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OGH 08.10.1985, 10Os36/85

OGH 08.10.1985, 10Os36/85

Rechtssätze


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Norm
AußHG §17 Abs1 Z1
RS0052273
Zum Täterbegriff
Normen
RS0059824
Haftung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn ein Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, das Finanzvergehen hinsichtlich einer Abgabenpflicht in seiner Organfunktion begangen hat.
Norm
RS0086049
§ 21 Abs 3 FinStrG setzt die Rechtskraft des früheren Urteils voraus.
Normen
RS0086154
Bringt in einer Finanzstrafsache ein nicht bevollmächtigter Parteienvertreter für einen Haftungsbeteiligten ein Rechtsmittel ein, das wegen mangelnder Bevollmächtigung zurückgewiesen wird, hat der Haftungsbeteiligte die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens nicht zu ersetzen.
Normen
RS0086247
Zusammenfassung von Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Wertersatzstrafen, die in zwei gesonderten Urteilen über einen Angeklagten verhängt wurden, wenn die Rechtsmittelverfahren vereinigt wurden.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stupka als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef K*** und andere wegen des Finanzvergehens nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. a und b FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die nachstehend bezeichneten Rechtsmittel gegen die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom und vom , GZ 6 a Vr 3434/82, ONr. 575 und 604, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

I.) Es werden zurückgewiesen:

1.) Die von Rechtsanwalt Dr. O*** namens der

Fa. L*** GesmbH als Haftungsbeteiligte

angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung

gegen das Urteil vom ;

2.) die von Rechtsanwalt Dr. P*** gegen beide

Urteile in einem Schriftsatz:

a) namens der Fa. L*** GesmbH als

Haftungsbeteiligte erhobenen

Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen

wegen der Aussprüche sowohl über die

Schuld als auch über die Strafen;

b) namens des Angeklagten Peter T***

erhobenen Berufungen wegen der

Aussprüche über die Schuld.

II.) Gemäß § 390 a StPO fallen der Fa. L*** GesmbH (zu I.) 1.)) und dem Angeklagten Peter T*** (zu I.) 2.) b)) die (jeweils sie betreffenden) Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zu I.) 1.): Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ 6 a Vr 3434/82-575, wurde u.a. gemäß § 28 Abs 1 FinStrG auf Haftung der Fa. L*** GesmbH für die Geldstrafe und den Wertersatz, welche über ihr Organ Peter T*** verhängt, bzw. diesem auferlegt worden waren, erkannt. Gegen diesen Ausspruch meldete der durch Vollmacht vom ausgewiesene Vertreter der Haftungsbeteiligten, Rechtsanwalt Dr. O*** Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 99/LIII), führte diese Rechtsmittel jedoch nach Zustellung einer Urteilsausfertigung nicht aus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines der in § 281 Abs 1 Z 1 - 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO, die Berufung hinwieder mangels ausdrücklicher Erklärung, durch welche Punkte des Erkenntnisses die Beschwerdeführerin sich beschwert findet, gemäß § 294 Abs 4 StPO iVm § 296 Abs 2 StPO zurückzuweisen.

Zu I.) 2.): Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ 6 a Vr 3434/82-604, wurde u.a. gemäß § 28 Abs 1 FinStrG auf Haftung der Fa. L*** GesmbH für die Geldstrafen und den Wertersatz, welche über ihre Organe Adolf M*** und Peter T*** verhängt bzw. diesen auferlegt worden waren, erkannt. Am langte beim Landesgericht für Strafsachen Wien in einem gemeinsamen Schriftsatz eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung "punkto Schuld" und "punkto Strafe" des Angeklagten Peter T*** als auch der Fa. L*** GesmbH, "beide vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Otto P***" gegen die beiden oben genannten Urteile vom und vom ein. Eine Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr. P*** durch die Fa. L*** GesmbH ist nicht aktenkundig.

Dieser war daher mangels nachgewiesener Bevollmächtigung nicht berechtigt, für die Fa. L*** GesmbH irgendwelche Rechtsmittel zu ergreifen. Sofern er dies - wie oben dargestellt - tat, waren sie gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 1 StPO sowie gemäß § 294 Abs 4 StPO iVm § 296 Abs 2 StPO zurückzuweisen.

Die vom Angeklagten Peter T*** erhobene "Berufung punkto Schuld" war gleichfalls zurückzuweisen, da ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffengerichte dem österreichischen Strafprozeßrecht fremd ist (§ 283 Abs 1 StPO).

Zu II.): Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Zu I.) 2.) a) hatte eine Kostenentscheidung zu entfallen, da eine Kostenersatzpflicht der Haftungsbeteiligten bei der oben dargestellten Fallgestaltung weder aus der Bestimmung des § 390 a StPO noch aus jener des § 241 FinStrG abzuleiten und eine Kostenersatzpflicht des nicht legitimierten Verteidigers (§§ 285 a Z 1 und 294 Abs 4, jeweils zweiter Fall, StPO) im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Über die das Urteil vom betreffenden Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Peter T*** und Simon D*** sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes als Finanzstrafbehörde hinsichtlich der Angeklagten Josef K*** und T*** alswie über die das Urteil vom betreffenden Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten K***, T*** und Adolf M*** sowie der Haftungsbeteiligten und die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes als Finanzstrafbehörde hinsichtlich der Angeklagten K***, T*** und

M*** - hinsichtlich T*** sowie der Haftungsbeteiligten nur insoweit deren Rechtsmittel nicht bereits durch den gegenständlichen Beschluß erledigt wurden - wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedrich, Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch sowie Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Wolf als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef K*** und andere wegen des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßig begangenen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. a und b FinStrG sowie anderer strafbarer Handlungen über die nachfolgend bezeichneten Rechtsmittel, nämlich

a) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ 6 a Vr 3434/82-575:

die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Simon D*** und Peter T*** sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes (als Finanzstrafbehörde) bezüglich der Angeklagten K*** und T***; und

b) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ 6 a Vr 3434/82-604:

die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten K***, T*** und Adolf M*** sowie der L*** GesmbH als Haftungsbeteiligte und die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie des Zollamtes (als Finanzstrafbehörde) bezüglich der Angeklagten K***, T*** und M***, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Tschulik, der Vertreter des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I.Instanz, Dr. F*** und Abt.Insp.W***, des Angeklagten Josef K*** und der Verteidiger Dr.W*** (für K***), Dr.P*** (für T***) und Dr.O*** (für M*** und die Haftungsbeteiligte L*** GesmbH), jedoch in Abwesenheit der übrigen Angeklagten sowie des Verteidigers des Angeklagten D***, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten K***, D*** und T*** sowie der Haftungsbeteiligten L*** GesmbH werden (zur Gänze) verworfen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*** wird teilweise Folge gegeben und das Urteil vom , das im übrigen - insbesondere im Strafausspruch nach § 17 Abs 2 AußHG und nach § 19 Abs 1 lit. a FinStrG (Wertersatz) - unberührt bleibt, im Ausspruch, dieser Angeklagte habe das ihm laut Punkt A I des Schuldspruches zur Last fallende Finanzvergehen des (bandenmäßigen) Schmuggels nach § 35 Abs 1 (§ 38 Abs 1 lit. b) FinStrG überdies in der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ferner in der rechtlichen Beurteilung dieses Finanzvergehens als von ihm auch gewerbsmäßig im Sinn des § 38 Abs 1 lit. a FinStrG begangen sowie im ihn betreffenden Strafausspruch nach § 38 Abs 1 FinStrG aufgehoben. Gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO wird in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

Adolf M*** wird für das ihm laut Punkt A I zur Last liegende Finanzvergehen des bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. b FinStrG nach § 38 Abs 1 FinStrG sowie gemäß § 21 Abs 3 und 4 FinStrG unter Bedachtnahme auf die Strafverfügung des Zollamtes Wien vom , StLNr 46/82, zu einer zusätzlichen Geldstrafe in der Höhe von 3 (drei) Millionen Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit 3 (drei) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Monaten verurteilt.

Gemäß § 26 Abs 1 FinStrG wird die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

Im übrigen wird (auch) die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*** verworfen.

Mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch nach § 38 Abs 1 FinStrG wird der genannte Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen; im übrigen wird seiner Berufung nicht Folge gegeben.

Den Berufungen der Angeklagten Josef K*** (gegen das Urteil vom ) und Peter T*** (gegen beide Urteile) wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß diese Angeklagten - T*** teilweise unter Anwendung des § 295 Abs 1 zweiter Satz StPO - unter Neufassung der gesamten sie betreffenden Strafaussprüche in beiden angefochtenen Urteilen (einschließlich der Aussprüche über die Vorhaftanrechnung) wie folgt verurteilt werden:

I. Josef K*** -

1. nach § 38 Abs 1 FinStrG sowie gemäß § 21 Abs 3 FinStrG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ 12 b Vr 9251/84-18, zusätzlich zu einer Geldstrafe in der Höhe von 10 (zehn) Millionen Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit 10 (zehn) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten,

2. nach § 19 Abs 1 und 3 FinStrG zu einer Wertersatzstrafe in der Höhe von 10,710.881,13 S, im Falle der Uneinbringlichkeit 10 (zehn) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und

3. nach § 24 Abs 1 DevG unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten;

II. Peter T*** -

1. nach § 38 Abs 1 FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs 1 und 2 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 7 (sieben) Millionen Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit 7 (sieben) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 (einem) Jahr,

2. nach § 19 Abs 1 und 3 FinStrG zu einer Wertersatzstrafe in der Höhe von 5,431.414,17 S, im Falle der Uneinbringlichkeit 5 (fünf) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und

3. nach § 24 Abs 1 DevG unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 (zehn) Monaten. Gemäß § 26 Abs 1 FinStrG und § 43 StGB werden den Angeklagten Josef K*** (§ 43 Abs 2 StGB) und Peter T*** (§ 43 Abs 1 StGB) die über sie verhängten Freiheitsstrafen jeweils unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 23 Abs 4 FinStrG, § 38 Abs 1 StGB wird dem Angeklagten Josef K*** die Vorhaft vom , 8.10 Uhr, bis zum , 11.15 Uhr, auf sämtliche über ihn verhängten Strafen angerechnet.

Im übrigen wird den Berufungen der Angeklagten Josef K*** und Peter T*** nicht Folge gegeben.

Der Berufung des Angeklagten Simon D*** wird nicht Folge gegeben.

Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer in Ansehung des Angeklagten M*** erhobenen, gegen den Strafausspruch nach dem Finanzstrafgesetz gerichteten Berufung auf obige Entscheidung verwiesen, desgleichen das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde mit seiner diesen Angeklagten betreffenden Berufung.

Im übrigen wird den Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Wien nicht Folge gegeben.

Die L*** GesmbH wird mit ihrer Berufung auf obige, die Angeklagten M*** und T*** betreffende Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten K***, M***, T*** und D*** sowie der Haftungsbeteiligten L*** GesmbH auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

I. Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , das außerdem andere, vom gegenständlichen Rechtsmittelverfahren nicht betroffene Aussprüche enthält, wurden schuldig erkannt:

Josef K*** -

des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels

nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. a und b FinStrG

(A I 1 a, 1 c, 2 und 3)

des Vergehens nach § 17 Abs 2 (§ 17 Abs 1 Z 1) AußHG

(A II 1 a, 1 c, 2 und 3), und

des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 (zweiter und dritter Fall) StGB (C); Peter T*** -

des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels

nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. a und b FinStrG

(A I 1 a),

des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit. a

FinStrG

(B 2), und

des Vergehens nach § 17 Abs 2 (§ 17 Abs 1 Z 1) AußHG

(A II 1 a); sowie

Simon D*** -

des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit. a

FinStrG

(B 1).

Im folgenden wird der Inhalt des Schuldspruches zusammengefaßt und außerdem nur teilweise, und zwar insofern wiedergegeben, als dieser für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren von Bedeutung ist.

