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OGH vom 24.03.2015, 10Ob19/14p

OGH vom 24.03.2015, 10Ob19/14p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Fellinger, den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. K*****, D *****, 2. Dr. P*****, D *****, und 3. A*****, D *****, alle vertreten durch DORDA BRUGGER JORDIS Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. J*****, D *****, 2. P*****, D *****, 3. J*****, und 4. N*****, D *****, alle vertreten durch Mag. Alexander Todor Kostic LL.M., Mag. Silke Todor Kostic, Rechtsanwälte in Velden, wegen Stufenklage auf Auskunft, Ermächtigung, in eventu Abtretung von Auskunftsansprüchen, Eidesleistung und Zahlung (Gesamtstreitwert 150.000 EUR), infolge Revisionen beider Parteien (Revisionsinteresse 92.500 EUR hinsichtlich der klagenden Parteien und 5.000 EUR hinsichtlich der beklagten Parteien) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 177/13h 37, womit infolge Berufungen beider Parteien das Teilurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom , GZ 28 Cg 94/11a 31, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird von „Verlassenschaft nach der am verstorbenen E*****“ auf die Erben „1. Dr. J*****, D *****, 2. P*****, D *****, 3. J***** und 4. N*****, D *****“ berichtigt.

II. Den Revisionen beider Parteien wird nicht Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens obliegt dem Erstgericht.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Erstkläger, der Zweitkläger und die Drittklägerin sind neben H***** und S*****, die nicht Parteien in diesem Verfahren sind, die Kinder der am verstorbenen Erblasserin E*****. Die erbantrittserklärten Erben und nunmehrigen Beklagten Dr. J*****, P*****, J***** und N***** sind die Enkelkinder der Erblasserin bzw die leiblichen Kinder von H*****. Die Erblasserin war mit dem am verstorbenen G***** verheiratet. Beide waren deutsche Staatsbürger und zuletzt in Kärnten wohnhaft.

Beim Bezirksgericht Klagenfurt war zur AZ 2 A 77/11m ein Verlassenschaftsverfahren nach der am verstorbenen Erblasserin anhängig. In diesem Verfahren haben die vier Beklagten als testamentarische Erben bedingte Erbantrittserklärungen abgegeben. Mit dem erst nach dem Teilschluss der Verhandlung () im gegenständlichen Verfahren in erster Instanz in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom , GZ 2 A 77/11m 103, wurde der Nachlass nach der Erblasserin den vier Beklagten zu je ¼ Anteilen eingeantwortet.

Das Vermögen der Erblasserin setzte sich laut Testamenten vom , bzw aus verschiedenen Liegenschaftsanteilen in Österreich und Deutschland sowie Geldvermögen auf verschiedenen deutschen und österreichischen Bankkonten zusammen.

Am regten der Ehegatte der Erblasserin, die drei Kläger und die Tochter S***** beim Bezirksgericht Klagenfurt erstmals die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens für die Erblasserin mit der Begründung an, sie sei aufgrund einer psychischen Erkrankung offenkundig nicht mehr in der Lage, insbesondere ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten selbst wahrzunehmen. Dieses Verfahren wurde nach Durchführung einer Erstanhörung eingestellt. In der Folge regte der Ehegatte der Erblasserin am neuerlich die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens für die Erblasserin an. Im Laufe dieses Verfahrens erteilte die Erblasserin am ihrem Sohn H***** im Rahmen eines Notariatsakts Vorsorgevollmacht für sämtliche Angelegenheiten. Nach den Verfahrensergebnissen war zwar die Erblasserin zu diesem Zeitpunkt geschäftsfähig, es wurde aber in der Folge mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom Rechtsanwalt Dr. G***** zum Sachwalter mit dem Wirkungskreis der gesamten Vermögensverwaltung einschließlich der Vertretung vor Gerichten, Ämtern und Behörden für die Erblasserin bestellt, weil erhebliche Zweifel an der Vermögensverwaltung im ausschließlichen Interesse der Erblasserin durch deren Sohn H***** bestanden. Rechtsanwalt Dr. G***** hatte bereits zuvor in der Zeit vom bis als Verfahrenssachwalter, einstweiliger Sachwalter und Betreuer nach dem AußStrG bzw BGB fungiert und war in der Folge wiederum ab als einstweiliger Sachwalter für die Vermögensverwaltung der Erblasserin zuständig.

Mit der vorliegenden auf Auskunft, Eidesleistung und Zahlung gerichteten Stufenklage begehren die Kläger von der Verlassenschaft nach der Erblasserin nach Klagsausdehnung (vgl ON 27) zuletzt die Erteilung von Auskunft über das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Nachlasses der Erblasserin unter Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses zum und zum (Punkt 1. des Klagebegehrens), Auskunft über alle von der Erblasserin in den letzten zehn Jahren vor ihrem Ableben vorgenommenen Schenkungen und Zuwendungen unter Vorlage geeigneter Belege (Punkt 2. des Klagebegehrens), die Abgabe einer Willenserklärung, wonach die beklagte Partei den Erstkläger und die Drittklägerin ermächtige, einzeln oder gemeinsam sämtliche Auskunftsrechte geltend zu machen, welche die beklagte Partei gegenüber jenen physischen oder juristischen Personen habe, die das Vermögen der Erblasserin verwalteten oder mit der Abwicklung von Vermögensverfügungen beauftragt worden seien, und Auskunft an sich zu verlangen. Insbesondere ermächtige die beklagte Partei den Erstkläger sowie die Drittklägerin, von Rechtsanwalt Dr. A*****, H*****, der D***** AG, der B***** AG, der C***** AG sowie der U***** AG Auskunft über Datum, Art, Gegenstand, Höhe sowie Empfänger aller Zuwendungen und Zahlungen zu verlangen, die im Namen der Erblasserin vorgenommen worden seien (Punkt 3. des Klagebegehrens), in eventu die Abtretung sämtlicher Auskunftsrechte gegenüber den genannten physischen oder juristischen Personen an den Erstkläger und die Drittklägerin (Punkt 4. des Klagebegehrens). Weiters begehrten die Kläger von der beklagten Verlassenschaft, nach Erteilung der vorstehend beantragten Auskünfte deren Richtigkeit und Vollständigkeit entweder binnen 14 Tagen gemäß § 259 BGB eidesstattlich zu versichern oder gemäß Art XLII EGZPO einen Eid dahin zu leisten, dass ihre Angaben richtig und vollständig seien (Punkt 5. des Klagebegehrens) sowie den Klägern einen jeweils noch zu bestimmenden Betrag samt Zinsen zu zahlen (Punkt 6. des Klagebegehrens).

Die Kläger brachten im Wesentlichen vor, sie seien als Kinder der Verstorbenen gesetzliche Erben und Pflichtteilsberechtigte nach der Erblasserin. Ihre Pflichtteilsansprüche ließen sich derzeit noch nicht vollständig beziffern, weil sich die durch die erbantrittserklärten Erben vertretene beklagte Verlassenschaft weigere, Auskünfte über Schenkungen und andere Vermögensverfügungen zu geben, welche zur Erhöhung des Pflichtteilsanspruchs führen würden. Das Klagebegehren richte sich daher einerseits auf Auskunftserteilung über den Stand des Verlassenschaftsvermögens am Todestag sowie über Schenkungen und Zuwendungen der Erblasserin in den letzten zehn Jahren, andererseits auf Zahlung des derzeit noch nicht bestimmbaren Pflichtteils, der sich erst nach Erfüllung der Auskunftsbegehren errechnen lassen werde. Die Erblasserin und ihr Ehegatte hätten über beträchtliches Vermögen verfügt, welches im Wesentlichen aus Beteiligungen an dem ehemaligen Familienunternehmen bestanden habe. Die Beziehungen zwischen H***** und der übrigen Familie H***** seien dadurch getrübt worden, dass H***** durch einen aufwändigen Lebensstil und verlustreiche Versuche, ein eigenes Unternehmen zu gründen, erhebliche Geldbeträge durchgebracht habe. Ungeachtet dieser Tatsache habe H***** das uneingeschränkte Vertrauen seiner Mutter (= Erblasserin) genossen, die ihm Vollmachten und eine Vorsorgevollmacht eingeräumt habe. Mit Hilfe dieser Vollmachten, aber auch durch eigene Verfügungen der Erblasserin zu Gunsten von H***** und dessen Familie sei der größte Teil des Vermögens der Erblasserin verschwunden. Aufgrund dieser Umstände habe schließlich das Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht mit Beschluss vom Rechtsanwalt Dr. G***** zum Sachwalter für die Erblasserin bestellt, wobei es auch Aufgabe des Sachwalters sein sollte, Nachforschungen über den Verbleib des zwischenzeitlich verschwundenen Vermögens der Erblasserin anzustellen. Dieser Aufgabe habe der Sachwalter allerdings nur noch unvollständig nachkommen können, weil die Erblasserin am verstorben sei. Die Kläger hätten weder von dem Bevollmächtigten der Erblasserin, Rechtsanwalt Dr. A*****, noch von H***** oder den Beklagten als testamentarischen Erben irgendwelche Angaben dazu erhalten, wie sich der Vermögensverfall der Erblasserin erklären lasse und welches Vermögen am Todestag tatsächlich vorhanden gewesen sei. Die Beklagten würden daher, um das Auskunftsbegehren erfüllen zu können, insbesondere Rechtsanwalt Dr. A***** und H***** aufzufordern haben, über ihre jeweilige Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Das von der beklagten Partei mit der Klagebeantwortung vorgelegte Nachlassverzeichnis (Beilage ./1) sei unvollständig und beschränke sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der Todesfallaufnahme vom . Die beklagte Verlassenschaft habe über sämtliches Vermögen der Erblasserin, auch wenn dieses nicht in Österreich gelegen sei, Auskunft zu erteilen. Die von den Klägern begehrte Ermächtigung zur Geltendmachung bzw Abtretung der Auskunftsansprüche wurde insbesondere damit begründet, dass die Erben verpflichtet seien, ihren eigenen Auskunftsanspruch gegenüber einem Bankinstitut an die Pflichtteilsberechtigten abzutreten, wenn sie sich das Wissen des Bankinstituts nicht verschafft hätten, obwohl ihnen dies zumutbar gewesen wäre. Diese abzutretenden Auskunftsansprüche würden sich im Fall der Bankinstitute auf den Kontoführungsvertrag, im Fall des Rechtsanwalts Dr. A***** auf das Auftragsverhältnis und gegenüber H***** auf Art XLII EGZPO und Geschäftsbesorgung nach § 675 BGB stützen.

Die beklagte Verlassenschaft beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete insbesondere ein, sie sei passiv nicht legitimiert, weil nach dem materiell anzuwendenden deutschen Recht (§ 2314 BGB) der Erbe zur Auskunft verpflichtet sei. Die Klage wäre daher gegen die Erben persönlich und nicht gegen die Verlassenschaft zu richten gewesen. Die beklagte Partei habe durch das mit der Klagebeantwortung vorgelegte Nachlassverzeichnis (Beilage ./1) sowie das Verzeichnis über die Schenkungen der Erblasserin in den letzten zehn Jahren (Beilage ./2) vollständige Auskunft über die den erbantrittserklärten Erben bekannten Aktiv und Passivstände des österreichischen Nachlassvermögens der Erblasserin erteilt, welche mit geringfügigen Berichtigungen auch im Verlassenschafts-verfahren volle Bestätigung gefunden hätten. Die Auskunft nach deutschem Recht habe alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva), alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) sowie alle ergänzungspflichtigen Schenkungen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten in den letzten zehn Jahren getätigt habe, zu umfassen.

