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VfGH vom 22.02.2013, B1174/12

VfGH vom 22.02.2013, B1174/12

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versetzung eines Postbeamten von der Unternehmenszentrale zum Personalamt Wien auf Grund einer Organisationsänderung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Be scheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhält nis zum Bund. Er ist gemäß § 17 Poststrukturgesetz – PTSG auf die Dauer seines Dienstandes der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 2 mit der Dienstzulagengruppe 1b der Verwendungsgruppe PT 2 ernannt und wurde bis in der Österreichischen Post AG, Abteilung Pensionsangelegenheiten, als Referent der Obersten Dienst- und Pensionsbehörde im beim Vorstand der Österreischischen Post AG eingerichteten Personalamt (Referent Bin der Unternehmenszentrale, Code 0026) verwendet.

1.2. Mit mündlicher Weisung vom , bestätigt durch E-mail vom , wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit dem Personalamt Wien der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen und dort als Pensionsreferent auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2 / 2b (Code 0032) verwendet. Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt stellte mit Bescheid vom fest, dass die Befolgung dieser Weisung auf Dauer nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört.

1.3. Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Maßnahme, ihn dem Personalamt Wien der Österreichischen Post AG zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen, verständigt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen Einwendungen gegen die geplante Versetzung zu erheben. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit zum Personalamt Wien der Österreichischen Post AG versetzt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Begründend wurde u.a. Folgendes ausgeführt:

"[…] Im vorliegenden Fall liegt unstrittig eine Versetzung zu einer anderen Dienststelle (von der Unternehmenszentrale zum Regionalzentrum/Personalamt Wien), jedoch mit gleicher Adresse, vor. Gleichzeitig erfolgt auch die Abberufung von der bisherigen Verwendung als Referent für Pensionsangelegenheiten im beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichtetem Personalamt, Code 0026, PT 2/1b, und die Zuweisung zur dauernden Verwendung als Referent für Pensionsangelegenheiten im Personalamt Wien, Code 0032, PT 2/2b.

Nach der Rechtsprechung des VfGH kann es bei Organisationsänderungen im Zusammenhang mit der Prüfung des dienstlichen Interesses erforderlich sein, sich auch mit der grundsätzlichen Sachlichkeit von Organisationsänderungen auseinanderzusetzen ().

Dazu konnte die Dienstbehörde glaubhaft machen bzw. ist aus der Aktenlage ersichtlich, dass zum der gesamte Bereich des Personalmanagements neu strukturiert wurde und im Zuge dessen der Teilbereich Personalmanagement/Pensionsangelegenheiten österreichweit ebenfalls neu organisiert wurde sowie die Arbeitsprozesse neu gestaltet wurden.

Grund für diese Neuerung/Umorganisation war, durch die zentrale Steuerung der Pensionsangelegenheiten mehr Synergieeffekte für das Unternehmen zu erreichen (vgl. allgemein zu Organisationsänderungen, die 25 % übersteigen KOBLIZEK, Personelle Umsetzung von Organisationsänderungen in ausgegliederten Unternehmen, DRdA 2005, 3) und manifestiert sich dies auch in der mit der Umorganisation einhergegangenen gleichzeitigen Personaleinsparung.

Dem Unternehmen obliegt es, Maßnahmen wie eben eine Organisationsänderung vornehmen zu können, um auf dem Markt des freien Wettbewerbes bestehen zu können.

Die Frage der Identität des Arbeitsplatzes erfordert die Überprüfung anhand einer Gegenüberstellung der Aufgaben des alten und des neuen Arbeitsplatzes.

Bei der Beurteilung der Identität müssen die zu bearbeitenden Geschäftsfälle allerdings nicht präzise, bis ins Detail gehend untersucht werden, sondern kommt es bloß darauf an, welcher grobe Umriss sich ergibt, wenn man sie ihrer Art nach betrachtet.

Die Feststellungen, ob sich durch die Organisationsänderung die tatsächliche Verwendung erheblich geändert hat, sind von der Dienstbehörde insbesondere durch Gegenüberstellung der Arbeitsplatzbeschreibung und Gewichtung der Aufgaben darzulegen. Dieser Vergleich erfolgt somit idealerweise anhand der Arbeitsplatzbeschreibungen in einer Gegenüberstellung der gleichen Aufgaben unter Angabe der Auslastung bezogen auf den Arbeitsplatz, woraus sich dann der Änderungsprozentsatz ableiten lässt (Koblizek, Personelle Umsetzung von Organisationsänderungen in ausgegliederten Unternehmen, DRdA 2005, 9).

Aufgrund der vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen - welche auch Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheides sind - ist eindeutig ersichtlich, dass die Aufgaben dieser beiden Arbeitsplätze erheblich differieren (im Ausmaß von mehr als 25 %).