Darnach haben

A) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine

fortlaufende Einnahme zu verschaffen sowie als Mitglieder einer Bande von mindestens drei Personen - die sich zum Schmuggeln verbunden hatten - unter Mitwirkung je eines anderen Bandenmitgliedes (vorsätzlich)

I. eingangsabgabepflichtige Waren unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen und zugleich

II. Waren ohne die nach § 3 AußHG erforderliche Bewilligung eingeführt, und zwar:

1. unter Beteiligung eines unbekannten Verantwortlichen der rumänischen Speditionsfirma R*** in Wien durch Verbringung nachangeführter Waren in den freien Verkehr, indem sie - nach genereller Absprache des Vorgehens - unter Vortäuschung ihrer ordnungsgemäßen Ausfuhr nach Rumänien deren Abtransport aus dem Zollager bewirkten:

a) K*** und T*** gemeinsam mit Josef K***, Peter V***, Gerhard H***, Josef P*** sowie Herbert R***

aa) am 42.000 Stück Herrenhemden koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 818.937 S (Faktenbezeichnung laut Schlußbericht des Zollamtes Wien, im folgenden kurz "Faktenbezeichnung": Wien 1a);

bb) zwischen 4. und 18.000 Stück Herrenhemden koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 350.973 S (Faktenbezeichnung: Wien 2);

cc) zwischen 7. und 49.980 Stück Herrenhemden koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 1,144.542 S (Faktenbezeichnung: Wien 3 a und 3 b);

dd) in der Zeit zwischen 7. und 3.300 Stück Herrennatojacken koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 260.290 S (Faktenbezeichnung: Wien 3 c);

ee) zwischen 7. und 60.000 Stück Herrenhemden koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 1,063.385 S (Faktenbezeichnung: Wien 4);

ff) am 6.700 Stück Herrennatojacken koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 544.143 S (Faktenbezeichnung: Wien 5a);

b)

.......

c)

K*** gemeinsam mit K***, V***, H***, P*** sowie R***

aa) zwischen 1. und 2.010 Stück Herrennatojacken koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 173.157 S (Faktenbezeichnung: Wien 5 b);

bb) am 25.000 Stück Herrenhemden mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 566.152 S (Faktenbezeichnung: Wien 6 a);

cc) zwischen 2. und 2.010 Stück Herrennatojacken koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 163.170 S (Faktenbezeichnung: Wien 6 b);

dd) am 4.700 Stück Herrenbaumwolljeans mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 318.071 S (Faktenbezeichnung: Wien 6 c);

ee) am 2.811 Stück Herrenschnürlsamthosen und

2.862 Stück Damenschnürlsamthosen mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 316.885 S (Faktenbezeichnung: Wien 7 a);

ff) zwischen 19.Oktober und 14.928 Stück Herrenhemden jugoslawischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 465.516 S (Faktenbezeichnung: Wien 7 b);

gg) am 1.380 Stück Herrennatojacken koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 119.664 S (Faktenbezeichnung: Wien 7 c);

hh) zwischen 12. und 1.600 Stück Herrennatojacken aus Sri Lanka mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 138.741 S (Faktenbezeichnung: Wien 8 a);

ii) am 18. und 12.000 Stück Herrenhemden koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 187.972 S (Faktenbezeichnung: Wien 8 b);

jj) zwischen 12. und 9.936 Stück Herrenhemden jugoslawischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 309.782 S (Faktenbezeichnung: Wien 8 c);

kk) zwischen 4. und 6.000 Stück Herrenhemden koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 123.350 S (Faktenbezeichnung: Wien 9a);

ll) zwischen 11. und 1.180 Stück Herrennatojacken aus Sri Lanka mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 96.271 S (Faktenbezeichnung: Wien 9 b);

mm) am 820 Stück Herrennatojacken aus Sri Lanka mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 66.900 S (Faktenbezeichnung: Wien 9 c);

nn) zwischen 16. und 18.144 Stück Herrenhemden jugoslawischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 312.973 S (Faktenbezeichnung: Wien 9 d);

oo) am 2.000 Stück Herrennatojacken aus Sri Lanka mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 163.170 S (Faktenbezeichnung: Wien 9 e);

pp) zwischen 17. und 12.024 Stück Herrenhemden jugoslawischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 207.407 S (Faktenbezeichnung: Wien 9 f);

qq) am 9.000 Stück Herrenhemden jugoslawischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 155.245 S (Faktenbezeichnung: Wien 10 c);

2. K*** gemeinsam mit K***, V***, H***, P*** sowie

R*** durch Verbringung nachangeführter Waren in den freien Verkehr, indem sie diese - nach vorangegangener Absprache - in Wien aus dem Zollager verbrachten und deren ordnungsgemäße Ausfuhr nach Polen vortäuschten,

a) am 3.600 Stück Kinderlatzhosen und 1.947 Stück Herrenjeans, jeweils aus Hongkong mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 180.864 S (Faktenbezeichnung: Wien 11);

b) am 24.000 Stück Knabenslips aus Hongkong mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 32.036 S (Faktenbezeichnung: Wien 12);

3. K*** gemeinsam mit K***, V***, H***, P***, R***

sowie einem unbekannten Verantwortlichen der rumänischen Speditionsfirma R*** am in Hegyeshalom, indem sie die Verbringung der Waren im Eisenbahnverkehr nach Österreich unter Verschweigung in den Frachtbriefen und sonstigen Transportpapieren sowie deren unentdeckte Entladung aus den Waggons bewirkten,

21.600 Stück Herrenhemden jugoslawischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 495.185 S (Faktenbezeichnung: O***);

B) Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde,

1. D*** am in Wien an sich gebracht und verhandelt, indem er 3.600 Stück Kinderlatzhosen und 1.947 Stück Herrenjeans, jeweils aus Hongkong, mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 180.864 S aus der zu Punkt A I. 2 a) bezeichneten Tat an- und weiterverkaufte;

2. T*** im Juni 1982 in Wien und Krems-Rehberg an sich gebracht, indem er 21.600 Stück Herrenhemden jugoslawischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von 495.185 S aus der zu Punkt A) I 3 bezeichneten Tat in Krems-Rehberg, wo die Ware versteckt war, übernahm oder auf seine Veranlassung für sich übernehmen und in ein anderes Versteck nach Wien-Simmering transportieren ließ;

C) 1.-38. K*** in der Zeit zwischen den auf den Urkunden

aufscheinenden Ausstellungsdaten und April 1982 in Wien durch Absprache des Vorgehens, Bereitstellung der Vordrucke und Erwirkung der Aufnahme in die Geschäftsunterlagen der Firma K*** als Grundlage für Abgabenerklärungen und für Beweiszwecke bei Nachforschungen unbekannte Täter mit dem Vorsatz dazu bestimmt, falsche Urkunden, nämlich nachgenannte, auf den Namen der nicht existenten Firma M*** GmbH (mit dem Sitz in Linz) lautende Schriftstücke (Rechnungen, Gutschriften, Zahlungsbestätigungen und Briefe) herzustellen, daß sie im Rechtsverkehr zum Nachweis bestehender Geschäftsbeziehungen und des Abschlusses der in den Urkunden bezeichneten - nach Art und Umfang gleiche Waren wie die geschmuggelten (siehe Punkt A I) betreffenden - Rechtsgeschäfte gebraucht werden, nämlich

17 Rechnungen über diverse Kleidungsstücke,

1 Gutschrift über einen Rechnungsbetrag,

18 Zahlungsbelege über verschiedene Rechnungsbeträge und zwei

Schreiben an die Firma K***, Josef K***.

D) ......

Im Verlaufe der mit diesem Urteil abgeschlossenen Hauptverhandlung wurde infolge Erkrankung des Angeklagten M*** das ihn betreffende Verfahren ausgeschieden, desgleichen jene die Angeklagten K*** und T*** betreffenden Verfahrensteile, welche mit dem Verfahren gegen den Erstgenannten im Konnex standen. Die ausgeschiedenen Verfahren wurden mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom beendet; mit diesem wurden schuldig erkannt:

Josef K*** -

des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. a und b FinStrG (A I) und der Vergehen nach § 17 Abs 2 (§ 17 Abs 1 Z 1) AußHG (A II), der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 (§ 223 Abs 2) StGB (B I), nach § 24 Abs 1 lit. a und b DevG (C) sowie der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 (zweiter und dritter Fall) StGB (B II),

Peter T*** -

des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. a und b FinStrG (A I) und der Vergehen nach § 17 Abs 2 (§ 17 Abs 1 Z 1) AußHG (A II), der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 (§ 223 Abs 2) StGB (B I) sowie nach § 24 Abs 1 lit. a und b DevG (C), Adolf M*** -

des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. a und b FinStrG (A I) und der Vergehen nach § 17 Abs 2 (§ 17 Abs 1 Z 1) AußHG (A II) sowie der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 (§ 223 Abs 2) StGB (B I).

Darnach haben

A) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine

fortlaufende Einnahme zu verschaffen sowie als Mitglieder einer Bande von mindestens drei Personen - die sich zum Schmuggeln verbunden hatten - unter Mitwirkung je eines anderen Bandenmitgliedes (vorsätzlich)

I. eingangsabgabepflichtige Waren unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen und zugleich

II. Waren ohne die nach § 3 AußHG erforderliche Bewilligung eingeführt und zwar

1. K***, M*** und T*** unter Beteiligung des gemäß § 57 StPO abgesondert verfolgten Edmund E*** in Wien durch Verbringung nachangeführter Mengen von Hemden koreanischen Ursprungs in den freien Verkehr, indem sie - nach genereller Absprache des Vorgehens, insbesondere hinsichtlich Ankauf, Transport, Zwischenlagerung und Verwertung - deren Entladung unter widerrechtlicher Entfernung der Zollplomben von den zur Beförderung benützten LKW vor Beendigung und unter Vortäuschung des ordnungsgemäßen Abschlusses des zum Transport nach Österreich gebrauchten gemeinschaftlichen Versandverfahrens (mit Zollversandschein T 1) bewirkten, nämlich

a) am 36.000 Stück mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 573.192 S (Faktenbezeichnung: Chiasso);

b) am 16. oder 22.800 Stück mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 368.210 S (Faktenbezeichnung: Basel 1);

c) am 30.744 Stück mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 507.059 S (Faktenbezeichnung: Basel 2);

d) am 28.584 Stück mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 503.891 S (Faktenbezeichnung: Basel 3);

e) am 28.368 Stück mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 500.143 S (Faktenbezeichnung: Basel 4);

f) am 26.064 Stück mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 498.919 S (Faktenbezeichnung: Basel 5);

g) am 26.430 Stück mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 499.255 S (Faktenbezeichnung: Basel 6);

2. K***, M*** und T*** unter Beteiligung eines

unbekannten Verantwortlichen der rumänischen Speditionsfirma R*** in Wien durch Verbringung nachangeführter Waren in den freien Verkehr, indem sie - nach genereller Absprache des Vorgehens - unter Vortäuschung ihrer ordnungsgemäßen Ausfuhr nach Rumänien deren Abtransport aus dem Zollager bewirkten, nämlich zwischen dem 10. und 5.460 Stück Herrenhemden koreanischen Ursprungs mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 100.757 S (Faktenbezeichnung: Wien 1 b);

B)

I. 1.-6. K***, M*** und T*** unter Beteiligung des

gemäß § 57 StPO abgesondert verfolgten Edmund E*** jeweils kurz nach den in den Urkunden aufscheinenden Ausstellungsdaten teils in Basel und teils in Wien falsche öffentliche Urkunden, nämlich in sechs Fällen die auf Ausfertigungen des internationalen Versandscheines T 1 (in verkürzter Form) gesetzten, unter Verwendung eines nachgemachten (Abfertigungs-)Stempels des Zollamtes Wien, Zolleigenlager T 254 und unter Fälschung der Unterschrift eines Zollbeamten hergestellten Stellungsvermerke des Zollamtes Wien als Bestimmungszollstelle durch Übersendung an das Zollamt Basel als Abgangszollstelle im Rechtsverkehr zum Nachweis der ordnungsgemäßen Stellung des Versandscheingutes gebraucht;

