TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VfGH vom 23.02.1998, B1198/97

VfGH vom 23.02.1998, B1198/97

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Gleichheitsrecht durch Abberufung eines Beamten aus seiner bisherigen Funktion und Versetzung an eine andere Dienststelle; keine Auswechslung des Verfahrensgegenstandes; keine willkürliche Annahme eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Verwendungsänderung aufgrund der Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Amtssekretär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie (BMUJF) vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie - Zentralleitung zum Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie - Umweltbundesamt versetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die (gemäß § 41a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG, BGBl. 333/1979 idF der Novelle BGBl. 550/1994, eingerichtete) Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im folgenden kurz: Berufungskommission) entschied über dieses Rechtsmittel mit Bescheid vom wie folgt:

"Der Berufung wird in der Hauptsache keine Folge gegeben, im Umfang des Eventualantrages jedoch Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides um die Worte 'und mit der stellvertretenden Leitung der Abteilung Allgemeine IT-Angelegenheiten/Umweltdatenkatalog betraut' ergänzt."

2. Gegen den zitierten Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird.

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag,

"den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich geschützter Rechte aufzuheben und mir den gesetzlichen Aufwandersatz zu Handen meines Vertreters zuzusprechen.

Für den Fall, daß der Hohe Verfassungsgerichtshof nicht auf Verletzung verfassungsgesetzlich geschützter Rechte erkennt, wohl aber den letzten Satz des § 41a Abs 5 BDG 1979 als verfassungswidrig aufheben sollte, beantrage ich die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 144 Abs 3 B-VG, da ich auch in anderen Rechten verletzt bin."

3. Die Berufungskommission legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.1. Die hier maßgebenden Bestimmungen des BDG lauten:

"Versetzung

§38.(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung an einen anderen Dienstort auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
bei Änderungen der Verwaltungsorganisation
einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder
2.
...

(4) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) ..."

"Verwendungsänderung

§40.(1) ...

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2.
durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere
Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3.
dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) ..."

2. Die Berufungskommission begründete ihre Entscheidung (nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens) wie folgt:

"Zu Recht rügt der BW (= Berufungswerber), der angefochtene Bescheid sage nicht aus, auf welchem konkreten neuen Arbeitsplatz er tatsächlich verwendet werden solle. Hier handelt es sich offensichtlich um ein Versehen der Dienstbehörde, da bereits im Einwendungsverfahren dem BW mitgeteilt worden war, daß beabsichtigt sei, ihn mit der stellvertretenden Leitung der Abteilung Allgemeine IT-Angelegenheiten/Umweltdatenkatalog des Umweltbundesamtes zu betrauen. Auch im Berufungsverfahren wurde seitens der belangten Behörde bestätigt, daß der diesbezügliche Mangel im Versetzungsbescheid auf einem Versehen beruhe. Der Versetzungsbescheid war daher um die Betrauung des BW mit der stellvertretenden Leitung der Abteilung Allgemeine IT-Angelegenheiten/Umweltdatenkatalog zu ergänzen und insoweit dem Eventualbegehren des BW Folge zu geben.

Zur Erzielung einer Effizienzsteigerung im Bereich der Verwaltung gab es im Umweltressort wiederholte Überprüfungen durch Managementfirmen (B & T), die einen Bedarf in dieser Richtung auswiesen. Zu einer Umsetzung kam es aufgrund dieser Studien zunächst nicht.

In der Folge wurde eine weitere Studie (SCG) in Auftrag gegeben, deren Umsetzung spiegelt sich in der geltenden Geschäfts- und Personaleinteilung wieder und liegt diese auch dem berufungsgegenständlichen Bescheid zugrunde.

