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VfGH vom 11.06.2003, B1203/01

VfGH vom 11.06.2003, B1203/01

Sammlungsnummer

16877

Leitsatz

Keine willkürliche Feststellung des Ausschlusses bestimmter Bieter in einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Sanierung eines Gaswerks; ausreichende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Frage der Wettbewerbsrelevanz der von den Beschwerdeführern geleisteten Vorarbeiten zur Vorbereitung des gegenständlichen Vergabeverfahrens

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien sind schuldig, der mitbeteiligten Partei die mit € 1.962,-- bestimmten Prozesskosten zu Handen ihrer Rechtsvertreter binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Die Auftraggeberin Wiengas GmbH hat Generalplanleistungen für die Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen der Altlast "Gaswerk Simmering" mittels hydraulischer Maßnahmen in einem zweistufigen Verhandlungsverfahren nach dem Wiener Landesvergabegesetz (WLVergG) ausgeschrieben. Die den Gegenstand des Auftrags bildenden Dienstleistungen sollten laut Ausschreibungsunterlagen auf der (von zwei der Beschwerdeführer entwickelten) Projektstudie "Variante C 4, Pump & Treat" aufbauen. Alternativen hiezu waren nicht zulässig. Als Ergebnis des Präqualifikationsverfahrens sollten maximal fünf Bewerber zur Angebotslegung in der zweiten Stufe des Verfahrens eingeladen werden. Die Beschwerdeführer haben sich als Bietergemeinschaft um die Teilnahme an dieser zweiten Verfahrensstufe durch Legung eines entsprechenden Teilnahmeantrags bemüht; nachdem dieser unter allen eingelangten Teilnahmeanträgen an die erste Stelle gereiht wurde, wurden die Beschwerdeführer zur Angebotslegung eingeladen.

In der Folge wurde den Beschwerdeführern von der Auftraggeberin jedoch mitgeteilt, dass die an sie ausgesprochene Einladung zur Angebotslegung widerrufen werde. Ein von ihr eingeholtes Sachverständigengutachten hätte zum Ergebnis geführt, dass die aus den beschwerdeführenden Parteien bestehende Bietergemeinschaft wegen geleisteter Vorarbeiten für die Ausschreibung gemäß § 16 Abs 10 WLVergG ausgeschlossen werden müsse.

b) Mit Antrag vom beantragten die Beschwerdeführer beim Vergabekontrollsenat beim Amt der Wiener Landesregierung (VKS) die Feststellung, dass der Ausscheidensgrund des § 16 Abs 10 WLVergG nicht vorliege und die Entscheidung der Auftraggeberin, die Bietergemeinschaft zur zweiten Stufe des Verfahrens nicht zuzulassen, für nichtig erklärt werden solle. Weiters wurde beantragt festzustellen, dass die an die im Präqualifikationsverfahren an die sechste Stelle gereihte Bietergemeinschaft ausgesprochene Einladung nichtig erklärt werden solle, da lediglich "eine Marge von fünf Bewerbern" für die zweite Stufe des Verfahrens vorgesehen gewesen sei. Schließlich wurde die Erlassung einer einstweiligen Verfügung "zur Aussetzung des laufenden Vergabeverfahrens" beantragt.

c) Mit Bescheid vom wies der VKS die auf Nichtigerklärung besagter Auftraggeberentscheidungen lautenden Anträge der Beschwerdeführer ab; der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde ebenfalls abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der beschwerdeführenden Parteien in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentritt und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Die dem Verfahren als mitbeteiligte Partei beigezogene Auftraggeberin Wiengas GmbH hat ebenfalls eine Äußerung erstattet, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentritt und den Antrag stellt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Sowohl auf die Gegenschrift des VKS als auch auf die Äußerung der mitbeteiligten Partei haben die Beschwerdeführer repliziert.