B. II. 1.-25. K*** in der Zeit zwischen den auf den Urkunden aufscheinenden Ausstellungsdaten und April 1982 in Wien durch Absprache des Vorgehens, Bereitstellung der Vordrucke und Erwirkung der Aufnahme in die Geschäftsunterlagen der Firma K*** als Grundlage für Abgabenerklärungen und für Beweiszwecke bei Nachforschungen unbekannte Täter mit dem Vorsatz dazu bestimmt, falsche Urkunden, nämlich nachgenannte, auf den Namen der nicht existenten Firma "M*** GmbH" (mit dem Sitz in Innsbruck, später in Linz) lautende Schriftstücke herzustellen, damit sie im Rechtsverkehr zum Nachweis bestehender Geschäftsbeziehungen und des Abschlusses der in den Urkunden bezeichneten, nach Art und Umfang gleiche wie die geschmuggelten Waren betreffenden Rechtsgeschäfte gebraucht werden, nämlich acht Rechnungen über verschiedene Kleidungsstücke, zwei Gutschriften über verschiedene Rechnungsbeträge, zehn Zahlungsbestätigungen über verschiedene Beträge, ein Schreiben an Josef K*** und vier Schreiben an die Firma K***, Josef K***;

C. K*** und T*** allenfalls unmittelbar persönlich, zumindest aber durch Absprache des Vorgehens und Bereitstellung der Geldbeträge, K*** auch durch Übergabe der Geldbeträge an einen Unbekannten als Beitrag zu der durch andere unmittelbar begangenen Taten in der Zeit von April 1981 bis April 1982 in Wien und anderen Orten hinsichtlich eines Betrages von insgesamt 7,222.316,03 S (vorsätzlich)

1. entgegen § 2 DevG und den Bestimmungen der Kundmachung DE 6/71 mit ausländischen Zahlungsmitteln im Wert von jedenfalls zumindest mehr als 50.000 S gehandelt, und zwar durch Einwechseln bei verschiedenen Banken zwecks späterer Einzahlung auf Konten ausländischer Firmen (R***, B***) bei ausländischen Bankinstituten zur (Rück-)Überweisung dieser Beträge (unter dem Titel der Zahlung von Rechnungsbeträgen zur Verdeckung der Schmuggeltätigkeit), und

2. entgegen § 5 DevG und den Bestimmungen der Kundmachung DE 6/71 Werte von insgesamt mehr als 50.000 S, nämlich inländische Zahlungsmittel, durch Mitnahme in die Schweiz ins Ausland gebracht.

Mit dem Urteil vom wurden verurteilt:

K*** nach § 38 Abs 1 FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von 7,5 Millionen S, im Falle der Uneinbringlichkeit neun Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten sowie des weiteren nach § 17 Abs 2 AußHG unter Anwendung des § 28 StGB und mit Bedachtnahme auf § 22 (Abs 1) FinStrG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von (ebenfalls) vierzehn Monaten;

T*** nach § 38 Abs 1 FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von 3,5 Millionen S, im Falle der Uneinbringlichkeit sechs Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, sowie des weiteren nach § 17 Abs 2 AußHG unter Bedachtnahme auf § 22 FinStrG (und unter gegenstandsloser Anführung der - vermeintlich angewendeten - Bestimmung des § 28 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten;

D*** nach § 37 Abs 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von 80.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe.

Sämtliche Freiheitsstrafen wurden unter Bestimmung einer Probezeit von jeweils drei Jahren bedingt nachgesehen und zwar die Freiheitsstrafen wegen Finanzvergehen gemäß § 26 Abs 1 FinStrG, die übrigen Freiheitsstrafen nach § 43 StGB, und zwar bei K*** nach Abs 2, bei T*** nach Abs 1 der zuletzt angeführten

Gesetzesnorm.

Gemäß § 19 Abs 1 lit. a FinStrG wurden nachstehende

Wertersatzstrafen verhängt:

über K*** 7,819.572,93 S, im Falle der Uneinbringlichkeit neun Monate Ersatzfreiheitsstrafe, über T*** 2,540.105,97 S, im Falle der Uneinbringlichkeit vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie über D*** 40.259,30 S, im Falle der Uneinbringlichkeit 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

Gemäß § 28 Abs 1 FinStrG wurde auf Haftung der L*** GesmbH für die Geld- und Wertersatzstrafe erkannt, die über ihr Organ T*** verhängt worden war.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht bei K*** als erschwerend den langen Deliktszeitraum sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und als mildernd das reumütige Geständnis, bei T*** als erschwerend den langen Deliktszeitraum und das Zusammentreffen zweier Vergehen, als mildernd seine bisherige Unbescholtenheit, sowie

bei D*** als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und sein Geständnis vor der Erhebungsbehörde. Bei diesem Angeklagten fand es keinen erschwerenden Umstand.

Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wurden verurteilt:

K*** nach § 38 Abs 1 FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von 3 Millionen S, im Falle der Uneinbringlichkeit vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und des weiteren nach § 24 Abs 1 DevG unter Anwendung des § 28 StGB sowie mit Bedachtnahme auf § 22 (Abs 1) FinStrG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten;

M*** nach § 38 Abs 1 FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von 4 Millionen S, im Falle der Uneinbringlichkeit sieben Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr sowie des weiteren nach § 17 Abs 2 AußHG unter Anwendung des § 28 StGB sowie mit Bedachtnahme auf § 22 (Abs 1) FinStrG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten;

T*** nach § 38 Abs 1 FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von 4 Millionen S, im Falle der Uneinbringlichkeit sieben Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und des weiteren nach § 24 Abs 1 DevG unter Anwendung des § 28 StGB sowie mit Bedachtnahme auf § 22 (Abs 1) FinStrG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten.

Die über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen wurden gemäß § 26 Abs 1 FinStrG und § 43 Abs 1 StGB jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Nach § 19 Abs 1 lit. a FinStrG wurden K***, M*** und T*** zu Wertersatzstrafen in der Höhe von je 2,891.308,20 S, im Falle der Uneinbringlichkeit drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gemäß § 28 Abs 1 FinStrG wurde auf Haftung der L*** GesmbH für die Geld- und Wertersatzstrafen, die über ihre Organe M*** und T*** verhängt wurden, erkannt.

In diesem Verfahren wertete das Erstgericht bei K*** als erschwerend den langen Deliktszeitraum und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, als mildernd das teilweise Geständnis, und M*** und T*** als erschwerend den langen Deliktszeitraum sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit.

Gegen diese Urteile sind nachstehende Rechtsmittel erhoben worden:

1.) Gegen das Urteil vom Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen des Angeklagten D*** und der L*** GesmbH (letztere vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O***);

2.) gegen das Urteil vom Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten K*** und M***, sowie der L*** GesmbH (letztere vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O***);

Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde hinsichtlich des Angeklagten M***;

3.) gegen beide Urteile Nichtigkeitsbeschwerden sowie Berufungen puncto Schuld und Strafe des Angeklagten T*** und der L*** GesmbH (für letztere durch Rechtsanwalt Dr. P***);

Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde hinsichtlich der Angeklagten K*** und T***.

Von diesen Rechtsmitteln wurden mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom , GZ 10 Os 36/85-7, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen:

Die von Rechtsanwalt Dr. O*** namens der L*** GesmbH gegen das Urteil vom erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, sowie die gegen beide Urteile von Rechtsanwalt Dr. P*** namens der L*** GesmbH erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen wegen der Aussprüche über die Schuld und Strafen, sowie die Berufungen wegen des Ausspruches über die Schuld des Angeklagten T***.

Über die noch unerledigten Rechtsmittel war demgemäß in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden.

II. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Josef K***:

Diese richtet sich lediglich gegen das Urteil vom und wird auf die Nichtigkeitsgründe nach Z 5, 9 lit. a und b sowie 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützt.

In Ansehung des Vergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels hat sich dieser Angeklagte dahin verantwortet, zeitlich erst ab dem Faktum Basel 4 (A I/ II/ e), sohin ab dem , an diesen Straftaten "wissentlich und auch in der Absicht, sich ein Einkommen zu verschaffen" (S 428/53. Bd), beteiligt gewesen zu sein, bis dahin, also in bezug auf die Fakten "Chiasso" und "Basel 1 bis 3" (A I/ II 1 a bis d in Verbindung mit B I 1 bis 3, B II 1 bis 6, 11 bis 13, 21 bis 24 des Urteils; Tatzeitraum vom bis zum ) aber nur ohne sein Wissen in den Schmuggel involviert gewesen und vom abgesondert verfolgten Edmund E*** als vorsatzloses Werkzeug benützt worden zu sein. Das Schöffengericht hat jedoch demgegenüber als erwiesen angenommen, daß K*** von Anfang an ein Mitinitiator des fortgesetzten Schmuggels gewesen ist und daran bewußt in Kenntnis des Umstandes, daß von der Scheinfirma "M***" fingierte Geschäftsbelege hergestellt würden, mitgewirkt hat. Diesen Ausspruch bekämpft der Beschwerdeführer als unvollständig begründet (Z 5), weil sich das Erstgericht mit seiner Verantwortung nicht genügend auseinandergesetzt und für seine Täterschaft nur Beweise angeführt habe, welche sich auf die späteren Schmuggelfakten beziehen; zudem habe es keine Gründe angegeben, warum es trotz seines Geständnisses in der Mehrzahl der ihm angelasteten Deliktsfälle seiner leugnenden Verantwortung zu den Fakten "Chiasso" und "Basel 1 bis 3" keinen Glauben geschenkt habe.

Dementgegen wird jedoch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auf die Verantwortung des Beschwerdeführers durchaus zureichend eingegangen und ausführlich dargetan, welche Umstände dem Schöffengericht die Überzeugung verschafft haben, daß der Ausführung der inkriminierten Tathandlungen eine Absprache zwischen K***, M*** und T*** sowie dem abgesondert

verfolgten E*** über ihr geplantes Zusammenwirken

vorangegangen ist und daß demnach auch K*** schon bei den ersten Schmuggelaktionen als Bandenmitglied tätig war (US 85 bis 91, 96 f.). So hat das Erstgericht insbesondere aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der ersten Schmuggelsendung () und der Gründung der Firma K*** (), aber auch aus anderen Gründen, den Schluß gezogen, daß diese Firma letztlich zu Schmuggelzwecken gegründet wurde. Es hat neben weiteren Überlegungen vor allem auch erwogen, daß schon ab der zweiten Sendung (am 16. oder ) die Schmuggelware mit ausländischen LKWs in das Lager Wien 19., Weinberggasse, transportiert und in Gegenwart des Angeklagten K*** übernommen wurde, dem auch die Zollversandscheine ausgefolgt wurden, wobei es als erwiesen annahm, daß er es war, der in der Folge deren Verfälschung und Rückmittlung an das Abgangszollamt bewerkstelligte. Hiezu kommt noch die gleichfalls signifikante allgemeine Erwägung, daß schon die Art der gewählten Schmuggelmethode eine Kenntnis jedes am Transport Beteiligten davon, in welcher Weise die Ware dem Zugriff der Behörde entzogen werden sollte, notwendig erscheinen ließ, um das Risiko einer Entdeckung bei der Begehung des Schmuggels abschätzen und begrenzen zu können.

Auf Grund der relevierten Verfahrensergebnisse konnte das Schöffengericht logisch und empirisch fehlerfrei als erwiesen annehmen, daß die Vorgangsweise bei der Verübung des fortgesetzten Schmuggels auch mit K*** von vornherein abgesprochen gewesen ist; mit seinen Hinweisen auf das Fehlen "direkter" Beweise für seine Täterschaft vor dem Faktum "Basel 4" ficht der Beschwerdeführer nur unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an. Dafür, warum er seine Beteiligung erst ab diesem Faktum zugab, hat das Erstgericht ohnehin eine Erklärung gegeben; sich mit seiner leugnenden Verantwortung in allen Details auseinanderzusetzen, war es nicht verhalten (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).