Soweit in Punkt 1. des Klagebegehrens darüber hinaus ein vollständiges Verzeichnis des Vermögens der Erblasserin zum gefordert werde, sei dies vom maßgebenden deutschen Recht nicht umfasst und es sei das Klagebegehren insoweit auch unbestimmt. Es bestehe keine allgemeine Verpflichtung der Erben, Belege vorzulegen. Eine Vorlage von Belegen lediglich zur Kontrolle der Angaben der auskunftsverpflichteten Partei sei nicht vorgesehen. Der Pflichtteilsberechtigte könne nur die eidesstattliche Versicherung dahingehend verlangen, dass der Auskunftspflichtige den Bestand nach bestem Wissen so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande gewesen sei (Punkt 2. des Klagebegehrens). Soweit die Kläger verlangten, die beklagte Partei habe Dr. A***** und H***** aufzufordern, über ihre jeweilige Tätigkeit Rechenschaft abzulegen, entspreche dieses Begehren ebenfalls nicht der deutschen Rechtslage (Punkt 3. und 4. des Klagebegehrens). Der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 259 BGB sei davon abhängig, dass Grund zur Annahme bestehe, dass das vorgelegte Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden sei. Die beklagte Partei habe den Auskunftsanspruch der Kläger nach § 2314 BGB, soweit es ihr zumutbar und möglich gewesen sei, in vollem Umfang erfüllt, sodass kein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (Punkt 5. des Klagebegehrens) zu Gunsten der Kläger bestehe. Das Klagebegehren sei im Hinblick auf den Umfang der begehrten Auskünfte überdies rechtsmissbräuchlich.

Das Erstgericht erkannte soweit für das Revisionsverfahren relevant mit Teilurteil die beklagte Verlassenschaft schuldig, im Sinne des Punktes 3. des Klagebegehrens eine Willenserklärung dahin abzugeben, dass sie den Erstkläger und die Drittklägerin einzeln oder gemeinsam ermächtige, von der D***** AG, der B***** AG und von der U***** AG hinsichtlich näher genannter Konten Auskunft über Zuwendungen und Zahlungen der Erblasserin im Zeitraum von bis einzuholen. Das Mehrbegehren auf Erteilung einer Auskunft über das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Nachlasses der Erblasserin unter Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses zum und zum (Punkt 1. des Klagebegehrens), Erteilung einer Auskunft über alle von der Erblasserin in den letzten zehn Jahren vor ihrem Ableben vorgenommenen Schenkungen und Zuwendungen unter Vorlage geeigneter Belege (Punkt 2. des Klagebegehrens), Abgabe einer über den stattgebenden Teil des Klagebegehrens hinausgehenden Willenserklärung (Punkt 3. des Klagebegehrens), eventualiter Abgabe einer Willenserklärung betreffend die Abtretung sämtlicher Auskunftsrechte (Punkt 4. des Klagebegehrens) sowie auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zu Punkt 1. beantragten Auskünfte gemäß § 259 BGB oder Leistung eines Eides gemäß Art XLII EGZPO dahin, dass ihre Angaben richtig und vollständig seien (Punkt 5. des Klagebegehrens), wies das Erstgericht ab.

Es führte in seiner rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen aus, die Rechtsnachfolge von Todes wegen sei gemäß § 28 Abs 1 IPRG nach dem Personalstatut der Erblasserin (§ 9 IPRG) und somit nach deutschem Erbrecht zu beurteilen. Das sogenannte Erbstatut (§ 28 Abs 1 IPRG) beherrsche grundsätzlich alle Fragen der Erbfolge, der Berechnung des Erbes, das gesamte Noterb und Pflichtteilsrecht, Schenkungsanfechtung und Pflichtteilsergänzung sowie gesetzliche Sicherstellungs-ansprüche erbrechtlich Berufener, wozu konsequenterweise auch der in Art XLII EGZPO statuierte Manifestationsanspruch zu zählen sei. Gemäß § 1922 BGB gehe mit dem Tod einer Person deren Vermögen (Erbschaft), unbeschadet des Rechts, die Erbschaft auszuschlagen, als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Es gelte der Grundsatz des ipso iure Erwerbs; der Erbschaftserwerb erfolge nach deutschem Recht sogleich mit dem Erbfall, um eine subjektlose (ruhende) Erbschaft zu vermeiden.

Werde eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt, so seien gemäß § 28 Abs 2 IPRG der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nach österreichischem Recht zu beurteilen. Sei also danach materiell österreichisches Recht anzuwenden, so gehe das hievon erfasste Nachlassvermögen erst durch Erbantrittserklärung und Einantwortung auf die Erben über. Daher sei zur Erfüllung der Pflichtteilsansprüche aus einem österreichischen Nachlassteil bis zur Einantwortung der Nachlass und erst danach der Erbe passiv legitimiert. Dies müsse in gleicher Weise auch für das als Nebenanspruch zur Klärung des Pflichtteilsergänzungs-anspruchs zu qualifizierende Auskunftsrecht des Berechtigten nach § 2314 BGB gelten. Damit liege aber die Passivlegitimation der Verlassenschaft in Österreich hinsichtlich derartiger Auskunftsansprüche vor.

In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass sich das in Österreich geführte Verlassenschaftsverfahren ausschließlich auf das zum Todeszeitpunkt der Erblasserin (noch) vorhandene Vermögen in Österreich bezogen habe und auch nur hinsichtlich dieses Teils des Nachlassvermögens eine Einantwortung durch den zum Zeitpunkt des Teilschlusses der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren noch nicht rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom erfolgt sei. Sei nur ein Teil des Nachlasses in Österreich abzuhandeln, so unterliege der restliche bewegliche Nachlass auch hinsichtlich des Erbschaftserwerbs dem Erbstatut, während der Erbrechtserwerb dinglicher Nachlassrechte an Liegenschaften nach dem Lageort zu beurteilen sei. Es sei daher hinsichtlich des ausländischen, insbesondere deutschen (beweglichen) Vermögens der Erblasserin, welches mangels Antrags auf Einbeziehung gemäß § 143 Abs 2 AußStrG nicht Gegenstand des in Österreich abgeführten Verlassenschaftsverfahrens gewesen sei, der Erbschaftserwerb nach deutschem Erbrecht erfolgt. Es sei daher, da eine Ausschlagung der Erbschaft durch die vier Testamentserben nicht behauptet worden sei, davon auszugehen, dass dieser Erbschaftserwerb durch die Erben bereits mit dem Tod der Erblasserin eingetreten sei, hinsichtlich der österreichischen Nachlassteile jedoch erst mit Rechtskraft der Einantwortung durch das Bezirksgericht Klagenfurt als Verlassenschaftsgericht. Damit hätten die Auskunftspflichten nach § 2314 BGB hinsichtlich des ausländischen, insbesondere deutschen Vermögens, schon von Anfang an die vier Testamentserben persönlich und nur hinsichtlich des österreichischen Nachlassteils den aufgrund der Bestimmung des § 28 Abs 2 IPRG „zwischengeschalteten“ ruhenden Nachlass getroffen, der durch die vier erbantrittserklärten Erben vertreten werde. Die Passivlegitimation der beklagten Verlassenschaft liege daher (nur) hinsichtlich des in Österreich gelegenen Nachlassvermögens vor.

Bei der Frage des Umfangs der Auskunftspflicht der Verlassenschaft über die österreichischen Nachlassteile gemäß § 2314 BGB sei zu berücksichtigen, dass der nach dieser Gesetzesstelle auskunftspflichtige Erbe ein Bestands- oder Vermögensverzeichnis (§ 260 Abs 1 BGB) vorzulegen habe, das ein vollständiges und einheitliches Verzeichnis mit allen Aktiva und Passiva zu sein und den Stand des hinterlassenen Vermögens zum Todeszeitpunkt zu dokumentieren habe. Ausgehend davon erweise sich Punkt 1. des Klagebegehrens, soweit sich das Begehren auf die Vorlage eines derartigen Verzeichnisses zum Stichtag beziehe, also auf einen Zeitpunkt zehn Jahre vor dem Tod der Erblasserin, als zu weit gefasst, vom Gesetz nicht gedeckt und damit von vornherein als unberechtigt.

Nach § 2314 BGB habe der Auskunftsberechtigte zwar ein Wahlrecht zwischen einem privaten und einem notariellen Bestandsverzeichnis. Aufgrund der im Verlassenschaftsverfahren erfolgten Inventarisierung bestehe jedoch kein (weiteres) Informations und Rechts-schutzbedürfnis der Kläger. Der darüber hinausgehende Auskunftsanspruch zum „fiktiven Nachlass“ betreffend Schenkungen der Erblasserin an Dritte aus den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall bestehe nur, wenn der Pflichtteilsberechtigte Anhaltspunkte für eine Schenkung habe. Die von den Klägern behaupteten Schenkungen bzw solchen gleichzuhaltenden Verfügungen datierten teilweise weiter als zehn Jahre zurück, beträfen ausländisches Vermögen der Erblasserin, seien den Klägern teilweise bereits bekannt und teilweise zu unbestimmt bzw mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht statthaft. Der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB erteile den Berechtigten keinen Freibrief zu einer generellen Erkundung der Vermögensverfügungen und entwicklung aufgrund reiner Mutmaßungen, ohne dass zumindest entsprechende Anhaltspunkte für das Vorliegen allfälliger anrechnungspflichtiger Zuwendungen der Erblasserin vorgetragen werden. Letztlich sei jedoch der Verbleib eines Geldvermögens der Erblasserin in Höhe von 3 bis 4 Millionen EUR im Zeitraum von 2004 bis zum Tod der Erblasserin ungeklärt geblieben. Diesbezüglich bestehe ein ausreichender Verdacht für anrechnungspflichtige Zuwendungen an Dritte durch die Erblasserin selbst oder über die von ihr bevollmächtigte Person, über welche die beklagte Partei in ihren Verzeichnissen über den (fiktiven) Nachlassbestand keine Auskunft erteilt bzw keinerlei Erklärung abgegeben habe. Dass sie zur Klärung dieser Sachlage Auskünfte von den Banken bzw den Bevollmächtigten als Grundlage ihres Verzeichnisses über den fiktiven Nachlassbestand (Beilage ./2) eingeholt hätte, habe die beklagte Partei nicht vorgebracht. Ebenso wenig habe sie ein Vorbringen dazu erstattet, dass und warum ihr dies nicht zumutbar sein solle. Insofern sei das Verzeichnis der beklagten Partei über Schenkungen der Erblasserin in den letzten zehn Jahren vor ihrem Tod (Beilage ./2) unvollständig geblieben. Es sei daher bezogen auf den Zeitraum von bis zur Übernahme der Vermögensverwaltung der Erblasserin durch den bestellten Sachwalter Dr. G***** mit dem Erstkläger und der Drittklägerin die Ermächtigung einzuräumen gewesen, von den im Spruch angeführten Geldinstituten betreffend die angeführten Konten Auskunft über Datum, Art, Gegenstand, Höhe sowie Empfänger aller Zuwendungen und Zahlungen einzuholen, die im Namen der Erblasserin vorgenommen worden seien. Aus dem Gesetz ergebe sich hingegen keine allgemeine Pflicht zur Vorlage von Belegen durch den Auskunftspflichtigen zur Kontrolle seiner Angaben. Auch ein Auskunftsrecht hinsichtlich deutscher Nachlassteile bestehe schon dem Grunde nach nicht.