Qualitative Unterscheidungen finden sich vor allem in den Punkten

- 1 und 2 (Arbeitsplatz 'ALT' und 'NEU), wonach eine Reduzierung der Tätigkeiten (Ruhestandsversetzungsverfahren als Dienstbehörde I. Instanz sowie Erledigung von Berufungen in Angelegenheiten der Versetzung in den Ruhestand als oberste Pensionsbehörde) von 85 % auf 60 % in Relation zum gesamten Aufgabengebiet dieses Arbeitsplatzes erfolgte sowie

- 3 (Arbeitsplatz 'ALT'), wonach die speziellen Kompetenzen entfallen und

- 3 (Arbeitsplatz 'NEU'), wonach 40 % der Gesamttätigkeiten nunmehr auf die Beobachtung sämtlicher gesetzlicher Änderungen betreffend Pensionsberechnungen nach dem PG 1965 und Durchführung der erforderlichen Änderungen, Erweiterungen bzw. Neuerstellung der Excel-Programme zur Berechnung der Pensionsleistung inkl. Schulungen sowie laufende Wartung, Adaption und Erweiterung bzw. erforderlichenfalls Neuerstellung der Access-Datenbanken (zur Aktenabwicklung in Pensionsangelegenheiten für die PensionsreferentInnen) und Durchführung von Schulungen aufzuwenden sind.

Vom BW wird aber genau diese Unterscheidung in Abrede gestellt, wobei von ihm nicht die aufgelisteten Tätigkeiten an sich in Frage gestellt werden, sondern vor allem das prozentuelle Ausmaß.

Die vom BW behauptete Unklarheit und Widersprüchlichkeit der Erhöhung der Prozentzahl in der Position 1 von 15 % auf 20 % bei Reduzierung der Zuständigkeit für bestimmte Anfangsbuchstaben ist aber für die Berufungskommission nicht ersichtlich, da sowohl den Pensionsreferentlnnen als auch der Berufungskommission hinlänglich bekannt ist, dass Entscheidungen der erstinstanzlichen (Dienst- und Pensions-) Behörden generell häufiger bekämpft werden.

Die Beschreibung der letzten Position (Arbeitsplatz 'NEU') wird vom BW dahingehend angezweifelt, dass es ohnehin Pflicht jedes Beamten wäre, sich mit jeder seiner dienstlichen Aufgaben betreffenden Gesetzesänderung laufend und ohne Verzug vertraut zu machen; gleiches gelte puncto EDV-Anforderungen und hätte sich ein Großteil der Beamtenschaft in den letzten Jahrzehnten immer genauer mit EDV-Erfordernissen vertraut machen müssen.

Diesem Argument des BW kann jedoch nicht gefolgt werden, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass EDV-Anwenderkenntnisse keinesfalls mit jenen Kenntnissen gleich zu setzen sind, welche die laufende Wartung, Adaption und Erweiterung bzw. Neuerstellung der Access-Datenbanken sowie die Durchführung von Schulungen erfordern. Diese Aufgaben erfordern ein großes Maß an speziellem EDV -Wissen und EDV-Erfahrung, welche der BW auch gar nicht zu haben behauptet. Lediglich die Bereitschaft, sich solche erforderlichen Kenntnisse anzueignen, wird von ihm erklärt.

Darüber hinaus wird vom BW auch das prozentuelle Ausmaß der neu hinzugekommenen EDV-Aufgaben bezweifelt und diesbezüglich ausdrücklich 'zum Beweis dafür eine - auf fachkundiger Expertise - beruhende Angabe über den dafür notwendigen Zeitaufwand...' beantragt. Dies offenbar in Hinblick darauf, dass - bei einem Ergebnis unter 25 % - es sich um keine erhebliche Umgestaltung seines Arbeitsplatzes handle, wonach die Abberufung von seinem Arbeitsplatz aus wichtigen dienstlichen Gründen unzulässig wäre.

Diesbezüglich ist aber der BW vorweg darauf hinzuweisen, dass die Berufungskommission sich zwar mit der Sachlichkeit von Organisationsänderungen auseinander zu setzen hat, den betroffenen Bediensteten aber ein subjektives Recht auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit einer Organisationsmaßnahme nicht zusteht (). Eine detaillierte Überprüfung der konkreten Zweckmäßigkeit der durchgeführten Organisationsmaßnahme ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Berufungskommission.

Der Schutzzweck der §§38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren (BerK , GZ34/11-BK/05).

Ist die Dienstbehörde der Ansicht, dass 40 % eines Arbeitsplatzes dafür zur Verfügung stehen sollen, dass für die laufende Wartung, Adaption, Erweiterung, Neuerstellung von Datenbanken und Durchführung von Schulungen gesorgt ist, so liegt dies im Rahmen der Organisationskompetenz des Dienstgebers, bei sich ändernden Gegebenheiten bzw. Anforderungen, wie z.B. einheitliche Prozesse und EDV-Unterstützung zur Verfügung zu stellen, organisatorische Maßnahmen - mitunter verbunden mit personellen Veränderungen - zu treffen. Dabei ist dem Dienstgeber zuzugestehen, bei einer Neuverteilung von Aufgaben auch Überlegungen zu Prozessänderungen, Neugestaltung von Arbeitsabläufen oder zur Effizienzsteigerung anzustellen, wobei es der Behörde überlassen bleiben muss, welche Organisationseinheiten, Prozesse, Aufgabenzuordnungen sie vorsieht und mit welchen Mitarbeitern diese zu bewerkstelligen sind (vgl. BerK , GZ184/11-BK/06). Ein 40-%iger Anteil eines Arbeitsplatzes zur österreichweiten Unterstützung der PensionsreferentInnen durch laufende Wartung, Adaption und Erweiterung bzw. allenfalls Neuerstellung der Acces-Datenbanken und Durchführung von Schulungen erscheint auch weder übertrieben bzw. willkürlich hoch angesetzt oder aus unsachlichen Überlegungen vorgesehen. Es erübrigt sich daher, auf die Beweisanträge des BW (Vorlage von EDV-Protokollen, fachkundige Expertisen, Offenlegung von Materialien, Zeitnachweise für anfallende Tätigkeiten...) zu den Details der konkreten Arbeitsabläufe näher einzugehen.