Ebenfalls zu Unrecht reklamiert dieser Beschwerdeführer eine "Unvollständigkeit, Mangelhaftigkeit und Undeutlichkeit" des Urteils (Z 5) zum Schuldspruch nach § 24 Abs 1 lit. a und b DevG (Faktum C). Den dazu getroffenen Feststellungen zufolge haben die Angeklagten K*** und T*** als Deviseninländer, um das Vortäuschen eines Weiterverkaufs der im Begleitscheinverfahren eingeführten Waren an die Firmen "R***" und "B***" zu ermöglichen, also vorsätzlich, in der Zeit von April 1981 bis April 1982 diesen Firmen einvernehmlich Zahlungsmittel im Wert von insgesamt 7,222.316,03 S zur Verfügung gestellt, wobei jeweils einer von ihnen die Geldbeträge persönlich (ohne Einschaltung von Mittelsmännern) im Inland in Fremdwährung umwechselte und ins Ausland verbrachte, von wo sie zur scheinbaren Bezahlung der in Wahrheit dem Schmuggel zugeführten Waren an die Firma "L***" (zurück-)überwiesen wurden, und zwar im Gegenwert von 1,878.316,03 S für die Waren laut den Fakten "Wien 1 a und 2" sowie im übrigen Gegenwert für jene laut den Fakten "Wien 3a, 3b, 3c, 4 und 5a", jeweils des Urteils vom (US 91 bis 94).

In Ansehung der Tathandlungen als solchen hat sich das Erstgericht dabei ersichtlich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers gestützt (US 93), der sie gar nicht in Abrede gestellt hat (Band 52, S 483 f.); vom Fehlen einer Begründung (Z 5) kann daher insoweit nicht gesprochen werden. Einer (der Sache nach vermißten) näheren Individualisierung der Tathandlungen aber (Z 3 iVm § 260 Abs 1 Z 1 StPO) bedurfte es nach Lage des Falles nicht. Soweit sich aber der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang dahin verantwortete, überhaupt nicht an eine Strafbarkeit der Ausfuhr von Devisen gedacht zu haben, waren - der Beschwerdeauffassung (Z 5 und Z 9 lit. a, inhaltlich jedoch Z 9 lit. b) zuwider - Feststellungen darüber, ob er sich infolge eines Rechtsirrtums des Unrechts seines damit relevierten Verhaltens nicht bewußt war, entbehrlich. Denn nach § 9 Abs 2 StGB ist ein Rechtsirrtum dem Täter auch dann vorzuwerfen, wenn er sich mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre. Nun liegt es aber auf der Hand, daß ein Kaufmann, der sich mit Import- und Exportgeschäften befaßt, verpflichtet ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs und des Verkehrs mit ausländischen Zahlungsmitteln vertraut zu machen. Hat er dies nicht getan, so kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihm mangels entsprechender Ausbildung diese Kenntnisse gefehlt haben. Ein schuldausschließender Rechtsirrtum kommt daher dem Angeklagten K*** in Ansehung des ihm angelasteten Vergehens nach dem Devisengesetz - welchem dem Beschwerdevorbringen zuwider zudem einfache, jedem rechtsgetreuen Menschen auch ohne besondere Schulung klar erkennbare Vorgänge zugrunde lagen - keinesfalls zustatten. Eine Urteilsnichtigkeit nach Z 9 lit. a und Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die mit dem Urteil vom über ihn verhängten Strafen bei der Strafbemessung im nunmehr angefochtenen Urteil vom nicht berücksichtigt worden seien, sodaß infolge der Nichtanwendung des § 28 StGB bei "den Strafen" das Höchstmaß erreicht oder "insbesondere" bei den Ersatzfreiheitsstrafen, entgegen § 20 FinStrG sogar überschritten worden sei; der Sache nach releviert der Beschwerdeführer damit die Bestimmungen der §§ 31, 40 StGB sowie des § 21 Abs 3 FinStrG über die Verhängung von Ersatzstrafen. Hiezu ist vorweg darauf hinzuweisen, daß nach § 22 Abs 1 FinStrG - abweichend von der allgemeinen Regel des § 28 StGB - dann, wenn jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten Finanzvergehen und strafbare Handlungen anderer Art begangen hat, über die vom Gericht gleichzeitig erkannt wird, die Strafen für die Finanzvergehen (nach Maßgabe des § 21 FinStrG) gesondert von den Strafen für die anderen strafbaren Handlungen zu verhängen sind. Eine - darnach gesondert zu überprüfende - vom Beschwerdeführer urgierte Anwendung des § 21 Abs 3 FinStrG bei dem ihm zur Last fallenden Finanzvergehen sowie des § 31 StGB bei seinen übrigen Straftaten - wonach über jemanden, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist und nunmehr wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, nur eine Zusatzstrafe zu verhängen ist und die Summe der Strafen jeweils jene Strafe nicht übersteigen darf, die bei gemeinsamer Aburteilung zulässig wäre - im angefochtenen (späteren) Urteil hätte jedoch zur Voraussetzung gehabt, daß das frühere Urteil zu dieser Zeit bereits rechtskräftig gewesen wäre: da das Urteil vom von der Staatsanwaltschaft auch hinsichtlich des Angeklagten K*** im gesamten Strafausspruch angefochten worden war, kam die Verhängung von Zusatzstrafen über ihn schon deshalb nicht in Betracht. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, der im übrigen nur in Ansehung der behaupteten Strafrahmenüberschreitung eine Urteilsnichtigkeit (Z 11) - nach dem Vorgesagten zu Unrecht - behauptet, ansonsten hingegen der Sache nach bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung bringt, wird aber in Erledigung der ihn betreffenden Berufungen zu berücksichtigen sein. Verfehlt ist letztlich auch sein Begehren, im Hinblick auf die Aufhebung des § 17 Abs 2 FinStrG (über den Verfall) durch den Verfassungsgerichtshof mit Wirksamkeit vom die nach § 19 Abs 1 lit. a FinStrG über ihn verhängte Wertersatzstrafe aus dem Urteil auszuschalten. Die (auch für die Verhängung von Wertersatzstrafen aktuelle) aufgehobene Gesetzesbestimmung war nämlich bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof bestimmten Frist (Art. 140 Abs 5 B-VG) Bestandteil der Rechtsordnung und ist demnach vom Erstgericht zu Recht angewendet worden. (Im übrigen wäre der Ausspruch über die Wertersatzstrafe, wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, auch durch die nunmehrige Fassung des § 17 Abs 2 FinStrG laut der am kundgemachten FinStrGNov vom , BGBl. Nr. 532, vollauf gedeckt.)

Rechtliche Beurteilung

III. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Simon D***:

Dieses Rechtsmittel betrifft das Urteil vom ; bekämpft wird der Schuldspruch wegen des Vergehens der Abgabenhehlerei (Faktum B 1) aus den Nichtigkeitsgründen nach Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO.

Mit der Mängelrüge (Z 5) wendet sich der Beschwerdeführer gegen jene Feststellung, wonach er die von der Firma K*** am gelieferten Herrenjeans und Kinderlatzhosen auf Grund der Artikelbezeichnung auf den Kartons als jene Ware erkannt hat, die er kurze Zeit vorher vom Zollfreilager unverzollt an den für die Firma R*** aufgetretenen K*** verkauft hatte, und derzufolge er vor allem deswegen die Herkunft der von ihm nichtsdestoweniger übernommenen (und zum Teil sofort weiterveräußerten) Textilien aus einem Schmuggel (zumindest) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. In der Hauptverhandlung hat er dies bestritten; das Erstgericht folgte jedoch insoweit seiner Verantwortung vor dem Zollamt Wien, mit der er diesbezüglich geständig gewesen war (US 115 bis 117, 143 bis 146). Formelle Begründungsmängel des Urteils vermag der Angeklagte D*** mit seinen Beschwerdeausführungen nicht aufzuzeigen. Seine Angaben vor dem Zollamt Wien (Band II, S 228 bis 235) werden in der Urteilsbegründung in ihrem wesentlichen Inhalt nach sehr wohl aktengetreu wiedergegeben: Darnach hat er in der Tat ausdrücklich zugegeben, aus den Artikelbezeichnungen auf den Kartons die Identität dieser Lieferung der Firma K*** an ihn mit der zuvor von ihm an (den für die Firma R*** aufgetretenen) K*** verkauften Ware erkannt, sofort an Schmuggel gedacht und ungeachtet der Beschwichtigungsversuche des K*** gewußt zu haben, daß die Ware mangels eines Ursprungszeugnisses nicht ordnungsgemäß verzollt sein konnte. Auf alle Einzelheiten der in den Vernehmungsprotokollen vom 28. April und vom (Band II, S 263 ff.) festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers einzugehen, war das Gericht nicht verpflichtet (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO); mit seinen Versuchen, aus einzelnen Passagen für ihn günstigere Folgerungen abzuleiten, ficht er nur unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an. Auf Grund welcher Erwägungen das Schöffengericht die Angaben des Angeklagten D*** beim Zollamt Wien in Ansehung der subjektiven Tatseite als glaubwürdig erachtete und demgegenüber seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung, er sei bei der Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde "verwirrt" (oder übermüdet) gewesen und habe alles "verwechselt", keinen Glauben schenkte, wird in den Entscheidungsgründen eingehend folgerichtig und forensischer Erfahrung entsprechend dargelegt; mit seinen Gegenargumenten unternimmt er in Wahrheit abermals nur einen im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die - nach dem Gesagten im Urteil zureichend begründete - erstgerichtliche Beweiswürdigung. Wesentliche Verfahrensergebnisse sind auch insoweit nicht übergangen worden. Insbesondere der Umstand, daß dem Beschwerdeführer beim ersten Ankauf der hierauf an die Firma R*** fakturierten unverzollten Waren ein Preis von 127.042 S in Rechnung gestellt worden war, wogegen die nunmehrige Rechnung der Firma K*** an ihn - unter die Vorgabe einer ordnungsgemäßen Verzollung der Lieferung - auf 359.000 S lautete, findet - wie er selbst einräumt - im Ersturteil ohnehin ebenso Berücksichtigung wie die Tatsache, daß zwischen den beiden Lieferungen belegmäßig kleinere mengenmäßige Unterschiede bestanden haben; eine Unvereinbarkeit mit der Annahme, daß D*** - wie er dies beim Zollamt Wien selbst zugegeben hat - durch den abermaligen Ankauf dieser Waren dolo eventuali Sachen, hinsichtlich welcher inzwischen ein Schmuggel begangen worden war, an sich brachte und verhandelte, läßt sich daraus umso weniger ableiten, als die Höhe des nunmehrigen Preises für die (einer Deckungsrechnung der Schein-Firma "M***" zufolge) mittlerweile scheinbar verzollten Waren über dessen Günstigkeit nichts besagt und der Beschwerdeführer ja zudem schon bei deren erstem (pro forma-)Verkauf an die Firma R*** nicht unerheblich profitiert hatte. Inwiefern die Annahme eines bedingten Vorsatzes in bezug auf eine (nunmehrige) Herkunft der Waren aus einem Schmuggel damit im Widerspruch stehen sollte, daß ihm diese als (scheinbar) verzollt verkauft wurden, ist der Mängelrüge nicht zu entnehmen. Soweit aber der Angeklagte D*** unter Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund nach Z 10 (sachlich Z 9 lit. a) des § 281 Abs 1 StPO eine rechtsirrige Unterstellung seines Verhaltens unter den Tatbestand der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit. a FinStrG mit der Begründung darzutun sucht, daß er "zum Zeitpunkt des Ankaufs der Ware keinerlei Kenntnis von der schmugglerischen Herkunft" gehabt habe und daß der spätere teilweise Weiterverkauf dieser Ware bloß als fahrlässige Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 3 FinStrG zu beurteilen sei, läßt seine Beschwerde eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen. Denn damit geht er nicht - wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre - vom Urteilssachverhalt aus, weil er solcherart die soeben erörterten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite unberücksichtigt läßt, denen zufolge er jedenfalls schon im maßgebenden Zeitpunkt der Übernahme der Waren von der Firma K*** (und nicht erst später) in bezug auf deren Herkunft aus einem Schmuggel zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat.