Das darüber hinausgehende Auskunftsbegehren (Punkt 3. und 4. des Klagebegehrens) sei hinsichtlich des Bevollmächtigten der Erblasserin, Dr. A*****, nicht berechtigt, zumal von den Klägern hinreichende Anhaltspunkte und Verdachtsmomente dafür, dass im Rahmen der Vollmachtserteilung an diesen Rechtsanwalt anrechnungspflichtige Zuwendungen österreichischer Vermögenswerte der Erblasserin an Dritte erfolgt sein könnten, nicht vorgebracht worden seien und von der beklagten Partei bezogen auf Rechtsanwalt Dr. A***** die Vornahme von Vermögensverfügungen gänzlich in Abrede gestellt worden sei. Soweit sich Punkt 3. und 4. des Klagebegehrens auf H***** in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter der Erblasserin und auf dessen Vermögensverfügungen als Bevollmächtigter der Erblasserin im Hinblick auf österreichische Vermögenswerte beziehen, bedürfe dieses Begehren einer weiteren Abklärung hinsichtlich Art, Inhalt und Zeitraum seiner Bevollmächtigung und den Gegenstand allfälliger darauf gestützter Verfügungen über das Vermögen der Erblasserin, sodass dieser Teil des Klagebegehrens noch nicht spruchreif sei.

Da die Auskunft hinsichtlich des fiktiven Nachlassbestands somit noch nicht vorliege, weil noch das Ergebnis der Auskunftseinholung zu den angeführten Konten bei den genannten Geldinstituten durch die Kläger fehle, und erst danach festgestellt und beurteilt werden könne, ob und warum das Verzeichnis allenfalls nicht sorgfältig erstattet worden sei, könne über das Begehren auf eidesstattliche Versicherung (Punkt 5. des Klagebegehrens) noch nicht entschieden werden. Eine eidesstattliche Versicherung eines vom Notar errichteten Inventars durch die beklagte Partei komme aber schon grundsätzlich nicht in Frage, weshalb dieser Teil des Begehrens nach der Errichtung des notariellen Inventars als nicht berechtigt abzuweisen gewesen sei.

Das Berufungsgericht änderte über Berufungen beider Parteien das Ersturteil dahingehend ab, dass es die beklagte Partei schuldig erkannte, den Klägern über die von der Erblasserin in den letzten zehn Jahren vor ihrem Ableben vorgenommenen Schenkungen und Zuwendungen, soweit sie sich auch auf den österreichischen Nachlassteil beziehen, binnen 14 Tagen Auskunft zu erteilen, insbesondere betreffend näher angeführte Konten bestimmter österreichischer Geldinstitute. Das darüber hinausgehende Klagebegehren wies es ab.

Nach seinen wesentlichen Ausführungen habe das Erstgericht die von den Klägern geltend gemachten Auskunftsansprüche gemäß § 28 Abs 1 IPRG zutreffend nach deutschem Recht geprüft. § 28 Abs 2 IPRG unterwerfe den Nachlasserwerb und die Nachlassschuldenhaftung österreichischem Recht, wenn der Nachlass in Österreich abgehandelt werde. Sei nur ein Teil des Nachlasses in Österreich abzuhandeln, so richteten sich Erbschaftserwerb und Nachlassschuldenhaftung hinsichtlich des restlichen Nachlasses nach § 28 Abs 1 IPRG. Zur Nachlassschuldenhaftung im weiteren Sinn gehörten unter anderem die Pflichtteilshaftung und die Parteifähigkeit der Verlassenschaft.

Ausgehend davon, dass ein Antrag auf Einbeziehung von im Ausland befindlichem beweglichen Vermögen der Erblasserin im österreichischen Verlassenschaftsverfahren nicht gestellt worden sei, habe sich das in Österreich geführte Verlassenschaftsverfahren ausschließlich auf das zum Todeszeitpunkt (noch) vorhandene Vermögen der Erblasserin in Österreich bezogen. Damit habe das Erstgericht die nach österreichischem Recht zu beurteilende Passivlegitimation der beklagten Partei ausschließlich betreffend die geltend gemachten Auskunftsansprüche zum Vermögen der Erblasserin in Österreich zutreffend bejaht, weil bis zur Einantwortung der Nachlass und erst danach die Erben passiv legitimiert seien, die Passivlegitimation des beklagten Nachlasses betreffend Auskunftsansprüche hinsichtlich des außerhalb von Österreich gelegenen Vermögens der Erblasserin jedoch zutreffend verneint.

Nach ausführlicher Darstellung der deutschen Rechtslage zu § 2314 BGB vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, die beklagte Partei sei zumindest bis zum Zeitpunkt des Teilschlusses der Verhandlung erster Instanz ihrer Auskunftspflicht gemäß § 2314 BGB betreffend den Stand in Österreich hinterlassenen Vermögens zum (ausschließlich) maßgeblichen Todeszeitpunkt vollständig und umfassend nachgekommen. Eine Unvollständigkeit des vom Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren errichteten und von der beklagten Partei im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Inventars (Beilage ./4) werde nicht aufgezeigt. Damit sei aber die Abweisung des Auskunftsbegehrens zu Punkt 1. des Klagebegehrens und des dazu korrespondierenden Begehrens auf eidesstattliche Versicherung/Eidesleistung nicht zu beanstanden.

Das Auskunftsrecht über den „fiktiven Nachlassbestand“ (§ 2314 Abs 1 Satz 1 BGB) umfasse das Vermögen, das dem Nachlass zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung bereits entzogen gewesen sei. Die Erben müssten alle Schenkungen des Erblassers an Dritte aus den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall angeben. Dieser Auskunftsanspruch bestehe aber nur, wenn der Pflichtteilsberechtigte Anhaltspunkte für eine Schenkung habe. Bestehe der Verdacht, dass das Bestandsverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden sei, dürfe der Pflichtteilsberechtigte vom Erben die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Bestandsverzeichnisses verlangen. Soweit der Erbe über den Nachlass selbst keine Kenntnis habe, könne er sich auf fehlendes Wissen nicht berufen. Er müsse sich vielmehr die notwendigen Informationen besorgen. Dies gelte insbesondere bei Auskunftsansprüchen gegenüber der Bank, bei der der Erblasser seine Konten geführt habe. Dem Erben stehe hier ein Auskunftsrecht gegenüber der Bank zu. Er könne diesen Anspruch an den Pflichtteilsberechtigten abtreten. Sei vom Erben die Auskunft zwar seinem Wissensstand entsprechend erteilt worden, habe er sich jedoch fremdes Wissen nicht verschafft, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, bestehe ein ergänzender Auskunftsanspruch. Dann könnte der Erbe bei entsprechend begründetem Verdacht verpflichtet sein, sich das ihm fehlende Wissen über Zuwendungen des Erblassers von seinem Bankkonto an einen Dritten dadurch zu verschaffen, dass er von seinem Auskunftsrecht gegenüber der Bank Gebrauch mache.

Das Erstgericht habe einen über die von der beklagten Partei mit Anhang B (Beilage ./2) angegebenen Schenkungen der Erblasserin in den letzten zehn Jahren hinausgehenden ergänzenden Auskunftsanspruch der Kläger gegenüber der Bank im Rahmen von Punkt 3. des Klagebegehrens mit der zutreffenden Begründung bejaht, es bestehe ein aufgrund der nicht nachvollziehbaren Reduktion des Geldvermögens der Erblasserin ausreichend begründeter Verdacht, dass von den betreffenden (inländischen) Bankkonten/Depots allfällig anrechnungspflichtige Zuwendungen durch die Erblasserin selbst oder über von ihr bevollmächtigte Personen erfolgt sein könnten. Es wären daher seitens der beklagten Partei von den Banken insoweit Auskünfte einzuholen gewesen, um ein vollständiges Verzeichnis über die (vermeintlichen) Schenkungen der Erblasserin an Dritte in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall abzugeben. Die beklagte Partei habe sich das fehlende Wissen über Zuwendungen der Erblasserin von diesen Bankkonten bei den betreffenden Bankinstituten nicht verschafft und es bestehe daher insoweit ein Anspruch der Kläger auf ergänzende Auskunftserteilung. Diese Auskunftserteilung beschränke sich auf die Konten/Depots der Erblasserin bei den österreichischen Geldinstituten. Auskunftsansprüche betreffend ausländisches Vermögen wären direkt gegenüber den Erben geltend zu machen gewesen. Die Kläger hätten ihren insoweit zu Punkt 2. des Klagebegehrens geltend gemachten Auskunftsanspruch ausreichend konkretisiert, indem sie unter anderem die bezughabenden Konten bei den österreichischen Geldinstituten angeführt haben. Damit habe das Berufungsgericht dem Spruch durch Anführung der bezughabenden Bankkonten/Depots eine deutlichere Fassung geben können.

Von einer Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage auf Auskunftserteilung könne schon im Hinblick darauf nicht die Rede sein, dass sich die beklagte Partei trotz ausreichend begründetem Verdacht nicht das fehlende Wissen über Zuwendungen der Erblasserin von ihren Bankkonten/Depots verschafft habe, weshalb die Aufstellung der beklagten Partei über die Schenkungen der Erblasserin an Dritte in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall (Beilage ./2) unvollständig sei und ein ergänzender Auskunftsanspruch hinsichtlich der inländischen Bankkonten/Depots bestehe.

Der pflichtteilsberechtigte Noterbe habe nach der deutschen Rechtsprechung zwar Anspruch auf Bekanntgabe möglicherweise pflichtteilsrelevanter Vorgänge; die Vorlage von Kontoauszügen (Belegen), aus denen sämtliche Verfügungen der Erblasserin in den letzten zehn Jahren vor ihrem Ableben ersichtlich seien, könne jedoch insbesondere zur Kontrolle der Angaben grundsätzlich nicht verlangt werden und wäre nur einzelfallbezogen hinsichtlich einzelner Belege zu rechtfertigen. Ob im Einzelfall die Voraussetzung für die Vorlage von Belegen gegeben sei, könne aber erst nach entsprechender Auskunftserteilung beurteilt werden.

