OGH vom 25.11.1998, 9Ob213/98h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei (Gegnerin der gefährdeten Partei) L***** GmbH, *****, vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Zuhaltung eines Kaufvertrages, im Verfahren über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom , GZ 6 R 87/98a-13, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom , GZ 4 Cg 38/98w-2, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Kostenentscheidung des Beschlusses vom , 9 Ob 213/98h, wird dahin berichtigt, daß ihr letzter Absatz zu lauten hat:
"Die klagende (gefährdete) Partei ist schuldig, der beklagten Partei (Gegnerin der gefährdeten Partei) die mit S 29.063,40 bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz (darin S 8.076,50 Umsatzsteuer) und die mit S 34.875,- bestimmten Kosten des Verfahrens dritter Instanz (darin S 5.812,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die klagende (gefährdete) Partei ist schuldig, der beklagten Partei (Gegnerin der gefährdeten Partei) die mit S 278,40 bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages (darin S 46,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof änderte mit dem im Spruch zitierten Beschluß die Entscheidungen der Vorinstanzen iS der Abweisung des Sicherungsantrages der klagenden (gefährdeten) Partei ab und sprach aus der Beklagten (Gegnerin der gefährdeten Partei) die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz (S 29.063,40) zu. Der Zuspruch von Kosten dritter Instanz unterblieb mit der Begründung, die Beklagte habe für ihren Revisionsrekurs keine Kosten verzeichnet.
Diese zuletzt wiedergegebene Begründung beruht auf einem offenkundigen Irrtum, nämlich auf einer Verwechslung der im Akt erliegenden Rechtsmittelschriften. Tatsächlich hat die Beklagte in ihrem Revisionsrekurs die ihr in dritter Instanz erwachsenen Kosten (richtig) mit S 34.875,- verzeichnet.
Rechtliche Beurteilung
Die Kostenentscheidung war daher - weil auf einem offenbaren Irrtum beruhend - wie im Spruch ersichtlich zu berichtigen (§ 419 ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten des Berichtigungsantrages gründet sich auf die §§ 78, 402 EO;§§ 41, 50 ZPO iVm § 11 RATG (Kostenbemessungsgrundlage ist der von der Berichtigung betroffene Kostenbetrag; 3 Ob 2403/96w).
Fundstelle(n):
HAAAD-80103