die letztwillige Anordnung ("Vermächtnis") vom als Testament mit einer Erbeneinsetzung der Rita Z*** behandelt, die auf Grund dieses Testaments die unbedingte Erbserklärung abgab. Diese Erbserklärung wurde zu Gericht angenommen.
Die Schätzwerte der Liegenschaften zum Zeitpunkt (Todestag der Anna S*** und Zeitpunkt des Erbanfalles) sind folgende:
1) Liegenschaft EZl. 156 II KG Arzl S 704.700,--
2) Hälfteanteil an der Liegenschaft EZl. 610 II KG Arzl
S 220.400,--
3) Viertelanteil an Liegenschaft EZl. 904 II KG Arzl
S 580.400,--
Summe S 1,505.500,--.
Der Verkehrswert der Liegenschaft EZl. 904 II KG Arzl zum Stichtag betrug samt Wohnhaus S 423.085,--, wobei sich nach Abzug eines 10 %igen Mehranteilsabschlages der Wert des 3/4-Anteiles mit S 285.582,-- errechnet. Der Wert der Gegenleistungen (Fruchtgenuß am Wohnhaus, licht- und holzfreies Wohnrecht) betrug kapitalisiert S 186.044,--. Die Hilfeleistung im Falle der Erkrankung und die Begräbniskosten waren nicht zu bewerten, weil Max S*** vorverstorben ist. Insgesamt betrug der Wert der an Max S*** übergebenen Anteile unter Berücksichtigung der Gegenleistungen zum S 112.762,--. Nach Aufwertung zum Stichtag errechnet sich ein Verkehrswert der an Max S*** übergebenen Anteile mit S 1,961.600,--. Die Liegenschaft EZl. 610 II KG Arzl hatte zum Stichtag einen Verkehrswert von S 27.840,--, sodaß sich nach Abzug eines 5 %igen Miteigentümerabschlages ein Wert von S 13.224,-- für den Hälfteanteil dieser Liegenschaft errechnet. Für die vom Kläger von seinem Vater Max S*** auf Grund des Gesetzes ererbten Liegenschaftsanteile gilt folgendes:
Der Verkehrswert der 9/16-Anteile an der Liegenschaft EZl. 904 II KG Arzl samt Wohnhaus Kreuzgasse Nr. 20 betrug S 1,014.297,--, abzüglich der kapitalisierten Gegenleistungen von S 250.047,-- betrug sohin der Verkehrswert der vom Kläger geerbten Anteile zum S 825.370,--, nach Aufwertung zum Stichtag S 1,471.200,--.
In der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes kam das Erstgericht nach ausführlichen Erörterungen über Begriff und Rechtsfolgen von Erbverzicht und Erbsentsagung zu dem Ergebnis, daß die Nichtgeltendmachung des Testamentsinhaltes durch Anna S*** nach dem Tod ihres Sohnes eine Ausschlagung der Erbschaft im Sinne des § 805 ABGB darstelle und dies die Wirkung habe, daß die Erbschaft als an den Ausschlagenden nicht angefallen gelte, dessen Erbenstellung vernichte und als rechtsgeschäftliche Verfügung zugunsten dessen angesehen werde, der infolge der Ausschlagung jetzt zur Erbschaft gelange. Obgleich die Ausschlagung in der Regel durch eine negative Erbserklärung erfolge, könne in Ausnahmsfällen - so wie im vorliegenden Fall - auch eine stillschweigende Ausschlagung der Erbschaft angenommen werden. Die stillschweigend erfolgte Ausschlagung der Erbschaft durch Anna S*** habe den Zweck verfolgt, den Kläger in seinen zukünftigen Pflichtteilsansprüchen zu befriedigen. Dies werde auch durch die Tatsache erhellt, daß Anna S*** die Erbschafts- oder Erbrechtsklage gehabt hätte, die von ihr jedoch nicht erhoben worden sei. Sie habe vielmehr in ihrem Vermächtnis das bereits Erwähnte verfügt. In der Ausschlagung liege eine rechtsgeschäftliche Verfügung, deren Gegenstand die Anwartschaft auf Erwerb eines Vermögensrechtes sei. Eine solche Verfügung stelle sich im vorliegenden Fall als Zuwendung dar, und zwar an den, der infolge der Ausschlagung jetzt zur Erbschaft gelangt. Eines vorangehenden Verpflichtungsgeschäftes hätte es dafür nicht bedurft. Auf diese Weise habe Reinhard S 9/16-Anteile an der Liegenschaft EZl. 904 II und 3/8-Anteile an der Liegenschaft EZl. 610 II KG Arzl erhalten, was einem Vermögenswert von S 1,471.200,-- entspreche. § 789 ABGB bestimme, daß in den Pflichtteil die als Vorschuß darauf geleisteten Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden einzurechnen sind. Eine solche Zuwendung liege im gegebenen Fall vor. Anna S*** habe die Erbsentschlagung ohne Rechtspflicht gemacht und bei deren Hingabe im Testament die Verrechnung auf den Pflichtteil ausbedungen. Der Kläger müsse sich daher das Erhaltene in den Pflichtteil einrechnen lassen. Es erübrige sich daher, zu prüfen, ob sich der Kläger als Pflichtteilsberechtigter die an seinen vorverstorbenen Vorfahren gemachten Zuwendungen anrechnen lassen müsse und ob das Repräsentationsrecht auch für den Pflichtteil gilt (§ 790, letzter Satz, ABGB). Selbst dieses wäre zu bejahen gewesen, weil die Kinder vorverstorbener Eltern in die Pflichtteilserbportion ihres verstorbenen Elternteiles eintreten. Bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruches sei vom reinen Nachlaß auszugehen, weshalb die Erblasserschulden und die Erbfallschulden, diese jedoch mit Ausnahme der Vermächtnisse, abzuziehen seien. Die Schenkung auf den Todesfall sei als Vermächtnis zu behandeln. Unbewegliche Sachen seien grundsätzlich mit dem Wert zum Zeitpunkt des Empfanges, also nach damaligem Preis, einzusetzen, doch seien auch seinerzeit unbekannte Realisierungs- und Gewinnchancen zu berücksichtigen. Im Falle einer Geldentwertung sei der Empfang abzuwerten. Das geschehe zum Teil mittels Valorisierung durch Heranziehung einer geeigneten Aufwertungsbasis, so auch durch die Zugrundelegung des festgestellten Schätzwertes, der sich am Wert ähnlicher Liegenschaften orientiert. In Wahrheit sei daher im vorliegenden Fall die unbewegliche Sache wie eine bewegliche Sache zu bewerten.