Mit Bekanntgabe vom haben die Beschwerdeführer die Bezeichnung des Viertbeschwerdeführers richtig gestellt. Der Verfassungsgerichtshof geht daher davon aus, dass als Viertbeschwerdeführer gemäß § 143 Abs 4 Universitätsgesetz 2002 iVm § 3 Abs 1 Universitätsorganisationsgesetz 1993 das Institut für Wasservorsorge, Gewässerökologie und Abfallwirtschaft der Universität für Bodenkultur einschreitet.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Im zugrunde liegenden Vergabe- und anschließendem Nachprüfungsverfahren war strittig, ob die Beschwerdeführer zu Recht von der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens ausgeschlossen wurden, da sie "Vorarbeiten" für die Ausschreibung im Sinne des § 16 Abs 10 WLVergG geleistet hätten. Der VKS hat mit dem angefochtenen Bescheid die diesbezügliche Entscheidung der Auftraggeberin bestätigt und dies wie folgt begründet:

"Um den Grundsatz des § 16 Abs 1 WLVergG, nämlich [die] Sicherung eines freien, fairen und lauteren Wettbewerbs unter Gleichbehandlung aller Bieter und Bewerber zu gewährleisten, ist grundsätzlich darauf zu achten, dass eine Trennung von Planung und Ausführung von Werkleistungen erfolgt (Oberndorfer/Straube, Kommentar zur ÖNORM A 2050, FN 11 zu Abschnitt 1). Danach sind grundsätzlich alle Bewerber eines Vergabeverfahrens auszuschließen, wenn ihre Beteiligung an den Vorarbeiten zu einem nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung führt, was letztlich in [die] Pflicht des Auftraggebers mündet, diese Wettbewerbsbeeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. So kann [den] Auftraggeber die Verpflichtung treffen, im Zuge von Vorarbeiten erhobene Daten unaufgefordert allen Bewerbern gemeinsam zur Verfügung zu stellen, wobei diese Daten vollständig und objektiv prüfbar erhoben werden müssen (vgl. BVA, F-18/96). Reichen diese Maßnahmen nicht aus, um einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung auszugleichen, muss auf die Beteiligung des betreffenden Unternehmens am Vergabeverfahren verzichtet werden. In Übereinstimmung mit dem Bundesvergabeamt vertritt der Vergabekontrollsenat zur Auslegung der Bestimmung des § 16 Abs 10 WLVergG die Ansicht, dass bereits die objektive Beteiligung an Vorarbeiten den Ausscheidungstatbestand erfüllt, ohne dass es erforderlich wäre, dass eine Wettbewerbsbeeinträchtigung vorliegt (vgl. BVA vom , N40/00, N42/00, N44/00; EuGH C-46/96 Mannesmann).

[...]

Wenn auch die Antragstellerin bzw. die ihr angehörenden Unternehmungen nicht unmittelbar die Vorarbeiten für die Ausschreibung geleistet haben, haben sie doch durch ihre jahrelange Tätigkeit bei der Prüfung und Ermittlung des Zustandes des zu sanierenden Geländes, mittelbar die Grundlage für die Entscheidung des Auftraggebers für ein bestimmtes Sanierungsverfahren gelegt und damit Vorarbeiten geleistet, die in das Vergabeverfahren eingeflossen sind. Schon aus der Gegenüberstellung der bisherigen Tätigkeit [zweier Beschwerdeführer] in ihren Referenzprojekten - die sich umfänglich mit den Tätigkeiten des genannten Unternehmens für den Standort des Gaswerkes Simmering befassen - und der Beschreibung des Auftragsgegenstandes zeigt, dass es sich dabei um Tätigkeiten gehandelt hat, die nahezu deckungsgleich mit den [zu] erwartenden Generalplanerleistungen sind.

Damit wäre aber nach Ansicht des Vergabekontrollsenates bei einer Beteiligung der Antragstellerin im zweiten Abschnitt des Verhandlungsverfahrens nicht nur objektiv sondern auch faktisch jedenfalls ein Wettbewerbsvorteil dieser Bietergruppe gegenüber den anderen Mitbewerbern gegeben, was jedenfalls geeignet wäre, den fairen und lauteren Wettbewerb sowie die unparteiische Behandlung aller Bewerber zu gefährden. Da somit der Ausschlusstatbestand des § 16 Abs 10 WLVergG vorliegt, hat die Antragsgegnerin zutreffend die Bewerbung der Antragstellerin gemäß § 47 Z 2 WLVergG ausgeschieden."

Da das Ausscheiden der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden wäre, hätte die Auftraggeberin rechtskonform den zunächst an sechster Stelle gereihten Bewerber zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren eingeladen, weshalb auch der auf die Nichtigerklärung dieser Entscheidung abzielende Antrag abzuweisen gewesen wäre.

2. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, da der Bescheid wegen "gehäuften Verkennens der Rechtslage" mit den Rechtsvorschriften "in besonderem Maß in Widerspruch" stünde und dem VKS "gravierende Verfahrensfehler" unterlaufen seien. In einem entscheidenden Punkt habe der VKS jede Ermittlungstätigkeit unterlassen, das Parteienvorbringen leichtfertig ignoriert, die Beweisaufnahme einseitig durchgeführt und in einem "besonders wichtigen Teil" des Bescheides jegliche Begründung unterlassen. Der im vorliegenden Fall maßgebliche § 16 Abs 10 WLVergG korrespondiere mit der Bestimmung des § 16 Abs 4 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) und stünde auch in gleichem normativen Zusammenhang. Unter Verkennung des Wortlautes sowie des Sinns und des Zweckes der Bestimmung hätte sich der VKS über das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs VfSlg. 16.211/2001 hinweggesetzt, als er von der verfehlten Rechtsansicht ausgegangen sei, dass bereits die objektive Beteiligung eines Bieters an Vorarbeiten den Ausscheidungstatbestand des § 16 Abs 10 WLVergG erfülle. Das Vorliegen eines Wettbewerbsvorteils der Beschwerdeführer habe der VKS nicht geprüft, geschweige denn, ob der Auftraggeber den Versuch unternommen hätte, einen allfälligen Informationsvorsprung durch Datenweitergabe an die Mitbewerber zu egalisieren.

Zur Qualität eines allfällig erlangten Wettbewerbsvorteils führen die beschwerdeführenden Parteien wie folgt aus:

"Die Beschwerdeführerin erarbeitete Bodenbefunde und unter vielen weiteren auch das letztlich von der Auftraggeberin ausgewählte Konzept zur Bestandssicherung und Sanierung des Geländes. Darin liegt aber noch kein nicht ausgleichbarer Wettbewerbsvorteil. [So] liegen alle Informationen, die sich aus diesen Arbeiten ergeben haben, bei der Auftraggeberin auf, die meisten sogar in standardisierter Form. Es wäre demnach angesichts der gewählten Verfahrensart ein Leichtes gewesen, in der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens allen Bietern genau diese Informationen zukommen zu lassen. [Es] besteht sogar eine Verpflichtung der Auftraggeberin, dies zu tun und dies wäre zum Zeitpunkt der Ausscheidungsentscheidung und der Antragstellung der Beschwerdeführerin beim Vergabekontrollsenat auch noch faktisch möglich gewesen, lagen doch die den Informationsvorsprung konstituierenden Dokumente in aktuell verfügbarer Weise bei der Auftraggeberin.

...]

Verfahrensrechtlich hat der Vergabekontrollsenat infolge seiner irrigen Rechtsansicht notwendige gemäß § 94 Abs 3 WLVergG iVm 39 AVG amtswegige Ermittlungen in einem entscheidenden Punkt völlig unterlassen und auch hiedurch das Gleichheitsgebot verletzt (VfSlg 10.047). ... Wie der VfGH im Beschluss B1560/00 zu den völlig gleichartig gelagerten Ermittlungsfehlern des BVA ausführte, wurde nicht erwogen,

'in welchem Umfang die im Zuge dieser Vorarbeit gewonnen Erkenntnisse auch anderen Bietern zur Verfügung gestellt wurden bzw. andere Maßnahmen seinerseits oder durch den Auftraggeber gesetzt wurden, um einen etwaigen Wettbewerbsvorteil des Beschwerdeführers auszugleichen.'

Zum Zeitpunkt der Ausscheidungsentscheidung der Auftraggeberin befand sich das Vergabeverfahren am Beginn der zweiten Stufe. Die Auftraggeberin hätte somit, anstatt auszuscheiden, die notwendigen Maßnahmen zum Ausgleich eines Wettbewerbsvorteils setzen müssen und können. Der Ausschluss der Beschwerdeführerin war demgemäß nicht notwendig oder gerechtfertigt im Sinne des § 16 Abs 10 WLVergG."

3. a) Die belangte Behörde tritt diesen Beschwerdeausführungen entgegen; sie gesteht zu, dass

"[d]ie belangte Behörde [...] zwar die Ansicht des Bundesvergabesenates [richtig: Bundesvergabeamtes] geteilt [hat], dass bereits die objektive Beteiligung an Vorarbeiten den Ausscheidungstatbestand erfülle, ohne dass es erforderlich wäre, dass eine Wettbewerbsbeeinträchtigung vorliege",

sie habe sich aber in der Folge nicht auf diese Feststellung beschränkt.