Für die Berufungskommission steht außer Zweifel, dass die mit vorgenommene Organisationsänderung im dienstlichen Interesse gelegen und sachlich gerechtfertigt ist, da es sich um eine Maßnahme handelt, die

- zum einen nicht nur den Arbeitsplatz des BW betrifft, sondern den gesamten Bereich Personalmanagement, insbesondere den Teilbereich Pensionsangelegenheiten;

- zum anderen eine Maßnahme darstellt, die objektiv geeignet ist, Verbesserungen/Vereinheitlichung der Verwaltungsabläufe zu erzielen und Synergieeffekte zu nutzen (einheitliche EDV-Benutzeroberfläche, einheitliche Berechnungsprogramme samt Schulung, laufende Wartung und Betreuung einheitlicher Datenbanken...) und

- diese Maßnahme ua. auch die Aufgaben des bisherigen Arbeitsplatzes des BW in nicht unwesentlicher Weise, nämlich zu mehr als 25 %, umgestaltet, sodass das neue Tätigkeitsprofil nach dem maßgebenden Gesamtbild der Tätigkeiten nicht mehr gleichartig ist und somit die Identität des Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben ist.

Eine Organisationsänderung, die zum Wegfall bzw. wie im vorliegenden Fall zu einer Änderung des Arbeitsplatzes in einem nicht bloß unerheblichen Ausmaß führt, begründet grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung Nersetzung bzw. Verwendungsänderung dieses Bediensteten.

In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rspr des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt.

Die Dienstbehörde ist lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den BW schonendste zu wählen.

Ein Rechtsanspruch des BW auf den neu eingerichteten Arbeitsplatz kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht abgeleitet werden.

Ein Rechtsanspruch des BW darauf, nach Abberufung von seinem bisherigen Arbeitsplatz auf einem neuen Arbeitsplatz in der gleichen Dienststelle (übergeordnete Behörde) in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor; grundsätzlich ist lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben (BerK , GZ8/11-BK/06). Diesem Erfordernis wurde aber im Fall des BW voll entsprochen, da er wiederum in seinem bisherigen Aufgabenbereich Pensionsreferat - wenn auch in der nachgeordneten Dienstbehörde - innerhalb seiner Verwendungsgruppe am gleichen Dienstort (sogar an der gleichen Adresse) eingesetzt wird. Eine schonendere Variante ist nicht ersichtlich und wurde vom BW auch nicht geltend gemacht. Ein schikanöses Vorgehen gegenüber dem BW (Mobbing) kann in der angefochtenen Personalmaßnahme (Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz und Zuweisung der neuen Verwendung im Personalamt Wien) nicht festgestellt werden.

[…]"

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen Folgendes vor:

"[…] In meiner Berufung habe ich einleitend geltend gemacht, dass in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides eine Reihe von Tatsachenbehauptungen aufschien, zu wel chen mir vorher kein Parteiengehör gewährt worden war, sodass ich nicht die Gelegen heit gehabt hatte, Beweisanträge dazu zu stellen. Von dieser Ausgangsbasis her habe ich mich mit der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides auseinandergesetzt, insbe sondere mit den darin enthaltenen Gegenüberstellungen meines bisherigen Arbeitsplat zes in der Unternehmenszentrale einerseits vor und andererseits nach der angeblichen Organisationsänderung. Insbesondere habe ich sinngemäß ausgeführt:

1. Die in den beiden Arbeitsplatzbeschreibungen enthaltenen Positionen 1 und 2 haben inhaltlich überhaupt keinen Unterschied aufgewiesen, für die Position 1 wurde aber dennoch eine Erhöhung des Anteiles an der Gesamttätigkeit von 15 auf 20 % be hauptet - was auch nicht dadurch nachvollziehbar ist, dass früher die Zuständigkeit für Lud bis Zgegeben war und nun für P bis Z.

2. Als erste Aufgabenposition im 3.Abschnitt der Beschreibung des 'neuen' Ar beitsplatzes war angegeben 'Beobachtung sämtlicher gesetzlicher Änderungen betreffend Pensionsberechnungen nach dem PG 1965'. Ich habe darauf hingewiesen, dass dies selbstverständlich schon vor der angeblichen Organisationsänderung zu den mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben gehörte, da dies implizite Voraussetzung für die Erfüllung der Aufgabe 'Erledigungen von Berufungen ..... in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten' war.

