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VfGH vom 11.03.2006, B1162/04

VfGH vom 11.03.2006, B1162/04

Sammlungsnummer

17798

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen der Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 über die die antragstellenden Gesellschaften betreffenden Tarife für das Netznutzungsentgelt und das Netzverlustentgelt wegen Nichtberücksichtigung von Teilen der Gebrauchsabgabe als Kosten des Netzbetreibers; im Übrigen Zurück- bzw Abweisung der Individualanträge; kein Verstoß der SNT-VO 2003 gegen das Ökostromgesetz nach Bereinigung der Rechtslage durch Aufhebung der Bestimmung betreffend Berücksichtigung der Kosten für KWK-Anlagen

Spruch

I. Die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde der Wels Strom GmbH wird zurückgewiesen.

II. 1. Der Hauptantrag der Wels Strom GmbH auf Aufhebung der §§19 Abs 1 Z 3 litd, 19 Abs 1 Z 4 lite, 19 Abs 1 Z 5 lite, 19 Abs 1 Z 6 lite, 19 Abs 1 Z 7 lite und 20 Z 6 der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003) sowie der Eventualantrag der Wels Strom GmbH auf Aufhebung der gesamten SNT-VO 2003 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Wels Strom GmbH auf Aufhebung der §§12, 13, 14, 15 und 16 SNT-VO 2003 wird abgewiesen.

III. 1. § 18 Abs 1 Z 5,§ 19 Abs 1 Z 3 litd, Z 4 lite und f, Z 5 lite und f, Z 6 lite und f, Z 7 lite und f und § 20 Z 6 und 7 der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 194 vom , werden als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

3. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, der Wels Strom GmbH die mit € 1.171,20 und der Linz Strom GmbH die mit € 2.142,00 bestimmten Kosten des Verfahrens jeweils zu Handen ihrer Rechtsvertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Wels Strom GmbH stellt - protokolliert zu V136/03 und B1162/04 - gemäß Art 139 Abs 1 bzw. Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof die Anträge,

"1. § 19 Abs 1

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3 litd) (Z. 3)

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 4 lite) (Z. 4)

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5 lite) (Z. 5)

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 6 lite) (Z. 6)

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7 lite) (Z. 7)

und § 20 Z 6 der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 194 am , als gesetzwidrig aufzuheben;

2. In eventu § 18 Abs 1 Z 5 [Netzbereitstellungsentgelt], § 19 Abs 1

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3 litd) (Z. 3)

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 4 lite) (Z. 4)

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5 lite) (Z. 5)

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 6 lite) (Z. 6)

Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7 lite) (Z. 7)

§ 20 Z 6 und die §§12, 13, 14, 15, 16 der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 194 am , als gesetzwidrig aufzuheben;

3. In eventu die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003), verlautbart [im] 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Nr. 194 am , zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben;"

Darüber hinaus stellt die Wels Strom GmbH an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,

"4. In eventu gem Art 144 Abs 1 B-VG und den §§82 ff VfGG die Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 als Bescheid [zu] werten und den Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere auf Gleichheit, Eigentum und Erwerbsfreiheit aufzuheben;"

2. Die Linz Strom GmbH für Energieerzeugung, -verteilung und Telekommunikation (im Folgenden als Linz Strom GmbH bezeichnet) stellt - protokolliert zu V29/04 - gemäß Art 139 Abs 1 B-VG den Antrag, die folgenden Bestimmungen der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom kundgemacht) als gesetzwidrig aufzuheben:

* § 19 Abs 1 Z 3 litd

* § 19 Abs 1 Z 4 litf

* § 19 Abs 1 Z 5 litf

* § 19 Abs 1 Z 6 litf

* § 19 Abs 1 Z 7 litf

* § 20 Z 7

3. Die der angefochtenen Verordnung zugrunde liegende Rechtslage ist im Erkenntnis vom , V132/03, das diesem Erkenntnis in einer Ausfertigung beiliegt, ausführlich dargestellt.

4.1. Die angefochtenen Verordnungsbestimmungen lauten:

"Allgemeine Grundsätze der Kostenermittlung

§12. (1) Die Kosten sind als Durchschnittskosten auf Vollkostenbasis und, ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten, unter Einbeziehung von Finanzierungskosten zu errechnen. Bei der Ermittlung der Kosten sind nur dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen, die für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb eines Elektrizitätsnetzes erforderlich sind.

