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VfGH vom 25.06.2003, B1173/02

VfGH vom 25.06.2003, B1173/02

Sammlungsnummer

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Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1962,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die beschwerdeführende Gesellschaft verwaltet Wohnhäuser und beschäftigt ua. Hausbesorger. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom wurde sie letztinstanzlich dazu verpflichtet, für die Jahre 1998 bis 2000 Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen. Die Tiroler Gebietskrankenkasse hatte bei einer Beitragsprüfung beanstandet, daß das Entgelt zweier Hausbesorger, auf die der Mindestlohntarif für Hausbesorger in Tirol anzuwenden sei, "zu niedrig bemessen" worden sei.

2. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol ist - auf das Wesentliche zusammengefaßt - wie folgt begründet: Die beiden Hausbesorger hätten mit Ausnahme der Stiegenhausreinigung alle übrigen in § 4 Abs 1 Z 1 Hausbesorgergesetz angeführten Arbeiten zu verrichten; dafür werde in § 7 leg. cit. die Höhe des "angemessenen Entgeltes" festgelegt, das durch Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol konkretisiert werde. Die Hausbesorger hätten Anspruch auf das gebührende Mindestentgelt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gem. Art 144 B-VG, worin die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt zu sein un die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides verteidigt.

5. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des § 7 der Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000, LGBl. Nr. 7/2000, entstanden, weshalb er mit Beschluß vom von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der genannten Verordnungsbestimmung eingeleitet hat.

6. Mit Erkenntnis vom , V5/03, hat der Verfassungsgerichtshof § 7 Abs 1 der Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000 als gesetzwidrig aufgehoben.

7. Die belangte Behörde hat somit bei Erlassung des bekämpften Bescheides eine als gesetzwidrig erkannte Verordnungsstelle angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsposition der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war. Zwar hat der Verfassungsgerichtshof lediglich eine für das Jahr 2000 maßgebliche Norm aufgehoben - die Nachverrechnung betrifft die Jahre 1998 bis 2000 - doch ist der angefochtene Bescheid nicht in mehrere, jeweils ein Jahr umfassende Spruchpunkte getrennt, sodaß eine differenzierende Vorgangsweise im Hinblick auf die einzelnen Jahre nicht möglich ist.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB. VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- enthalten.

9. Dies konnte gem. § 19 Abs 4 Z 3 VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.