Dem Reinnachlaß in Höhe von S 713.097,11 seien alle zu berücksichtigenden Empfänge zuzuschlagen, das gelte sowohl für die Schenkungen auf den Todesfall als auch für die Zuwendungen nach dem § 789 ABGB, insgesamt sohin S 2,272.000,-- (das sind S 220.400,-- + S 580.400,-- + S 1,471.200,--). Der Pflichtteil des Klägers sei der Höhe nach die Hälfte dessen, was er als gesetzlicher Erbe erhalten hätte, das ist die Hälfte. Der Pflichtteilsanspruch des Klägers sei daher die Hälfte von S 2,985.097,11, sohin S 1,492.548,50. Von dieser Summe seien die geleisteten Zuwendungen abzuziehen, sodaß der Kläger seinen Pflichtteil bis auf S 21.348,50 bereits erhalten habe. Das Mehrbegehren sei abzuweisen, eine Verjährung hinsichtlich einer Anrechnungsmethode könne nicht eingewendet werden.
Infolge Berufungen beider Streitteile änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes dahin teilweise ab, daß unter Einbeziehung des bestätigten Teiles dem Kläger S 727.623,12 s.A. zugesprochen wurden; das Mehrbegehren von S 45.376,88 s.A. wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, wobei es diese wie folgt ergänzte:
"Laut Notariatsakt des öffentlichen Notars Dr. Ivo Dietrich vom , GZl. 2228/77, laut welchem Anna S*** an Rita Z 1/4-Anteil an der Liegenschaft EZl. 904 II und den Hälfte-Anteil an der Liegenschaft EZl. 610 II, je KG Arzl, durch Schenkung auf den Todesfall überließ, verzichtete die Geschenkgeberin ausdrücklich auf das Recht, diese Schenkung zu widerrufen. Der Notariatsakt wurde in der vorgeschriebenen Form errichtet." Das Berufungsgericht gelangte jedoch zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Der vom Kläger geltend gemachte Pflichtteilsanspruch sei der Anspruch des Klägers als Noterbe nach seiner am unverheirateten Standes verstorbenen Großmutter Anna S***, den er auf die Behauptung stütze, daß sein Pflichtteil infolge letztwilliger Zuwendungen der Erblasserin an die Beklagte nicht gedeckt worden sei. Die Höhe seines Anspruches richte sich zunächst nach dem reinen Nachlaß, sohin nach jenem Betrag, der sich aus der Feststellung des Wertes der Aktiven und Abzug des Wertes der Passiven ergebe. Als Aktiven seien in Ansatz zu bringen alle zu einem Nachlaß gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, alle Rechte und Forderungen, welche der Erblasser auf seine Nachfolger zu vererben befugt war. Zu den Passiven des Nachlasses zählten die Schulden und Lasten, welche schon bei Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen hafteten, doch würden nach unbestrittener Lehre und ständiger Rechtsprechung auch die Todfallskosten zu den abzugsfähigen Lasten gerechnet. Zur Ermittlung des Pflichtteils sei bei der dabei vorzunehmenden Schätzung des Nachlaßvermögens grundsätzlich auf den Todeszeitpunkt des Erblassers abzustellen. Für die Schätzung der Aktiven ist der gemeine Preis maßgebend. In der Regel sei dabei vom Verkehrswert auszugehen.
Diesen Bewertungsgrundsätzen habe das Erstgericht Rechnung getragen, eine Anfechtung der dabei festgestellten Werte der Nachlaßaktiven sei nicht erfolgt. Nach § 786 Satz 2 ABGB nehme der Pflichtteilsberechtigte schuldrechtlich im Verhältnis seines Wertanspruches zum Nachlaß an der günstigen oder ungünstigen Entwicklung des Nachlasses zwischen Erbanfall und der wirklichen Zuteilung teil. Als Tag der wirklichen Zuteilung sei der Zeitpunkt zu verstehen, in dem der Anspruch des Noterben fixiert werde, im vorliegenden Fall wäre dieser Zeitpunkt mit der Entscheidung erster Instanz anzunehmen, genauer mit dem Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz. Während dieses Zeitraumes zwischen Erbanfall und wirklicher Zuteilung eintretende Wertänderungen stellten Gewinn oder Verlust dar. Den erstgerichtlichen Feststellungen sei nicht zu entnehmen, daß sich ab dem Zeitpunkt des Todes der Erblasserin bis zu diesem Zuteilungszeitpunkt Veränderungen im Wert des Nachlaßvermögens ergeben hätten, diesbezüglich seien auch keine Prozeßbehauptungen aufgestellt worden. Die auf den Erbanfallszeitpunkt abgestellten Werte seien nicht nur nicht bekämpft, sondern ausdrücklich auch in der Berufungsschrift des Klägers als hier anzuwendende Ausgangsbasis herangezogen worden, weshalb auch das Berufungsgericht hievon auszugehen habe. Der Klagsausdehnung um S 23.000,-- stehe die zutreffend vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen. Für den Nachlaßpflichtteil des Klägers sei daher von folgenden
Nachlaßwerten auszugehen:
Aktiva:
Schätzwert EZl. 176 II KG Arzl S 704.700,--
Passiva:
laut Feststellungen in S. 5 des Urteils S 50.253,75
S 654.446,26.
Damit erschöpfe sich aber der geltend gemachte Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers noch nicht, weil er auch einen sogenannten Schenkungspflichtteil, das heißt die Berücksichtigung von Schenkungen der Erblasserin begehre, durch welche deren Vermögen vermindert wurde (§ 785 ABGB). Es handle sich dabei um die Schenkung auf den Todesfall vom , durch welche die Beklagte einen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZl. 610 II und einen 1/4-Anteil an der Liegenschaft EZl. 904 II, je KG Arzl, erhalten habe. Es stelle sich daher die Frage, ob eine Schenkung auf den Todesfall überhaupt unter die zu berücksichtigenden Schenkungen des § 785 ABGB in der Fassung des Art. I Z 8 EheRÄndG (in Kraft getreten am ) eingereiht werden könne.