(2) Für die Ermittlung der Kosten eines Tarifierungszeitraumes ist die im Jahresabschluss enthaltene Bilanz und Ergebnisrechnung im Sinne von § 8 ElWOG für die Übertragungstätigkeit und Verteilungstätigkeit maßgebend.

(3) Die im Jahresabschluss enthaltenen Aufwendungen und Erträge des Tarifierungszeitraumes sind auf ihre Nachhaltigkeit zu prüfen und in begründeten Ausnahmefällen zu normalisieren. Durch die Normalisierung wird sichergestellt, dass einmalige Aufwendungen und Erträge durch Werte, die einem langfristigen Durchschnitt entsprechen, ersetzt werden.

Finanzierungskosten

§13. (1) Finanzierungskosten im Sinne dieser Verordnung umfassen die angemessenen Kosten für die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital, wobei die Verhältnisse des Kapitalmarktes und die Kosten für Ertragsteuern zu berücksichtigen sind.

(2) Die Finanzierungskosten werden durch Multiplikation des angemessenen Finanzierungszinssatzes mit der zu verzinsenden Kapitalbasis ermittelt.

(3) Der Finanzierungszinssatz wird aus einem gewichteten Kapitalkostensatz unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Finanzierungsstruktur sowie einer zu erwartenden Ertragsteuerbelastung bestimmt.

(4) Die verzinsliche Kapitalbasis wird durch die zum jeweiligen Stichtag vorliegende Bilanz im Sinne des § 8 ElWOG für die Übertragungs- und Verteilungstätigkeit bestimmt. Sie ergibt sich aus den für den Netzbetrieb nötigen Vermögensgegenständen abzüglich passivierter Einnahmen aus Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelt (Baukostenzuschüsse) sowie abzüglich des Finanzvermögens.

Grundsätze der Kostenzuordnung für integrierte Unternehmen

§14. (1) Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben eine verursachungsgerechte Abgrenzung zwischen den Kosten von Erzeugung und Stromhandel, Übertragung und Verteilung und ihren sonstigen Tätigkeiten vorzunehmen.

(2) Die anfallenden Kosten der Elektrizitätsnetze sind jährlich, differenziert nach Netzebenen und Netzbereichen direkt und nur in jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, auf Basis innerbetrieblicher Leistungsverrechnung oder durch Kostenschlüsselung zu ermitteln.

Kostenwälzung

§15. (1) Die Kostenträgerrechnung durch Kostenwälzung der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes (§25 Abs 5 Z 1 ElWOG ) ist gemäß dem im Abs 3 beschriebenen Verfahren auf die unterlagerte Netzebene für einen Anteil von 23,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes jeweils nach der Gesamtabgabe an die Endverbraucher in allen jeweils unterlagerten Netzebenen und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), sowie für einen Anteil von 16,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der Gesamterzeugung (kWh) der Kraftwerke gemäß § 8 Abs 2 vorzunehmen, so dass ein Anteil von insgesamt 40 vH nach einem sogenannten 'Brutto-Wälzverfahren' zugeordnet wird. Diese Kosten sind den Endverbrauchern und Erzeugern direkt zuzuordnen.

(2) Für den Anteil von 60 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes (§25 Abs 5 Z 1 ElWOG) in den jeweiligen Netzbereichen ist die Kostenträgerrechnung durch Kostenwälzung der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes in den jeweiligen Netzbereichen, beginnend beim Höchstspannungsnetz, auf die direkt angeschlossenen Endverbraucher und die jeweils direkt unterlagerte Netzebene mit einem Anteil von 24,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach den elektrischen Leistungen (kW) gemäß Abs 5, mit einem Anteil von 24,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der elektrischen Arbeit (kWh) gemäß Abs 5, wobei zusätzlich ein Anteil von 11 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes für die Abdeckung der Verlustkosten, somit insgesamt 35,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der elektrischen Arbeit (kWh) gemäß Abs 5 vorzunehmen. Das Verhältnis dieser Anteile bleibt bei der Kostenwälzung in den jeweiligen Netzbereichen, beginnend beim Hochspannungsnetz, auf die jeweils direkt unterlagerte Netzebene und auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher konstant.