Nicht gefolgt werden kann letztlich dem Einwand des Beschwerdeführers (der Sache nach Z 9 lit. b), strafbefreiender Rücktritt vom Versuch komme ihm insoweit zustatten, als er einen Weiterverkauf der bei ihm sichergestellten und vom Verfallsausspruch betroffenen 1.973 Stück Kinderlatzhosen unterlassen habe, obwohl er hiezu vor der ersten Verfolgungshandlung ausreichend Gelegenheit gehabt hätte; verantwortet er doch mit Rücksicht darauf, daß er die gesamte Ware durch deren Übernahme in seinen Gewahrsam vorsätzlich als Schmuggelgut an sich gebracht hat, das vollendete Delikt der vorsätzlichen Abgabenhehlerei, sodaß nach diesem Zeitpunkt eine Möglichkeit, durch Rücktritt vom Versuch (§ 14 FinStrG) Straflosigkeit zu erlangen, für ihn nicht mehr bestand.

IV. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Adolf M***:

Mit diesem Rechtsmittel wird das Urteil vom wegen Nichtigkeit nach Z 4, 5, 9 lit. a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO angefochten.

Aus dem erstbezeichneten Grund rügt der genannte Angeklagte einerseits die (dem maßgeblichen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls zufolge trotz eines Widerspruchs seines Verteidigers vorgenommene) Verlesung der Protokolle über die Hauptverhandlung vom bis und andererseits die Abweisung seiner Anträge auf Vernehmung der Zeugen Dr. Gustav F*** sowie Robert B***; beides indessen zu Unrecht. Die Geltendmachung des relevierten Nichtigkeitsgrundes (Z 4) setzt voraus, daß die behauptete Hintansetzung oder unrichtige Anwendung von Gesetzen oder Verfahrensgrundsätzen durch ein gegen den Antrag oder Widerspruch des Beschwerdeführers gefälltes Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes bewirkt wurde (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E Nr. 4, 6 und 7 zu § 281 Abs 1 Z 4). Der Angeklagte M*** hätte daher zur Wahrung seiner Interessen durch entsprechende Antragstellung eine Entscheidung des Schöffensenates über die Zulässigkeit der von ihm mißbilligten Vornahme von Verlesungen herbeiführen müssen, die er im Fall einer unberechtigten Ablehnung seines Widerspruchs aus dem in Rede stehenden Nichtigkeitsgrund hätte bekämpfen können; da er eine dahingehende Antragstellung unterließ, ist er insoweit zur Beschwerde nicht legitimiert.

Die vom Beschwerdeführer beantragten Beweisaufnahmen hinwieder hat das Erstgericht mit Recht für nicht geeignet erachtet, zur Klärung entscheidungswesentlicher Tatfragen beizutragen. Der Zeuge Dr. F*** sollte zum Beweis dafür vernommen werden, daß in den Jahren 1980 und 1981 Hemden gleicher Art, gleicher Güte und annähernd gleicher Einstandspreise aus Jugoslawien ohne Quotabeschränkung legal hätten eingeführt werden können, sodaß für die L*** GesmbH gar keine Veranlassung bestanden habe, Hemden aus Korea und anderen Ländern des Fernen Ostens einschmuggeln zu lassen. Beweisthema für die beantragte Vernehmung des Zeugen B*** war, daß die Artikelbezeichnungen auf den betreffenden Kartons weltweit gebräuchlich gewesen seien, sodaß der Angeklagte aus ihnen keine Schlüsse auf den Ursprung der Hemden habe ziehen können, sowie der Umstand, daß bei den Fakten "Basel 6" und "Wien 1 b" die Firma B*** Ltd. Hongkong Käuferin und die Firma B*** Establishment Vaduz Verkäuferin gewesen sei.

Das Erstgericht hat diese Beweisanträge mit der - allerdings nicht, wie es der Prozeßordnung entspricht, im Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich gemachten (§ 238 Abs 1 StPO), sondern erst in der Urteilsausfertigung

nachgetragenen - Begründung abgelehnt, daß das Beweisthema in Ansehung des Zeugen Dr. F*** nicht entscheidungswesentlich, die Vernehmung des Zeugen B*** aber deswegen entbehrlich sei, weil ohnedies davon ausgegangen werde, daß Waren mit verbreiteten Artikelbezeichnungen eingeschmuggelt wurden, die damit verbundenen Intentionen der Schmugglerbande, einer Entdeckung entgegenzusteuern, jedoch auf Grund anderer Beweismittel gescheitert seien (US 104 f.). Der Beschwerdeführer bemängelt die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen Dr. F*** deshalb, weil dessen Aussage zum Beweisthema ergeben hätte, daß er den Tatbestand des Vergehens nach § 17 AußHG nicht erfüllt habe; hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Einvernahme des Zeugen B*** führt er ins Treffen, deren Begründung komme einer unzulässigen vorgreifenden Beweiswürdigung gleich.

Der Beschwerde zuwider wurden jedoch durch die Abweisung dieser Beweisanträge Verteidigungsrechte des Angeklagten M*** nicht beeinträchtigt. Denn die Rechtsfrage, ob die Einfuhr von Hemden aus Jugoslawien nach dem AußHG bewilligungspflichtig war, hatte das Gericht selbst zu lösen; hiezu ist auf die Erledigung der betreffenden Rechtsrüge (Z 9 lit. a) zu verweisen. Daß die auf den Kartons ersichtlich gewesenen Artikelbezeichnungen weltweit gebräuchlich waren, wird aber im Ersturteil ohnedies angenommen (US 105), sodaß sich eine Einvernahme des Zeugen B*** zu diesem Thema in der Tat erübrigte: stellt doch die Ansicht des Schöffengerichts, daß aus der in Rede stehenden Annahme für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen sei, keineswegs etwa die Beweiskraft des angebotenen Beweismittels zur Erzielung des erwünschten Beweisergebnisses in Frage, worin allerdings eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung läge; darin kommt vielmehr die - davon verschiedene, gesondert zu prüfende - Beurteilung des Beweiswertes eben dieses Ergebnisses zum Ausdruck, an der die begehrte Beweisaufnahme im vorliegenden Fall, weil letzteres ohnehin dem vom Angeklagten erwünschten vollauf entsprach, nichts zu ändern vermocht hätte.

Die Feststellung seiner vorsätzlichen Beteiligung an dem ihm zur Last gelegten gewerbs- und bandenmäßig begangenen Schmuggel von Hemden unter Gebrauch gefälschter Stellungsvermerke des Zollamtes rügt der Angeklagte M*** als mangelhaft begründet (Z 5). Den Beschwerdeausführungen zuwider hat sich aber das Erstgericht bei der Konstatierung der Schmuggelvereinbarung zwischen den Bandenmitgliedern keineswegs mit allgemeinen Hinweisen auf die zollamtlichen Erhebungen und auf die sonstigen Ergebnisse des Beweisverfahrens begnügt, sondern alle ihr zugrunde gelegten Beweismittel und Erwägungen ausführlich und im Detail dargelegt (US 69 bis 85, 90).

Die Beteiligung auch des Angeklagten M*** an dieser Bandenvereinbarung und an der zu deren Realisierung unternommenen Durchführung des - eine weitreichende Planung und in vielfacher Hinsicht präzise Organisation voraussetzenden - professionellen Schmuggels leitete es durchaus nicht nur aus den (schon für sich allein denkfolgerichtig als massiv belastend angesehenen) schriftlichen Beweismitteln ab, sondern auch daraus, daß er Unterlagen beiseiteschaffte und seine Verantwortung im gegebenen Zusammenhang mehrfach widerlegt wurde; indem er diese gesamte Beweisführung einfach übergeht, bringt er den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu gesetzmäßiger Darstellung. Eine vom Zeugen Peter V*** bekundete Äußerung des Angeklagten M***, wonach ihn geschmuggelte Ware nicht interessiere, wurde vom Schöffengericht ohnehin in seine Erwägungen miteinbezogen (US 95); einer besonderen Erörterung der auch dem Beschwerdeführer Gutgläubigkeit bescheinigenden Verantwortung des seinerseits in diesem Sinn leugnenden Mitangeklagten K*** jedoch, der es dahin keinen Glauben schenkte, bedurfte es bei der hier aktuellen Beweiswürdigung nach Lage des Falles nicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Bei der vom Angeklagten M*** als unverständlich bemängelten Feststellung schließlich, daß zu Täuschungszwecken zwischen der Fa. K*** und der nicht existenten L*** GesmbH eine Geschäftskorrespondenz mit Rechnungen, Gutschriften, Zahlungsbestätigungen und Briefen aufgebaut worden sei (US 96), handelt es sich ganz offensichtlich um einen Schreibfehler; die betreffende Passage bezieht sich nämlich - wie aus dem unmittelbaren gleichwie aus dem gesamten Zusammenhang (vgl. US 23 f., 25, 30, 34, 39, 42, 47, 50, 57, 62) eindeutig hervorgeht - augenscheinlich auf den fingierten Geschäftsverkehr zwischen der Fa. K*** und der Fa. M*** GmbH.

Nicht gesetzmäßig ausgeführt sind die Rechtsrügen dieses Angeklagten (Z 9 lit. a und 10) insoweit, als er geltend macht, er hätte im Hinblick darauf, daß mit der Einlagerung der Waren bei K*** oder sogar schon mit deren Entziehung aus dem Zollfreilager der Speditionsfirma T*** der (Einfuhr-)Schmuggel bereits vollendet war, nur den Tatbestand der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 FinStrG verwirklichen können, doch sei ein für diesen Tatbestand erforderlicher Verhehlungsvorsatz seinerseits nicht festgestellt worden. Negiert er damit doch vor allem jene Tatsachenfeststellungen, denen zufolge der hier zu beurteilende Schmuggel von Textilien nach Österreich (Fakten A I) zwischen K***, T*** und ihm vereinbart und der Tatausführung jeweils eine Absprache zwischen den Tatbeteiligten vorausgegangen war. Als Abgabenhehlerei wäre das inkriminierte Tatverhalten des Angeklagten M*** aber nur dann zu beurteilen, wenn er ohne eine solcherart vorausgegangene Zusage erst nach der Vollendung des Schmuggels bei der Verwertung der Konterbande tätig geworden wäre (vgl. 10 Os 38/81); ein derartiger Sachverhalt liegt nach dem Gesagten hier nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat vielmehr schon allein dadurch, daß er sich vor der Ausführung der Taten bereit erklärte, an diesen Schmuggelaktionen mitzuwirken und die unverzollten Waren nach deren Einschmuggeln nach Österreich von der Fa. K*** zu übernehmen, die jeweils anderen Tatbeteiligten in ihrem Tatentschluß (durch psychische Unterstützung) bestärkt, und ferner, indem er im Namen der L*** GesmbH die betreffenden Waren entweder an die Fa. V*** AG zum Schein verkaufte (Fakten "Chiasso" sowie "Basel 1 bis 5" oder selbst als Käufer auftrat (Fakten "Basel 6" und "Wien 1 b"), auch durch aktives Tun die jeweilige Tatausführung gefördert. Richtig ist allerdings, worauf der Beschwerdeführer des weiteren Bezug nimmt (Z 10), daß unmittelbarer Täter eines Schmuggels nur sein kann, wen eine zollrechtliche Stellungs- oder Erklärungspflicht trifft. Nach § 48 Abs 1 ZollG ist dies grundsätzlich derjenige, der die Ware im Gewahrsam hat und damit im Sinne des § 51 Abs 1 ZollG verfügungsberechtigt ist. Mittäterschaft beim Schmuggel ist daher nur bei einem Mitgewahrsam mehrerer Personen an der abgabenpflichtigen Ware, der für jede dieser Personen die Stellungspflicht begründet, denkbar (vgl. Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Komm. zum FinStrG, E 36 zu § 35). Ähnliches gilt für den Verstoß gegen die Bestimmung des § 17 Abs 1 Z 1 AußHG, wonach unmittelbarer Täter ist, wer eine Ware ohne die (nach § 3 oder nach einer auf Grund des § 5 Abs 1 ergangenen Verordnung) erforderliche Bewilligung aus- oder einführt. Ob die Voraussetzungen einer unmittelbaren Täterschaft der für die L*** GesmbH Verantwortlichen nur bei den Fakten "Basel 6" und "Wien 1 b" vorlagen, bei denen die L*** GesmbH selbst als Käuferin (ab Lager in der Schweiz) und somit auch als Einführende auftrat und als Verfügungsberechtigte stellungspflichtig war, oder auch bei den übrigen unter Mitwirkung des Angeklagten M*** eingeschmuggelten Waren, kann indes dahingestellt bleiben, weil im Bereich des § 11 FinStrG gleichwie des § 12 StGB (in Ansehung des Vergehens nach dem Außenhandelsgesetz) die darin bezeichneten Täterschaftsformen in rechtlicher Hinsicht gleichwertig sind (vgl. die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 12 StGB sowie Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, aaO E 24 zu § 11 FinStrG). Ein allfälliger Rechtsirrtum in bezug auf die Täterschaftsform könnte daher nicht zu einer Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO führen, zumal die Sachverhaltsfeststellungen auch in jenen Fällen, in denen die Fa. K*** Gewahrsamträger und Einführender war, jedenfalls die Annahme eines sonstigen Tatbeitrags des Angeklagten M*** im Sinne des jeweils dritten Falles des § 11 FinStrG und des § 12 StGB decken würden.