Gemäß § 956 ABGB sei eine Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem
Tod des Schenkenden erfolgen soll, mit Beobachtung der
vorgeschriebenen Förmlichkeiten als ein Vermächtnis gültig. Nur dann
sei sie als ein Vertrag anzusehen, wenn der Beschenkte sie
angenommen, der Schenkende sich der Befugnis, sie zu widerrufen,
ausdrücklich begeben habe und eine schriftliche Urkunde darüber dem
Beschenkten eingehändigt worden sei. Nach dem Inhalt des
Notariatsaktes vom liege eine solche "echte" Schenkung
auf den Todesfall vor, weil die Voraussetzungen (Annahme der
Schenkung, Widerrufsverzicht, förmliche Urkunde) das ganze
Rechtsgeschäft umfaßt. Aber nicht alle Schenkungen seien nach § 785
Abs. 3 ABGB einrechenbar. Es blieben Schenkungen unberücksichtigt,
die der Erblasser aus seinem Einkommen ohne Schmälerung seines
Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer
sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstandes gemacht habe,
sowie Schenkungen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des
Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden
seien. Daß die Erblasserin zu Lebzeiten solche sogenannte
Pflichtschenkungen gemacht habe, sei nicht behauptet worden und
daher nicht weiter zu erörtern. Da der in Rede stehende notarielle
Schenkungsvertrag auf den Todesfall mehr als zwei Jahre vor dem Tode
der Erblasserin errichtet worden sei, stelle sich die Frage, wann
diese Schenkung als "gemacht" zu gelten habe. Im Falle der hier
anzunehmenden vertraglichen Bindung des Schenkenden sei die
Schenkung auf den Todesfall eine unbedingte, bloß mit dem Tod des
Erblassers terminisierte Schenkung, deren Erfüllung nicht vom
Erleben des Anfalles durch den Beschenkten abhängig sei. Aber sie
entfalte ihre Wirkung erst beim Tod des Erblassers und sei deshalb
doch ein Geschäft von Todes wegen. Der Erblasser behalte das
Geschenk bis zu seinem Ableben, der Begünstigte könne sein
Forderungsrecht erst nach dem Tod des Erblassers durchsetzen. Der
Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom ,
JBl. 1981, 593, den Rechtssatz ausgesprochen, daß eine
(formgerechte) Schenkung auf den Todesfall keine Schenkung im Sinne
des § 785 ABGB darstelle und daher bei Ausmessung des Pflichtteils
zu berücksichtigen sei, auch wenn die Zweijahresfrist bereits
abgelaufen sei. Er habe darauf verwiesen, daß es das Ziel des
Pflichtteilsrechtes sei, den Pflichtteilsberechtigten an einem
bestimmten Teil jenes Vermögens des Erblassers partizipieren zu
lassen, das dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens tatsächlich
zur Verfügung gestanden sei. Dem Erblasser seien auch jene
Vermögensstücke zur Verfügung gestanden, die er für den Fall seines
Todes einem Dritten geschenkt habe. Sein Vermögen sei in dieser
Hinsicht nicht geschmälert worden, weshalb es dem Zweck des
Pflichtteilsrechtes entspreche, wenn man der Berechnung des
Pflichtteiles auch zwar auf den Todesfall geschenkte, in Wahrheit
aber faktisch dem Erblasser bis zu seinem Tod verbliebene
Gegenstände wie Vermächtnisse zugrundelege (§ 786 ABGB). Bei der
Schenkung auf den Todesfall sei also die geschenkte Sache im
Nachlaß, sodaß sie bei der Ermittlung des Nachlaßpflichtteils
mitzähle. Das bedeute im vorliegenden Fall, daß der Wert der
Schenkung in Höhe von S 580.400,--
(1/4-Anteil an EZl. 904 II) und von S 220.400,--
(Hälfteanteil an EZl. 610 II) S 800.800,--
dem Reinnachlaß von S 654.446,25
hinzuzurechnen sei: S 1,455.246,25.
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Zum Einwand der Beklagten, daß sich der Kläger alles anrechnen lassen müsse, was sein Vater als Vorausempfang noch zu Lebzeiten der Erblasserin erhalten habe, da er dessen Linie repräsentiere, und insbesondere auch jene Werte anzurechnen seien, die ihm dadurch zufielen, daß Anna S*** im Verlassenschaftsverfahren nach Max S*** keine Erbserklärung auf Grund des Testaments abgegeben habe, sei darauf zu verweisen, daß die Feststellungen des Erstgerichtes über die damit verbundene Absicht als unbedenklich auch der Entscheidung des Berufungsgerichtes zugrundegelegt worden seien. Auf diese Weise sei der Kläger Erbe zu 3/4 zum Nachlaß seines Vaters auf Grund des Gesetzes. Gemäß § 790 letzter Satz ABGB sei einem Enkel nicht nur das, was er unmittelbar selbst, sondern auch, was seine Eltern, an deren Stelle er tritt, zu den im § 788 ABGB erwähnten Zwecken empfangen haben, in den Erbteil einzurechnen. Es handle sich dabei also um dasjenige, was als Heiratsgut, zur Ausstattung oder zum Antritt eines Amtes oder Gewerbes gegeben worden sei, sowie um jene Zuwendungen, welche gemäß § 789 ABGB als Vorschuß auf den Pflichtteil geleistet worden seien. Diese Gesetzesstelle (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1978, gemäß Art. I Z 9 dieses Gesetzes am in Kraft getreten) sei auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. In analoger Anwendung des § 790 ABGB, der seinem Wortlaut nach zwar nur von der Anrechnung auf den Erbteil spreche, aber auch für die Anrechnung auf den Pflichtteil anzuwenden sei, hätten sich Deszendenten auch die Vorempfänge der genannten Art ihrer Aszendenten, an deren Stelle sie treten, anrechnen zu lassen. Bei den von Anna S*** dem Vater des Klägers auf Grund des Übergabsvertrages vom übertragenen Vermögenswerten handle es sich aber nicht um solche, die in §§ 788, 789 ABGB genannt seien. Da diese Aufzählung taxativ sei, sei eine analoge Anwendung auf andere Formen unentgeltlicher Zuwendungen unzulässig. Inbesondere lasse sich dem Übergabsvertrag nicht entnehmen, daß mit ihm ein Vorschuß auf den Pflichtteil des Max S*** gegeben werden sollte. Damit scheide eine Anrechnung dieser Zuwendung an Max S*** auf den Pflichtteilsanspruch des Klägers aus. Wie festgestellt, habe Anna S*** durch ihr Verhalten in der Verlassenschaftsabhandlung nach Max S*** bewirkt, daß nicht sie als Testamentserbin, sondern der Kläger als Gesetzeserbe zu 3/4 des Nachlasses berufen und damit Eigentümer zu 9/16 an der Liegenschaft EZl. 904 II und 3/8 an der Liegenschaft EZl. 610 II, je KG Arzl, geworden sei. Anna S*** habe in ihrem "Vermächtnis" vom zum Ausdruck gebracht, daß durch dieses Vermächtnis