(3) Die Zurechnung von 23,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes hat im Verhältnis der Gesamtabgabe, und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), an die Endverbraucher zu erfolgen. Die Zurechnung von 16,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes hat im Verhältnis der Gesamterzeugung innerhalb der jeweiligen Netzbereiche gemäß § 25 Abs 6 ElWOG, und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), an die Erzeuger gemäß § 8 Abs 2 zu erfolgen.

(4) Bei der Wälzung der Netzkosten eines Netzbereichs in den jeweiligen durch § 25 Abs 5 Z 2 bis 7 ElWOG umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der überlagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und auf die dieser Netzebene unterlagerten Netzebene bzw. alle untergelagerten Netzebenen aufzuteilen. Diese Aufteilung hat entsprechend der in Abs 2 festgelegten Zuordnung, im Verhältnis der gemäß Abs 5 festgelegten elektrischen Leistung (kW) und der gemäß Abs 5 festgelegten elektrischen Arbeit (kWh) zu erfolgen.

(5) Die für die Kostenwälzung gemäß Abs 2 und 4 zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich nach einem anerkannten Ermittlungsverfahren, wie Leistungsermittlung aus Rückenlastverfahren, 3-Spitzenmittel, Höchstlastverfahren usw., beim Höchstspannungsnetz jedenfalls aus dem arithmetischen Mittel der in den Perioden Jänner bis März, April bis September und Oktober bis Dezember aus dem Höchstspannungsnetz bezogenen höchsten Halbstunden-Durchschnittsleistung. Die für die Kostenwälzung gemäß Abs 2 und 4 zu verwendende elektrische Arbeit ergibt sich aus der Summe der Einzelbezüge aller in der jeweiligen Netzebene angeschlossenen Endverbraucher und der daraus versorgten Netzbereiche sowie der an die nächste Netzebene abgegebenen elektrischen Arbeit.

(6) Pumpstromlieferungen an Kraftwerke und der Eigenbedarf des Netzes sind von der Umverteilung der Kosten auszunehmen.

(7) Die Aufteilungsschlüssel für eine Neufestsetzung sind gemäß den Daten zu bestimmen, die sich aus dem Mittel der zwei Jahre ergeben, die der Neubestimmung vorangegangen sind.

Kriterien für die Tarifbestimmung

§16. (1) Die Tarife werden im Sinne der Vorgaben von § 25 Abs 2 ElWOG kostenorientiert bestimmt. Bei der Bestimmung der Tarife werden den Netzbetreibern Zielvorgaben nach Maßgabe des folgenden Absatzes auferlegt, welche sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Bei der Ermittlung des Einsparungspotentials sind die generelle branchenübliche Produktivitätsentwicklung und die Kostenveränderung im Netzbetrieb zu berücksichtigen.

(2) Bei der Feststellung der generellen branchenüblichen Produktivitätsentwicklung sind insbesondere der technologische und organisatorische Fortschritt sowie mengenabhängige Änderungen der kostenverursachenden Faktoren zu beachten. Die Kostenveränderung wird durch einen Netzbetreiberpreisindex bestimmt, der sich aus Indizes zusammensetzt, welche die für den Betrieb eines Netzes maßgebliche Kostenentwicklung sachgerecht abbilden.

Bestimmung der Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt

§18. (1) Für das von Entnehmern zu entrichtende Netzbereitstellungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden in Euro (€) pro Kilowatt angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE).

Netzbereich NE 3 NE 4 NE 5 NE 6 NE 7

[...]

5. Oberöster-

reich: 11,80 45,67 67,25 136,17 208,00

[...]

Bestimmung der Tarife für das Netznutzungsentgelt

§19. (1) Für das von Entnehmern zu entrichtende Netznutzungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Cent/kW bzw Cent/kWh angegeben:

[...]

3. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:

LP SHT SNT WHT WNT

[...]

d) Bereich Ober-

österreich: 1.644 0,4450 0,4250 0,6870 0,6290

[...]

4. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 4:

LP SHT SNT WHT WNT

[...]

e) Bereich Ober-

österreich: 2.172 0,5420 0,4840 0,8430 0,7160

f) Bereich

Linz: 2.338 0,5413 0,4812 0,8342 0,6994

[...]

5. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5:

LP SHT SNT WHT WNT

[...]

e) Bereich Ober-

österreich: 3.696 0,8400 0,6900 1,2620 1,0450

f) Bereich Linz: 3.019 1,3588 1,1601 2,0004 1,6789

[...]

6. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 6:

LP SHT SNT WHT WNT

[...]

e) Bereich Ober-

österreich: 4.360 1,2380 1,2380 1,5780 1,5780

f) Bereich Linz: 3.159 1,6022 1,3090 2,3868 1,8718

[...]

7. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7:

LP SHT SNT WHT WNT

[...]

e) Bereich Ober-

österreich:

1. gemessene

Leistung 6.600 3,7800 3,7800 4,6800 4,6800

2. nicht gemessene

Leistung 600/Jahr 6,6900 6,6900 6,6900 6,6900

3. unterbrechbar 2,6100 2,6100 2,6100 2,6100

f) Bereich Linz:

1. gemessene

Leistung 5.335 2,2865 1,8368 3,4152 2,6756

2. nicht gemessene

Leistung 842/Jahr 6,0695 6,0695 6,0695 6,0695

3. unterbrechbar 2,2865 1,8368 3,4152 2,6756

[...]

Bestimmung der Tarife für das Netzverlustentgelt

§ 20. Für das von Entnehmern zu entrichtende Netzverlustentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden in Cent/kWh angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE) für alle Tarifzeiten.

Netzbereich NE 1 NE 2 NE 3 NE 4 NE 5 NE 6 NE 7

[...]

6. Ober-

österreich: - - 0,0330 0,0440 0,0880 0,1540 0,2190

7. Linz: - - - 0,0154 0,0425 0,1016 0,1617

[...]"

4.2. Mit den Verordnungen der Energie-Control Kommission K SNT 001/04, K SNT 002/04, K SNT 010/04, K SNT 016/04, K SNT 017/04, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am (In-Kraft-Treten am ), K SNT 002/04, K SNT 012/04, K SNT 013/04, K SNT 014/04, K SNT 015/04, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am (In-Kraft-Treten am ) und K SNT 004/04, K SNT 005/04, K SNT 008/04, K SNT 011/04, K SNT 018/04, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am (In-Kraft-Treten am ) wurden Tarifbestimmungen der SNT-VO 2003 geändert. Gemäß § 23 Abs 2 der Systemnutzungstarife-Verordnung 2006, K SNT 100/05, vom , verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am , trat die SNT-VO 2003 in der Fassung der oben genannten Novellen mit außer Kraft.

5. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst und die verordnungserlassende Behörde erstatteten Äußerungen.

6. Der Verfassungsgerichtshof hat die vorliegenden Verfahren gemäß den §§187 und 404 ZPO iVm § 35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

II. Zur Beschwerde der Wels Strom GmbH gemäß Art 144 B-VG:

Die Wels Strom GmbH bezeichnet die angefochtene Verordnung als verschleierte Verfügung in Verordnungsform und bekämpft sie als Bescheid iSd Art 144 B-VG.

Die Beschwerde gemäß Art 144 B-VG gegen den bekämpften Rechtsakt ist unzulässig:

Bereits in seinem Beschluss VfSlg. 17.087/2003 hat der Verfassungsgerichtshof mit ausführlicher Begründung (vgl. Seiten 1181 ff) ausgesprochen, dass der Verwaltungsakt der Energie-Control Kommission vom , mit dem die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden, Systemnutzungstarife-Verordnung 2003, SNT-VO 2003, kein Bescheid ist. Er hat seine Rechtsansicht, dass es sich bei der SNT-VO 2003 um die Verordnung einer Bundesbehörde handelt, in den Erkenntnissen V35/04 vom , V133/03 vom und V12/04 vom bekräftigt.

Die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde gegen die SNT-VO 2003 war daher zurückzuweisen. Dies konnte gemäß § 19 Abs 3 Z 2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.