3. In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides war die Arbeitsplatzbe schreibung tabellenförmig gestaltet. Hierbei enthielt der dritte und letzte Abschnitt (und nur dieser) zwei Absätze und auch innerhalb des ersten Absatzes zwei grundverschiede ne Aufgaben. An erster Stelle genannt war die im vorigen Punkt erörterte Beobachtung von gesetzlichen Änderungen, sodann folgte 'Durchführung der erforderlichen Änderungen, Erweiterungen, bzw. Neuerstellung der Excel-Programme zur Berechnung der Pensionsleistungen inkl. Schulungen' und als eigener zweiter Absatz 'Laufende Wartung, Adaption und Erweiterung, bzw. erforderlichenfalls Neugestaltung der Access-Datenbank (zur Aktenabwicklung in Pensionsangelegenheiten für die Pensionsreferen tInnen) und Durchführung von Schulungen'. Hierzu gab es nur eine Prozentangabe, sie befand sich in der ersten Zeile dieses Abschnittes und lautete '40 %'. Ich machte dazu in der Berufung geltend, dass für die EDV-Anforderungen Gleiches gilt wie für die Be obachtung der Gesetzesänderungen (also dass auch diese Aufgaben schon früher dazu gehört haben) und dass es gewöhnlich einmal im Jahr eine gesetzliche Änderung gibt, deren Einbau in bestehende Programme durchzuführen ist, was einen aufs Jahr berech net verschwindend geringen Zeitaufwand erfordert. Speziell wandte ich mich dazu auch noch gegen eine Behauptung, die im erstinstanzlichen Bescheid unmittelbar nach der Tabelle für den 'neuen' Arbeitsplatz enthalten war, nämlich dass gerade die EDV-Angelegenheiten 40 % ausmachen sollten.

4. Die erstinstanzliche Bescheidbegründung enthielt als wesentliches Element, dass ************* speziell in EDV-Angelegenheiten besser qualifiziert wäre als ich. Ich habe dazu in der Berufung geltend gemacht, dass die erstinstanzliche Bescheidbegrün dung keinerlei Beweisangabe darüber enthielt, was etwa ausbildungsmäßig mehr für ************* als für mich sprechen sollte oder dass es einen Anhaltspunkt dafür geben könnte, dass ich den entsprechenden Anforderungen nicht gerecht würde werden können.

5. Zur Position 'laufende Wartung, Adaption…..' (wie im obigen Punkt 3 wiedergegeben) habe ich kritisiert, dass dazu keine Zeitangaben, bzw. prozentuelle Anteilsangaben gemacht worden sind.

6. In Verbindung mit einem Burn-out-Syndrom und einem längeren Krankenstand habe ich in dem in der obigen Sachverhaltsdarstellung erwähnten Antrag vom Mobbing durch Vorgesetzte geltend gemacht. In der Begründung des erstinstanzlichen Versetzungsbescheides war die Versetzung auch damit begründet worden, dass die Versetzung in Erfüllung der behördlichen Fürsorgepflicht erfolge, weil ich am neuen Ar beitsplatz weniger unmittelbar mit dem betreffenden Vorgesetzten zu tun haben würde - wobei aber insbesondere Pecuch weiterhin mein Vorgesetzter blieb und weiterhin ist. Ich habe dazu in meiner Berufung geltend gemacht, dass es Aufgabe der Dienstbehörde gewesen wäre, die Richtigkeit der Mobbing-Vorwürfe zu untersuchen und nicht, mich gegen meinen Willen auf einen Dienstposten einer niedrigeren Ebene zu versetzen, was stets degradierenden Charakter hat und damit eine zusätzliche Belastung und nicht eine fürsorgliche Maßnahme darstellt.

7. Beweisaufnahme habe ich beantragt zum Thema Zeitaufwand für EDV Programmänderungen, wie sie auf dem 'neuen' Arbeitsplatz durch ************* durchzuführen sein würden und zwar samt Vorlage der bezughabenden EDV-Protokolle und auf fachkundiger Expertise beruhender Darstellung des daraus resultierenden Zeit aufwandes, sowie Offenlegung aller Beweisergebnisse zum Thema des Zeitaufwandes für die Positionen 'Laufende Wartung, Adaption....' vorhanden sind.

Die Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides enthält dazu […] Folgendes:

Ad 1. Die Bemerkung, dass es der Berufungsbehörde 'hinlänglich bekannt ist, dass Entscheidungen der erstinstanzlichen (Dienst- und Pensions-) Behörden generell häufiger bekämpft werden' und sonst absolut nichts. Dieser Bemerkung selbst kann ich keinerlei mit der Sache zusammenhängenden Sinngehalt entnehmen. Es geht hier um erstinstanzliche Zuständigkeit und es ist nicht ersichtlich, was die häufigere Bekämp fung erstinstanzlicher Entscheidungen mit deren Quantität und ihrem Anteil an einer Gesamttätigkeit zu tun haben soll. Außerdem gilt für den Fall, dass ein stetiger Anstieg solcher erstinstanzlichen Verfahren im Laufe der Zeit gemeint sein sollte, dass kein Zusammenhang mit einer Organisationsänderung anzunehmen wäre, es müsste vielmehr davon ausgegangen werden, dass in etwa die 20 % auch schon vor der angeblichen Or ganisationsänderung gegeben waren und nur noch keinen Niederschlag in der schriftli chen Arbeitsplatzbeschreibung gefunden hatten. Vor allem aber ist zu konstatieren, dass es Aufgabe jeder Behörde und insbesondere auch einer Berufungsbehörde ist, einen Sachverhalt transparent auf Grund von Beweismitteln zu klären und nicht bei ihr angeb lich vorhandenes Spezialwissen ohne Gewährung des Parteiengehörs zur Entschei dungsgrundlage zu machen.