keine Verletzung des Pflichtteiles des Klägers bewirkt werde (obwohl er in dieser letztwilligen Anordnung nicht bedacht wurde), weil sie "diesem zu Lebzeiten ihren Anteil an der Liegenschaft Arzl, Kreuzgasse 20, übertragen" habe. Da eine vertragliche Übertragung von Liegenschaftsanteilen an der damit gemeinten EZl. 904 II auf den Kläger ausscheide, habe das Erstgericht diese Bestimmung zutreffend dahin ausgelegt, daß damit nur das beschriebene Verhalten der Erblasserin in der Verlassenschaftssache nach Max S*** gemeint gewesen sein konnte. Es sei daher zu prüfen, ob und inwieweit dadurch eine Zuwendung im Sinne der §§ 787 ff. ABGB bewirkt worden sei. Es sei weder behauptet worden, noch liege ein Anhaltspunkt dafür vor, daß die auf diesem Weg erfolgte Zuwendung den Zweck verfolgt habe, dem Kläger eine Ausstattung oder eine Zuwendung zum Antritt eines Amtes oder eines Gewerbes oder zur Zahlung von Schulden zu gewähren. Als gewollte Zuwendung im Sinne des § 788 ABGB scheide daher dieses Verhalten der Anna Stern aus. Ob dies aber als Vorschußleistung auf den Pflichtteil beurteilt werden könne, bleibe zu prüfen: Anzurechnende Vorschüsse im Sinne des § 789 ABGB würden als Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden definiert, die ohne Rechtspflicht gegeben werden und bei deren Hingabe die Verrechnung auf den Erb- oder Pflichtteil bedungen, also vereinbart werde. Bei derartigen Zuwendungen komme es also auf den Willen des Erblassers an, daß die Leistung auf den Pflichtteil angerechnet werde und der Bedachte dies auch akzeptiere. Ein solches Einverständnis müsse zwar nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern könne auch stillschweigend erfolgen (§ 863 ABGB), doch genüge eine einseitige Erklärung eines der beiden Teile oder eine letztwillige Erklärung des Erblassers im nachhinein nicht. Daß das beschriebene Verhalten der Erblasserin Anna S*** im Abhandlungsverfahren der Abfindung erbrechtlicher Ansprüche des Klägers diente, sei zwar nach dem festgestellten Sachverhalt anzunehmen, doch sei dem Kläger diese Absicht verborgen geblieben, weshalb er das Erbe nach seinem Vater antreten konnte, ohne dies mit dem damit gewollten Vorschuß auf den Pflichtteil nach seiner Großmutter Anna S*** in Verbindung bringen zu müssen. Als Vorschuß auf den Pflichtteil könne also die mit der Unterlassung der Geltendmachung des testamentarischen Erbrechtes durch Anna S*** bewirkte Zuwendung des Vermögens an den Kläger keinesfalls gewertet werden. Es bleibt aber auch noch zu prüfen, ob darin nicht eine gemäß § 787 Abs. 2 ABGB anrechenbare Schenkung zu erblicken sei. Ihrer Rechtsnatur nach handle es sich um eine Erbsentschlagung der Anna S*** durch Untätigkeit im Abhandlungsverfahren. Die Wirkung einer solchen bestehe darin, daß der Erbanfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gelte, sodaß anzunehmen sei, daß die Erbschaft nunmehr dem Nachberufenen, im vorliegenden Fall den Gesetzeserben (Sohn und Ehegattin des Erblassers), angefallen sei. Der Kläger und seine Mutter hätten sohin aus eigenem Recht geerbt. Als (überdies notariatsaktspflichtige) Erbschaftsschenkung sei eine solche Vorgangsweise nicht anzusehen.
Dennoch sei in analoger Anwendung des § 787 Abs. 2 ABGB jener Wert, der dem Kläger auf diese einseitige Verfügung hin zugekommen sei, wie eine Schenkung zu behandeln, weil dieser Ausschlagung keine Gegenleistung gegenübergestanden sei. Das Motiv für die Ausschlagung einer Erbschaft liege häufig darin, daß der Ausschlagende anstelle des Abschlusses einer Erbschaftsschenkung den Weg über die Erbsentschlagung gehe, etwa um die Schenkungssteuer zu ersparen. Ob dies das einzige Motiv der Anna S*** war, sei zwar unbekannt, aus dem Umstand jedoch, daß sie die auf diese Weise an den Kläger bewirkte unentgeltliche Zuwendung auf seinen Pflichtteilsanspruch im Sinne einer antizipierten Erbfolge angerechnet wissen wollte, sei die damit bewirkte einseitige und unentgeltliche Zuwendung auf einen Schenkungsbegriff im nicht technischen, sondern erweiterten Sinn zulässig. Könne ein pflichtteilsberechtigtes Kind des Ausschlagenden nach dessen Tod unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 785 ABGB verlangen, daß der Wert des von seinem Parens ausgeschlagenen Erbteils dem Nachlaß zum Zweck der Pflichtteilsberechnung hinzugerechnet werde, müsse auch umgekehrt der Noterbe gemäß § 787 Abs. 2 ABGB sich alle derartigen Zuwendungen anrechnen lassen, die er selbst vom Erblasser erhalten habe. Bei der Ermittlung des Wertes dieser Zuwendung (Schenkungspflichtteil) sei deren Wert zur Zeit des Erbanfalles ohne Bedachtnahme auf spätere Wertveränderungen zu berücksichtigen. Der Nachlaß nach Max S*** habe sich laut Abhandlungsprotokoll 2 A 615/68-12 wie folgt zusammengesetzt:
Aktiva:
3/4-Anteil an der Liegenschaft 904 II KG Arzl;
Schätzwert zur Zeit des Erbanfalles nach Anna Stern (1. Februar
1981) laut Feststellungen des Erstgerichtes
S 1,741.200,--
1/2-Miteigentumsanteil an der Liegenschaft EZl. 610 II KG Arzl
S 220.400,--
Guthaben Zentralbesoldungsamt S 2.426,70
Girokonto Sparkasse Innsbruck S 25.134,96
Summe S 1,989.161,66
Passiva: S 25.216,60
Bewertung des Reinnachlasses zum Stichtag
S 1,963.945,16, der zu drei Viertel, sohin mit S
1,472.958,84
dem Kläger zugefallen sei. Nun sei aber auch in Erwägung zu ziehen,
daß der Kläger, hätte Anna S*** von ihrem Erbrecht Gebrauch gemacht,
Anspruch auf den Pflichtteil gehabt hätte, sodaß nur dasjenige, was
ihm darüber hinaus zugefallen sei, als Schenkung im Sinne der
vorstehenden Ausführungen gelten könne. Da sein Pflichtteil die
Hälfte seines gesetzlichen Erbteiles gewesen wäre (§ 765 ABGB),
könne nur der Betrag von S 736.479,41
als "Schenkung" berücksichtigt werden. Der dem Kläger nach seiner
Großmutter zustehende gesamte Pflichtteil errechne sich unter
Zugrundelegung der vom Erstgericht festgestellten und ausdrücklich
unangefochten gebliebenen Schätzwerte der Liegenschaften und der
Richtigstellung der Passiven (um S 1.000,--) wie folgt:
Reinnachlaß nach Anna S*** unter Einbeziehung der mit Schenkung auf den Todesfall an die Beklagte übertragenen Liegenschaftsanteile S 1,455.246,25.
