VfGH vom 08.06.2004, B1178/03

VfGH vom 08.06.2004, B1178/03

Sammlungsnummer

17184

Leitsatz

Zulässigkeit der Anfechtung eines Intimationsbescheides betreffend Ernennung eines Amtsdirektors eines Landesschulrates durch eine abgewiesene Mitbewerberin; offene Frist mangels Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin; kein Beginn des Fristenlaufes durch Kenntniserlangung; Verletzung im Gleichheitsrecht durch den nach Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof erlassenen Ersatzbescheid betreffend die Abweisung einer Bewerbung um die Funktion des Amtsdirektors eines Landesschulrates mangels ausreichender Begründung der Auswahlentscheidung auch im Ersatzbescheid

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters die mit € 4.482,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist der Landesschulrat für Kärnten, wo sie seit 1997 als Leiterin der Personalabteilung tätig ist; ab dem Jahr 1998 war sie darüber hinaus auch mit der Stellvertretung des Landesschulratsdirektors betraut.

Die Beschwerdeführerin bewarb sich - mit drei weiteren Personen, von denen eine die Bewerbung in der Folge jedoch wieder zurückzog - fristgerecht um die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom ausgeschriebene Funktion des Amtsdirektors des Landesschulrates für Kärnten.

2. Die für die Bestellung eines Amtsdirektors des Landesschulrates maßgebliche Bestimmung des § 11 Abs 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz lautet wie folgt:

"Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Amtsdirektor des Landesschulrates zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem Bundespräsidenten. Der Vorschlag an den Bundespräsidenten (Art67 Abs 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) hat auf Grund eines Dreiervorschlages des Kollegiums des Landesschulrates zu erfolgen. Vorschriften über die Ernennung werden hiedurch nicht berührt."

3.1. Die Bewerber und Bewerberinnen um die ausgeschriebene Funktion hatten sich einem Auswahlverfahren zu unterziehen, das in sinngemäßer Anwendung des im Kärntner Objektivierungsgesetz, LGBl. 1992/98 idF vor der Novelle LGBl. 2000/50 (im Folgenden: K-OG), für leitende Funktionen vorgesehenen Verfahrens durchgeführt wurde. Gemäß § 15 K-OG sind in diesem Objektivierungsverfahren von einer Beurteilungskommission die Bewerbungsunterlagen, eine schriftliche Arbeit sowie das "Abschneiden" der Bewerber in einem Hearing zu bewerten.

3.2. Durchgeführt wurde das Objektivierungsverfahren vom Amt der Kärntner Landesregierung; die Beurteilungskommission, die sich aus zwei Beamten der Landesregierung sowie einer Angehörigen eines Personalberatungsbüros zusammensetzte, wurde seitens des Landesschulrates bestellt. Am hatten die Bewerber die schriftliche Arbeit zu erstellen, das Hearing fand am statt. Darüber hinaus wurde ein psychologischer Test durchgeführt, der von einer Psychologin ausgewertet wurde.

Als Grundlage für die Bewertung wurde von der Beurteilungskommission das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Funktion unter Zugrundelegung der in der Ausschreibung genannten Kriterien konkretisiert und ein Bewertungssystem in der Art festgelegt, dass jedes Kriterium des Anforderungsprofiles prozentmäßig zu gewichten sei. Auf Basis dessen wurden von jedem Gutachter für jeden der Verfahrensschritte (Bewerbungsunterlagen, schriftliche Arbeit, Hearing) pro zu bewertendem Kriterium Punkte von 0 bis 5 vergeben. Die vergebenen Punkte wurden dann in Prozentzahlen umgerechnet und auf diese Weise ermittelt, zu wieviel Prozent der jeweilige Bewerber das Anforderungsprofil erfülle.

3.3. Auf Basis der dabei gewonnenen Ergebnisse beschloss die Beurteilungskommission einstimmig einen Reihungsvorschlag, in dem die Beschwerdeführerin an die zweite Stelle, der in weiterer Folge ernannte Mitbewerber an die erste Stelle gereiht war. Die Begründung der Beurteilungskommission lautete wie folgt:

"An erster Stelle wurde Herr Dr. W gereiht. Er erreichte eine Abdeckung des Anforderungsprofiles von 85,82%. Diese Positionierung ergibt sich insbesondere aus der nachgewiesenen Managementausbildung und aus seinem Vorsprung im Bereich der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit, wenn auch die Zweitgereihte bei den Fachkenntnissen deutlich einen höheren Abdeckungsgrad aufweist.