Gegen den Vorwurf gewerbsmäßiger Begehung des Schmuggels wendet der Angeklagte M*** in rechtlicher Hinsicht ein (Z 10), die betreffenden Geschäfte seien auf Rechnung der L*** GesmbH abgeschlossen worden und hätten daher nur dieser Firma, nicht aber ihm zugute kommen können; in diesem Umfange erweist sich die Beschwerde als berechtigt.

Denn gewerbsmäßig handelt nur, wer beabsichtigt, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; es muß also dem jeweiligen Täter darauf ankommen, sich selbst (und nicht bloß einem Dritten) durch die wiederholte Tatbegehung eine für längere Zeit wirksame Einnahmsquelle zu erschließen (ÖJZ-LSK 1980/44 = EvBl. 1980/89).

Nach den Urteilsfeststellungen war der Beschwerdeführer bei den ihm zur Last gelegten Taten als Geschäftsführer der L*** GesmbH tätig, zu deren Nutzen sohin die eingangsabgabepflichtigen Waren dem Zollverfahren entzogen werden sollten. Dieses Unternehmen stand zur Tatzeit zu 75 % im Eigentum seiner Gattin und zu 25 % im Eigentum des Peter T***; dementsprechend hat er daher seine Beteiligung am Schmuggel mit dem Ziel, der L*** GesmbH, an der er selbst nicht beteiligt war, sowie allenfalls auch anderen Personen und Unternehmen wiederkehrende Einnahmen in Form der Ersparung von Eingangsabgaben zu verschaffen, nicht als gewerbsmäßig begangen im Sinn des § 38 Abs 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Die lediglich die verba legalia wiedergebende Konstatierung, daß auch M*** mit dem Ziel tätig war, sich durch die wiederholte Begehung des Schmuggels eine wiederkehende Einnahme zu erschließen, allein jedoch läßt bei der gegebenen Sachlage nicht die rechtliche Annahme zu, daß der von ihm durch die wiederkehrende Tatbegehung erstrebte Vermögensvorteil in seinem eigenen Vermögen eintreten sollte; daß er bei der Tatbegehung in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der L*** GesmbH auftrat (und demnach durch seine Handlungen Rechte und Pflichten der von ihm vertretenen juristischen Personen begründete), ändert daran nach dem Gesagten ebensowenig wie der Umstand, daß seine Gattin Firmengesellschafterin war (vgl. JBl 1980, 436). Der Ausspruch, daß der Beschwerdeführer den ihm angelasteten Schmuggel auch gewerbsmäßig begangen hat, erweist sich sohin als rechtlich verfehlt; dafür, daß er selbst aus der Tatbegehung unmittelbare persönliche Vorteile gezogen oder etwa seine Gattin nur als Strohmann vorgeschoben hätte, bietet auch die Aktenlage keinen Anhaltspunkt, sodaß dahingehende Feststellungen auch in einem insoferne erneuerten Verfahren nicht getroffen werden könnten. Die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens gemäß § 17 Abs 2 (§ 17 Abs 1 Z 1) AußHG (Faktum A II) bestreitet der Angeklagte M*** mit dem Argument (Z 9 lit. a), die Einfuhr der in Rede stehenden Textilien sei nicht genehmigungspflichtig, sondern ebenso wie jene von Herrenhemden aus Jugoslawien nur "der Zollamtsermächtigung unterworfen" gewesen. Dieser Beschwerdeeinwand versagt.

Nach § 3 AußHG iVm dem TN 61.01, 61.02 und 61.03 sind Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr (u.a.) von Oberbekleidung für Männer und Knaben, Oberbekleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder sowie Unterbekleidung (einschließlich Leibwäsche) für Männer und Knaben zum Gegenstand haben, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtig. Ohne Bewilligung ist die Aus- oder Einfuhr solcher Waren verboten (Abs 4). Zur Erteilung der Bewilligung sind zuständig nach § 6 lit. a AußHG der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie oder nach § 7 Abs 2 AußHG die Zollämter insoweit, als sie durch Verordnung ermächtigt worden sind, derartige Bewilligungen anläßlich der Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr, anläßlich der Abfertigung von Waren zum freien Verkehr in der Einfuhr oder anläßlich der Abfertigung von Waren zum Vormerkverkehr zum ungewissen Verkauf in der Aus- oder Einfuhr in vereinfachter Form zu erteilen. In beiden Fällen handelt es sich aber gleichermaßen um eine Bewilligung im Sinne des § 17 Abs 1 Z 1 AußHG, bei deren Nichtvorliegen der vorsätzlich oder fahrlässig Zuwiderhandelnde den Tatbestand nach § 17 Abs 2 AußHG zu verantworten hat. Für die Tatbildmäßigkeit einer ohne die nach dem AußHG vorgesehene Bewilligung erfolgten Einfuhr ist es daher nicht wesentlich, ob und inwieweit die Importware aus Korea oder einem anderen Staat des Fernen Ostens stammte und ihre Einfuhr deshalb auf Grund zwischenstaatlicher Quotenvereinbarungen mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen gewesen wäre oder ob die zollamtliche Bewilligungserteilung bloß zum Zweck einer Importkontrolle dienen sollte und (nur) an die Vorlage einer Textileinfuhrerklärung und eines Ursprungszeugnisses gebunden gewesen wäre: da nach den Urteilsfeststellungen die Einfuhr der verfahrensgegenständlichen Textilien jedenfalls ohne die erforderliche Bewilligung im Sinne des § 17 Abs 1 Z 1 AußHG durchgeführt wurde, haftet dem Schuldspruch nach § 17 Abs 2 leg. cit. ein Rechtsirrtum nicht an. Letztlich ist dem Erstgericht aber auch insofern kein Subsumtionsfehler (sachlich Z 10) unterlaufen, als es das Tatverhalten des Angeklagten M*** dem Tatbestand des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB unterstellte (Faktum B I).

Die Ansicht des Beschwerdeführers, diese Straftaten seien durch die Schuldsprüche wegen Schmuggels und wegen des Vergehens nach § 17 Abs 2 AußHG konsumiert, weil der Gebrauch gefälschter Zollbegleitscheine als straflose Deckungshandlung zu werten sei, ist nämlich verfehlt: da § 22 Abs 2 FinStrG nur die gesonderte Ahndung eines Betruges oder einer Täuschung neben einem Finanzvergehen hindert, können Schmuggel und Urkundenfälschung sehr wohl eintätig zusammentreffen (vgl. Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, aaO E 5 zu § 22); sind daher eingangsabgabepflichtige Waren unter Verwendung falscher Urkunden dem Zollverfahren entzogen worden, dann konkurriert § 223 Abs 2 (§ 224) StGB mit § 35 Abs 1 FinStrG (vgl. ÖJZ-LSK 1978/154), weil der Unrechtsgehalt des dem Schutz des Verkehrs mit Urkunden dienenden Tatbestandes der Urkundenfälschung sowie jenes der Fälschung besonders geschützter Urkunden durch das damit zusammentreffende Finanzdelikt, welches ausschließlich die fiskalischen Interessen des Staates schützt, nicht voll erfaßt wird. Gleiches gilt in bezug auf das Zusammentreffen dieser Strafbestimmung mit dem allein der Wahrung staatlicher Interessen im Bereich des Außenhandelsverkehrs dienenden Vergehen nach § 17 Abs 2 AußHG.

Da sohin die relevierten Straftaten gegen verschiedene geschützte Rechtsgüter gerichtet waren, erweist sich der bekämpfte Schuldspruch als rechtsrichtig.

V: Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Peter T***:

Dieser Angeklagte bekämpft beide Urteile und macht die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit. a und 10 StPO geltend.

Zur Erhebung der (das Urteil vom betreffenden) Verfahrensrüge (Z 4) ist er indessen nicht legitimiert, weil in der Hauptverhandlung nach dem Inhalt des Protokolls weder er noch sein Verteidiger den beschwerdegegenständlichen Verlesungen widersprochen (und die Entscheidung des Gerichtshofes darüber begehrt) oder die jetzt reklamierte Einvernahme der Zeugen Dr. F*** und B*** beantragt hat, sondern nur der Verteidiger des Angeklagten M***. In Ausführung der Mängelrüge (Z 5) erblickt der Beschwerdeführer in Ansehung der mit ihr bekämpften Annahme eines Vorsatzes seinerseits bei seiner Beteiligung am gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggel sowie am Gebrauch gefälschter zollamtlicher Stellungsvermerke (Fakten A I/II 1 a des ersten Urteils und A I II des zweiten Urteils) zunächst eine Widersprüchlichkeit beider Urteile darin, daß nach deren Entscheidungsgründen einerseits (S 27 f. des ersten Urteils, S 92 des zweiten Urteils) "die Aufnahme der Schmuggeltätigkeit" durch den Mitangeklagten K*** im wesentlichen im zeitlichen Zusammenhang mit einem Besuch der gleichfalls mitangeklagten Angehörigen der Fa. T*** bei der L*** GesmbH im März 1981 stand, andererseits aber (S 85-91, 96 f. des zweiten Urteils) K*** seine Schmuggeltätigkeit bereits ein halbes Jahr früher (im September 1980) aufnahm.

Ein derartiger Widerspruch liegt jedoch nicht vor, weil die zuletzt relevierten Feststellungen über die Tätigkeit jener Schmuggelbande, der auch T*** angehörte, schon vor dem März 1981, nämlich über das Einschmuggeln von Waren über die Schweiz nach Österreich (Fakten A I/II 1 - Chiasso und Basel 1 bis 6, Tatzeiten bis - des zweiten Urteils), mit dem zuerst hervorgehobenen über den Beginn der zweiten Schmuggel-Phase, in der die Waren jeweils von einem Wiener Zollfreilager aus in den inländischen Handel eingeschmuggelt wurden (Fakten

A I II 2 - Wien 1 b, Tatzeit - des zweiten Urteils;

A I II 1 a - Wien 1 a, 2 bis 5 a, Tatzeiten 30.April bis - des ersten Urteils), logisch und empirisch durchaus vereinbar sind.

Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Behauptung eines weiteren Widerspruchs zwischen den Urteilskonstatierungen über das wirtschaftliche Interesse des Mitangeklagten K*** sowie (in der zweiten Phase auch) der "Mitangeklagten der T***" am Schmuggel einerseits und einer angeblichen weiteren Feststellung über ein ausschließliches Interesse der L*** GesmbH am gesamten Schmuggel; ein "auschließliches" derartiges Interesse hat nämlich das Erstgericht durch den Hinweis darauf, daß diese Firma "Nutznießerin" des Schmuggels war (vgl. S 147 des ersten Urteils), gar nicht angenommen.

