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OGH vom 18.06.2002, 10ObS110/02b

OGH vom 18.06.2002, 10ObS110/02b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Eveline Umgeher als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Margrith P*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Mag. Johannes Götsch, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr. Paul Bachmann, Dr. Eva-Maria Bachmann und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Pflegegeld, über den Berichtigungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , 10 ObS 110/02b, wird in seinem Punkt 1. dahin berichtigt, dass dieser wie folgt zu lauten hat:

"1. Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin ab Pflegegeld der Stufe 6 von S 15.806,-- monatlich und ab von EUR 1.148,70 monatlich unter Anrechnung bereits direkt an die Klägerin geleisteter und der aufgrund der Abtretungserklärung der Klägerin vom an die Sozialhilfeverwaltung Altötting, Landratsamt Altötting, D-84498 Altötting, geleisteten Pflegegeldzahlungen zu gewähren."

Die Durchführung der Berichtigung der Ausfertigungen wird dem Erstgericht übertragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die offenbare Unrichtigkeit im Spruch des Urteils - die Höhe des der Klägerin zuerkannten Pflegegeldes der Stufe 6 wurde ab irrtümlich mit EUR 1.531,50 anstatt richtig mit EUR 1.148,70 angegeben - ist nach § 419 ZPO zu berichtigen.

Fundstelle(n):
RAAAD-80062

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