Die Frage einer relevanten Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die von zwei Beschwerdeführern erbrachten Vorarbeiten wäre sehr wohl Gegenstand einer Prüfung gewesen. Unter Wiedergabe maßgeblicher Passagen des Bescheides legt der VKS dar, dass er im Bescheid schlüssig bewiesen habe, dass die Beschwerdeführer spezifische, einen uneinholbaren Wettbewerbsvorteil indizierende Vorkenntnisse des Sachverhaltes erworben hätten. Die Beschwerdeführer würden den Inhalt der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes [VfSlg. 16.211/2001] verkennen, wenn sie meinten, dass nur bei Zurückhaltung oder Verfälschung von Informationen ein Ausschluss eines "vorarbeitenden" Bieters gerechtfertigt werden könne.

b) Die mitbeteiligte Partei Wiengas GmbH gibt in ihrer Äußerung zunächst eine detaillierte Aufstellung über die von zwei Beschwerdeführern geleisteten Untersuchungen an der zu sanierenden Altlast und hält zusammenfassend fest:

"[Erst- und Zweitbeschwerdeführer] haben sich am Vergabeverfahren beteiligt, obwohl sie sich in der Vergangenheit über viele Jahre mit der Altlast 11.13G intensivst beschäftigt haben. Diese Tätigkeit war so umfassend und weitreichend, daß ohne Zweifel behauptet werden kann, [Erst- und Zweitbeschwerdeführer] verfügen über die umfangreichsten Kenntnisse und sonstigen Informationen über die Altlast 11.13G überhaupt. Wesentlich dabei ist, daß [sie] diese Kenntnisse und Informationen aufgrund eigener langjähriger Untersuchungen, Versuche und sonstiger Arbeiten auf der Altlast 11.13G gewonnen haben.

[...]

Aus all dem ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer nahezu jahrzehntelangen Tätigkeit auf der Altlast 11.13G über einen gravierenden Wettbewerbsvorsprung gegenüber ihren Mitkonkurrenten verfügt, der nachträglich nicht mehr beseitigt werden kann. Damit ist der Ausscheidenstatbestand nach § 47 Z 2 iVm § 16 Abs 10 WrLVergG nach Rechtsprechung des VfGH (B1560/00) jedenfalls erfüllt. Wir waren daher verpflichtet, die Beschwerdeführerin vom weiteren Vergabeverfahren auszuscheiden. Unsere diesbezügliche Entscheidung entspricht somit vollinhaltlich der geltenden Rechtsprechung des VfGH."

4. Die Beschwerdeführer haben sowohl auf die Gegenschrift des VKS als auch auf die Äußerung der mitbeteiligten Partei repliziert und dabei ihren Antrag, den Bescheid aufzuheben, aufrecht erhalten.

5. a) Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) dann vor, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10.337/1985, 11.436/1987), insb. aber auch dann, wenn die belangte Behörde von einer grundlegend verfehlten Rechtsauffassung ausgehend relevante Sachverhaltsfeststellungen zu treffen unterlassen hat, sodass sie gar nicht in die Lage gelangen konnte, in entscheidenden Fragen Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen (vgl. VfSlg. 8674/1979, 9665/1983, 10.942/1986, 12.477/1990).

b) § 16 Abs 10 WLVergG idF LGBl. 36/1995 lautet:

"Unternehmer, die an den Vorarbeiten für eine Ausschreibung unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie mit diesen verbundene Unternehmer, sofern zwischen ihnen ein Beherrschungsverhältnis besteht, sind von der Teilnahme am Wettbewerb um die Leistung auszuschließen, es sei denn, dass auf deren Beteiligung nicht verzichtet werden kann."

c) Der Vorwurf, dass die belangte Behörde in einem entscheidungswesentlichen Punkt jegliches Ermittlungsverfahren unterlassen und damit willkürlich gehandelt habe, ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht gerechtfertigt:

In seinem Erkenntnis VfSlg. 16.211/2001 hat der Verfassungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die dem § 16 Abs 10 WLVergG im Wortlaut gleiche Bestimmung des § 16 Abs 4 BVergG dahin zu interpretieren ist, dass nicht jede Beteiligung eines Bieters an Vorarbeiten für eine Ausschreibung zu dessen kategorischem - also bedingungslosem - Ausscheiden im Verfahren um die Hauptleistung führen darf. Ein Ausscheiden setzt vielmehr voraus, dass der betreffende Bieter durch seine vorarbeitende Tätigkeit spezifische Kenntnisse des Sachverhalts erworben hat, die für ihn seinen Mitbewerbern gegenüber einen (nicht ausgleichbaren) Wettbewerbsvorteil begründen. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn dieser Bieter seinen Mitbewerbern nicht alle erworbenen Informationen vollständig und unverfälscht zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber - und im Fall der Durchführung eines späteren Nachprüfungsverfahrens die Nachprüfungsbehörde - muss daher im Einzelfall die näheren Umstände dahin erheben, ob die Beteiligung des betreffenden Bieters an Vorarbeiten zu einer relevanten Beeinträchtigung des Wettbewerbs um die ausgeschriebene Leistung geführt hat.