Mit Wirkung vom trat für das BMUJF eine neue Geschäfts- und Personaleinteilung in Kraft, der auch die Personalvertretung zugestimmt hatte. Gleichzeitig wurde in der Geschäftseinteilung des UBA entsprechende Vorkehrung für die Abteilung 'Allgemeine IT-Angelegenheiten/Umweltdatenkatalog' getroffen. Dadurch kam es in der Zentralleitung zu einer grundsätzlichen Änderung der Organisationseinheiten und insbesondere auch zu einer Verflachung der Hierarchien: So wurden alle Gruppen, die meisten Referate und einige Abteilungen abgeschafft. Dies hatte zur Folge, daß die bisher vom BW innegehabte Funktion als Referatsleiter und als stellvertretender Abteilungsleiter der Präsidialabteilung 5 ersatzlos entfiel.

Die organisatorische Umgliederung des BMUJF ist in Ausfluß der Organisationshoheit des Dienstgebers ergangen; die Entscheidung der Behörde basiert auf dem mehrfach genannten Gutachten der SCG.

Unstrittig ist, daß es sich bei der von der Dienstbehörde verfügten Personalmaßnahme um eine Versetzung im Sinne des § 38 BDG handelt. Demnach ist eine Versetzung von amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt gemäß § 38 Abs 3 BDG insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vor. Im Sinne des § 38 Abs 2 BDG ist für eine Versetzung ausreichend, wenn das wichtige dienstliche Interesse entweder am Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung oder an der Zuweisung zu einer bestimmten neuen Verwendung besteht. Für die Zulässigkeit einer Versetzung ist nur das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses notwendig. Bereits damit wird dem Schutzzweck der genannten Bestimmung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Dienstbehörde zu verhindern, entsprochen.

Im vorliegenden Fall besteht das wichtige dienstliche Interesse in der Einführung einer neuen Organisation aufgrund der neuen Geschäftseinteilung. Seitens der Berufungskommission bestehen keine Bedenken dagegen, daß diese neue Organisation aus dem Bestreben erlassen wurde, die Aufgaben besser und effizienter zu bewältigen. Die konkrete Zweckmäßigkeit der Straffung von Leitungshierarchien, der Auflassung von Organisationseinheiten und der damit verbundenen Verschiebung von Agenden ist nicht Gegenstand der Überprüfung durch die Berufungskommission; diese Änderungen sind in Ausfluß der Organisationshoheit des Dienstgebers ergangen.

Zur Sachlichkeit einer solchen Organisationsänderung wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/12/0085, festgehalten: Eine Organisationsänderung ist nur dann unsachlich, wenn sie zu dem Zwecke getroffen worden wäre, dem Beschwerdeführer persönlich einen Nachteil im Sinne des § 40 Abs 2 BDG zuzufügen. Davon kann aber im gegenständlichen Fall keine Rede sein, weil die Organisationsänderung seitens der Ressortleitung nicht aus unsachlichen, persönlichen Gründen, sondern als Maßnahme der Effizienzsteigerung zur besseren und effizienteren Bewältigung der Aufgaben verfügt wurde.

Mit Rücksicht auf die umfangreiche Neuorganisation und Umstrukturierung der Geschäftseinteilung vermag sich die Berufungskommission auch nicht der Ansicht des BW anzuschließen, die von ihm bekämpfte Versetzung entspringe einem Willkürakt und sei als Motiv dafür eine Feindseligkeit zwischen den Familien Z (dem früheren Gruppenleiter des BW) und B anzusehen. Es darf nicht übersehen werden, daß zur Umsetzung der neuen Geschäftseinteilung dutzende Personalmaßnahmen getroffen werden mußten und keineswegs nur die Abteilung, in der der BW tätig war, von der Neustrukturierung betroffen war. Jede Änderung der Verwaltungsorganisation verpflichtet die Behörde, bei Neuverteilung der Aufgaben Überlegungen zu Effizienzsteigerung anzustellen, wobei es der Behörde überlassen bleiben muß, welche Organisationseinheiten sie vorsieht und mit welchen Mitarbeitern diese einzurichten sind. Es obliegt dem Dienstgeber und ist Ausfluß seiner Organisationshoheit, ob aus dessen Sicht zur Erreichung einer Effizienzsteigerung Personen auch in nachgeordnete Dienststellen zu versetzen sind. Bei Abwägung aller Fakten bestehen keine Zweifel, daß ein durch eine Organisationsänderung bewirktes, wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs 3 Z 1 BDG seitens der Behörde vorgelegen ist. Die Überprüfung der Zweckmäßigkeit der neuen Geschäftseinteilung und der damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen ist nicht Gegenstand der Beurteilung durch die Berufungskommission. Objektive Anhaltspunkte dafür, daß die Organisationsänderung aus unsachlichen Gründen, um den BW persönlich zu benachteiligen, erfolgt sein könnte, liegen nicht vor.