Dem von den Klägern zu Punkt 3. ihres Klagebegehrens geltend gemachten Anspruch auf Ermächtigung zur Auskunftseinholung (in eventu auf Abtretung dieses Anspruchs gemäß Punkt 4. des Klagebegehrens) fehle nach deutschem Recht die gesetzliche Grundlage. Nach deutscher Lehre und Rechtsprechung bestehe ein Anspruch der pflichtteilsberechtigten Nichterben auf Auskunft über den fiktiven Nachlassbestand. Bei nicht sorgfältiger Auskunftserteilung stehe den Pflichtteils-berechtigten grundsätzlich nur der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu. Erteile wie im vorliegenden Fall die beklagte Verlassenschaft keine vollständige Auskunft, hätten die Kläger als pflichtteilsberechtigte Nichterben zunächst einen Anspruch auf ergänzende Auskunftserteilung hier hinsichtlich möglicher pflichtteilsrelevanter Vorgänge auf den inländischen Konten/Depots der Erblasserin in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall. Wenn dem mit dem im Berufungsurteil spruchgemäß zuerkannten (ergänzenden) Auskunftsanspruch seitens der beklagten Partei nicht (vollständig) entsprochen werden sollte, stehe den Klägern der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu. Eine Verpflichtung des Erben (bzw der hier beklagten Verlassenschaft), die pflichtteilsberechtigten Nichterben zur Auskunftseinholung bei Dritten zu ermächtigen bzw ihnen die diesbezüglichen Auskunftsansprüche abzutreten, komme - wenn überhaupt einzelfallbezogen nur ausnahmsweise in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall, der den pflichtteilsberechtigten Nichterben Einsicht in sämtliche inländische Konten und Kontobewegungen der Erblasserin in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall gewähren würde, liege hier keinesfalls vor. Im Übrigen fehlten betreffend die von den Klägern bei den Bevollmächtigten begehrte Auskunftserteilung derzeit vor ergänzender Auskunfts-erteilung entsprechende Anhaltspunkte dafür, dass diese Vertreter Kenntnis von allfälligen anrechnungspflichtigen Zuwendungen der Erblasserin hätten. Die Entscheidung über eine allfällige Auskunftseinholung bei H***** habe das Erstgericht mangels Entscheidungsreife noch offen gelassen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten bleibe (§ 52 Abs 1 und 2 ZPO idF BudgetbegleitG 2011).

Weiters sprach das Berufungsgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung zulässig sei, weil soweit überblickbar noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der erheblichen Rechtsfrage vorliege, ob bzw inwieweit die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen nach deutschem Recht (§ 2314 BGB) gegen den österreichischen Nachlass zulässig sei, wenn die Erblasserin deutsche Staatsbürgerin sei und das Verlassenschaftsverfahren sich auf die im Inland abzuhandelnden Nachlassteile beschränkt habe.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richten sich die Revisionen beider Parteien.

Die Kläger bekämpfen den klagsabweisenden Teil der Entscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Kläger machen in ihrer Revision zusammengefasst geltend, die beklagte Verlassenschaft hafte für alle Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten, die sich materiell nach deutschem Recht richten. Die Beklagte habe daher über alle Vermögenswerte und Vermögensverfügungen Auskunft zu erteilen, unabhängig davon, wo diese Vermögenswerte belegen (gewesen) seien und an welchem Ort die Vermögensverfügung stattgefunden habe. Die beklagte Verlassenschaft schulde daher Auskunftserteilung über das gesamte dh inländische und ausländische - Verlassenschaftsvermögen. Das Klagebegehren erweise sich daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung im vollen Umfang als berechtigt.

Die Beklagten bekämpfen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des gesamten Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten machen in ihrer Revision zusammengefasst geltend, der von den Klägern geltend gemachte Auskunftsanspruch sei nach materiellem deutschen Recht zu beurteilen und daher auch hinsichtlich des österreichischen Nachlassteils gegen die Erben zu richten gewesen. Das Klagebegehren wäre somit wegen mangelnder Passivlegitimation der beklagten Verlassenschaft abzuweisen gewesen und sei außerdem rechtsmissbräuchlich erhoben worden. Darüber hinaus sei der klagsstattgebende Urteilsspruch des Berufungsgerichts zu weit gefasst, weil ein ergänzender Auskunftsanspruch der Kläger jedenfalls für den Zeitraum 2001 bis 2004 keinesfalls gerechtfertigt sei.

Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision der Kläger mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen bzw ihr keine Folge zu geben.

Die Kläger beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionen sind zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem allerdings erst nach Teilschluss der Verhandlung erster Instanz in Rechtskraft erwachsenen Einantwortungs-beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom , GZ 2 A 77/11m 103, der Nachlass nach der Erblasserin den vier erbantittserklärten Erben Dr. J*****, P*****, J***** und N***** zu je ¼ Anteilen eingeantwortet wurde. Nach ständiger Rechtsprechung treten in einem gegen die Verlassenschaft geführten Verfahren grundsätzlich die (Mit )Erben nach rechtskräftiger Einantwortung ex lege an Stelle der Verlassenschaft in das Verfahren ein (RIS Justiz RS0012287). Es war daher die Parteibezeichnung der beklagten Partei entsprechend zu berichtigen (vgl 10 Ob 1/14s; 1 Ob 143/04t ua).

In der Sache selbst hat der erkennende Senat Folgendes erwogen, wobei es zweckmäßig erscheint, beide Rechtsmittel wegen des engen rechtlichen Zusammenhangs der darin wechselseitig relevierten Rechtsfragen gemeinsam zu behandeln:

I. Zur internationalen Zuständigkeit:

1. Voranzustellen ist, dass es sich bei der internationalen Zuständigkeit und dem anwendbaren materiellen Recht um zwei getrennt zu prüfende Fragen handelt. Die Normen über die (internationale) Zuständigkeit legen fest, vor welchem Gericht über den Nachlass eines Verstorbenen abzuhandeln ist oder vor welchem Gericht kontradiktorische Zivilverfahren über einen Erbanspruch zu führen sind. Sobald geklärt ist, dass ein österreichisches Gericht international, sachlich und örtlich zuständig ist, stellt sich für dieses Gericht die Frage, welches materielle Recht im Verlassenschaftsverfahren anzuwenden ist.

2. Die internationale Zuständigkeit für Verlassenschaftsangelegenheiten bestimmt sich im vorliegenden Fall, da die EuGVVO und die EuErbVO unbestritten nicht anwendbar sind und es auch keinen bilateralen Vertrag gibt, in dem die internationale Zuständigkeit in Erbsachen geregelt wird, nach autonomem österreichischen Recht ( Simotta in Fasching/Konecny ³ I § 77 JN Rz 164 mwN; 10 Ob 1/14s ua).

3. Die Kläger haben sich auf den Zuständigkeitstatbestand des § 77 Abs 1 JN berufen. Dieser betrifft Klagen, mit denen Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall geltend gemacht werden, sowie Klagen der Verlassenschaftsgläubiger aus Ansprüchen gegen den Erblasser oder die Erben. Dazu gehören unter anderem Pflichtteilsklagen und Pflichtteilsergänzungsklagen (6 Ob 85/12m mwN) sowie Klagen auf Bekanntgabe des Verlassenschaftsvermögens durch die Erben ( Simotta in Fasching/Konecny ³ I § 77 JN Rz 1 mwN; 10 Ob 1/14s; RIS Justiz RS0035131). Nach § 77 Abs 1 JN bestimmt sich der Gerichtsstand (also die örtliche Zuständigkeit) für derartige Klagen, solange die Verlassenschaft nicht rechtskräftig eingeantwortet wurde, nach dem Sitz des Gerichts, bei dem das Verlassenschaftsverfahren anhängig ist. Die sachliche Zuständigkeit wird durch § 77 Abs 1 JN nicht berührt. Der Gerichtsstand des § 77 Abs 1 JN besteht daher ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens. Nach diesem Zeitpunkt gilt der allgemeine Gerichtsstand der beklagten Erben oder anderer Nachlassberechtigter. Wenn der Rechtsstreit im Sinn des § 77 Abs 1 JN zulässigerweise bei dem Gericht, bei dem das Verlassenschaftsverfahren anhängig ist, anhängig gemacht wurde, bleibt dieses auch bis zu dessen Beendigung zuständig, selbst wenn während des Rechtsstreits die Einantwortung erfolgen sollte (10 Ob 1/14s mwN).

4. § 77 JN enthält jedoch keine ausdrückliche Regelung darüber, wann in Verlassenschaftsangelegenheiten die internationale Zuständigkeit gegeben ist. Nach § 27a Abs 1 JN ist die internationale Zuständigkeit für Verlassenschaftsangelegenheiten dann gegeben, wenn es für diese eine örtliche Zuständigkeit gibt. Da es sich aber bei den in § 77 JN geregelten Gerichtsständen um Annexzuständigkeiten zur Verlassenschaftsabhandlung handelt, kann die internationale Zuständigkeit für Verlassenschaftsangelegenheiten nicht weiter reichen als die internationale Zuständigkeit für die Abhandlung der Verlassenschaft. Wenn der Erblasser in und ausländisches Vermögen besaß und sich mehrere Gerichte in verschiedenen Ländern die internationale Zuständigkeit für die Nachlassabhandlung teilen (= Nachlassspaltung), ist daher die internationale Zuständigkeit für die Verlassenschafts-angelegenheiten im Sinn des § 77 JN auf jene Klagen beschränkt, die den im Inland abzuhandelnden bzw abgehandelten Nachlass betreffen ( Simotta in Fasching/Konecny ³ I § 77 JN Rz 164; 10 Ob 1/14s = RIS Justiz RS0129347).

5. Die internationale Zuständigkeit für die Verlassenschaftsabhandlung nach autonomen österreichischem Recht richtet sich nach § 106 JN. Ob Österreich die internationale Zuständigkeit zur Verlassenschaftsabhandlung in Anspruch nimmt, richtet sich gemäß § 106 Abs 1 JN primär danach, ob das Vermögen der verstorbenen Person im Inland oder im Ausland gelegen ist und ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt. Beim beweglichen Vermögen können die Staatsangehörigkeit und der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers sowie die Durchsetzbarkeit des Erbrechts im Ausland relevant sein.

5.1 Österreich ist demnach gemäß § 106 Abs 1 Z 1 JN zur Abhandlung über das in Österreich befindliche unbewegliche Vermögen ohne weitere Voraussetzungen immer, für im Ausland belegenes, unbewegliches Vermögen hingegen niemals zuständig. Bewegliches Vermögen, das sich im Inland befindet, unterliegt gemäß § 106 Abs 1 Z 2 lit b JN insbesondere dann der österreichischen Abhandlungs-gerichtsbarkeit, wenn die verstorbene Person wie im gegenständlichen Fall ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte für die Abhandlung einer Verlassenschaft über das im Ausland befindliche bewegliche Vermögen setzt hingegen gemäß § 106 Abs 1 Z 3 JN in jedem Fall voraus, dass der Erblasser zuletzt österreichischer Staatsbürger gewesen ist, was im vorliegenden Fall jedoch nicht zutrifft. Über im Ausland gelegenes bewegliches Vermögen ist daher in Österreich in der Regel nicht abzuhandeln. Lehnen ausländische Behörden die Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens ab, weil im Ausland nur bewegliche Sachen vorhanden sind und der Erblasser österreichischer Staatsbürger war, ist der Erbe gemäß § 143 Abs 2 AußStrG berechtigt, die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung auch über im Ausland gelegenes bewegliches Vermögen zu beantragen (vgl Schatzl/Spruzina in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 143 Rz 5).