Ad 2. Darauf wird von der belangten Behörde überhaupt nicht eingegangen. Das kann nicht dadurch verschleiert werden, dass die belangte Behörde dieses Vorbringen mit jenem laut obigem Punkt 3. zusammenfasst, dann aber nur auf jenes laut Punkt 3. eingeht.

Ad 3. Neuerlich gründet die belangte Behörde ihre Überlegungen ausschließlich auf ein angeblich bei ihr vorhandenes Spezialwissen, zu dem mir kein Parteiengehör gewährt wurde. Außerdem ist dies offensichtlich absolut nicht geeignet, den konkreten Fall zu erhellen. Die belangte Behörde führt aus, EDV Anwenderkenntnisse seien kei nesfalls mit jenen Kenntnissen gleichzusetzen, welche die laufende Wartung, Adaption und Erweiterung bzw. Neuerstellung der Access-Datenbanken sowie die Durchführung von Schulungen erfordern - dazu sei ein großes Maß an speziellem EDV-Wissen und EDV Erfahrung erforderlich, welche ich gar nicht behauptet hätte. Zu letzterem ist festzuhalten, dass ich klar behauptet habe, ich hätte für alle Angelegenheiten des Ar beitsplatzes das entsprechende Wissen und es fehle an jedem Beweis dafür, dass ************** ein höheres Wissen habe. Diese Frage des Wissens des ************** und meines Vorbringens dazu ist ebenfalls etwas, was die belangte Behörde überhaupt nicht erörtert.

Darüber hinaus war der zentrale Inhalt meiner Rüge zu diesem Punkt nicht die Frage, ob es irgendetwas Neues geben könnte, sondern die Behauptung, dass der Zeitaufwand dafür pro Jahr verschwindend gering ist - und durch ************** auch von seinem bisherigen Arbeitsplatz aus erledigt werden konnte bzw. überhaupt von jedermann mit entsprechenden Kenntnissen von jedem Arbeitsplatz aus. Zum erforderlichen Arbeits aufwand enthält die Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides nichts Sinnhaftes - ich weise dazu ergänzend auf Ad 7.

Ad 4. Es fehlt in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides je de Erörterung dazu.

Ad 5. Die belangte Behörde behauptet aktenwidrig zu diesem Punkt seien 40 % angegeben. Wie es sich richtig verhält, wurde im obigen Punkt 3. dargestellt. Zwar hat es im erstinstanzlichen Bescheid im Absatz unmittelbar nach der Beschreibung des Arbeitsplatzes 'neu' geheißen, 40 % der Tätigkeit entfalle auf die 'oben beschriebenen ,EDV-Agenden` ', dadurch wurde jedoch keine Klarheit, sondern höchstens eine zu sätzliche Unklarheit geschaffen, jedenfalls aber nicht nur auf den zweiten Absatz dieses 3. Abschnittes der Arbeitsplatzbeschreibung Bezug genommen. In der Arbeitsplatzbeschreibung selbst waren für die drei Aufgaben - verkürzt gesagt - Gesetzesänderungswahrnehmung, Neuerstellung der Excel-Programme und laufende Wartung etc. insgesamt 40 % angegeben, die behördliche Unterstellung, dass 40 % nur für die laufende Wartung etc. vorgesehen seien, müsste logisch zur Konsequenz haben, dass für die anderen beiden Aufgaben ein Aufwand von 0 % anfällt, was deren Anführung als absurd erscheinen lassen müsste. Auch dazu verweise ich ergänzend auf den unten stehenden Abschnitt Ad 7.

Ad 6. Die Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides enthält kein erörterndes Eingehen darauf.

Ad 7. Auf meine Anzweifelung der Angabe von 40 % Anteil an der Gesamttätig keit für die im dritten Abschnitt des Arbeitsplatzes 'Neu' angegebenen Aufgaben erwi dert die belangte Behörde zweierlei. Zum einen weist sie darauf hin, dass im Rahmen eines Versetzungsverfahrens nicht die Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung zu prüfen sei. Das hat offensichtlich keinerlei Eignung, die von mir aufgeworfenen Zweifel zu beseitigen. Zum anderen meint die belangte Behörde sinngemäß, es handle sich hier um eine Planung und es könne der Dienstbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie der Ansicht ist, es 'sollen' 40 % eines Arbeitsplatzes für bestimmte Aufgaben zur Verfügung stehen. Damit wird etwas Aktenwidriges insinuiert, es handelt sich hier nicht um die Frage eines (geplanten) Sollzustandes, sondern um eine verwirklichte Tatsache. Es ist aktenkundig, dass die faktische Änderung mit der Auswechslung der Personen bereits mehr als eineinhalb Jahre vor der beschwerdegegenständlichen Entscheidung stattgefunden hat, sodass ein Ist-Zustand untersucht werden konnte und mußte.