Soweit der BW letztlich ausführt, die Dienstbehörde habe nicht ihrer Verpflichtung entsprochen, sich im Rahmen des Versetzungsverfahrens mit dem Vorbringen in seinen Einwendungen auseinanderzusetzen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, daß die neue Geschäftseinteilung mit in Kraft gesetzt wurde und die Frist zur Erstattung der Einwendungen für den BW erst am endete.

Allerdings wurde der BW per dem UBA lediglich dienstzugeteilt, die Versetzung erfolgte erst nach Zustellung des Versetzungsbescheides mit . Die belangte Behörde hat im Versetzungsbescheid auch zu den vom BW vorgebrachten Einwendungen Stellung genommen. Eine Mangelhaftigkeit des Versetzungsverfahrens, die zur Aufhebung des Bescheids führen müßte, ist somit nicht gegeben.

Die Berufung war daher in der Hauptsache als unbegründet abzuweisen, dem Eventualbegehren war - wie aus dem Spruch ersichtlich - Folge zu geben."

3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen in der Beschwerdeschrift ein:

"Teils in meinen Einwendungen gegen die Versetzungsabsicht und teils in meiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe ich insbesondere folgendes geltend gemacht:

Der der gegenständlichen Organisationsänderung zugrunde liegende Vorschlag eines Consultingunternehmens (Gutachten der SCG) geht in seinem hier unmittelbar relevanten Teil von falschen Voraussetzungen aus, stellt falsche Behauptungen auf und ist insgesamt untauglich. So ist behauptet worden, daß damit Doppelgleisigkeiten beseitigt wurden, welche Behauptung eindeutig falsch ist, ich verweise dazu auf die Ausführungen der Seiten 4 ff der Berufung. Die Unrichtigkeit dieser Behauptung wurde im übrigen später von der SCG auch ausdrücklich zugestanden. Weiters wurde meine Versetzung damit begründet, daß ich als für bestimmte Gebiete federführender Beamter zum Umweltbundesamt zu versetzen gewesen sei, um die effektive Fortführung bestimmter Projekte zu ermöglichen - mit Oktober 1996 wurde mir jedoch diese 'Federführung' (Leitung des internationalen Projektes 'Umweltdatenkatalog') entzogen. Auch die Personalvertretung hat den Minister darauf hingewiesen, daß ausgehend davon meine Versetzung offensichtlich überflüssig geworden war.

Hinsichtlich weiterer Widersprüchlichkeiten und Unrichtigkeiten verweise ich ebenfalls auf meine Berufung. In dieser habe ich auch ausdrücklich geltend gemacht, was abweichend von den behörderlicherseits vorgeschobenen Gründen das wahre Motiv für die Agendenverschiebung samt meiner Versetzung war. Es besteht in einer auch in Medienberichten zum Ausdruck gelangten Familienfeindschaft zwischen der Familie des derzeitigen Ministers Dr.B einerseits und des früheren Leiters der Präsidialgruppe A und der Präsidialabteilung 5 MR Dr.Z. Ihn wollte der Minister nicht mehr in seiner Nähe haben, daher wurden Kompetenzänderungen zwecks Scheinbegründung für seine Versetzung vorgenommen und da das nicht möglich war, ohne auch eine gewisse Verschiebung beim sonstigen Personal vorzunehmen, hat man auch meine Versetzung eingeplant und durchgezogen. Auf die parallel zu dieser Beschwerde durch MR Dr.Z gegen seine Versetzung eingebrachte Beschwerde wird verwiesen.

