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OGH vom 24.10.2017, 15Os124/17z

OGH vom 24.10.2017, 15Os124/17z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Medienrechtssache der Antragstellerinnen M***** GmbH und S***** GmbH gegen die Antragsgegnerin K***** Gesellschaft mbH wegen § 16 MedienG, AZ 113 Hv 62/16i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom , AZ 18 Bs 150/17s, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner, sowie des Antragstellerinnenvertreters Dr. Borbas und des Antragsgegnerinnenvertreters Dr. Borsky zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

In der Medienrechtssache der Antragstellerinnen M***** GmbH und S***** GmbH gegen die Antragsgegnerin K***** Gesellschaft mbH wegen §§ 9 ff MedienG wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom , GZ 113 Hv 68/15w8, die Begehren der Antragstellerinnen auf gerichtliche Anordnung der Veröffentlichung einer Gegendarstellung sowie auf Zuerkennung einer Geldbuße ab.

Der dagegen von den Antragstellerinnen erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom , AZ 18 Bs 341/15a (ON 21 im Akt AZ 113 Hv 68/15w), Folge, hob das angefochtene Urteil auf, trug der Antragsgegnerin die Veröffentlichung der Gegendarstellung auf und sprach aus, dass das fortgesetzte Verfahren gemäß § 16 MedienG zulässig sei.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom , GZ 113 Hv 62/16i-13, wurde(n) 1.) das vorgenannte Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die medienrechtlichen Anträge abgewiesen, 2.) die Antragsgegnerin nach § 16 Abs 2 MedienG ermächtigt, jene Teile des Urteils in einer dem § 13 MedienG entsprechenden Form zu veröffentlichen, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich sind, 3.) die Antragstellerinnen dazu verpflichtet, der Antragsgegnerin nach § 16 Abs 3 MedienG je ein angemessenes Einschaltungsentgelt für die aufgetragene Urteilsveröffentlichung sowie für die mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien angeordnete Veröffentlichung der Gegendarstellung zu bezahlen, sowie 4.) die Antragstellerinnen zum Kosten(rück-)ersatz verpflichtet.

Der dagegen erhobenen Berufung der Antragstellerinnen gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom , AZ 18 Bs 321/16m (ON 21), nicht Folge.

Mit (modifiziertem) Antrag vom (ON 27) begehrte die Antragsgegnerin gemäß § 16 Abs 3 MedienG, das Erstgericht wolle die Antragstellerinnen zur ungeteilten Hand schuldig erkennen, der Antragsgegnerin 1.) für die Veröffentlichung der Gegendarstellung laut dem Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom ein Einschaltungsentgelt iHv 3.840 Euro und 2.) für die Urteilsveröffentlichung laut Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom ein Einschaltungsentgelt iHv 4.650 Euro zu bezahlen sowie 3.) die Kosten des befristeten Verfahrens zu ersetzen.

Mit Beschluss vom (ON 31) bestimmte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien – neben den zu ersetzenden Verfahrenskosten – die von den Antragstellerinnen der Antragsgegnerin zu ersetzenden Einschaltungsentgelte antragsgemäß.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die – mit „Kostenbeschwerde“ übertitelte – Beschwerde der Antragstellerinnen (ON 32), womit sie inhaltlich ausschließlich die Höhe des für die Veröffentlichung der Einschaltung laut Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom zugesprochenen Einschaltungsentgelts bekämpften.

Dieser Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom , AZ 18 Bs 150/17s (ON 34), nicht Folge. Die Beschlussfassung erfolgte durch eine Einzelrichterin.

In ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde führt die Generalprokuratur Folgendes aus:

Gemäß § 33 Abs 2 StPO (hier iVm § 14 Abs 3 dritter Satz MedienG) hat der Einzelrichter des Oberlandesgerichts (nur) über Beschwerden gegen Entscheidungen über den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs 2 StPO, über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem GebAG zu entscheiden. In den übrigen Fällen entscheidet das Oberlandesgericht hingegen durch einen Senat von drei Richtern.

Demnach war die Einzelrichterin des Oberlandesgerichts zur Fassung des in Rede stehenden Beschlusses über die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss vom , womit die Festsetzung der Höhe des von den Antragstellerinnen zu ersetzenden Einschaltungsentgelts bekämpft worden war, nach dem Gesetz nicht berufen. Denn das Einschaltungsentgelt zählt schlicht nicht zu den – die Zuständigkeit einer Einzelrichterin für die Beschwerdeentscheidung begründenden – Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück der StPO. Die Zuerkennung eines Einschaltungsentgelts ist vielmehr Schadenersatz (vgl Höhne in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Praxiskommentar MedienG³ § 16 Rz 7). Auch ist ein entsprechender Beschluss nicht von den Strafbehörden zu vollstrecken, sondern gemäß § 16 Abs 3 letzter Satz MedienG ein Exekutionstitel iSd § 1 EO. Daraus ergibt sich insgesamt, dass die Höhe eines angemessenen Einschaltungsentgelts auch nicht zu den Kosten der Vollstreckung iSd § 381 Abs 1 Z 6 StPO gehört (vgl Lendl, WK-StPO § 381 Rz 41).

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 Abs 2 StPO (hier iVm § 14 Abs 3 dritter Satz MedienG) hat der Einzelrichter des Oberlandesgerichts (nur) über Beschwerden gegen Entscheidungen über den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs 2 StPO, über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem GebAG zu entscheiden. In den übrigen Fällen entscheidet das Oberlandesgericht hingegen durch einen Senat von drei Richtern.

Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück sind die in § 381 Abs 1 StPO taxativ aufgezählten Kostenpositionen (Lendl, WK-StPO § 381 Rz 1). Zu diesen zählen gemäß Z 6 leg cit auch die Kosten der Vollstreckung des Strafurteils (ausgenommen die Kosten des Vollzugs einer Freiheitsstrafe).

Kosten der Vollstreckung sind jener in Geld bewertete Aufwand, der zur Umsetzung der im Urteil angeordneten Rechtsfolgen nötig ist, so etwa auch die Kosten einer durch das Gericht angeordneten Urteilsveröffentlichung.

Wird hingegen einer Partei die Befugnis eingeräumt, das Urteil auf Kosten der unterlegenen Partei (hier: der Antragstellerinnen) zu veröffentlichen, gehören diese (nur) dann zu den Kosten der Vollstreckung, wenn eine besondere gesetzliche Regelung existiert, wonach das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei die Kosten festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen hat (Lendl, WKStPO § 381 Rz 41; vgl zB § 85 Abs 1 und 3 UrhG,§ 149 Abs 1 und 3 PatentG). Indem § 16 Abs 3 MedienG eine solche Regelung vorsieht, zählen die im Beschluss nach dieser Gesetzesstelle bestimmten Kosten zu jenen des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück (§ 381 Abs 1 Z 6 StPO), die im Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs 2 StPO die Zuständigkeit des Einzelrichters begründen.

Andernfalls käme es bei einer Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 16 Abs 3 MedienG zu einem gespaltenen Rechtszug, je nachdem, ob über den Rückersatz der Verfahrenskosten (§ 16 Abs 3 erster Satz dritter Fall MedienG) oder über die Höhe des angemessenen Einschaltungsentgelts (§ 16 Abs 3 erster Satz erster und zweiter Fall MedienG) zu entscheiden ist. Ein sachlicher Grund für eine solche – auch unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie nicht sinnvolle – Differenzierung ist nicht ersichtlich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00124.17Z.1024.000

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