Mit den im gegebenen Zusammenhang unternommenen Versuchen aber, ein ökonomisches Interesse der L*** GesmbH, an der er zu 25 % beteiligt war, am Schmuggel zur Gänze in Frage zu stellen, ficht der Angeklagte T*** lediglich nach Art einer Schuldberufung unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an, ohne inhaltlich überhaupt formelle Begründungsmängel des Urteils (Z 5) geltend zu machen; dies zum Teil überdies mit indiskutablen Argumenten, wie etwa mit der Behauptung, die genannte Firma habe nach den erstgerichtlichen Feststellungen für die Waren stets den "üblichen Handelspreis" bezahlt, mit der er einfach die gesamte Begründung beider Urteile übergeht, wonach es sich dabei nur um Schein-Fakturen der Fa. K*** des Mitangeklagten K*** handelte, wogegen in Wahrheit, dem Sinn des Schmuggels entsprechend, bloß die unverzollten Waren bezahlt wurden.

Gleiches gilt für den größten Teil der übrigen Mängelrüge, soweit er damit

-

auf eine angeblich längere Schmuggel-Erfahrung der "T***-Angehörigen" verweist,

-

gegen die (nur fragmentarisch angedeuteten) Feststellungen über sein Verhalten bei der Wareneingangs-Kontrolle und die daraus gezogenen Schlußfolgerungen remonstriert sowie

-

unter völliger Übergehung der geradezu minutiösen Beweisführung des Erstgerichts rundweg behauptet, aus den vorliegenden Urkunden ergebe sich kein einziger Hinweis auf "den Schmuggel, die Konstatierungen über das Vortäuschen einer bloßen Vermittlerrolle der L*** GesmbH in der ersten Schmuggelphase, über die bandenmäßige Absprache des Schmuggels und über deren Realisierung sowie die Würdigung der gesamten Verfahrensergebnisse dahin, daß es sich dabei nicht um eine Anhäufung von Zufälligkeiten handeln könne, seien bloße Annahmen und das Gericht sei dafür, daß er die Schmuggel-Idee der T***-Angehörigen aufgegriffen und verwirklicht habe, "jeglichen Beweis schuldig geblieben". Gleichfalls nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt - weil nicht vom tatsächlichen Urteilsinhalt ausgehend - ist die Mängelrüge ferner mit den Einwänden, das Gericht habe die Annahme, daß die Kontaktaufnahme des Mitangeklagten K*** mit der Fa. T*** von Seiten der L*** GesmbH her initiiert wurde, nicht begründet und die Verantwortung dieses Angeklagten über Manipulationen an der Warenverpackung übergangen: die zuerst relevierte Feststellung wurde auf die Aussage des Zeugen V*** gestützt (S 137 f. des ersten Urteils), die zuletzt ins Treffen geführte Verantwortung ohnehin verwertet (S 134 des ersten Urteils).

Jener nicht näher präzisierte Einwand des Beschwerdeführers schließlich, wonach sich das Schöffengericht über ihn angeblich entlastende Beweisergebnisse hinweggesetzt habe, ist mangels jeglicher Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.

Zu den Rechtsrügen des Angeklagten T*** dahin, daß mit der Einlagerung der Waren bei K*** oder sogar schon mit deren Entziehung aus dem Zollfreilager der Firma T*** der Schmuggel nach Österreich bereits vollendet gewesen sei, sodaß er höchstens Abgabenhehlerei zu verantworten habe (Z 9 lit. a und 10), daß der Schuldspruch nach § 17 Abs 2 AußHG verfehlt sei, weil die ihm angelastete Einfuhr von Hemden nur der zollamtlichen Genehmigung bedurft hätte (Z 9 lit. a), daß das Vergehen nach § 223 Abs 2 (§ 224) StGB durch die Schuldsprüche nach § 35 FinStrG sowie nach § 17 AußHG konsumiert sei (sachlich Z 10) und daß er für die zuletzt relevierten Delikte nur als Beteiligter nach dem jeweils zweiten und dritten Fall des § 11 FinStrG sowie des § 12 StGB hafte (Z 10), genügt es, ihn auf die Erledigung des gleichartigen Beschwerdevorbringens des Mitangeklagten M*** zu verweisen. Gegen den Vorwurf gewerbsmäßiger Begehung des Schmuggels wendet auch der Angeklagte T*** ein, diese Geschäfte seien auf Rechnung der L*** GesmbH abgeschlossen worden und seien daher nur ihr und nicht ihm selbst zugutegekommen (Z 10). Auch insoweit erweist sich die Beschwerde als unberechtigt.

Nach den Urteilsfeststellungen war T*** bei den ihm zur Last gelegten Taten zwar tatsächlich als Geschäftsführer der L*** GesmbH tätig, zu deren Nutzen damit die eingangsabgabepflichtigen Waren dem Zollverfahren entzogen wurden; dieses Unternehmen stand aber zur Tatzeit zu 25 % in seinem Eigentum, sodaß er nicht bloß Geschäftsführer, sondern auch unmittelbar am Gewinn beteiligt war. Ein Gesellschafter einer GesmbH, der dieser durch eine Straftat einen Vermögensvorteil zuwendet, bereichert sohin bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (auf dem Weg über seinen Geschäftsanteil) auch sich selbst, mag auch der Gesellschaft rechtlich eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommen. Daraus, daß T*** nach den Urteilsfeststellungen in der Absicht handelte, den fortgesetzten Schmuggel zum Vorteil jener Gesellschaft zu begehen, an der er selbst beteiligt war, konnte das Erstgericht demgemäß ohne Rechtsirrtum seine - für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit begriffsessentielle - Tendenz ableiten, sich selbst eine regelmäßige Einkommensquelle zu verschaffen.

VI. Zur Nichtigkeitsbeschwerde der L*** GesmbH:

Die Haftungsbeteiligte bekämpft aus dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO den Ausspruch ihrer Haftung gemäß § 28 Abs 1 FinStrG für die über den Angeklagten M*** mit dem Urteil vom verhängten Geld- und Wertersatzstrafen mit der Begründung, der Genannte sei nicht ihr (geschäftsführender) Gesellschafter, sondern lediglich ihr Dienstnehmer gewesen, sodaß sie nur nach Maßgabe des § 28 Abs 3 und Abs 4 FinStrG hafte. Die Rüge geht fehl. Denn nach § 28 Abs 1 FinStrG haftet eine juristische Person - sohin auch eine GesmbH - für Geldstrafen und Wertersätze, die über Mitglieder ihrer Organe wegen eines Finanzvergehens verhängt worden sind, zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften, wenn dieser das Vergehen in Ausübung seiner Organfunktion hinsichtlich einer Abgabepflicht begangen hat. Organe einer GesmbH sind aber deren Geschäftsführer nach § 15 GmbHG sehr wohl unabhängig davon, ob sie selbst Gesellschafter sind oder nicht. Da der Angeklagte M*** nach den Urteilsfeststellungen (US 19) Geschäftsführer der L*** GesmbH war, trifft dieses Unternehmen - abgesehen davon, daß im Hinblick auf die Tatbeteiligung des Mitangeklagten T*** als Geschäftsführer und Mitgesellschafter selbst nach der verfehlten Rechtsansicht des Beschwerdeführers jedenfalls die Voraussetzungen des § 28 Abs 4 lit. b und Abs 5 FinStrG vorlägen - die Haftung für die über den Genannten wegen des Finanzvergehens nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. a und b FinStrG verhängten Geld- und Wertersatzstrafen nach § 28 Abs 1 FinStrG zu Recht.

VII. Demnach war lediglich der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*** teilweise Folge zu geben und die Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehung des Schmuggels nach § 38 Abs 1 lit. a FinStrG, soweit sie ihn betrifft, aus dem Urteil auszuschalten. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Aufhebung des ihn betreffenden Strafausspruchs nach § 38 Abs 1 FinStrG - unter Aufrechterhaltung der Strafaussprüche nach § 19 Abs 1 lit. a FinStrG und nach § 17 Abs 2 AußHG - und insoweit zur Strafneubemessung.

Ansonsten waren sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen.

VIII. Zu den Berufungen:

Die eingangs wiedergegebenen Strafaussprüche werden mit Berufung wie folgt angefochten:

K*** bekämpft die Höhe der mit dem Urteil vom über ihn verhängten Strafen (einschließlich des Wertersatzes);

T*** beantragt die Herabsetzung der Geldstrafen und des Wertersatzes in beiden Urteilen;

M*** und die Haftungsbeteiligte (für T*** und M***) zielen auf eine Reduktion der Geldstrafen, sowie des Wertersatzes im Urteil vom ab;

D*** begehrt hinsichtlich des Urteils vom die Herabsetzung des Wertersatzes und der Geldstrafe sowie die bedingte Nachsicht der Geldstrafe;

die Staatsanwaltschaft und das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde bekämpfen die den Angeklagten K***, T*** und M*** gewährte bedingte Strafnachsicht und zwar die Staatsanwaltschaft hinsichtlich aller, das Zollamt jedoch nur hinsichtlich der nach dem Finanzstrafgesetz ausgesprochenen Freiheitsstrafen.

Infolge der Aufhebung des den Angeklagten M*** betreffenden Strafausspruches nach dem Finanzstrafgesetz war eine Neubemessung dieser Strafen erforderlich. Dabei wertete der Oberste Gerichtshof die zweifache Qualifikation des Schmuggels und die wiederholte Begehung der strafbaren Handlung durch längere Zeit als erschwerend, hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, daß die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, als mildernd. Ausgehend von einem durchschnittlichen Monatseinkommen dieses Angeklagten von ca. 20.000 S und seiner Sorgepflicht für die Gattin und zwei Kinder ist angesichts der Höhe des Verkürzungsbetrages von etwas mehr als 3,5 Millionen S unter Bedachtnahme gemäß § 21 Abs 3 und 4 FinStrG auf die Strafverfügung des Zollamtes Wien vom , StLNr. 46/82, eine zusätzliche Geldstrafe in der Höhe von 3 Millionen S, im Falle der Uneinbringlichkeit drei Monate Freiheitsstrafe, tätergerecht und schuldangemessen. Dabei wurden auch die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt (§ 23 Abs 3 FinStrG).

Die Freiheitsstrafe nach §§ 38 Abs 1, 15 Abs 2 FinStrG war mit acht Monaten auszumessen. Sie konnte gemäß § 26 Abs 1 FinStrG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden. Die hiefür maßgebenden Erwägungen finden sich - um Wiederholungen zu vermeiden - in der Erledigung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes als Finanzstrafbehörde. Der Berufung dieses Angeklagten, mit der er insoweit auf die Strafneubessung zu verweisen war, ist entgegenzuhalten, daß selbst dann, wenn die "gegenständlichen Textilgeschäfte der Firma nur Verluste brachten", dieser Umstand für M*** nicht strafmildernd wirken könnte, weil diese Frage mit der Schuld des Täters (§ 23 Abs 1 FinStrG) nicht im Zusammenhang steht.

Bei der Aufteilung des (von der teilweisen Urteilsaufhebung nicht berührten) Wertersatzes hinwieder wurde - der Berufung zuwider - auf den Inhaber und die Angestellten der Fa. T*** sehr wohl hinreichend Bedacht genommen (S 149 bis 155 des ersten Urteils); in diesem Belang mußte daher der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

Zu den Berufungen der Angeklagten K*** und T*** ist festzuhalten, daß die Genannten sowohl mit dem Urteil vom , als auch vom teils strafbare Handlungen gegen das Finanzstrafgesetz, teils auch anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt wurden. Die in beiden Urteilen über sie verhängten Geld- und Freiheitsstrafen waren - als Folge der Vereinigung der beiden Rechtsmittelverfahren - nach Maßgabe des § 21 FinStrG und des § 28 StGB jeweils zu einer einzigen Geld- und Freiheitsstrafe zusammenzufassen; gleiches gilt für den nach § 19 Abs 1 lit. a FinStrG auferlegten Wertersatz.

Bei Prüfung der Frage, ob die Summen der über K*** verhängten (gesonderten) Strafen angemessen oder überhöht sind, gelangte der Oberste Gerichtshof zur Ansicht, daß die vom Erstgericht ausgesprochenen Strafen zum Teil etwas zu hoch bemessen wurden. Die vom Schöffengericht festgestellten Strafzumessungsgründe bedürfen insofern einer Ergänzung, als dem Angeklagten als weiterer Milderungsgrund zugutekommt, daß er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat. Denn auf die sich aus der ihn betreffenden Strafregisterauskunft ergebende (einzige) Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom ist gemäß § 21 Abs 3 FinStrG Bedacht zu nehmen.