5.2 Im vorliegenden Fall war daher das im Ausland (Deutschland) befindliche bewegliche Vermögen der Erblasserin nicht in die in Österreich geführte Verlassenschaftsabhandlung einzubeziehen, sondern es besteht insoweit die Zuständigkeit der deutschen Gerichte (vgl Traar in Fasching/Konecny ³ I § 106 JN Rz 45).

6. Wenn sich wie im vorliegenden Fall Nachlassvermögen im Inland und im Ausland (Deutschland) befindet, so erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung die Zuständigkeit der österreichischen Abhandlungspflege nur auf das in Österreich gelegene Vermögen des Erblassers. Vor dem österreichischen Gericht können daher in einem solchen Fall Pflichtteilsansprüche nicht hinsichtlich des gesamten Nachlasses, sondern nur hinsichtlich jenes Nachlasses, der der österreichischen Abhandlungsjurisdiktion unterliegt, geltend gemacht werden, während Pflichtteilsansprüche auf jenes Vermögen, das der österreichischen Verlassenschaftsabhandlung nicht unterliegt, bei dem für dieses Vermögen international zuständigen Gericht geltend zu machen sind (10 Ob 1/14s mwN; RIS Justiz RS0007308, RS0007372). Es ist daher im Fall einer Nachlassspaltung die internationale Zuständigkeit für die Verlassenschaftsangelegenheiten im Sinn des § 77 JN auf jene Klagen beschränkt, die den im Inland abzuhandelnden bzw abgehandelten Nachlass betreffen ( Simotta in Fasching/Konecny ³ I § 77 JN Rz 164).

7. Eine im Inland und im Ausland abgeführte Nachlassabhandlung stehen sich grundsätzlich unabhängig gegenüber und äußern infolge der damit verbundenen Nachlassspaltung keine wechselseitigen Wirkungen (RIS Justiz RS007332). Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Schicksal des nicht in Österreich abzuhandelnden Nachlasses für die Berechnung eines den in Österreich abzuhandelnden Nachlass betreffenden Pflichtteils unbeachtlich wäre. Für die nach österreichischem Recht zu beurteilenden Fragen, wie der Pflichtteil den Noterben zu hinterlassen ist (§ 774 ABGB), wie er auszumessen und zu berechnen ist (§ 784 ABGB) und was ihm anzurechnen ist (§ 787 ABGB), muss nach der Rechtsprechung auch der Wert von im Ausland gelegenen Liegenschaften und deren wenn auch nach ausländischem Recht und von der ausländischen Abhandlungsbehörde verfügtes rechtliches Schicksal berücksichtigt werden ( Schwimann in Rummel , ABGB³ § 28 IPRG Rz 4 mwN; RIS Justiz RS0007332 [T1]).

8. Im vorliegenden Fall ist jedoch im derzeitigen Verfahrensstadium nicht die Frage der Berechnung des von den Klägern mittels Stufenklage geltend gemachten Pflichtteils (ergänzungs )anspruchs zu beurteilen, sondern vielmehr die Frage der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte nach § 77 Abs 1 JN für Klagen, mit denen Pflichtteils (ergänzungs )ansprüche (auch) im Hinblick auf im Ausland gelegenes bewegliches Vermögen der Erblasserin gegen die Erben geltend gemacht werden. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung 10 Ob 1/14s die internationale Zuständigkeit Österreichs für eine Stufenklage zur Pflichtteilsermittlung verneint, soweit sie sich auf in Deutschland gelegene Liegenschaften bezogen hat. In gleicher Weise besteht im vorliegenden Fall auch keine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte für eine Stufenklage zur Pflichtteilsermittlung, soweit sie sich auf in Deutschland gelegenes bewegliches Vermögen der Erblasserin mit deutscher Staatsangehörigkeit bezieht.

9. Das Fehlen der internationalen Zuständigkeit ist nach § 42 Abs 1 Satz 1 JN in jeder Lage des Verfahrens und zwar auch ohne darauf gerichteten Antrag wahrzunehmen. Anderes gilt nur dann, wenn die Unzuständigkeit nach § 104 Abs 3 JN geheilt ist oder eine insofern bindende Entscheidung vorliegt (§ 42 Abs 3 JN). Bei der Zuständigkeit nach § 77 iVm § 106 JN handelt es sich um eine prorogable Zuständigkeit (Simotta in Fasching/Konecny ³ § 77 JN Rz 8; Czernich in Gruber/Kalss/Müller/Schauer , Vermögensnachfolge § 41 Rz 52; vgl auch RIS Justiz RS0046585). Im vorliegenden Fall wurde von den anwaltlich vertretenen Beklagten keine Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit (iSd internationalen Zuständigkeit) erhoben, sodass die internationale Unzuständigkeit nach § 104 Abs 3 JN geheilt ist.

II. Zur Passivlegitimation der beklagten Partei:

1. Da die Erblasserin deutsche Staatsbürgerin war und somit ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliegt, ist zunächst die Frage nach dem anzuwendenden materiellen Recht zu klären. Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass gemäß § 28 Abs 1 IPRG die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen ist. Diese Verweisung ist eine Gesamtverweisung, sie umfasst daher auch die Verweisungsnormen des verwiesenen Rechts (8 Ob 2343/96h = SZ 70/273). Im vorliegenden Fall war die Erblasserin deutsche Staatsbürgerin. Gemäß § 9 IPRG war ihr Personalstatut daher deutsches Recht. Dieses nimmt die Verweisung an, weil sich gemäß Art 25 EGBGB die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes richtet (2 Ob 81/03f = ZfRV 2003/44, 238 [ Hoyer ]; 1 Ob 98/12m mwN).

2. Das Berufungsgericht hat ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass dieses sogenannte Erbstatut grundsätzlich alle Fragen des Erbes, das gesamte Noterb- und Pflichtteilsrecht, Schenkungsanfechtung sowie gesetzliche Sicherstellungsansprüche erbrechtlich Berufener beherrscht (vgl Schwimann in Rummel , ABGB³ § 28 IPRG Rz 4 mwN), wozu konsequenterweise auch der hier geltend gemachte Auskunftsanspruch der pflichtteilsberechtigten Nichterben nach § 2314 BGB zu zählen ist (vgl 2 Ob 316/02p; 4 Ob 522/91). Die hier zu beurteilenden Fragen des Erbschaftserwerbs und der Nachlassschuldenhaftung richten sich daher grundsätzlich nach deutschem Recht (2 Ob 81/03f = ZfRV 2003/44, 238 [ Hoyer ] mwN ua).

3. Allerdings enthält § 28 Abs 2 IPRG eine Ausnahme von der Regelung des § 28 Abs 1 IPRG. Wird nämlich eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt, so sind der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass bei manchen Fragen, wie etwa dem Erwerb der Erbschaft und der Beschränkung der Erbenhaftung für die Nachlassschulden eine Loslösung des materiellen Rechts vom Verfahrensrecht geradezu unmöglich ist (2 Ob 81/03f = ZfRV 2003/44, 238 [ Hoyer ] mwN; RIS Justiz RS0076678). Es gilt daher in einem solchen Fall nach § 28 Abs 2 IPRG für Erbschaftserwerb und Nachlassschuldenhaftung österreichisches Recht als lex fori, selbst wenn für das Erbrecht im Übrigen ausländisches Recht anzuwenden ist.

3.1 Unter „Erbschaftserwerb“ ist die Art und Weise des Übergangs von Nachlassvermögen auf den Rechtsnachfolger zu verstehen. Ist also nach § 28 Abs 2 IPRG österreichisches Recht anzuwenden, so geht das hievon erfasste Nachlassvermögen erst durch Erbantrittserklärung und Einantwortung über ( Solomon , Erbfolge und Erbgang in deutsch österreichischen Erbfällen, ZVglRWiss 99 [2000] 170 [174] mwN). Zur Nachlassschuldenhaftung im weiteren Sinn gehören im österreichischen Recht (§§ 801 ff ABGB) nicht nur die Folgen bedingter oder unbedingter Erbantrittserklärungen, sondern insbesondere auch die Pflichtteilshaftung sowie die Parteifähigkeit der Verlassenschaft bei Geltendmachung von Forderungen gegen den Nachlass (vgl Schwimann in Rummel , ABGB³ § 28 IPRG Rz 8 mwN).

3.2 Die wichtigste praktische Konsequenz der Regelung des § 28 Abs 2 IPRG besteht darin, dass in einem in Österreich durchgeführten Verlassenschaftsverfahren nach einem Ausländer der Erbe eine Erbantrittserklärung abgeben muss und die Erbschaft erst durch die Einantwortung erwirbt ( Potyka/Traar in Burgstaller/Neumayr/Geroldinger/ Schmaranzer , IZVR Kapitel 61 Verlassenschaftsverfahren Rz 79). Die Frage, ab wann der jeweilige Erbe passiv legitimiert ist, richtet sich nämlich nach der Art des Erbschaftserwerbs. Wird der betreffende (Spalt )Nachlass mit dem Tod des Erblassers von selbst erworben (wie nach deutschem Recht), so kann der betroffene Erbe sofort in Anspruch genommen werden. Andernfalls so dann, wenn der (Spalt )Nachlass (wie nach österreichischem Recht) erst durch einen konstitutiven Übertragungsakt (hier: die Einantwortung) erworben wird ist davor die ruhende Verlassenschaft zu belangen und erst danach die Klage auf den bzw die Erben umzustellen ( Bajons , Die OGH Judikatur zur internationalen Nachlassabwicklung im Lichte des neuen AußStrG und AußStr BegleitG Teil III, NZ 2005/20, 66 [69]).

4. Das Berufungsgericht ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Frage, wer zur Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche bzw der entsprechenden Auskunftsansprüche hinsichtlich des österreichischen Teils des Nachlasses passiv legitimiert ist, nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. Damit hat das Berufungsgericht die Passivlegitimation der beklagten Verlassenschaft betreffend die von den Klägern geltend gemachten Auskunftsansprüche hinsichtlich des in Österreich gelegenen Nachlassteils zutreffend bejaht, da bis zur Einantwortung der Nachlass und erst danach die Erben passiv legitimiert sind ( Welser in Rummel , ABGB³ §§ 762 764 Rz 15; RIS Justiz RS0007685, RS0012974). Der von den Beklagten in ihrer Revision wiederholte Einwand der mangelnden Passivlegitimation der beklagten Verlassenschaft ist daher in Bezug auf den in Österreich gelegenen Nachlass nicht berechtigt; in Bezug auf das nicht dem österreichischen Verlassenschaftsverfahren unterliegende Vermögen ist dagegen die Verlassenschaft nicht passiv legitimiert (siehe III.3.).

III. Zum Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB:

1. Vorauszuschicken ist, dass es bei der Auslegung bzw Anwendung ausländischen Rechts darauf ankommt, ob die Entscheidung einer im fremden Staat in Rechtsprechung und Lehre gefestigten Ansicht entspricht.