III. Zu den Individualanträgen gemäß Art 139 B-VG auf Aufhebung (von Teilen) der SNT-VO 2003:

1. Zur Antragslegitimation:

1.1. Zu den Fragen der grundsätzlichen Zulässigkeit des Individualantrages eines Netzbetreibers gegen die SNT-VO 2003 sowie den Grundvoraussetzungen der Zulässigkeit der Anträge und der Eventualanträge im Einzelnen sei auf das Erkenntnis vom , V120/03 ua. verwiesen. Die Legitimation der antragstellenden Gesellschaften als Netzbetreiber zur Anfechtung der SNT-VO 2003 ist aus den in dieser Entscheidung genannten Gründen grundsätzlich gegeben.

An der aktuellen Betroffenheit ändert auch die Tatsache nichts, dass die angefochtene Verordnung nach Einbringung des Antrags mehrfach geändert wurde und dass mittlerweile sogar die gesamte SNT-VO 2003 mit außer Kraft trat. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tarife in der Stammfassung der SNT-VO 2003 für frühere Zeiträume noch anzuwenden sind, sind die antragstellenden Gesellschaften noch aktuell in ihrer Rechtssphäre betroffen (vgl. VfSlg. 15.888/2000, 17.094/2003, ).

1.2. Zur Zulässigkeit der Anträge der Wels Strom GmbH:

Im Hauptantrag "1." begehrt die antragstellende Gesellschaft die Aufhebung von § 19 Abs 1 Z 3 litd, § 19 Abs 1 Z 4 lite, § 19 Abs 1 Z 5 lite, § 19 Abs 1 Z 6 lite, § 19 Abs 1 Z 7 lite und § 20 Z 6 SNT-VO 2003; damit begehrt die antragstellende Gesellschaft die Aufhebung der sie betreffenden Tarife für das Netznutzungsentgelt und für das Netzverlustentgelt. Die Bedenken der antragstellenden Gesellschaft richten sich jedoch auch gegen die Festlegung der "allgemeinen Grundsätze der Kostenermittlung" in den §§12 bis 16 SNT-VO 2003. Mit der Aufhebung der von der antragstellenden Gesellschaft angefochtenen Tarife wäre jedoch die behauptete Gesetzwidrigkeit der allgemeinen Grundsätze der Kostenermittlung nicht beseitigt. Der Hauptantrag "1."

ist zu eng, weil die von der antragstellenden Gesellschaft als gesetzwidrig beurteilten allgemeinen Grundsätze der Kostenermittlung bei einer Neufestsetzung der Systemnutzungstarife für die antragstellende Gesellschaft anwendbar bleiben würden. Der Hauptantrag "1." ist daher unzulässig.

Hingegen ist der Eventualantrag "2.", der zusätzlich zu den mit dem Hauptantrag bekämpften Bestimmungen auch die Aufhebung von § 18 Abs 1 Z 5 und der §§12 bis 16 der SNT-VO 2003 begehrt, zulässig.

Der Eventualantrag "3." auf Aufhebung der SNT-VO 2003 zur Gänze ist unzulässig, weil die antragstellende Gesellschaft nicht von allen Bestimmungen der SNT-VO 2003 aktuell betroffen ist.

1.3. Zur Zulässigkeit des Antrages der Linz Strom GmbH:

Der Antrag der Linz Strom GmbH begehrt die Aufhebung der für die Netzebenen 3 bis 7 und den Bereich Linz geltenden Tarife für das Netznutzungsentgelt (§19 Abs 1 Z 3 litd, § 19 Abs 1 Z 4 litf, § 19 Abs 1 Z 5 litf, § 19 Abs 1 Z 6 litf, § 19 Abs 1 Z 7 litf SNT-VO 2003) und des für die Netzebenen 4 bis 7 und für den Bereich Linz geltenden Tarifs für das Netzverlustentgelt (§20 Z 7 SNT-VO 2003). Im Antrag werden nur die Bedenken gegen die gesetzmäßige Festsetzung des Netznutzungsentgelts und des Netzverlustentgelts in zulässiger Weise geltend gemacht.

2. Zu den Bedenken der Wels Strom GmbH gegen die Regelung von Grundsätzen in der SNT-VO 2003 für die Bestimmung der Systemnutzungstarife (§§12 bis 16 SNT-VO 2003):

2.1. Die antragstellende Gesellschaft bestreitet die Zuständigkeit der Energie-Control Kommission zur Regelung von Grundsätzen für die Bestimmung der Systemnutzungstarife.