Im vorliegenden Fall ist den Beschwerdeführern zuzugestehen, dass der VKS zwar von jener vom Verfassungsgerichtshof als verfehlt erkannten Rechtsansicht auszugehen scheint, derzufolge bereits die bloße Beteiligung eines Bieters an Vorarbeiten dessen Ausscheiden rechtfertigt. Jedoch ist evident, dass der VKS im Ergebnis jene Prüfung und Sachverhaltsfeststellung vorgenommen hat, deren Notwendigkeit der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 16.211/2001 aus Gründen des Gleichheitssatzes postulierte: Die belangte Behörde legt im angefochtenen Bescheid dar, warum die aus den Beschwerdeführern bestehende Bietergemeinschaft im zugrunde liegenden Vergabeverfahren (tatsächlich) einen ihr Ausscheiden rechtfertigenden Wettbewerbsvorteil erlangt hatte. Die Entscheidung der Auftraggeberin, besagte Bietergemeinschaft nicht zur zweiten Stufe des Verfahrens zuzulassen, beruhte nicht zuletzt auch auf einem, von der Auftraggeberin eingeholten (und im Verwaltungsakt erliegenden) Sachverständigengutachten, das zusammengefasst zum Ergebnis gelangt, dass "bereits im Lichte der älteren Judikatur" (d.i. jene Judikatur des BVA, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 16.211/2001 als zutreffend qualifiziert hat) "eine Erfüllung des Verbotstatbestandes des § 16 Abs 10 WLVergG als gegeben" zu erachten sei. Diesem Gutachten folgend vertritt der VKS im bekämpften Bescheid die Auffassung, dass das Ausscheiden der Beschwerdeführer berechtigt sei, weil Mitglieder der Bietergemeinschaft beim gegenständlichen Projekt jahrelang (von 1994 bis 2000) mit verschiedenen Aufgaben betraut waren und dabei Kenntnisse der Örtlichkeit erlangt hätten, die ein "derartig umfangreiches Wissen über die Problemstellung" begründet hätten, über das andere Bieter selbst bei vollständiger Weitergabe aller erhobenen Daten nicht verfügen könnten.

Die belangte Behörde hat sich daher im vorliegenden Fall mit der Wettbewerbsrelevanz der vom Erst- und Zweitbeschwerdeführer geleisteten Arbeiten zur Vorbereitung des gegenständlichen Vergabeverfahrens im Hinblick auf die Rechtfertigung ihres Ausscheidens auseinander gesetzt. Angesichts des in der Sache weitgehend unbestritten gebliebenen, erheblichen Umfangs jener Leistungen, ist - nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des langen zeitlichen Horizonts dieser Arbeiten - die Auffassung des VKS jedenfalls vertretbar. Der Verfassungsgerichtshof hat nicht im Einzelnen zu prüfen, ob die Beurteilung des konstatierten Wettbewerbsvorteils der Beschwerdeführer rechtsrichtig ist. Den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 16.211/2001 erarbeiteten Anforderungen an die Sachverhaltsfeststellung im Fall des Ausscheidens eines Bieters wegen seiner Beteiligung an Vorarbeiten ist die belangte Behörde in zureichender, weil Willkür vermeidender Weise nachgekommen. Ob das Verfahrensergebnis allen einfachgesetzlichen Anforderungen genügt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu überprüfen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass sich die Beschwerde gegen einen Bescheid des VKS - einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG - richtet, der beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. VfSlg. 10.565/1985, 10.659/1985, 12.697/1991).

6. Eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz hat durch den angefochtenen Bescheid sohin nicht stattgefunden. Da das Verfahren auch nicht ergeben hat, dass die Beschwerdeführer durch den Bescheid in von ihnen nicht geltend gemachten anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung rechtswidriger generellen Normen in ihren Rechten verletzt wurden, war die Beschwerde abzuweisen.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- enthalten.