Den Milderungsgrund nach § 34 Z 9 StGB reklamiert der Berufungswerber jedoch zu Unrecht: Dieser mildernde Umstand käme ihm nämlich nur dann zugute, wenn der besonderen Verlockung auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch erlegen wäre. Davon kann aber bei Art und Umfang der von K*** nach dem Vorgesagten im Rahmen einer geradezu professionell arbeitenden Organisation gewerbsmäßig begangenen Straftaten keine Rede sein.

Ausgehend von einer diesem Berufungswerber anzulastenden Verkürzungssumme von mehr als 11 Millionen S, seiner Sorgepflicht für ein Kind und seinem durchschnittlichen Monatseinkommen von ca. 7.000 S netto entspricht unter nunmehr gebotener Bedachtnahme gemäß § 21 Abs 3 FinStrG auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , AZ 12 b Vr 9251/84, mit dem der Genannte wegen §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG zu einer Geldstrafe von 350.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt worden war, die nach § 38 Abs 1 FinStrG zu bemessende zusätzliche Geldstrafe in einer Höhe von 10 Millionen S dem Verschulden des Angeklagten, dessen persönliche Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dabei angemessen berücksichtigt wurden, sowie dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Delikte. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe gleich wie des nach § 19 Abs 1 lit. a FinStrG verhängten Wertersatzes angeordneten Ersatzfreiheitsstrafen (§ 20 Abs 2 FinStrG) waren auf eine Dauer von je 10 (zehn) Monaten herabzusetzen. Die bei gemeinsamer Aburteilung der nicht nach dem Finanzstrafgesetz strafbaren Delikte nach § 24 Abs 1 DevG unter Anwendung des § 28 Abs 2 StGB auszumessende Strafe erweist sich in einer reduzierten Höhe von fünfzehn Monaten als tätergerecht und schuldangemessen.

Dahin war der Berufung des Angeklagten K*** demnach (teilweise) Folge zu geben.

Die nach § 38 Abs 1 iVm § 15 Abs 2 FinStrG verhängte Freiheitsstrafe dagegen war mit achtzehn Monaten angemessen. Auch der dem Angeklagten K*** gemäß § 19 Abs 3 FinStrG auferlegte Wertersatz, gegen dessen Höhe er in der Berufung keine konkreten Einwände erhebt, wurden mit 10,710.881,13 S nicht zu hoch bemessen. Insoweit war daher seiner Berufung nicht Folge zu geben.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes ist der Angeklagte T*** nicht "unbescholten"; wurde er doch im Jahre 1982 sowohl durch das Strafbezirksgericht Wien wegen § 88 Abs 1 StGB als auch durch das Zollamt Wien wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung abgestraft. Von einer bloßen Randbeteiligung kann bei ihm entgegen seinem Berufungsvorbringen nach dem zu seiner Tätigkeit in Erledigung seiner Nichtigkeitsbeschwerde zuvor Gesagten auch unter Berücksichtigung der Gewerbsmäßigkeit seines zielstrebigen Handelns im Rahmen einer professionell arbeitenden Schmuggelbande keine Rede sein. Dennoch erscheinen die vom Erstgericht ausgesprochenen Geldstrafen (ausgenommen die Höhe der Wertersatzstrafe) und Freiheitsstrafen reduktionsbedürftig.

Da dieser Angeklagte aber - ungeachtet des Umstandes, daß das Erstgericht, wie vorne wiedergegeben, in jedem der beiden Urteile nach § 38 Abs 1 FinStrG iVm § 15 Abs 2 FinStrG über ihn (auch) ein Jahr Freiheitsstrafe verhängte, somit diesbezüglich den Strafrahmen der erstbezeichneten Gesetzesstelle voll ausschöpfte - die Höhe der Freiheitsstrafen unbekämpft ließ und seine Berufung ausdrücklich auf eine Anfechtung der Höhe der Geld- und Wertersatzstrafen beschränkte, mußte insoweit die Bestimmung des § 295 Abs 1 zweiter Satz StPO herangezogen werden, weil dieselben Erwägungen, die auf die Mitangeklagten K*** und M*** zutreffen und bei diesen Angeklagten, beim ersteren in Stattgebung seiner diesbezüglichen Berufung, beim letzten im Rahmen der Strafneubemessung - zur Verhängung geringerer Freiheitsstrafen als im erstinstanzlichen Verfahren führten, auch bei ihm im wesentlichen gegeben sind. Ausgehend von einem Verkürzungsbetrag in der Höhe von ca. 7,7 Millionen S, der Sorgepflicht für die Gattin und zwei Kinder, sowie seinem durchschnittlichen Monatseinkommen von 20.000 S waren die nach § 38 Abs 1 FinStrG auszumessende Geldstrafe mit 7 Millionen S, die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit sieben Monaten und die nach § 38 Abs 1 iVm § 15 Abs 2 FinStrG zu bemessende Freiheitsstrafe mit einem Jahr, die Ersatzfreiheitsstrafe für den Wertersatz mit fünf Monaten und die nach § 24 Abs 1 DevG unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu bestimmende Freiheitsstrafe mit einer Dauer von zehn Monaten tat- und schuldangemessen. Die Reduktion beträgt daher bei der Freiheitsstrafe nach dem Finanzstrafgesetz insgesamt ein Jahr, bei jener nach dem Devisengesetz zwei Monate.

In diesem Umfang war auch der Berufung des Angeklagten T*** (teilweise) Folge zu geben und im übrigen, wie gesagt, gemäß § 295 Abs 1 zweiter Satz StPO vorzugehen.

Die nach § 19 Abs 1 lit. a FinStrG verhängte Wertersatzstrafe hingegen wurde mit einer Höhe von 5,431.414,17 S nicht zu hoch ausgemessen; die Fakten Wien 1 b, 6 c, 8 c, 9d, 9 f und 10 c wurden dabei auf Grund des Schuldspruchs zu Recht miteinbezogen. Mit seinen gegen die Aufteilung des Wertersatzes gerichteten Einwänden ist dieser Angeklagte auf die entsprechenden Ausführungen zur Berufung des Angeklagten M*** zu verweisen.

In diesem Punkt war sohin auch seiner Berufung ein Erfolg zu

versagen.

Die den Angeklagten K***, M*** und T*** gewährte

bedingte Strafnachsicht bekämpft die Staatsanwaltschaft in Ansehung aller Freiheitsstrafen, das Zollamt (als Finanzstrafbehörde erster Instanz) hingegen lediglich in bezug auf jene nach dem Finanzstrafgesetz.

Gemäß § 43 Abs 1 StGB ist einem Rechtsbrecher eine Geldstrafe oder eine ein Jahr nicht übersteigende Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und es nicht der Vollziehung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Nach dem Abs 2 dieser Gesetzesstelle ist eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren unter den Voraussetzungen des Abs 1 bedingt nachzusehen, wenn aus besonderen Gründen Gewähr dafür geboten ist, daß der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Für die bedingte Nachsicht von Geld- und Freiheitsstrafen, die nach dem Finanzstrafgesetz verhängt werden, gilt gemäß § 26 Abs 1 FinStrG auch § 43 StGB dem Sinne nach.

Vorliegend erachtet auch der Oberste Gerichtshof, daß bei den drei genannten Angeklagten die bloße Androhung des Vollzuges der Freiheitsstrafen ausreichen werde, um die Strafzwecke zu erreichen. Der Angeklagte M*** ist gerichtlich nicht vorbestraft, T*** lediglich wegen Fahrlässigkeitsdelikten. Diese Umstände lassen in Verbindung mit den negativen Auswirkungen des gegenständlichen Strafverfahrens für sie die Annahme zu, die bloße Androhung des Strafvollzuges werde die Genannten von der Begehung weiterer strafbaren Handlungen abhalten. Auch der Angeklagte K*** ist - abgesehen von jeder Verurteilung, auf die gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen war - gerichtlich nicht vorbestraft. Darüber hinaus befand sich dieser Angeklagte im gegenständlichen Strafverfahren mehr als 13 Monate in Untersuchungshaft. Da K*** das Übel eines Freiheitsentzuges schon in über einjähriger Dauer verspürt hat, liegen nach Lage des Falles besondere Gründe vor, die auch bei ihm die Gewährung bedingter Strafnachsicht rechtfertigen. Daß die strafbaren Handlungen sämtlicher angeführter Angeklagten zum Teil großen Umfang erreichten, planmäßig durchgeführt wurden, sich zum Teil auf einen langen Zeitraum erstreckten und die Angeklagten M*** und T*** keine Schuldeinsicht erkennen ließen, fand einerseits in der Qualifikation der Bandenmäßigkeit des Schmuggels (bei K*** und T*** auch der Gewerbsmäßigkeit), andererseits im Maß der jeweiligen Geld- und Freiheitsstrafen ihren Niederschlag. Deren Höhe vermag auch in der Öffentlichkeit eine ausreichend abschreckende Wirkung zu erzielen.

So gesehen erweisen sich die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz - soweit sie nicht in Ansehung des Angeklagten M*** auf die Strafneubemessung zu verweisen waren - als nicht begründet. Zu Unrecht reklamiert der Angeklagte D*** für sich einen weiteren Milderungsgrund, nämlich daß seine Tat auch mit seinem sonstigen Verhalten in krassem Widerspruch steht. Denn nach § 34 Z 2 StGB stellt es einen strafmildernden Umstand dar, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch. Dieser Umstand (und nicht die vom Erstgericht angenommene, nach dem Strafgesetzbuch nicht für sich allein als mildernd wirkende "Unbescholtenheit") kommt dem Berufungswerber ohnehin als mildernd zugute.

Da ein ansonsten rechtstreuer Mensch nach Lage des Falles der Versuchung zur Begehung der diesem Angeklagten angelasteten Tat nicht erlegen wäre, kann Letzterer auch den Milderungsgrund nach § 34 Z 9 StGB nicht für sich in Anspruch nehmen.

Die 1973 Kinderlatzhosen wurden beim Angeklagten D*** sichergestellt; es kann daher von einer freiwilligen (siehe § 34 Z 14 StGB) Unterlassung der Zufügung eines größeren Schadens durch Nichtverkauf dieser Hosen ebensowenig die Rede sein wie davon, daß die im März 1982 von ihm begangene Tat schon längere Zeit zurückläge (§ 34 Z 18 StGB).

Angesichts des strafbestimmenden Wertbetrages in der Höhe von ca. 180.000 S ist dieser Berufungswerber durch die Verhängung einer Geldstrafe von 80.000 S nicht beschwert.

Die spezialpräventiv erforderliche Effektivität der Strafe macht vorliegend auch die tatsächliche Einhebung der Geldstrafe bei ihm erforderlich; das Begehren auf deren bedingte Nachsicht ist daher unbegründet (§ 26 Abs 1 FinStrG iVm § 43 Abs 1 StGB). Der Berufungsausführung des Angeklagten D*** zuwider erweist sich ferner der in Ansehung des Wertersatzes vorgenommene Aufteilungsschlüssel von 15 % auch ihn betreffend als durchaus angemessen; daß bei ihm ein Teil des Schmuggelgutes sichergestellt wurde, kann nach dem Gesetz (§ 19 Abs 3 und 4 FinStrG) weder bei der Berechnung noch bei der Aufteilung des Wertersatzes für die nicht ergriffene Ware Berücksichtigung finden.

Dieser Berufung war daher zur Gänze nicht Folge zu geben. In der Berufung der L*** GesmbH als Haftungsbeteiligter schließlich werden sachlich keine neuen, bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Umstände aufgezeigt; insoweit genügt es daher, auf die Erledigung der Berufungen der Angeklagten M*** und T*** zu verweisen, deren Schicksal auch ihre Berufung teilt.

IX. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00036.85.1008.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAD-80191