An zweiter Stelle wurde Frau Hofrätin Dr. M gereiht. Sie erreichte eine Abdeckung des Anforderungsprofiles von 84,25%. Dies ergibt sich insbesondere aus der Bewertung der Berufspraxis und der einschlägigen Fachkenntnisse."

3.4. Der Landesschulrat für Kärnten erstattete auf Grund des Beschlusses seines Kollegiums in der Sitzung vom einen Ernennungsvorschlag an das zuständige Bundesministerium, in dem der seitens der Beurteilungskommission vorgeschlagenen Reihung gefolgt wurde. Das Kollegium schloss sich dabei auch der Begründung, die im Gutachten der Beurteilungskommission angeführt war (vgl. Pkt. I.3.3.), an. Nach Durchführung ergänzender Erhebungen schlug die zuständige Bundesministerin den Erstgereihten zur Bestellung vor. Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom wurde dieser Mitbewerber schließlich zum Amtsdirektor des Landesschulrates für Kärnten bestellt, wovon er - nach entsprechender Gegenzeichnung der Entschließung - mit Erledigung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom in Kenntnis gesetzt wurde. Mit einem weiteren Bescheid der genannten Bundesministerin vom wurde die Bewerbung der Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz abgewiesen.

4. In der Folge erhob die Beschwerdeführerin beim Verfassungsgerichtshof sowohl gegen die Entschließung des Bundespräsidenten vom als auch gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom gemäß Art 144 B-VG Beschwerde. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B1294/02, B1382/02, wurde die Beschwerde, insoweit sie sich gegen den erstgenannten Bescheid wandte, als unzulässig zurückgewiesen; insoweit sie sich gegen den zweitgenannten Bescheid richtete, wurde der Beschwerde Folge gegeben und dieser Bescheid wegen Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufgehoben.

5. Daraufhin wurde die Bewerbung der Beschwerdeführerin mit (Ersatz-)Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom erneut (gemäß § 11 Abs 3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz) abgewiesen.

6.1. Nunmehr erhob die Beschwerdeführerin - in getrennten Schriftsätzen - sowohl gegen den an den zum Amtsdirektor ernannten Mitbewerber gerichteten (Intimations-)Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom (dem die o.e. Entschließung des Bundespräsidenten vom zu Grunde liegt) als auch gegen den (Ersatz-) Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerden (erstere protokolliert zu B1178/03, zweitere zu B215/04). Darin wird - mit näherer Begründung - die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs 2 B-VG), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs 1 B-VG, Art 2 StGG) sowie auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art3 Abs 1 StGG) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt.

6.2. In dem zu B1178/03 geführten verfassungsgerichtlichen Verfahren erstattete die belangte Bundesministerin - unter Vorlage der Verwaltungsakten - eine Gegenschrift, worauf die Beschwerdeführerin replizierte. In diesem Verfahren langte auch eine Äußerung des zum Amtsdirektor bestellten Mitbewerbers als mitbeteiligter Partei ein.

6.3. Auch in dem zu B215/04 geführten verfassungsgerichtlichen Verfahren langte eine Äußerung der belangten Bundesministerin ein, in der sie den Ausführungen in der Beschwerde entgegentrat.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die gemäß den §§187 und 404 ZPO iVm. § 35 Abs 1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entschließung verbundenen Beschwerden erwogen:

1. Die Beschwerden sind zulässig. Dies trifft auch für die zu B1178/03 protokollierte Beschwerde gegen den (Intimations-)Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu. Dazu wird auf Folgendes hingewiesen: Verwaltungsakte des Bundespräsidenten, die auf Vorschlag eines Bundesministers ergehen und von diesem gegenzuzeichnen sind (Art67 Abs 1 und 2 B-VG), sind im Verfahren nach Art 144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof von diesem Bundesminister zu vertreten (VfSlg. 3457/1958, 15.696/1999). In Fällen dieser Art ist somit die Bekämpfung des (Intimations-)Bescheides der Bundesministerin bzw. des Bundesministers - und nicht etwa (auch) der Entschließung des Bundespräsidenten - zulässig. Soweit die Bundesministerin in ihrer im Verfahren zu B1178/03 erstatteten Gegenschrift die Auffassung vertritt, der in Rede stehende Bescheid betreffe nur den zum Amtsdirektor bestellten Mitbewerber, nicht aber die Beschwerdeführerin, und daher sei diese auch nicht beschwerdelegitimiert, ist ihr Folgendes entgegen zu halten: Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dann, wenn sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ergibt, dass im Falle des Zustandekommens eines entsprechenden Besetzungsvorschlages des zuständigen Organes nur eine Person ernannt werden darf, die in den Besetzungsvorschlag aufgenommen ist - was hier im Hinblick auf § 11 Abs 3 Bundes-SchulaufsichtsG zutrifft -, das Bestehen einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft der in den Vorschlag aufgenommenen Personen und deren Parteistellung anzunehmen (s. etwa VfSlg. 15.365/1998 mwH). Der Umstand, dass über die Besetzung nicht gegenüber allen Parteien des Verwaltungsverfahrens in einem einzigen Bescheid entschieden wurde (zu diesem Aspekt s. VfSlg. 12.556/1990,

S 502, und , sowie , 2003/12/0101), ändert daran nichts. Auch das Argument der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die Beschwerdeführerin habe bereits am von der Bestellung des Mitbewerbers zum Amtsdirektor Kenntnis erlangt, woraus offenbar abzuleiten sei, dass die am gegen den (Intimations-)Bescheid vom zur Post gegebene Beschwerde verspätet eingebracht worden sei, ist nicht geeignet, die Unzulässigkeit dieser Beschwerde darzutun. Auf Grund des in dieser Hinsicht übereinstimmenden Vorbringens beider Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens ist davon auszugehen, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin zwar zur Kenntnis gelangte, ihr aber bis dato nicht zugestellt wurde. Im Hinblick darauf ist aber die Beschwerdeführung zulässig. Durch die Kenntniserlangung vom Inhalt des Bescheides wurde die Beschwerdefrist iSd. § 82 Abs 1 VfGG nicht in Gang gesetzt; solange die Zustellung nicht erfolgt, kann daher jederzeit Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde wurde somit rechtzeitig eingebracht, ohne dass untersucht zu werden braucht, wann der Beschwerdeführerin der angefochtene Bescheid zur Kenntnis gelangt ist (s. etwa VfSlg. 9655/1983, 10.637/1985, 13.287/1992, 13.543/1993 mwH).

2. Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde in erster Linie vor, sie durch die bekämpften Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt zu haben. Damit ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis im Recht.

2.1. Die mit Erkenntnis , B1382/02, erfolgte Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheides der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

"In Fällen wie dem hier vorliegenden ist der Behörde ein willkürliches Verhalten u.a. dann vorzuwerfen, wenn sie es unterlassen hat, in einem für die zu treffende Auswahl unter den vorgeschlagenen Bewerbern entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen ...

Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen, ob die von der belangten Behörde getroffene Auswahl in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, wohl aber, ob die Behörde bei dieser Auswahl von sachlichen Erwägungen geleitet war. Im Hinblick darauf müssen aber die für die getroffene und beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung des Bescheides hervorgehen. Nur auf diese Weise ist nämlich die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle solcher Bescheide durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich.