2. Die im vorliegenden Fall maßgebende Bestimmung des § 2314 Abs 1 BGB sieht vor, dass der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe ist, auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen hat (Satz 1). Der Pflichtteilsberechtigte kann weiters verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird (Satz 2). Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird (Satz 3).

2.1 Diese Vorschrift des § 2314 BGB gewährt dem Pflichtteilsberechtigten somit zwei voneinander zu unterscheidende Ansprüche: den Auskunftsanspruch nach Abs 1 Satz 1 und den Wertermittlungsanspruch nach Abs 1 Satz 2. Beide Ansprüche sollen die Rechtsdurchsetzung ermöglichen. Andernfalls wäre dem Pflichtteilsberechtigten die grundsätzlich ihm obliegende Bezifferung seines Pflichtteilsanspruchs regelmäßig nicht möglich, da er keinen Überblick über den Nachlassbestand hat (vgl Schulze ua, BGB 7 § 2314 Rz 1 mwN).

2.2 Der Auskunftsanspruch dient dazu, dem Pflichtteilsberechtigten Kenntnis vom Nachlassbestand inklusive der Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen. Anspruchsberechtigt ist jeder pflichtteilsberechtigte Nichterbe (§ 2303 BGB); auskunftspflichtig ist in jedem Fall der Erbe. Bei Erbenmehrheit liegt Gesamtschuld vor (vgl Schulze ua, BGB 7 § 2314 Rz 4 f).

2.3 Der Umfang des Auskunftsanspruchs wird in erster Linie durch den gesamten Bestand des Nachlasses im Sinn des § 2311 BGB bestimmt, dh durch sämtliche Einzelposten auf der Aktiv und Passivseite des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Die Auskunftspflicht des Erben erstreckt sich aber nicht nur auf den tatsächlich im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen, sondern darüber hinaus auch auf den fiktiven Nachlass. Zur Ermittlung des „fiktiven Nachlasses“ ist der Auskunftspflichtige aber nur auf besonderes Verlangen verpflichtet. Zum fiktiven Nachlass gehören anrechnungs (§ 2315 BGB) und ausgleichspflichtige Zuwendungen (§ 2316 BGB). Die Auskunftspflicht nach § 2314 BGB umfasst im Hinblick auf § 2325 BGB auch die in den letzten zehn Jahren (bei Schenkungen zu Gunsten des überlebenden Ehegatten gilt diese zeitliche Grenze nicht) vom Erblasser gemachten Schenkungen. Da der Adressat der Auskunftspflicht nach § 2314 Abs 1 Satz 1 BGB lediglich Auskunft über den Nachlassbestand zu geben hat, aber nicht zur Rechnungslegung verpflichtet ist, wird der Auskunftsanspruch betreffend den fiktiven Nachlass von der überwiegenden Ansicht dahingehend eingeschränkt, dass die Auskunftspflicht nur entsteht, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine unentgeltliche Verfügung oder aber eine gemischte bzw verschleierte Schenkung vorliegt. Nur wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erblasser in der Zeit vor seinem Tod Guthaben an Dritte verschenkt hat bzw Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Vermögen früher vorhanden gewesen ist, besteht der Auskunftsanspruch. Anhaltspunkte für eine Schenkung liegen beispielsweise dann vor, wenn größeres Vermögen unstreitig vor dem Erbfall, nicht aber im Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden war ( Ulrich Haas in Staudinger , BGB [2006] § 2314 Rz 7, 9 f und 12 ff mwN).

2.4 Die Auskunftspflicht umfasst nicht nur das pflichtteilsrechtlich relevante Wissen, das der Auskunftspflichtige selbst hat, sondern schließt auch die Pflicht ein, sich fremdes Wissen soweit zumutbar zu verschaffen. Stehen dem Auskunftspflichtigen daher Auskunftsansprüche oder Informationsrechte gegenüber Dritten zu, so muss er diese einsetzen, um sich die notwendige Kenntnis hinsichtlich des tatsächlichen und fiktiven Nachlassbestands zu verschaffen. Er kann aber auch zur Erfüllung seiner Auskunftspflicht seinen Auskunftsanspruch gegen den Dritten an den Pflichtteilsberechtigten abtreten ( J. Mayer in BeckOK BGB ed33 § 2314 Rz 11).

2.5 Ob der Auskunftsanspruch auch die Vorlage von Belegen erfasst, ist umstritten; im Grundsatz ist eine solche Pflicht jedoch abzulehnen. Sie wäre nicht mit der Natur des Anspruchs vereinbar. Letzterer geht nämlich auf Auskunft „über einen Inbegriff von Gegenständen“, nicht aber (im Sinn des § 259 BGB) dahin, Rechenschaft abzulegen. Die Auskunft gestattet aber keine Nachprüfung, um den Wahrheitsgehalt erteilter Informationen zu kontrollieren. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur dort angezeigt, wo die Vorlage von Unterlagen bzw Belegen erforderlich ist, damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch berechnen kann ( Ulrich Haas in Staudinger , BGB [2006] § 2314 Rz 18a mwN).

2.6 Die Auskunftspflicht nach § 2314 BGB ist grundsätzlich durch das Vorlegen eines Verzeichnisses zu erfüllen. § 2314 Abs 1 BGB kennt zwei Arten von Nachlassverzeichnissen: das privat erstellte Bestandsverzeichnis (Satz 1) und das amtlich aufgenommene Nachlassverzeichnis (Satz 3). Wie der Anspruch zu erfüllen ist, steht nicht im Belieben des Auskunftsverpflichteten. Das private Bestandsverzeichnis nach § 2314 Abs 1 Satz 1 BGB iVm § 260 BGB ist zwar kein Nachlassinventar im Sinn der §§ 1993 ff BGB, inhaltlich decken sich Bestandsverzeichnis und Inventar jedoch weitgehend. Ist ein amtliches Inventar aufgenommen worden, so kann der Auskunftspflichtige den Berechtigten auf dieses verweisen. Die erneute Aufstellung eines Verzeichnisses im Sinne des § 260 BGB kann nicht verlangt werden. Ist das Bestandsverzeichnis nach Ansicht des Anspruchsberechtigten unvollständig oder unrichtig, so kann er grundsätzlich nicht Ergänzung verlangen, sondern unter den Voraussetzungen des § 260 Abs 2 BGB nur die Versicherung an Eidesstatt. Für eine Ergänzung des Verzeichnisses ist lediglich dort Raum, wo bei der Erstellung des Bestandsverzeichnisses die erforderliche Sorgfalt gewahrt wurde, das Verzeichnis aber dennoch unrichtig ist (vgl Lange in Münchener Kommentar BGB 6 § 2314 Rz 22 ff mwN).

3. Soweit die Kläger in ihren Revisionsausführungen geltend machen, die beklagte Verlassenschaft habe über alle Vermögenswerte und Vermögensverfügungen Auskunft zu erteilen, unabhängig davon, wo diese Vermögenswerte belegen (gewesen) seien und an welchem Ort die Vermögensverfügung stattgefunden habe, ist ihnen entgegenzuhalten, dass wie bereits von den Vorinstanzen zutreffend dargelegt wurde die Passivlegitimation der beklagten Verlassenschaft nur hinsichtlich des in Österreich gelegenen Nachlassvermögens vorliegt. Das in Österreich geführte Verlassenschaftsverfahren hat sich ausschließlich auf das zum Todeszeitpunkt in Österreich noch vorhandene Vermögen bezogen. Die Vorinstanzen haben daher die Passivlegitimation der beklagten Verlassenschaft betreffend Auskunftsansprüche hinsichtlich des außerhalb von Österreich gelegenen Vermögens der Erblasserin zutreffend verneint.

a) Zu Punkt 1. des Klagebegehrens:

1. In ihren Revisionsausführungen zu Punkt 1. des Klagebegehrens räumen die Kläger selbst ein, dass sie kein notarielles Verzeichnis im Sinn des § 2314 Abs 1 Satz 3 BGB, sondern ein von der Beklagten selbst erstelltes Verzeichnis im Sinn des § 2314 Abs 1 Satz 1 BGB verlangt haben. Es ist daher der Einwand der Kläger, das im österreichischen Verlassenschaftsverfahren erstellte Inventar des Gerichtskommissärs (vgl §§ 165 ff AußStrG) stelle kein vollständiges notarielles Nachlassverzeichnis im Sinn des § 2314 BGB dar, nicht weiter beachtlich, weil die Kläger die Vorlage eines solchen notariellen Nachlassverzeichnisses unbestritten nicht begehrt haben.

2. Zu der von den Klägern zum Stichtag (= Beginn der Zehnjahresfrist vor dem Tod der Erblasserin) begehrten Abgabe eines Vermögens-verzeichnisses ist darauf hinzuweisen, dass der Auskunftsverpflichtete gemäß § 2314 BGB Auskunft über alle Aktiv und Passivposten schuldet, die zur Zeit des Erbfalls real zum Nachlass gehörten (vgl Lange in Münchener Kommentar BGB 6 § 2314 Rz 5; Ulrich Haas in Staudinger , BGB [2006] § 2314 Rz 7; G. Müller in Burandt/Rojahn , Erbrecht² [2014] § 2314 BGB Rz 20 ff mwN). Die Auskunftspflicht des Erben erstreckt sich über den tatsächlichen Bestand beim Erbfall hinaus grundsätzlich nicht auf die Vermögensdispositionen, die der Erblasser zu Lebzeiten getroffen hat ( Weidlich in Palandt , BGB 73 § 2314 Rz 9 mwN). Der Anspruch auf Auskunft nach § 2314 BGB ist auf die Erstellung eines Status gerichtet, also nicht auf Rechnungslegung. Abgesehen von dem Anspruch, über Schenkungen Auskunft zu geben (vgl Punkt 2. des Klagebegehrens), besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Erben, über den Verbleib von Geldern Auskunft zu geben. Wie erwähnt geht daher der Auskunftsanspruch nicht so weit, dass der Erbe auch darüber Auskunft geben muss, welche Vermögensdispositionen der Erblasser zu Lebzeiten getroffen hat (vgl Klingelhöffer , Pflichtteilsrecht 4 [2014] Rz 245 mwN).

2.1 Soweit die Kläger ausführen, es handle sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf Abgabe eines Vermögensverzeichnisses zum um einen Hilfsanspruch zum Auskunftsanspruch, ohne den es unmöglich wäre, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte zu überprüfen, ist ihnen mit den zutreffenden Ausführungen der Revisionsbeantwortung der Beklagten entgegenzuhalten, dass die Bestimmung des § 2314 BGB ausdrücklich einen Auskunftsanspruch (nur) hinsichtlich des Bestands des Nachlasses und nicht auch zum Zeitpunkt des Beginns der Zehnjahresfrist vorsieht. Der Auskunftsanspruch umfasst somit ausdrücklich (nur) die Vorlage eines Verzeichnisses, welches den Stand des hinterlassenen Vermögens zum Zeitpunkt des Erbfalls dokumentiert. Für den Fall, dass das Verzeichnis unvollständig sein sollte, sieht das Gesetz bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Möglichkeit des Begehrens auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor, sodass keine Notwendigkeit bzw kein Rechtsschutzbedürfnis für einen derartigen von den Klägern reklamierten Hilfsanspruch besteht.