Angesichts dieser Gegebenheiten hat die belangte Behörde in mehrfacher Hinsicht denkgesetzwidrig entschieden und sich auch mit meinem Vorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt. Das gilt sowohl in Bezug auf meine Ausführungen zum Thema der Unrichtigkeiten des 'SCG-Gutachtens', bzw. die behördlicherseits vorgeschobenen Versetzungsgründe, wie auch in Bezug auf mein Vorbringen über die tatsächlichen Motive der getroffenen Maßnahmen.

Es ist hiebei davon auszugehen, daß selbst das Vorliegen eines sachlichen Teilaspektes eine Entscheidung nicht als sachlich getroffen zu rechtfertigen vermag, wenn dieser Teilaspekt andere Alternativen offen ließ und eine für den Betroffenen ungünstige Variante nur aus sachfremden und willkürlichen Motiven gewählt wurde. Genau das ist hier der Fall, habe ich jedenfalls geltend gemacht und hätte daher von der belangten Behörde geklärt, sowie in der Bescheidbegründung erörtert werden müssen. Es hätte sich herausgestellt, daß die organisatorischen Gründe jedenfalls insoweit nur vorgeschoben sind, als es meine Abschiebung betrifft.

Es ist in einem solchen Fall völlig illusorisch anzunehmen, daß das maßgebliche Organ (Minister Dr.B) sein wahres Motiv ausdrücklich zugibt. Der rechtsstaatliche Schutz kann daher nur gewahrt werden, wenn die zuständige Behörde bereit ist, die Indizien für das Vorliegen eines Willküraktes zur Kenntnis nehmen und zu würdigen. Das hat die belangte Behörde nicht getan, sie hat zwar mein Vorbringen wiedergegeben, sich mit diesem jedoch nicht erörternd auseinandergesetzt.

Dies mit einem Argument, dessen Untauglichkeit völlig offenkundig ist. Es geht nicht darum, ob eine 'neue Strukturierung' mit 'dutzenden Personalmaßnahmen' einzig und allein zwecks Abschiebung des MR Dr.Z durchgeführt wurde. Es geht vielmehr um die Möglichkeit, eine umfassendere Organisationsänderung als Vehikel oder Deckmantel dafür zu verwenden, durch sie, bzw. unter ihrem Schutz gegen einen aus persönlichen Gründen unliebsamen Beamten etwas zu unternehmen, was ansonsten rechtlich nicht möglich wäre.

Auch nach der von der belangten Behörde zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht erforderlich, daß die Organisationsänderung in ihrer Gesamtheit nur das eine Ziel hat, den Beamten zu schädigen. Aus der Grundstruktur und den allgemeinen Zielen der gegenständlichen Organisationsänderung ergibt sich jedoch höchstens die Auflassung der Gruppe und der Gruppenleiterposten. Alles andere, was mich, meine frühere Abteilung und meine jetzige Verwendung betrifft, stellt eine gezielte Aktion dar, für die ausschließlich Scheingründe ins Treffen geführt wurden. Zwar ist entsprechend den obigen Ausführungen nicht anzunehmen, daß ich das primäre und eigentliche Ziel dieser Aktion bin, meine Schädigung wird jedoch in Kauf genommen, um dieses eigentliche Objekt (MR Dr.Z) zu treffen. Ein besonderer Aspekt hiebei ist, daß die Privatisierung des Umweltbundesamtes angestrebt wird, woraus sich eine zusätzliche Verunsicherung meiner Situation ergibt. Ich habe insbesondere in meiner Berufung die Aspekte dargestellt, aus welchen sich die Willkür der gegenständlichen Maßnahme ergibt und verweise auf mein dortiges Vorbringen. Hätte sich die belangte Behörde damit erörternd auseinandergesetzt, so wäre sie zum Ergebnis gelangt, daß ausreichende Indizien dafür vorliegen, daß ich ausschließlich aus persönlichen Gründen, die MR Dr.Z betreffen, mit diesem abgeschoben wurde.