Der Nachlaßpflichtteil des einzigen Noterben in absteigender Linie
(Kläger) betrage daher S 727.623,12.
Der Vorausempfang des Klägers sei mit
S 736.479,41
in Rechnung zu stellen.
Der um den Wert dieser Schenkung erhöhte Nachlaß betrage
S 2,191.725,66, die Hälfte davon S
1,095.862,83.
Der sich aus dem Vergleich dieses Betrages zum Nachlaßpflichtteil
ergebende Mehrbetrag von S 368.239,71
stelle den sogenannten Schenkungspflichtteil des Klägers dar.
Der Kläger müsse sich gemäß § 787 Abs. 2 ABGB diese ihm gemachte "Schenkung" von S 736.479,41 abziehen lassen. Da diese aber den Schenkungspflichtteil von S 368.239,71 übersteige, bleibe es beim Nachlaßpflichtteil von S 727.623,12, ohne daß der darüber hinausgehende Wert der Schenkung vom Nachlaßpflichtteil abzuziehen wäre. Der Nachlaßpflichtteil sei nämlich vom Schenkungspflichtteil getrennt zu behandeln. Da der Wert des der Beklagten eingeantworteten Nachlasses mit S 1,455.246,25 festgestellt wurde, finde diese Pflichtteilsforderung darin Deckung, weshalb die Beklagte in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Zahlung des Betrages von S 727.623,12 s.A. zu verurteilen gewesen sei.
Gegen den stattgebenden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs. 1 Z 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund nach § 503 Abs. 1 Z 3 ZPO liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO).
In der Rechtsrüge führt die Beklagte aus, der Kläger müsse sich die schenkungsweise Erbausschlagung der Anna S*** in der Verlassenschaft nach Max S*** zur Gänze anrechnen lassen und sei schon aus diesem Grund in seinen Pflichtteilsansprüchen befriedigt.
Nach § 789 ABGB seien in den Pflichtteil die als Vorschuß hierauf
geleisteten Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden einzurechnen.
Es stehe nun nach den getroffenen Feststellungen außer Zweifel, daß
es sich bei der Vorgangsweise der Anna S*** im Zusammenhang mit der
Entschlagung des Erbes nach Max S*** um eine schenkungsweise
Zuwendung gehandelt habe, welche in der Absicht getätigt wurde, als
Vorschuß auf den Pflichtteil geleistet zu werden. Diese Zuwendung
sei in Höhe des gesamten Erbes des Klägers nach Max S*** mit S
1,472.958,84 anzusetzen. Dementsprechend hätte das Berufungsgericht
richtigerweise nach § 789 ABGB vorgehen müssen und abrechnen müssen
wie folgt:
Verlassenschaft nach Anna S*** an die Beklagte
S 654.446,25
anzurechnen Schenkungen auf den Todesfall Liegenschaft EZl. 610 II
KG Arzl S 220.400,--
1/4-Anteil EZl. 904 II KG Arzl S 580.400,--
zusammen S 800.000,--
zusammen S 1,455.246,25
Zurechnung der Zuwendung der Anna S*** an den Beklagten durch
Nichtantritt des Erbes nach Max S*** S
1,472.958,84
Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil S 2,928.205,09
Pflichtteil die Hälfte S 1,464.102,55
darauf hat der Kläger erhalten S 1,472.958,84.