2.2 Die Vorinstanzen haben daher einen allgemeinen Anspruch der Kläger auf Abgabe eines (privaten) Vermögensverzeichnisses im Sinn des § 2314 Abs 1 Satz 1 BGB zum Beginn der Zehnjahresfrist am im Einklang mit der deutschen Lehre und Judikatur zu Recht verneint.

3. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass das Verzeichnis nach § 2314 BGB iVm § 260 BGB zwar kein Nachlassinventar im Sinn des § 2001 BGB darstellt, es im Einzelfall jedoch den für ein solches aufgestellten Vorschriften inhaltlich entsprechen kann und daher die Verweisung auf ein bereits errichtetes Inventar gemäß § 2001 BGB möglich sein kann (vgl Ulrich Haas in Staudinger , BGB [2006] § 2314 Rz 37; Schulze ua, BGB 7 § 2314 Rz 9). In der Rechtsansicht der Vorinstanzen, die beklagte Verlassenschaft sei im Hinblick auf das vom Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren 2 A 77/11m des Bezirksgerichts Klagenfurt am (ON 101) errichtete und im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Inventar nach §§ 165 ff AußStrG jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Teilschlusses der Verhandlung erster Instanz ihrer Auskunftspflicht gemäß § 2314 BGB im Sinne der zitierten deutschen Lehre und Rechtsprechung betreffend den Stand des in Österreich hinterlassenen Vermögens zum maßgeblichen Todeszeitpunkt vollständig und umfassend nachgekommen, kann keine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung erblickt werden, zumal auch die Kläger eine Unvollständigkeit dieses Verzeichnisses nicht aufzuzeigen vermögen.

4. Die Abweisung des von den Klägern zu Punkt 1. ihres Klagebegehrens erhobenen Auskunftsbegehrens durch die Vorinstanzen ist daher nicht zu beanstanden.

b) Zu Punkt 2. des Klagebegehrens:

1. Zum Auskunftsbegehren laut Punkt 2. des Klagebegehrens ist allgemein zu bemerken, dass der Erbe auf besonderes Verlangen über das tatsächlich im Nachlass Vorhandene hinaus auch über den sogenannten fiktiven Nachlass, also Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden, Auskunft geben und diese Zuwendungen und Schenkungen im Nachlassverzeichnis aufführen muss. Erheblich sind alle Schenkungen in der Zeit von zehn Jahren bis zum Todestag, bei Schenkungen zu Gunsten des überlebenden Ehegatten gibt es diese zeitliche Grenze nicht (§ 2325 Abs 3 BGB; vgl Klingelhöffer , Pflichtteilsrecht 4 Rz 294 mwN). Dazu gehören auszugleichende Zuwendungen im Sinn des § 2316 BGB, anrechnungspflichtige Zuwendungen nach § 2315 BGB. Angabepflichtig sind auch Anstandsschenkungen (§ 2330 BGB), selbst wenn sie bei der Pflichtteilsergänzung nicht berücksichtigt werden.

2. Zur Vermeidung einer unzulässigen Ausforschung (Verdachtsausforschung) ist es erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte gewisse Anhaltspunkte für die von ihm behauptete unentgeltliche Verfügung des Erblassers nachweist. Sind hingegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vorhanden, hat der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf Auskunft über die Finanzlage des Erblassers in den letzten Jahren vor seinem Tod oder auf Offenlegung der Kontobewegungen in den Jahren vor dem Erbfall ( Lange in Münchener Kommentar BGB 6 § 2314 Rz 7 f mwN). Es besteht daher nur dann eine Auskunftspflicht, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine unentgeltliche Verfügung oder aber eine gemischte bzw verschleierte Schenkung vorliegt. Nur wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erblasser in der Zeit vor seinem Tod Guthaben an Dritte verschenkt hat bzw Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Vermögen früher vorhanden gewesen ist, besteht der Auskunftsanspruch. So liegen Anhaltspunkte für eine Schenkung insbesondere dann vor, wenn größeres Vermögen unstreitig vor dem Erbfall, nicht aber im Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden war ( Ulrich Haas in Staudinger , BGB [2006] § 2314 Rz 13 f mwN).

3. Besteht der Verdacht, dass das Bestandsverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist etwa wenn der Erbe durch sein Verhalten das Bestreben gezeigt hat, die Auskunftserteilung mit allen Mitteln zu verhindern oder zu verzögern , darf der Pflichtteilsberechtigte vom Erben die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Bestandsverzeichnisses nach § 260 Abs 2 BGB verlangen (vgl Deppenkemper in Prütting/Wegen/Weinreich , BGB 9 § 2314 Rz 15 mwN). Ein Anspruch auf Ergänzung des Bestandsverzeichnisses besteht grundsätzlich nicht. Bei Zweifeln an der Vollständigkeit oder Richtigkeit muss Klärung über eine eidesstattliche Versicherung nach § 260 Abs 2 BGB oder im Prozess erfolgen. Nur wenn trotz Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt das Verzeichnis unrichtig ist, in ihm aufgrund eines Rechtsirrtums ein Gegenstand nicht aufgeführt oder erkennbar Angaben über fiktive Nachlasswerte und Schenkungen fehlen, kann ausnahmsweise eine Ergänzung des Bestandsverzeichnisses verlangt werden ( Deppenkemper in Prütting/Wegen/Weinreich , BGB 9 § 2314 Rz 15 mwN). Insoweit liegt dann noch gar kein Verzeichnis vor, sodass erst noch eine ergänzende Auskunft erreicht werden muss ( Weidlich in Palandt , BGB 73 § 2314 Rz 11 mwN).

4. Der Auskunftsverpflichtete muss sich über sein eigenes Wissen hinaus die zur Auskunftserteilung notwendigen Kenntnisse verschaffen, soweit ihm dies zumutbar ist. Dabei muss er auch ihm selbst zustehende Auskunftsansprüche durchsetzen, etwa gegen eine Bank, kann dabei aber auch seinen Auskunftsanspruch an den Pflichtteilsberechtigten abtreten ( J. Mayer in BeckOK BGB ed33 § 2314 Rz 11 mwN).

5. Das Berufungsgericht hat einen über die von der Beklagten im Anhang B (Beilage ./2) angegebenen Schenkungen der Erblasserin in den letzten zehn Jahren vor ihrem Tod hinausgehenden ergänzenden Auskunftsanspruch der Kläger mit schlüssigen Argumenten bejaht. Es hat insbesondere darauf hingewiesen, dass ein aufgrund der nicht nachvollziehbaren Reduktion des Geldvermögens der Erblasserin in einer Größenordnung von 3 bis 4 Millionen EUR ausreichend begründeter Verdacht bestehe, dass von den näher angeführten (inländischen) Bankkonten/Depots allfällige anrechnungspflichtige Zuwendungen durch die Erblasserin selbst oder über von ihr bevollmächtigte Personen erfolgt sein könnten, und seitens der Beklagten insoweit Auskünfte von den Geldinstituten einzuholen gewesen wären, um ein vollständiges Verzeichnis über die (vermeintlichen) Schenkungen der Erblasserin an Dritte in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall abzugeben. Die Beklagte habe sich das fehlende Wissen über Zuwendungen der Erblasserin von diesen Bankkonten bei den betreffenden Bankinstituten nicht verschafft, sodass insoweit ein Anspruch der Kläger auf ergänzende Auskunftserteilung bestehe. Diese Auskunftserteilung beschränke sich allerdings auf die näher bezeichneten Konten/Depots der Erblasserin bei den genannten österreichischen Geldinstituten. In dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichts kann vom erkennenden Senat im Hinblick auf die zitierte deutsche Lehre und Rechtsprechung keine Fehlbeurteilung erblickt werden.

6. Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang in ihrer Revision wiederholte Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit des Auskunftsbegehrens der Kläger ist nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts schon deshalb nicht berechtigt, weil sich die Beklagte trotz ausreichend begründeten Verdachts nicht das fehlende Wissen über Zuwendungen der Erblasserin von ihren Bankkonten/Depots an Dritte in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall verschafft hat und damit die von ihr erstellte Aufstellung (Beilage ./2) über die Schenkungen der Erblasserin an Dritte in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall offensichtlich unvollständig geblieben ist. Die Ausübung des Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB wäre dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Pflichtteilsberechtigte ausschließlich oder ganz überwiegend pflichtteilsfremde Zwecke verfolgt oder kein Informationsbedürfnis besteht. Davon kann hier aber keine Rede sein. Ein ergänzender Auskunftsanspruch der Kläger im genannten Umfang wurde daher vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht.

7. Soweit die Beklagte in ihrer Revision demgegenüber geltend macht, es bestehe kein ausreichend begründeter Verdacht, dass sich das Vermögen der Erblasserin verringert hätte, um einen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB zu rechtfertigen, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Erstgericht in seiner Entscheidung (vgl S 55 ff) näher begründet hat, aufgrund welcher Erwägungen es von einer nicht nachvollziehbaren Reduktion des Geldvermögens der Erblasserin bei den angeführten Bankinstituten in Österreich in der bereits erwähnten Größenordnung von ca 3 bis 4 Millionen EUR im Zeitraum von 2004 bis zum Tod der Erblasserin am ausgegangen ist. Damit bestehen aber ausreichende Anhaltspunkte für weitere unentgeltliche Verfügungen der Erblasserin und es besteht daher ein (ergänzender) Auskunftsanspruch der Kläger über die von der Erblasserin in den letzten zehn Jahren vor ihrem Ableben vorgenommenen Schenkungen und Zuwendungen, soweit sie sich auf österreichische Nachlasswerte beziehen. Der Auskunftsanspruch umfasst grundsätzlich alle Schenkungen in der Zeit von zehn Jahren bis zum Todestag, nur bei Schenkungen zu Gunsten des überlebenden Ehegatten gibt es diese zeitliche Grenze nicht (§ 2325 Abs 3 BGB).

8. Die Frage, ob der Erbe über das Bestandsverzeichnis nach § 2314 BGB hinaus auch noch für einzelne Angaben Belege (Quittungen, Konto oder Depotauszüge usw) vorlegen oder zumindest einsehen lassen muss, ist in der deutschen Lehre und Rechtsprechung strittig. Aus dem Gesetz ergibt sich dazu, anders als beim Rechnungslegungsanspruch (§ 259 Abs 1 BGB), keine allgemeine Pflicht. Nur zur Kontrolle der Angaben des Auskunftsverpflichteten kann sie daher nicht verlangt werden. Ist der Wert einzelner Nachlassgegenstände allerdings ungewiss, hat die Rechtsprechung einen Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage solcher Unterlagen anerkannt, die notwendig sind, damit er zur Berechnung seines Pflichtteils den Wert dieser Nachlassgegenstände selbst abschätzen kann. Soweit nicht zur Individualisierung der Nachlassgegenstände erforderlich, ist die Belegvorlage dem Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs 1 Satz 2 BGB zuzuordnen. Einzelfallbezogen kann sich ein Recht auf Belegvorlage aus § 242 BGB ergeben, wenn beispielsweise ein Unternehmen zum Nachlass gehört und die Beurteilung seines Werts dem Pflichtteilsberechtigten ohne Kenntnis der Geschäftsunterlagen nicht möglich ist. Bankguthaben des Erblassers muss der Erbe im Verzeichnis hingegen nur offenlegen und die Kontostände zur Zeit des Erbfalls mitteilen, seine Angaben aber nicht durch Kontoauszüge belegen (vgl Weidlich in Palandt , BGB 73 § 2314 Rz 10 mwN).

9. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, für die Kläger bestehe primär nur ein Anspruch auf ergänzende Auskunftserteilung und bei Verdacht der nicht sorgfältigen Auskunft auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit, eine Vorlage von Kontoauszügen (Belegen), aus denen sämtliche Verfügungen der Erblasserin in den letzten zehn Jahren vor ihrem Tod ersichtlich seien, könne von den Klägern im Rahmen ihres Auskunftsanspruchs insbesondere zur Kontrolle der Angaben des Auskunftsverpflichteten grundsätzlich jedoch nicht verlangt werden und wäre nur einzelfallbezogen nach entsprechender ergänzender Auskunftserteilung hinsichtlich einzelner Belege zu rechtfertigen, weicht daher ebenfalls nicht von der in Deutschland zu dieser Rechtsfrage herrschenden Ansicht ab. Eine Belegvorlage im Hinblick auf eine Wertermittlung für die von der Erblasserin verschenkte Motoryacht kommt im Rahmen des hier ausschließlich geltend gemachten Auskunftsanspruchs nach § 2314 Abs 1 Satz 1 BGB nicht in Betracht.

10. Damit erweist sich auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Auskunftsanspruch der Kläger laut Punkt 2. des Klagebegehrens als nicht korrekturbedürftig.

c) Zu Punkt 3. und 4. des Klagebegehrens:

1. Die Kläger begehren in Punkt 3. ihres Klagebegehrens die Ermächtigung, sämtliche Auskunftsrechte geltend zu machen, welche die Verlassenschaft als Rechtsnachfolgerin der Erblasserin gegenüber jenen physischen oder juristischen Personen habe, die das Vermögen der Erblasserin verwalteten oder mit der Abwicklung von Vermögensverfügungen beauftragt wurden, insbesondere gegenüber dem Rechtsanwalt Dr. A*****, H*****, der D***** AG, der B***** AG, der C***** AG sowie der U***** AG und in ihrem Eventualbegehren zu Punkt 4. ihres Klagebegehrens die Abtretung dieser Auskunftsrechte.

2. Der dem Pflichtteilsberechtigten zur Auskunft verpflichtete Erbe darf sich nicht darauf beschränken, sein Wissen an den Berechtigten weiterzuleiten. Er ist auch verpflichtet, sich gegebenenfalls fremdes Wissen zu verschaffen. Bestehende Auskunftsrechte und Informationsansprüche gegenüber Dritten sind zu nutzen, um sich die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich des Nachlassbestands zu verschaffen. So muss der Erbe beispielsweise seinen Anspruch auf Auskunft nach den §§ 675, 666 BGB gegenüber dem Kreditinstitut des Erblassers geltend machen. Der Auskunftsanspruch des Erben gegen das Kreditinstitut kann dem Pflichtteilsberechtigten, dem die Auskunft geschuldet wird, abgetreten werden. Eine Verpflichtung zur Abtretung besteht nur bei Verweigerung der zumutbaren Kenntnisverschaffung durch den Erben (vgl Lange in Münchener Kommentar BGB 6 § 2314 Rz 12; Stürner in Jauernig , BGB 14 § 2314 Rz 5 jeweils mwN). Der Pflichtteilsberechtigte selbst hat keinen direkten Auskunftsanspruch gegenüber der Bank. Sein Auskunftsanspruch ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Todes beschränkt. Er hat daher grundsätzlich keinen Anspruch darauf, Auskunft über jede Kontobewegung vor dem Todestag des Erblassers zu erhalten. Ein genereller Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage von Bankunterlagen besteht somit nicht ( Lange in Münchener Kommentar BGB 6 § 2314 Rz 12 mwN).

3. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass dem zu Punkt 3. des Klagebegehrens geltend gemachten Anspruch auf Ermächtigung zur Auskunftserteilung die gesetzliche Grundlage nach deutschem Recht fehlt. Weist der Pflichtteilsberechtigte nach, dass Grund zu der Annahme besteht, der Erbe habe das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt, so kann er (nur) die eidesstattliche Versicherung im Hinblick auf die Vollständigkeit der Angaben über den Bestand des Nachlasses von diesem fordern. Soweit erkennbar bestimmte Gegenstände nicht in das Verzeichnis aufgenommen worden sind, kommt nur ein Anspruch auf Auskunftsergänzung in Betracht.

3.1 Im vorliegenden Fall haben daher die Kläger als pflichtteilsberechtigte Nichterben zunächst einen Anspruch auf ergänzende Auskunftserteilung hinsichtlich möglicher pflichtteilsrelevanter Zuwendungen und Schenkungen der Erblasserin in Bezug auf ihre inländischen Konten bzw Depots in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall. Wenn diesem (ergänzenden) Auskunftsanspruch im Sinne des Punktes 2. des Klagebegehrens nicht (vollständig) entsprochen werden sollte, steht den Klägern der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu.

3.2 Mit diesen beiden gesetzlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (Anspruch auf ergänzende Auskunft, Anspruch auf eidesstattliche Erklärung) ist der Auskunftsberechtigte ausreichend geschützt und es besteht somit neben diesen im Gesetz vorgesehenen Ansprüchen weder eine Grundlage noch ein Rechtsschutzbedürfnis, welche die von den Klägern begehrte Ermächtigung bzw Abtretung der Auskunftsrechte rechtfertigen könnte. Eine Verpflichtung zur Abtretung des Auskunftsanspruchs besteht nämlich dann nicht, wenn eine vollständige Auskunft erteilt wird und diese nur überprüft werden soll ( J. Mayer in BeckOK BGB ed33 § 2314 Rz 11 mwN).

4. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut und den Zweck der Bestimmung des § 2314 BGB eine Ermächtigung zur Einholung von Auskünften oder eine Abtretung der Auskunftsansprüche jedenfalls nicht grundsätzlich, sondern nur in einem hier allerdings nicht vorliegenden - Ausnahmefall in Betracht komme, ist somit nicht zu beanstanden, weshalb im vorliegenden Fall keine Rechtsgrundlage für dieses von den Klägern geltend gemachte Klage bzw Eventualbegehren besteht. Die Abweisung des Ermächtigungs bzw Abtretungsbegehrens der Kläger (Punkt 3. und 4. des Klagebegehrens) durch das Berufungsgericht erweist sich daher schon aus diesem Grund als gerechtfertigt.

5. Im Übrigen kommt nach der bereits dargelegten Rechtsansicht des erkennenden Senats eine Ermächtigung der Kläger zur Auskunftseinholung hinsichtlich der deutschen Bankkonten der Erblasserin im gegenständlichen Verfahren nicht in Betracht. Hinsichtlich des von den Klägern gegenüber H***** erhobenen Ermächtigungs bzw Abtretungsbegehrens ist, wie die Kläger selbst zutreffend ausführen, im angefochtenen Teilurteil des Erstgerichts noch keine Entscheidung erfolgt, sodass dieses Begehren derzeit nicht verfahrensgegenständlich ist. Im Hinblick darauf, dass das Ermächtigungs bzw Abtretungsbegehren der Kläger schon dem Grunde nach nicht zu Recht besteht (vgl Punkt 4.), erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Frage, ob entsprechende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Rechtsanwalt Dr. A***** Kenntnis über allfällige anrechnungspflichtige Zuwendungen der Erblasserin habe.

d) Zu Punkt 5. des Klagebegehrens:

1. Das Berufungsgericht hat ebenso wie bereits das Erstgericht das Klagebegehren, die beklagte Verlassenschaft sei schuldig, nach Erteilung der zu Punkt 1. des Klagebegehrens beantragten Auskünfte deren Richtigkeit und Vollständigkeit entweder binnen 14 Tagen gemäß § 259 BGB eidesstattlich zu versichern oder gemäß Art XLII EGZPO einen Eid dahin zu leisten, dass ihre Angaben richtig und vollständig seien, abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass zumindest ab der Vorlage des vom Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren errichteten Inventars vom Vorliegen eines vollständigen Bestandsverzeichnisses im Sinn des § 2314 Abs 1 Satz 1 BGB zum maßgeblichen Todeszeitpunkt der Erblasserin auszugehen sei, sodass die Voraussetzungen für das zu Punkt 1. des Klagebegehrens erhobene Auskunftsbegehren sowie für das dazu korrespondierende Begehren auf eidesstattliche Versicherung/Eidesleistung nicht erfüllt seien.

2. Auch diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Nur wenn der Pflichtteilsberechtigte Grund zur Annahme hat, dass das Verzeichnis des Erben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet worden ist, kann er von dem Erben die eidesstattliche Versicherung gemäß § 2314 Abs 1 Satz 2 BGB iVm § 260 Abs 2 BGB über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Nachlassbestand fordern.

3. Die Vorinstanzen haben jedoch in Bezug auf Punkt 1. des Klagebegehrens betreffend die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zum Todestag der Erblasserin gerade nicht festgestellt, dass das vorgelegte Nachlassverzeichnis nicht vollständig sei, sondern sie sind zumindest ab Vorlage des vom Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren errichteten Inventars durch die Beklagte im gegenständlichen Verfahren vom Vorliegen eines vollständigen Verzeichnisses über das von der Erblasserin in Österreich hinterlassene Vermögen ausgegangen. Das Berufungsgericht hat somit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine eidesstattliche Versicherung der zu Punkt 1. des Klagebegehrens beantragten Auskünfte gemäß § 260 Abs 2 BGB zu Recht verneint.

4. Hinsichtlich des Begehrens auf eidesstattliche Versicherung/Eidesleistung in Bezug auf Punkt 2. des Klagebegehrens erfolgte keine Abweisung durch die Vorinstanzen. Über diesen Teil des Klagebegehrens wurde nämlich mit der Begründung, die Auskunft über den fiktiven Nachlassteil sei noch nicht vollständig und es könne erst nach vollständiger Auskunft festgestellt und beurteilt werden, ob es mit der erforderlichen Sorgfalt erstattet worden sei, noch gar nicht entschieden.

4.1 Auch diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts, über den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung könne erst entschieden werden, wenn das Verzeichnis gemäß § 260 Abs 1 BGB erstellt worden sei, ist nicht zu beanstanden (vgl Jürgen Gemmer in Große Wilde/Ouart [Hrsg], Deutscher Erbrechtskommentar 2 § 2314 Rz 25).

Aufgrund der dargelegten Erwägungen erweisen sich somit die Revisionen beider Parteien als jeweils nicht berechtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hat das Berufungsgericht die Kostenentscheidung vorbehalten, so ist im weiteren Rechtsgang gemäß § 52 Abs 3 ZPO idF des BudgetbegleitG 2011 keine Kostenentscheidung zu treffen. Über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren wird das Gericht erster Instanz zu entscheiden haben (vgl Fucik in Rechberger , ZPO 4 § 52 Rz 2).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0100OB00019.14P.0324.000