Es ist dies ein weiterer Fall, in dem besonders deutlich wird, daß die belangte Behörde die ihr zugedachte Rolle, den Verwaltungsgerichtshof in der Gesetzmäßigkeitskontrolle zu ersetzen, nicht zu erfüllen vermag. Die beiden vom Ministerium entsandten Mitglieder müssen von vornherein überfordert sein, einen meinem Vorbringen entsprechenden Standpunkt gegen den Minister einzunehmen. Illustrativ sei dazu bemerkt, daß das im Sinne des § 41 c BDG 1979 als Dienstnehmervertreter vorgesehene, aus dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie kommende Senatsmitglied sich in allen Fällen der gegenständlichen Art als befangen erklärt hat. Das in diesem Sinne als Dienstgebervertreter fungierende Senatsmitglied (Dr.I T) ist im Zuge der Organisationsänderung vom Sommer 1996 ebenfalls versetzt worden, hatte zunächst Einwände erhoben, die Versetzung jedoch dann akzeptiert und sieht sich nicht als befangen an, sondern wirkt - wie auch in meinem Fall - an Entscheidungen über die Versetzungen ihrer Kollegen mit. Ich will ad personam nichts unterstellen, es ist jedoch im höchsten Maße evident, daß hier eine Konstellation gegeben ist, die im rechtsstaatlichen Sinne nicht als befriedigend, meines Erachtens auch nicht als akzeptabel, angesehen werden kann. Ich schließe mich den beim Hohen Verfassungsgerichtshof bereits bekannten verfassungsrechtlichen Bedenken insbesondere gegen den letzten Satz des § 41 a BDG 1979 einschließlich der Anregung auf Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens über diese Norm an (siehe Verfahren B4768/96).

Insgesamt ergibt sich somit, daß ich aus einer Reihe von Gründen in verfassungsgesetzlich geschützten Rechten verletzt bin."

III.Der Verfassungsgerichtshof

hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, im Gleichheitsrecht deshalb verletzt worden zu sein, weil der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet worden sei. Damit weist er aber keinen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler nach: Die Annahme der Berufungskommission, daß aufgrund der Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung an der (qualifizierten) Änderung in der Verwendung des Beschwerdeführers ein wichtiges dienstliches Interesse bestanden habe, kann zumindest nicht als willkürlich bezeichnet werden.

Der vom Beschwerdeführer geübten allgemeinen Kritik an der neuen Organisation ist im gegebenen Zusammenhang vom Verfassungsgerichtshof nicht nachzugehen. Soweit sich die Kritik auf Auswirkungen für bestimmte Beamte (nämlich den Beschwerdeführer und seinen früheren Vorgesetzten) bezieht, weist sie nicht nach, daß die organisatorischen Maßnahmen deshalb getroffen wurden, um diese Beamten zu benachteiligen, sondern stellt bloß unsubstantiierte Behauptungen auf. Der Vorwurf, daß diese Änderungen primär vorgenommen worden seien, um den früheren Vorgesetzten des Beschwerdeführers aus seiner Funktion abberufen zu können, wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, B1197/97, widerlegt. (Als Beschwerdeführer trat in jenem Verfahren dieser Vorgesetzte auf.)

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, ein Mitglied der Berufungskommission sei befangen gewesen, so liegt darin - sollte der Vorwurf zutreffen - allenfalls ein nicht vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifender Verfahrensmangel.

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz hat also nicht stattgefunden.

Worin die weiters behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter liegen soll, ist der Beschwerde nicht entnehmbar.

2. Der Beschwerdeführer wurde sohin aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt (zur Unbedenklichkeit des § 38 Abs 2 BDG s. ).

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, daß dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3. Auf den Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war nicht einzugehen, weil dieser Antrag nur für den Fall gestellt wird, daß der Verfassungsgerichtshof den letzten Satz des § 41a Abs 5 BDG aufheben sollte. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung einzuleiten (s. dazu ; B401/97).

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.