OGH vom 13.04.2016, 10Ob19/16s

OGH vom 13.04.2016, 10Ob19/16s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr, Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj A*****, geboren am , vertreten durch das Land ***** als Kinder und Jugendhilfeträger (*****), wegen Unterhaltsvorschuss, infolge des Revisionsrekurses des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 600/13y 48, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 79 Pu 66/11p 30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Mutter M***** und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen sowie die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung oder nach fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gewährte dem Kind über seinen Antrag für den Zeitraum bis einen monatlichen Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe von 130,90 EUR, höchstens jedoch in der gemäß § 6 Abs 1 UVG vorgesehenen Höhe.

Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, Folge und wies den Antrag des Kindes auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ab.

Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde an das Kind, vertreten durch den Träger der Kinder und Jugendhilfe, an die Mutter und den Vater des Kindes sowie an den Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, zugestellt.

Das Kind erhob gegen den Beschluss des Rekursgerichts den ordentlichen Revisionsrekurs.

Eine Gleichschrift des Revisionsrekurses wurde an den Vater zu Handen eines mittlerweile für diesen bestellten Kurators zugestellt, nicht jedoch an die Mutter und den Bund. Der Vater erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, bei dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS Justiz RS0120860 ua). Den anderen Parteien steht es frei, eine Revisionsrekursbeantwortung (§ 68 AußStrG) einzubringen.

Parteien iSd § 2 Abs 1 AußStrG sind im Verfahren über die (Weiter )Gewährung von Unterhaltsvorschüssen auch die Mutter als Zahlungsempfängerin (RIS Justiz RS0120860 [T12]) und der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts vertretene Bund (10 Ob 71/15m ua). Es steht ihnen gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 1 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen.

Das Erstgericht wird daher eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Kindes auch der Mutter und dem Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, zuzustellen haben. Erst nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung dieser Parteien oder nach fruchtlosem Ablauf der Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses ist der Akt wieder vorzulegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0100OB00019.16S.0413.000