Er sei in seinem Pflichtteilsanspruch somit befriedigt worden. Wenn bei Bestimmung des Pflichtteiles Schenkungen in Anschlag zu bringen seien, müsse sich jeder Noterbe auf die dadurch bewirkte Erhöhung seines Pflichtteiles die nach § 785 ABGB zum Nachlasse hinzuzurechnenden Geschenke anrechnen lassen, die er selbst vom Erblasser erhalten habe (§ 787 Abs. 2 ABGB). Diese Anrechnungsvorschrift habe auch im Hinblick auf die Schenkung auf den Todesfall zu Gunsten der Beklagten Anwendung zu finden. Der anrechenbare Wert derselben betrage S 800.800,--, durch die Anrechnung dieser Schenkung erhöhe sich der Pflichtteil um die Hälfte davon, das seien S 400.400,--. Der Kläger habe durch schenkungsweise Erbsentschlagung der Anna S*** in der Verlassenschaft nach Max S*** Werte von zusammen S 1,472.958,84 erhalten - (nach Kürzung um seinen Pflichtteilsanspruch von S 736.479,41) - das sei in jedem Fall mehr, als die sich aus der Schenkung ergebende Pflichtteilsforderung. Schon allein aus diesem Grund könne der Kläger aus der Schenkung auf den Todesfall keinen Anspruch aus dem Titel des Pflichtteils ableiten und es sei sohin die Schenkung auf den Todesfall bei der Berechnung des Pflichtteils außer Acht zu lassen. Anna S*** habe dem Max S*** mit Übergabsvertrag vom 3/4-Anteile an der Liegenschaft EZl. 904 II und den ideellen Hälfteanteil an der Liegenschaft 610 II je KG Arzl übergeben. Max S*** habe auf der Liegenschaft EZl. 904 II KG Arzl in der Folge ein Haus errichtet und dieses Haus zunächst mit seiner Gattin und in der Folge auch mit seiner Mutter bis zu seinem Tode bewohnt. Diese Zuwendung sei dementsprechend rechtlich dahingehend zu werten, daß es sich um eine Zuwendung zur Ausstattung gehandelt habe, die nach § 788 ABGB anzurechnen sei. Wie festgestellt, errechne sich der Wert der Max S*** übergebenen Liegenschaftsanteile an der Liegenschaft EZl. 904
II KG Arzl zum Stichtag mit S 1,961.600,-- hinsichtlich der Liegenschaft EZl. 610
II KG Arzl sei lediglich der Wert mit Stichtag zum von S 27.840,-- angegeben. Es sei sicher zutreffend, den aufgewerteten Wert mit dem Zeitwert gleichzusetzen, welche für den Hälfteanteil festgestellt werde mit S 220.400,-- sodaß die Zuwendung an Max S*** insgesamt
S 2,182.000,--
betragen habe. Diese Zuwendung an seinen Vater müsse sich der Kläger als berechtigter Deszedent anrechnen lassen. Der Kläger sei sohin in seinen Pflichtteilsansprüchen allein schon aus der Anrechnung dieser Zuwendung befriedigt. Bei der Bemessung des Schenkungspflichtteiles sei auf die Schenkung von Anna S*** an Max S*** zu berücksichtigen und auch auf die Erhöhung des Pflichtteiles durch die Schenkung auf den Todesfall nach § 787 Abs. 2 ABGB anzurechnen. Wie festgestellt errechne sich der aufgewertete Wert der von Anna S*** an Max S*** übergebenen Liegenschaftsanteile an den Liegenschaften EZl. 904 II KG Arzl und EZl. 610 II KG Arzl mit insgesamt S 2,182.000,--. Diese Zuwendung an seinen Vater müsse sich der Kläger als berechtigter Deszendent anrechnen lassen. Da diese Zuwendung insgesamt größer war als die Zuwendung an die Beklagte überhaupt (S 1,455.246,25) und jedenfalls größer als die Schenkung auf den Todesfall (S 800.800,--) falle ein Schenkungspflichtteil für den Kläger nicht an und es sei bei der Berechnung des Pflichtteiles jedenfalls die Schenkung auf den Todesfall außer Acht zu lassen. Das Berufungsgericht habe auch entgegen der Bestimmung des § 785 Abs. 3 letzter Fall die Schenkung auf den Todesfall in die Pflichtteilsberechnung miteinbezogen. Hinsichtlich dieser Schenkung greife im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes die Regelung des § 785 Abs. 3 letzter Fall ABGB Platz und es habe diese Schenkung sohin bei der Berechnung des Pflichtteiles unberücksichtigt zu bleiben. Die Schenkung sei gemacht, wenn ein formgültiger Schenkungsvertrag geschlossen sei. Der Zeitpunkt der Erfüllung sei gleichgültig. Da Anna S*** diese Schenkung mehr als zwei Jahre vor ihrem Tod gemacht und auf den Widerruf der Schenkung verzichtet habe, könne der Kläger aus dieser Schenkung nichts in Anspruch nehmen. Diese Werte seien somit bei der Berechnung des Pflichtteiles nicht einzubeziehen. Bei der Berechnung des Pflichtteiles sei daher lediglich vom Wert der Verlassenschaft von S 654.446,25 auszugehen. Demgegenüber stehe aber, daß sich der Kläger nach § 788 ABGB die Zuwendungen an seinen Vater Max S*** im Wert von S 2,182.000,-- sowie an sich nach § 789 ABGB die Zuwendung aus dem schenkungsweisen Erbverzicht der Anna S*** in der Verlassenschaft nach Max S*** von S 1,472.958,84 (jedenfalls aber S 736.479,41) anrechnen lassen müsse. Diese Zuwendungen seien jede für sich höher zu bewerten als die Verlassenschaft nach Anna S***, sodaß ein Pflichtteilsanspruch des Klägers nicht bestehe. Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger müsse sich gemäß § 789 ABGB zur Gänze die schenkungsweise Erbsausschlagung der Anna S*** in der Verlassenschaft nach Max S*** auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen.
Gemäß § 788 ABGB wird in den Pflichtteil unter anderem eingerechnet, was der Erblasser seinem Sohne oder Enkel zur Ausstattung oder unmittelbar zum Antritt eines Amtes oder was immer für Gewerbes oder zur Bezahlung von Schulden eines volljährigen Kindes gegeben hat. Gemäß § 789 ABGB sind überhaupt in den Pflichtteil die als Vorschuß darauf geleisteten Zahlungen des Erblassers unter Lebenden einzurechnen. Gemäß § 790 letzter Satz ABGB wird einem Enkel nicht nur das, was er unmittelbar selbst, sondern auch, was seine Eltern, in deren Stelle er tritt, auf solche Art empfangen haben, in den Erbteil eingerechnet. Diese Vorschrift ist analog auch für die Anrechnung auch auf den Pflichtteil anzuwenden (Koziol-Welser, Grundriß 7 347).
Nach den Feststellungen hat Anna S*** im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem vorverstorbenen Sohn Max S***, dem Vater des Klägers, auf Grund des Testamentes in der Absicht keine Erbserklärung abgegeben, dem Kläger, ihrem Enkel, den Pflichtteil aus ihrem Vermögen zukommen zu lassen. Der Nachlaß nach Max S*** wurde daher zu 3/4-Anteilen dem Kläger als gesetzlichen Erben eingeantwortet und für ihn das Eigentumsrecht an der Liegenschaft EZl. 904 II KG Arzl zu 9/16 und an der Liegenschaft EZl. 610 II KG Arzl zu 3/8 einverleibt. Von der Revision unbekämpft haben die Vorinstanzen die absichtliche Unterlassung der Geltendmachung der Rechte aus dem Testament ihres Sohnes Max S***
durch Anna S*** ohne Rechtsirrtum als stillschweigende Ausschlagung der Erbschaft (§ 805 ABGB) beurteilt (vgl. SZ 44/72, Welser in Rummel, ABGB, Rdz 34 zu §§ 799, 800).