Es stellt sich dazu die Frage, ob eine rechtsstaatliche Entscheidungsfindung auf Grund von Tatsachen und Beweisen stattzufinden hat, oder ob es der erstinstanzlichen Behörde (Dienstbehörde) freisteht, nach Belieben und Willkür Behauptungen aufzustellen und der Betroffene zwar die Möglichkeit hat, dagegen Berufung zu erheben, jedoch nur mit der Konsequenz, dass dann auch noch die Berufungsbehörde erklärt, was nach ihrem Belieben und Willkür gelten soll.

Ich habe vorgebracht, dass der Arbeitsaufwand für die betreffenden EDV Angelegenheiten - abgesehen von der täglichen EDV-Anwendung in der laufenden Aufgabenerfüllung - aufs Jahr gerechnet verschwindend gering ist. Es konnte erhoben werden, wie sich das in der seit der angeblichen Organisationsänderung abgelaufenen Zeit tatsächlich verhalten hat. Es konnte weiters erhoben werden, welche Tätigkeiten im besagten Rahmen wie oft anfallen, dies auch voll und ganz mit einem Zukunftsaspekt des realistischerweise zu Erwartenden. Hätte sich meiner Behauptung entsprechend ergeben, dass es sich um etwas handelt, das nur einmal im Jahr geschieht, wäre selbst bei einem mehrtägigen Arbeitsaufwand durch die Umlegung auf ein Jahr eine prozentmäßige Absenkung von 40 auf unter 4 % vorzunehmen gewesen. Ich sage das nicht nur be liebig, sondern es geht tatsächlich um einen derart geringen Prozentsatz und damit zeigt sich auch, worauf die Argumentation der belangten Behörde hinausläuft, nämlich dass bei (angeblicher) Organisationsänderung jede Freiheit gegeben wäre, etwas zu erfinden und zu behaupten, was mit der Wirklichkeit nichts zu tun hat und nichts zu tun haben kann, weil auch eine Zukunftsplanung nicht etwas inkludieren kann, was es mit Sicher heit weder gibt noch geben wird.

Als ein Teilaspekt sei noch bemerkt, dass der Hinweis der belangten Behörde darauf, es gehe hier um die Pensionsangelegenheiten (die bei der Österreichischen Post AG verwendeten Bundesbeamten betreffend), nicht ihre besondere Sachkenntnis zeigt, sondern ein weiteres Detail der besonderen Unzulänglichkeit ihrer Argumentation ist: Es handelt sich hier um ein einheitliches Recht und bei Änderungen von EDV-Programmen macht es überhaupt keinen Unterschied, ob die Anwendung sich dann auf 2 oder 2.000 oder noch mehr Personen bezieht und wie diese räumlich im Bundesgebiet verteilt sind. Das zeigt, dass sich die belangte Behörde selbst überschätzt, wenn sie Spezialwissen auf diesem Gebiet behauptet. Es gilt aber auch in diesem Zusammenhang selbstverständlich vor allem, was von oben ausgeführt wurde, nämlich, dass es rechtsstaatlich grundsätzlich völlig inakzeptabel ist, dass eine Behörde ein solches eigenes Spezialwissen behauptet, unter Berufung darauf, jegliche Beweisaufnahme unterlässt und zudem auch noch nicht einmal dieses Spezialwissen zwecks Parteiengehör der Partei vor Entscheidungsfindung bekanntgibt. Zulässig wäre dergleichen allenfalls bei notorischen Tatsachen des Allgemeinwissens, bei welchen eine Widerlegung von vornherein ausgeschlossen ist - die belangte Behörde sollte doch immerhin so viel an selbstkritischer Einstellung aufbringen, dass sie dies nicht für ihre angeblichen besonderen Einsichten unterstellt.

Es liegen somit schwerste Mängel des Ermittlungsverfahrens vor. Im ganzen Verfahren erster und zweiter Instanz ist mir k e i n e i n z i g e s primäres bzw. konkretes Beweismittel zur Kenntnis gebracht worden, etwa in Form einer Zeugenaussage, einer originären Beweisurkunde oder was immer hier in Frage kommen kann - vielmehr bin ich immer und ausschließlich nur mit Behauptungen der Behörden erster und zweiter Instanz konfrontiert worden und meine Beweisanträge wurden beiseitegeschoben.

Eine krasse Inadäquanz der Entscheidungsbegründung kommt hinzu. Der obigen Ge genüberstellung entsprechend hat die belangte Behörde auf einen Großteil meiner Ar gumente überhaupt nicht reagiert. Soweit sie andererseits etwas erörtert hat, hält dies entweder den Gesetzen nicht stand oder ist aktenwidrig oder ist unter rechtlichen Gesichtspunkten dem Wesen nach nicht tragfähig und als unvertretbar sowie auf Willkür hinauslaufend zu qualifizieren, wie etwa die Behauptung der Zulässigkeit einer Planung mit beliebigen Anteilsprozentsätzen für Aufgaben auf einem Arbeitsplatz ohne dem betroffenen Beamten die Möglichkeit zuzugestehen, durch konkrete Beweise die Unrichtigkeit und Realitätswidrigkeit solcher Annahmen aufzuzeigen .

