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OGH vom 12.09.2013, 10ObS110/13v

OGH vom 12.09.2013, 10ObS110/13v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache des Antragstellers M*****, wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Rs 56/13y 9, mit dem der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Rs 56/13y 6, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck wird abgelehnt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits und Sozialgericht vom , GZ 15 Nc 2/12d 5, wurde der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage „im Sinne des ASG“ zurückgewiesen (ON 1).

Aus Anlass des vom Antragsteller dagegen erhobenen Rekurses übermittelte das Rekursgericht mit Beschluss vom (ON 6) den Akt dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien als Pflegschaftsgericht zur Berücksichtigung im anhängigen Sachwalterschafts bestellungsverfahren. Es unterbrach das anhängige Rekursverfahren bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts.

Den vom Antragsteller dagegen erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom (ON 9) mit der Begründung zurück, dass gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig sei und eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe auch dann vorliege, wenn das Rekursgericht im Rekursverfahren insbesondere zur Unterbrechung wegen eines anhängigen Sachwalterschaftsbestellungsverfahrens einen Unter brechungsbeschluss gemäß § 190 Abs 1 ZPO gefasst habe.

Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers (mit dem er einen Delegierungsantrag nach § 31 Abs 2 JN verband) ist zulässig, weil dann, wenn ein Gericht zweiter Instanz ein gegen seine Entscheidung erhobenes Rechtsmittel als sogenanntes Durchlaufgericht zurückweist, das dagegen erhobene Rechtsmittel unabhängig von der Regelung des § 528 Abs 1 ZPO zulässig ist (6 Ob 225/09w; 1 Ob 130/08m mwN; RIS Justiz RS0044547; RS0044507 ua).

Der Rekurs des Antragstellers ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO können Entscheidungen über die Verfahrenshilfe unabhängig von der Art der Erledigung des Rekursgerichts und selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (1 Ob 130/08m). Eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe liegt nach zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichts auch dann vor, wenn das Rekursgericht im Rekursverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 190 ZPO einen Unterbrechungsbeschluss gefasst hat (vgl 2 Ob 197/06v; RIS Justiz RS0110165).

Auch der Delegierungsantrag des Antragstellers ist nicht berechtigt, weil es beim derzeitigen Verfahrensstand keineswegs feststeht, ob es überhaupt zu einem kontradiktorischen Verfahren kommt. Eine Delegation aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach § 31 JN setzt aber voraus, dass die Delegierung für ein kontradiktorisches Verfahren zweckmäßig sein könnte (5 Nc 109/02b mwN; RIS Justiz RS0109839, RS0110052).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Fundstelle(n):
XAAAD-80141