OGH 10.07.1996, 9Ob2071/96s
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Monika W*****, vertreten durch Dr.Tassilo Neuwirth ua, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Ernst W*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Ingrid Herzog-Müller, Rechtsanwältin in Bruck an der Leitha, wegen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom , GZ 44 R 844/95 (neu 44 R 1066/95f), womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwechat vom , GZ 9 F 6/95v-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Durch Eröffnung des Konkurses wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners gemäß § 1 Abs 1 KO seiner Verfügung entzogen und fällt in die Konkursmasse (SZ 54/50). Der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ist zwar nach § 330 EO der Exekution entzogen, außer er ist durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht. Es geht aber hier nicht darum, ob der Aufteilungsanspruch pfändbar ist und nach den Bestimmungen der Konkursordnung zu behandeln ist, sondern, ob die durch den Aufteilungsantrag in Anspruch genommenen dem Gemeinschuldner gehörigen Sachen in die Konkursmasse fallen, was aber weder zweifelhaft sein kann (EFSlg 43.753/4), noch von der Antragstellerin bestritten wird. Da den Rechtsstreitigkeiten nach § 6 Abs 1 KO auch die Geltendmachung von Aufteilungsansprüchen (JBl 1994, 764 = SZ 67/18) gleichzusetzen sind, tritt damit auch die Rechtsfolge des § 6 Abs 1 KO ein, sodaß nach Konkurseröffnung diese Ansprüche gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden können.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1996:0090OB02071.96S.0710.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAD-79878