Auch was die Bescheidbegründung unabhängig von meinem Berufungsvorbringen zur Rechtfertigung der Entscheidung enthält, ist höchstens noch geeignet, ihre Rechtswid rigkeit zu verstärken. Besonders gilt das für die Behauptungen, die belangte Behörde habe sich davon überzeugt, dass es sich um eine Organisationsänderung handle, die nicht nur meinen Arbeitsplatz betreffe und dass dabei Maßnahmen gesetzt wurden, die objektiv geeignet seien, Verbesserungen herbeizuführen. Besonders diese Passage, aber auch die ganze Entscheidungsgestaltung lassen kaum eine andere Erklärung zu, als dass in Wahrheit ein informeller Gedankenaustausch zwischen der belangten Behörde und der Dienstbehörde bzw. der Österreichischen Post AG die wahre Entscheidungsgrundlage darstellt. Zur Organisationsänderung hat es nämlich in der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung nur allgemeinen Phrasen gegeben, aus welchen weder in einer rechtsstaatlich beweismäßig tragfähigen Art abgeleitet werden konnte, was überhaupt konkret organisatorisch geändert wurde, noch insbesondere, inwieweit davon mein Arbeitsplatz betroffen war - und zwar abgesehen von den angeblichen neuen EDV-Angelegenheiten, für welche absolut nichts in einer nachvollziehbaren Weise dargetan wurde und in Ansehung welcher außerdem entgegen der euphorischen behördlichen Unterstellung keinerlei Zusammenhang mit irgend eine (sonstigen) Organisationsänderung erkennbar ist.

All das ist außerdem vor dem Hintergrund zu sehen, dass ich das erwähnte Mobbing geltend gemacht habe, dass primär eine offenbar gesetzwidrige Vorgangsweise stattgefunden hat, dass ein Versetzungsverfahren erst mit mehr als einem Jahr Verspätung eingeleitet worden ist, dass schon aus diesen Aspekten ein Indiz für die Richtigkeit meines Mobbing-Vorbringens hervorgeht und dass gewiss auch der belangten Behörde bekannt ist, was generell bei der Österreichischen Post AG in Bezug auf die Beamten geschieht. Diese sollen verdrängt werden, möglichst in die Pension, weil den Pensionsaufwand nicht die Österreichische Post AG, sondern der österreichische Steuerzahler im Rahmen des Gesamtbudgets zu tragen hat und ganz besonders ist jeder Beamte in der Schussli nie, bei dem maßgebliche Personen zum Ergebnis gekommen sind, es sei vielleicht nicht mehr die ganz optimale Leistungsfähigkeit gegeben. Immer wieder kommt es in diesem Sinne vor, dass Beamte vor allem nach einem längeren Krankenstand abgescho ben werden und genau das war auch bei mir der Fall. Wäre bei der belangten Behörde eine neutrale Einstellung gegeben, so müsste ihr diese ganze Problematik bewusst sein und ihre Grundhaltung nicht durch eine Solidarisierung mit dem Unternehmen bestimmt werden, sodass dessen - durch das zuständige Personalamt - getroffene Entscheidungen nur dann aufgehoben werden, wenn eine Fehlerhaftigkeit im Formalen oder von der extremster inhaltlicher Art gegeben ist. Eine mehrfach offensichtlich rechtswidrige Vorgangsweise und Entscheidung der Dienstbehörde wie hier genügt nach diesem Maß stab offenbar noch nicht für eine Entscheidungskorrektur durch die belangte Behörde.

Im Sinne der einschlägigen Judikatur des Hohen Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 12038, 11840, B1444/00 uva.) ist hier objektiv Willkür schon dadurch verwirklicht, dass die Bescheidbegründung keinen Begründungswert hat. Die Willkür ergibt sich au ßerdem aus weiteren schwersten Verfahrensfehlern, insbesondere der Unterlassung jeg licher Beweisaufnahme und jeglicher Bekanntgabe konkreter Beweisergebnisse (Be weismittel). Ich werde durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger verletzt. […]"

3. Die Berufungskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie mit näherer Begründung die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Rechtslage

1. Die §§17 und 17a Poststrukturgesetz, BGBl 201/1996 (§17 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 58/2011, § 17a in der Fassung BGBl 96/2007) lauten – auszugsweise – wie folgt:

"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

§17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im § 24 Abs 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler”, und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(1a) Die gemäß Abs 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,

2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder

3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.

(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt ist oberste Pensionsbehörde für die in Abs 8 Z 2 genannten Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.

(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:

[…]

6. Wien für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland,

[…]

Den Personalämtern laut Z 7 bis 12 kommen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in gleichem Umfang zu wie den Personalämtern gemäß Z 1 bis 6.

(4) Für die gemäß Abs 2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl Nr 29, sinngemäß.

[…]

(10) § 41c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt mit der Maßgabe, dass für die einem Unternehmen nach Abs 1a Z 1 bis 3 zugewiesenen Beamten jeweils eigene Senate einzurichten sind, deren als Vertreter des Dienstgebers bestellte Senatsmitglieder den Unternehmen nach Abs 1a zugewiesene Beamte sein müssen. Diese Senatsmitglieder sollen nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 sein.

