OGH vom 09.06.1997, 10Ob185/97x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Ing.Melissa F*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom , GZ 4 R 192/97w-35, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die als ordentlicher Rekurs der Betroffenen aufzufassende Eingabe vom wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem eine als Rekurs zu wertende Eingabe der Betroffenen gegen die Bestellung einer "Dringlichkeitssachwalterin" zur Beantragung der Berufsunfähigkeitspension als verspätet zurückgewiesen wurde, wurde der Genannten am Mittwoch, den , durch Hinterlegung zugestellt. Ihre als ordentlicher Rekurs zu wertende Eingabe vom wurde an diesem Tag zur Post gegeben, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG. Wie bereits in der in derselben Sachwalterschaftssache ergangenen Vorentscheidung 10 Ob 2133/96s vom ausgeführt, kann bei Sachwalterbestellungen nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine Bedachtnahme auf verspätete Rekurse im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG erfolgen. Der Rekurs mußte daher abermals wegen Verspätung zurückgewiesen werden, ohne auf ihn sachlich (inhaltlich) eingehen zu können.
Fundstelle(n):
YAAAD-79686