Die Beklagte vertritt in der Revision die Auffassung, durch diese Ausschlagung der Erbschaft durch Anna S*** sei eine im Sinn der §§ 787 ff. ABGB auf den Pflichtteil des Klägers anzurechnende Zuwendung erfolgt. Eine Anrechnung auf den Pflichtteil wäre nach § 788 ABGB vorzunehmen, wenn durch die Ausschlagung der Erbschaft durch Anna S*** dem Kläger eine Ausstattung oder eine Zuwendung zum Antritt eines Amtes oder eines Gewerbes oder zur Zahlung von Schulden gegeben werden sollte. Das wurde im erstinstanzlichen Verfahren weder behauptet, noch ergeben sich für eine derartige Absicht der Anna S*** aus der Aktenlage irgendwelche Anhaltspunkte. Eine Anrechnung der Zuwendung auf den Pflichtteil nach § 788 ABGB kommt daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nicht in Betracht. Anzurechnende Vorschüsse im Sinn des § 789 ABGB sind Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden, die ohne Rechtspflicht gegeben werden und bei deren Hingabe die Verrechnung auf den Erb- oder Pflichtteil vereinbart wurde (Welser in Rummel, ABGB, Rdz 12 und 15 zu §§ 788, 789, Koziol-Welser aaO, 347). Erforderlich ist somit der Wille des Erblassers, daß die Leistung auf den Pflichtteil angerechnet wird und das Einverständnis hiezu seitens des Bedachten. Dieses Einverständnis kann zwar auch stillschweigend erfolgen, eine einseitige Erklärung eines der beiden Teile oder eine letztwillige Erklärung des Erblassers im nachhinein genügt jedoch nicht (vgl.
Kralik, Erbrecht 3 295). Wenngleich das als Ausschlagung der
Erbschaft zu wertende Verhalten der Anna S*** im
Verlassenschaftsverfahren nach Max S*** zwar eine Abfindung
erbrechtlicher Ansprüche des Klägers bezweckt haben sollte, hatte
der Kläger von dieser Absicht jedenfalls keine Kenntnis, sodaß er,
wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, seine Erbschaft nach
Max S*** antreten konnte, ohne dadurch sein Einverständnis zur
Anrechnung dieser Erbschaft als Vorschuß auf seinen künftigen
Pflichtteil aus der Erbschaft nach Anna S*** zum Ausdruck zu
bringen. Damit scheidet aber entgegen der Auffassung der Revision
auch eine Anrechnung als Vorschuß im Sinne des § 789 ABGB aus.
Dennoch hat das Berufungsgericht aber ohne Rechtsirrtum eine Anrechenbarkeit der dem Kläger als gesetzlichen Erben nach Max S*** durch die Ausschlagung der Erbschaft im Verlassenschaftsverfahren nach Max S*** durch Anna S*** zugefallenen Vermögenswerte in analoger Anwendung des § 787 Abs. 2 ABGB bejaht, weil sich der Kläger als Noterbe nach dieser Bestimmung die durch die Ausschlagung der Erbschaft bewirkte einseitige unentgeltliche Zuwendung doch auf den Schenkungspflichtteil anrechnen lassen muß (vgl. Eccher in NZ 1982, 20 f., insbes. 25). Den dem Kläger zugekommenen 3/4-Anteil am Nachlaß nach seinem Vater Max S*** hat das Berufungsgericht richtig mit S 1,472.958,84 berechnet, wovon auch die Revision ausgeht (AS 329). Entgegen der Auffassung der Revision kann aber nur die Hälfte dieses Betrages, nämlich S 736.479,41 als "Schenkung" gerechnet werden, weil der Kläger auch dann einen Pflichtteilsanspruch in der Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteiles nach seinem Vater Max S*** gehabt hätte, wenn Anna S***
die Erbschaft nicht ausgeschlagen hätte. Daß dieser Pflichtteilsanspruch des damals noch minderjährigen Klägers im Verlassenschaftsverfahren nach Max S*** berücksichtigt worden wäre, kann nicht zweifelhaft sein.
Soweit die Beklagte ausführt, gemäß § 785 Abs. 3 ABGB letzter Satz wäre die von Anna S*** an die Beklagte erfolgte Schenkung auf den Todesfall von Liegenschaftsanteilen bei Berechnung des Pflichtteils des Klägers nicht zu berücksichtigen gewesen, kann ihr nicht gefolgt werden.
