OGH vom 20.11.1997, 12Os120/97
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing.Peter Sp***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten und teils (auch) als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG begangenen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ing.Sp***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 12 d Vr 6922/96-45, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig, des Vertreters des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23.Bezirk, Mag.Merinsky, und der Verteidigerin Mag.Mayer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ing.Peter Sp***** des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten und teils (auch) als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG begangenen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG schuldig erkannt.
Darnach haben
Ing.Peter Sp***** und der rechtskräftig mitverurteilte Hans Sch***** in Wien "teilweise für sich selbst, teilweise als Beitragstäter für den jeweils anderen" vorsätzlich in mehrfachen Tathandlungen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine in zu niedriger (Fakten I.1. und II.2.) bzw unterbliebener (Fakten I.2. und II.1.) Festsetzung gelegene Verkürzung von bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben bewirkt bzw zu bewirken versucht (Fakten I.1.c und I.2.c), und zwar
I.1. Ing.Peter Sp*****, indem er unrichtige, Erlöse und Gewinne zu gering ausweisende Steuererklärungen abgab, sodaß darauf beruhende Bescheide erlassen wurden bzw erlassen werden sollten, nämlich
a/ am für das Jahr 1989 (Bescheid vom )
an Umsatzsteuer 28.560 S,
an Einkommensteuer 55.608 S;
b/ am für das Jahr 1990 (Bescheid vom )
an Umsatzsteuer 22.050 S,
an Einkommensteuer 48.726 S;
c/ am für das Jahr 1991 (Versuch)
an Umsatzsteuer 48.567 S,
an Einkommensteuer 227.005 S,
an Gewerbesteuer 19.142 S;
insgesamt sohin 449.694 S;
2. Hans Sch*****, indem er keine Steuererklärungen abgab, sodaß die Abgaben infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist festgestellt wurden bzw festgestellt werden sollten, nämlich
a/ in der Zeit vom bis zum für das Jahr 1989
an Umsatzsteuer 56.805 S,
an Einkommensteuer 51.534 S;
b/ vom bis zum für das Jahr 1990
an Umsatzsteuer 116.730 S,
an Einkommensteuer 219.270 S,
an Gewerbesteuer 60.785 S;
c/ vom bis zum für das Jahr 1991 (Versuch)
an Umsatzsteuer 101.196 S,
an Einkommensteuer 105.068 S,
an Gewerbesteuer 14.515 S;
insgesamt sohin 725.903 S;
II. von zumindest Anfang 1991 bis zum durch die Übereinkunft, die aus der Geschäftsverbindung mit der R***** GesmbH bezogenen Einkünfte gegenüber der Abgabenbehörde insgesamt zu verheimlichen, im Zusammenhalt mit den unter I. des Spruches dargelegten strafbaren Handlungen zu Finanzvergehen beigetragen, und zwar
1. Ing.Peter Sp***** zu den unter Punkt I.2. genannten Taten des Hans Sch*****, wobei die hinterzogenen bzw entsprechend versuchsgegenständlichen (I.2.c) Abgaben insgesamt 725.903 S ausmachen;
2. Hans Sch***** zu den unter Punkt I.1. genannten Taten des Ing.Peter Sp*****, wobei sich das bei ihm tatverfangene Hinterziehungsvolumen (einschließlich des Versuchskomplexes I 1 c) auf 449.694 S beläuft.
Der vom Angeklagten Ing.Peter Sp***** gegen seinen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen das Schuldspruchfaktum II.1. (Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers zu Hinterziehungshandlungen des Mitangeklagten Hans Sch*****) gerichteten Mängelrüge (Z 5) zuwider gründete das Erstgericht die zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen getroffenen Feststellungen nicht "auf unstatthafte Vermutungen zu Lasten des Erstangeklagten", sondern mängelfrei auf das (hier) nur bei Einverständnis der Täter über die beiderseitige fiskalische Verschweigung tatplangemäß reduzierte Aufdeckungsrisiko und die damit in Einklang stehende Verantwortung des Beschwerdeführers (US 13). Die Beschwerde wendet sich so gesehen nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung der Sache nach in unzulässiger Weise gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung.
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit der sich der Angeklagte gegen die vorliegendenfalls die gerichtliche Strafbarkeit begründende Zusammenrechnung der tataktuellen strafbestimmenden Wertbeträge aus den ihm zur Last liegenden Finanzvergehen wendet, geht ins Leere.
Denn die Bestimmung des § 53 Abs 1 lit b FinStrG schreibt die
Zusammenrechnung der strafbestimmenden Wertbeträge aus (wie hier)
mehreren zusammentreffenden, vorsätzlich und gleichgültig, in welcher
der - gleichrangigen, einer rechtlich differenzierten Abstufung nicht
zugänglichen - Begehungsformen des § 11 FinStrG begangenen
Finanzvergehen zwingend vor (Dorazil/Harbich, Komm zum FinStrG § 11
EGr 21 und 22; Leitner, Grundzüge des österr.Finanzstrafrechtes, S
260).
Da gemäß § 53 Abs 4 FinStrG die Zuständigkeit des Gerichts zur
Durchführung des Strafverfahrens gegen den Täter auch dessen
Zuständigkeit für die Durchführung des Strafverfahrens gegen die
anderen vorsätzlich an der Tat Beteiligten begründet, können die
weitwendigen Beschwerdeausführungen zur vermeintlichen "Zufälligkeit
der Zuständigkeit innerhalb der Finanzverwaltung" deren (im
Nichtigkeitsverfahren im übrigen unbeachtlich - EvBl 1982/35)
problematisierte Verfassungskonformität und die nicht nachvollziehbare Interpretation der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung auf sich beruhen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe
von 230.000 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Monate
Ersatzfreiheitsstrafe). Bei der Strafbemessung wertete es keinen
Umstand als erschwerend, als mildernd hingegen den bisherigen
ordentlichen Lebenwandel, den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb, die Schadensgutmachung, das reumütige Geständnis, den Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie ferner, daß die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und der Angeklagte sich seither wohlverhalten hat.
Auch die eine Reduktion der Geldstrafe und deren bedingte Nachsicht anstrebende Berufung ist nicht begründet.
Von der behaupteten untergeordneten Beteiligung (§ 34 Abs 1 Z 6 StGB)
und einer in Relation zum Zweitangeklagten Sch***** minderen Schuld
des Berufungswerbers kann bei der festgestellten (gleichwertigen)
Kooperation beider Täter (US 13) keine Rede sein. Mit dem Hinweis auf
seine von den Tatrichtern ohnehin berücksichtigte Sorgepflicht für
ein Kind und seine verantwortungskonform festgestellten
wirtschaftlichen Verhältnisse (US 6) vermag der Berufungswerber keine
für eine Herabsetzung der Geldstrafe hinreichenden Grundlagen
aufzuzeigen. Er kann sich durch die verhängte Strafe schon deshalb
nicht für beschwert erachten, weil weder ein (im übrigen neben dem
hier herangezogenen Milderungsumstand des Beitrages zur
Wahrheitsfindung nicht nochmals gesondert als mildernd zu wertendes)
Geständnis (203) noch ein Wohlverhalten durch längere (etwa der Rückfallsverjährung - § 39 Abs 2: fünf Jahre - entsprechende) Zeit (Leukauf/Steininger Komm3 § 34 RN 26 f) in Betracht kommen.
Die verhängte Sanktion trägt den konkreten Straferfordernissen auch
aus präventiver Sicht in angemessener Weise Rechnung und erweist sich
somit als keiner Korrektur zugänglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.