Dienstrecht für Beamte

§17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.

[…]

(8) Betriebe im Sinne des § 4 Abs 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl Nr 326/1996, gelten als Dienststellen im Sinne des § 273 Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.

(9) In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).

(9a) Bei einer Versetzung oder der einer Versetzung gleich zu haltenden Abberufung von nach § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten von ihrer bisherigen Verwendung (§§38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) hat das Personalvertretungsorgan nicht gemäß § 72 Abs 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 101 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl Nr 22/1974, sondern gemäß § 72 Abs 3 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes mitzuwirken. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist in diesen Angelegenheiten nicht zulässig.

[…]"

2. Die hier maßgebenden §§38 und 40 BDG 1979, BGBl Nr 333/1979 (§38 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 140/2011, § 40 in der Fassung BGBl 550/1994) lauten – auszugsweise – wie folgt:

"Versetzung

§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

[…]

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

[…]"

"Verwendungsänderung

§40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

[…]"

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hegt aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften (zu § 38 Abs 3 Z 1 BDG 1979 in Fällen von Organisationsänderungen im Bereich der Österreichischen Post AG vgl. auch VfSlg 18.522/2008, 18.526/2008), im Besonderen gegen den Begriff des wichtigen dienstlichen Interesses gemäß § 38 Abs 3 BDG 1979, keine verfassungsrechtlichen Bedenken; daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich dabei um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handelt, zumal er – und darauf kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg 8528/1979) für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer derartigen gesetzlichen Regelung an – durchaus eine Sinnermittlung im Wege der Auslegung im Einzelfall gestattet (VfSlg 14.573/1996). Diese wird sich im vorliegenden Fall auch an der Bestimmung des § 17a Abs 9 PTSG orientieren können.

2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (s. oben Pkt. III.1.) und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die Berufungskommission den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

Die Berufungskommission ist in ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur jedenfalls vertretbaren Auffassung gelangt, dass die – auch vom Beschwerdeführer dem Grunde nach nicht bestrittene – Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs 3 Z 1 BDG 1979, als welches gemäß § 17a Abs 9 PTSG ein betriebliches Interesse der Österreichischen Post AG gelte, an der Versetzung des Beschwerdeführers begründe.

Im Besonderen ist es vertretbar, wenn die belangte Behörde durch die Organisationsänderung eine Änderung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes von mehr als 25 % annimmt; die Berufungskommis sion führt dazu nachvollziehbar aus, dass die nunmehr mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbundenen Tätigkeiten insbesondere im Hinblick auf die EDV-Unterstützung und die Schulungen eine Änderung der Wertigkeit im entsprechenden Umfang darstellen. Es ist auch nicht denkunmöglich, wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass entsprechende „EDV-Anwenderkenntnisse keinesfalls mit jenen Kenntnissen gleich zu setzen sind, welche die laufende Wartung, Adaption und Erweiterung bzw. Neuerstellung der Access-Datenbanken sowie die Durchführung von Schulungen erfordern“. Im Hinblick auf die mit der Organisationsänderung einhergehenden Personaleinsparungen und die durch den EDV-Einsatz angestrebte Vereinheitlichung der Verfahrensabläufe in Pensionsangelegenheiten ist die Auffassung der belangten Behörde, dass der Arbeitsplatz eine mehr als 25%ige Änderung der damit verbundenen Aufgaben aufwei se, nicht geradezu denkunmöglich (vgl. zB auch VfSlg 18.124/2007) - und nur darauf kommt es im Rahmen der hier anzustellenden verfassungsrechtlichen Beurteilung an.

Nach dem Gesagten trifft es auch nicht zu, dass die Berufungskommission die ordnungsgemäße Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in einer der Willkür gleichzuhaltenden Weise unterlassen habe. Angesichts des denkmöglich vorgenommenen Vergleichs der Arbeitsplätze ist ihr auch nicht entgegenzutreten, wenn sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung weiterer Beweiserhebungen nicht entsprach.

Dass die betreffende Maßnahme aus unsachlichen Gründen (zB dass die in Rede stehende Organisationsänderung erfolgt sei, um dem Beschwerdeführer einen persönlichen Nachteil zuzufügen) gesetzt worden wäre (vgl. etwa ; , 94/12/0281; , 95/12/0205), ist nicht hervorgekommen; die Organisationsänderung betrifft den gesamten Bereich Personalmanagement. Sowohl die vorgelegten Aktenunterlagen als auch die Ausführungen der Berufungskommission belegen vielmehr, dass für diese Maßnahme sachliche Gründe vorliegen. Ob die zu Grunde liegende Organisations reform zweckmäßig ist, ist keine verfassungsrechtlich relevante Frage. Es ist daher nicht als willkürlich zu werten, wenn die Berufungskommission im vorliegen den Fall das Vorliegen des gemäß § 38 Abs 2 BDG 1979 für eine Versetzung erforderlichen wichtigen dienstlichen Interesses als gegeben annimmt (vgl. auch VfSlg 18.124/2007).

3. Zusammenfassend ist also die getroffene behördliche Entscheidung nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel, der eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungs gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbür ger vor dem Gesetz bewirkte, belastet.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1.1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

1.2. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.