Gemäß § 785 Abs. 3 ABGB bleiben bei der Berechnung des sogenannten Schenkungspflichtteiles Schenkungen unberücksichtigt, die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstandes gemacht hat sowie Schenkungen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind. Mit Notariatsakt vom schenkte Anna S*** der Beklagten auf den Todesfall einen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZl. 610 II KG Arzl und einen Viertelanteil an der Liegenschaft EZl. 904 II KG Arzl. Die Beklagte nahm diese Schenkung an, die Geschenkgeberin verzichtete ausdrücklich auf das Recht, die Schenkung zu widerrufen. Der notarielle Schenkungsvertrag wurde mehr als zwei Jahre vor dem Tode der Anna S*** errichtet. Daß auf diese Schenkung auf den Todesfall die im ersten Satz des § 785 Abs. 3 ABGB angeführten Voraussetzungen zutreffen, wurde weder im Verfahren erster Instanz vorgebracht, noch bietet der Akteninhalt hiefür Anhaltspunkte. Auch die Revision stützt sich nicht auf diese Ausnahmen von der Berücksichtigung von Schenkungen. Was aber den Ablauf der im letzten Satz des § 785 Abs. 3 ABGB genannten Frist von zwei Jahren anlangt, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die in JBl. 1981, 593 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 615/80 zutreffend erkannt, daß es sich bei formgerechten Schenkungen auf den Todesfall im Sinne des § 956 ABGB zweiter Satz nicht um Schenkungen im Sinne des § 785 ABGB handelt, weshalb der Wert des Geschenkes bei der Berechnung des Pflichtteiles auch dann mitzuberücksichtigen ist, wenn die Schenkung länger als zwei Jahre vor dem Tode des Erblassers gemacht wurde. Wie der Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung ausführte, darf nicht verkannt werden, daß zwischen einer gewöhnlichen Schenkung unter Lebenden einerseits und einer Schenkung auf den Todesfall andererseits insoferne ein erheblicher Unterschied besteht, als die gewöhnliche Schenkung dem Schenker den Genuß des geschenkten Gegenstandes sofort entzieht, während ihm dieser Genuß bei der Schenkung auf den Todesfall bis zu seinem Tode verbleibt. Wenn auch die Widerrufsmöglichkeiten im letztgenannten Fall und damit die rechtliche Verfügungsmöglichkeit wesentlich eingeschränkt ist, verbleibt das Geschenk de facto im Vermögen des Schenkers. Dieser kann es zu seinem Nutzen uneingeschränkt verwenden. Ziel des Pflichtteilsrechtes ist es, den Pflichtteilsberechtigten an einem bestimmten Teil jenes Vermögens des Erblassers partizipieren zu lassen, das dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens zur Verfügung gestanden ist. Tatsächlich sind dem Erblasser auch Vermögensstücke zur Verfügung gestanden, die er für den Fall seines Todes einem Dritten geschenkt hat. Was die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit anlangt, wurde sohin sein Vermögen durch die Schenkung auf den Todesfall nicht geschmälert. Es entspricht daher dem Zweck des Pflichtteilsrechtes, wenn man der Berechnung des Pflichtteiles auch zwar auf den Todesfall geschenkte, in Wahrheit aber faktisch dem Erblasser bis zu seinem Tod verbliebene Gegenstände wie Vermächtnisse zugrunde legt (§ 786 ABGB). Entgegen der Auffassung der Revision ist daher trotz des mehr als zwei Jahre vor dem Tod der Erblasserin zurückliegenden Abschlusses des Schenkungsvertrages bei der Berechnung des Pflichtteils des Klägers auch der Wert der der Beklagten von Anna S*** geschenkten Liegenschaftsanteile im unbestrittenen Wert von zusammen S 800.800,-
- in Anschlag zu bringen.
Schließlich vertritt die Beklagte die Auffassung, der Kläger müsse sich auch den Wert der von Anna S*** ihrem Sohn Max S*** mit Übergabsvertrag vom übertragenen 3/4-Anteile an der Liegenschaft EZl. 904 II KG Arzl des Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZl. 610 II KG Arzl im Wert von zusammen S 2,182.000,-- auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen. Es handle sich hiebei um eine Zuwendung zur Ausstattung an Max S***, die gemäß § 798 ABGB anzurechnen sei.
Auch in diesem Punkte kann der Revision nicht beigepflichtet werden. Gemäß § 790 ABGB letzter Satz muß sich, worauf schon oben hingewiesen wurde, ein Enkel nicht nur das, was er unmittelbar selbst, sondern auch, was seine Eltern, in deren Stelle er tritt, auf solche Art (§ 788 ABGB) empfangen haben, in den Erbteil einrechnen lassen. Diese Vorschrift ist auch für die Anrechnung auf den Pflichtteil anzuwenden.
Nach den Feststellungen übergab Anna S*** mit Übergabsvertrag vom ihrem Sohn Max S 3/4-Anteile an der Liegenschaft EZl. 904 II und den ideellen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZl. 610 II. Der Übernehmer Max S*** räumte seiner Mutter auf den übergebenen ideellen Anteilen das lebenslängliche Fruchtgenuß- und weiters das lebenslängliche, unentgeltliche, licht- und holzfreie Wohnungsrecht in dem zu erbauenden Hause ein. Außerdem verpflichtete sich der Übernehmer zur Versorgung der Übergeberin im Krankheitsfall und zur Bestellung eines ortsüblichen Begräbnisses samt Seelenmessen. Max S*** errichtete auf den Liegenschaften ein Wohnhaus, in das Anna S*** Ende 1955 einzog. Sie bewohnte dort in der Mansarde zwei Zimmer und eine Küche. Max S*** stellte das Heizmaterial zur Verfügung. Anna S*** verpflegte sich selbst. Daran änderte sich auch durch den Tod des Max S*** nichts. Aus diesen Feststellungen ergibt sich in keiner Weise, daß die Übergabe der Liegenschaftsanteile an Max S*** zu den in § 788 ABGB genannten Zwecken, insbesondere zur Ausstattung oder als Vorschuß auf den Pflichtteil des Max S*** (§ 789 ABGB) erfolgte. Solches wurde im Verfahren erster Instanz auch gar nicht behauptet. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht die Anrechnung der Zuwendung der Erblasserin an Max S*** auf den Pflichtteilsanspruch des Klägers abgelehnt.
Zusammenfassend bestehen somit gegen die vom Berufungsgericht unter Zugrundelegung der vom Erstgericht unbekämpft festgestellten Schätzwerte der Liegenschaften vorgenommene Berechnung des Pflichtteiles des Klägers, wie im folgenden dargestellt, keine Bedenken:
Reinnachlaß nach Anna S*** unter Einbeziehung der mit Schenkung auf den Todesfall an die Beklagte übertragenen Liegenschaftsanteile S 1,455.246,25.
Nachlaßpflichtteil des Klägers (50 % des Reinnachlasses):
S 727.623,12
Zuwendung an den Kläger auf Grund der Ausschlagung der Erbschaft
nach Max S*** durch Anna S*** S 736.479,41
Nachlaß zuzüglich Vorausempfang S 2,191.725,66
Hievon 50 % (erhöhter Pflichtteil) S 1,095.862,83
Differenz zum Nachlaßpflichtteil (somit "Schenkungspflichtteil")
S 368.239,71
Da sich der Kläger gemäß § 787 Abs. 2 ABGB die Zuwendung von S 736.479,41 anrechnen lassen muß, diese Zuwendung jedoch den Schenkungspflichtteil übersteigt, verbleibt dem Kläger der Nachlaßpflichtteil von S 727.623,12; von diesem ist der überschießende Wert der Zuwendung von S 736.479,41 nicht abzuziehen, weil der Nachlaßpflichtteil und der Schenkungspflichtteil getrennt zu behandeln sind (vgl. Kralik, Erbrecht 3 , 305, Koziol-Welser aaO, 350). Die Pflichtteilsforderung des Klägers von S 727.623,12 findet im Wert des der Beklagten zugekommenen Nachlasses von S 1,455.246,25 Deckung, sodaß das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dem Kläger den Betrag von S 727.623,12 zugesprochen hat.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.