Die eigentliche Begründung des Bescheides vom erschöpft sich jedoch ... allein in Folgendem:

'Schlüssig war schließlich auch [nämlich so wie die Erstellung des Anforderungsprofiles] die sich aus den Auswertungstabellen ergebende Begründung der Beurteilungskommission. Der gewichtete Abdeckungsgrad des Anforderungsprofiles ergab bei den Managementfähigkeiten (Organisationsvermögen, Delegationsfähigkeit) bei Dr. W [dem letztlich ernannten Mitbewerber] 9,40%, bei Ihnen 7,80%. Bei der allgemeinen Persönlichkeit (Belastbarkeit, Selbstständigkeit, sicheres und repräsentatives Auftreten, Einfühlungsvermögen) lag der Abdeckungsgrad bei Dr. W bei 10,45% und bei Ihnen bei 10,35%. Der Arbeitsstil (Entscheidungssicherheit, Problemlösungsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Zielorientiertheit) wurde bei Dr. W mit 10,20%, bei Ihnen mit 10,80%, die geistigen Fähigkeiten (Durchsetzungsvermögen, kritisch-analytisches Denken) bei Dr. W mit 9,80%, bei Ihnen mit 9% und die Kommunikation bzw. Kooperation (Verhandlungsgeschick, Fähigkeit zur Mitarbeitermotivation, schriftliche Ausdrucksfähigkeit) bei Dr. W mit 10,40%, bei Ihnen mit 10,13% - gemessen am Anforderungsprofil - abgedeckt.

Da sich somit in schlüssiger Weise in dem dem Kollegiumsbeschluss zugrundeliegenden Objektivierungsverfahren bei Dr. W der höchste von den Bewerbern erzielte Abdeckungsgrad des Anforderungsprofiles und damit die Erstreihung des Genannten im Dreiervorschlag des Kollegiums des Landesschulrates ergeben hat, konnte diesem Vorschlag gefolgt und dem Herrn Bundespräsidenten Dr. W zur Bestellung zum Leiter des inneren Dienstes des Landesschulrates (Amtsdirektor) vorgeschlagen werden.'

Auf Grund welcher objektiv nachvollziehbarer Überlegungen die Beurteilungskommission - und dieser folgend der Landesschulrat sowie in weiterer Folge die zuständige Bundesministerin - im Einzelnen gerade zu diesem Ergebnis gelangte, geht weder aus dem Bescheid noch aus den diesem angeschlossenen Berechnungstabellen hervor.

Die belangte Behörde macht somit in der Begründung des bekämpften Bescheides weder deutlich, welche Kriterien sie selbst ihrer (Auswahl-)Entscheidung zu Grunde legt noch wie sie diese Kriterien gewichtet noch welchen Stellenwert sie den einzelnen Elementen im Rahmen der Gesamtbewertung zumisst.

...

Damit hat es die belangte Behörde aber verabsäumt, bei der von ihr zu treffenden (Auswahl-)Entscheidung die (dafür) maßgeblichen - für und gegen die Beschwerdeführerin und den zum Zug gekommenen Mitbewerber sprechenden - Kriterien einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen der Beschwerdeführerin zu begründen. Die Feststellung, dass 'der gegenständliche Kollegiumsbeschluss rechtsgültig zu Stande gekommen' sei und die - ohne Begründung und entsprechende Belege aufgestellte - Behauptung, dass sich im Objektivierungsverfahren 'in schlüssiger Weise' die Bestqualifikation des ernannten Mitbewerbers ergeben habe, genügen den oben genannten - aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden - Anforderungen an die Begründung eines derartigen Bescheides nicht."

2.2. Der - hier bekämpfte - im zweiten Rechtsgang erlassene (Ersatz-)Bescheid vom unterscheidet sich in seiner Begründung von diesem als gleichheitswidrig erkannten Bescheid einzig und allein in Folgendem: Dem im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheid war eine tabellarische Darstellung der Ergebnisse der Bewertung der Bewerber/innen seitens der Beurteilungskommission angeschlossen, im nunmehr bekämpften, im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheid sind diese Bewertungsergebnisse in der Begründung des Bescheides zT in verbaler Umschreibung dargestellt. Es liegt auf der Hand, dass sich dadurch an den Mängeln, die zur Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheides wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz führten, nichts geändert hat.

3. Somit sind aber die hier bekämpften Bescheide (vgl. VfSlg. 12.556/1990) aus den selben Erwägungen, wie sie dem Erkenntnis zu Grunde lagen, wegen Verletzung der Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen und geprüft zu werden brauchte, ob auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf gleiche Zugänglichkeit zu öffentlichen Ämtern stattgefunden hat.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 687,-- sowie Eingabegebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 360,-- enthalten.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.