Zu den vorgetragenen Bedenken wird auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs in den Erkenntnissen vom , B1726/03, V120/03, vom , V133/03 und vom , V12/04 und V17/04, verwiesen.

Die geltend gemachten Bedenken gegen die §§12 bis 16 SNT-VO 2003 betreffend Unzuständigkeit der Energie-Control Kommission treffen daher nicht zu.

2.2. Soweit die antragstellende Gesellschaft einwendet, die "allgemeinen Grundsätze der Kostenermittlung" seien im laufenden Verfahren mehrfach geändert worden, ohne der antragstellenden Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, im Ermittlungsverfahren eine Stellungnahme abzugeben, hat die Überprüfung der Verordnungsakten durch den Verfassungsgerichtshof gezeigt, dass die im Gesetz vorgesehenen Stellungnahmemöglichkeiten ausreichend eingeräumt wurden.

2.3. Der Antrag der Wels Strom GmbH auf Aufhebung der §§12 bis 16 SNT-VO 2003 war daher abzuweisen.

3. Zur Kritik an der Festsetzung der Systemnutzungstarife:

3.1. Die Wels Strom GmbH kritisiert die Tarifierungsmethodik, bestreitet eine "kostenorientierte" Tarifbestimmung und stellt die wirtschaftlichen bzw. bilanzwirksamen Konsequenzen einzelner Faktoren auf die Festsetzung der Systemnutzungstarife dar.

Die Linz Strom GmbH verlangt die Abdeckung sämtlicher Kosten durch die Systemnutzungstarifverordnung, rügt das Heranziehen der Bilanz zur Kostenermittlung und wirft der verordnungserlassenden Behörde vor, sie habe das Verordnungserlassungsverfahren mangelhaft geführt und ihre Entscheidung nicht ausreichend begründet.

3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:

Zum Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungstarife im Allgemeinen wird auf die Begründung des Erkenntnisses vom , V132/03, verwiesen.

Eine Gesetzwidrigkeit der SNT-VO 2003 ergäbe sich nur dann, wenn die Entscheidungsgrundlagen, von denen die Energie-Control Kommission ausging, so mangelhaft sind, dass eine Aussage darüber, ob die Verordnung den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entspricht, nicht möglich erscheint (vgl. , B1726/03).

3.2.1. Zum Verfahren betreffend die Wels Strom GmbH:

Aus den von der Energie-Control Kommission vorgelegten Akten betreffend das Zustandekommen der SNT-VO 2003 ergibt sich, dass das Verfahren zur Festsetzung neuer Systemnutzungstarife auf Grund des Beschlusses der Energie-Control Kommission vom von Amts wegen eingeleitet wurde, wovon die Wels Strom GmbH mit Schreiben der Energie-Control GmbH vom [von der Energie-Control Kommission in der Sitzung vom zustimmend zur Kenntnis genommen] unter Anschluss eines Erhebungsbogens "Netztarife für Netzbetreiber" verständigt wurde.

Auf Grund der Kritik am Erhebungsbogen übermittelte die Energie-Control GmbH im Auftrag der Energie-Control Kommission mit Schreiben vom zusätzliche Erläuterungen zum Schreiben vom . In ihrer Sitzung vom kam die Energie-Control Kommission auf Grund der inzwischen eingelangten Erhebungsbögen zum Ergebnis, dass es hinsichtlich der im Erhebungsbogen angegebenen Kostenbasis für das Geschäftsjahr 2001 notwendig sein werde, detaillierte Einschauen vor Ort bei den großen (selbst tarifierenden) Netzbetreibern und Plausibilitätsprüfungen bei allen anderen Netzbetreibern durchzuführen.

Die Einschau bei der Wels Strom GmbH fand am statt. Mit Schreiben vom wurde der Wels Strom GmbH der Bericht zum Ermittlungsverfahren mit dem Ersuchen um Stellungnahme bis übermittelt. Diese Frist wurde bis zum erstreckt. In der Folge übermittelte die Wels Strom GmbH ihre Stellungnahme mit Schreiben vom . Mit Schreiben vom wurde ihr u.a. ein Bericht der Energie-Control Kommission, das "Gutachten zur Bestimmung eines angemessenen Kapitalkostensatzes für Stromnetzbetreiber in Österreich" von B H sowie die Studie "Einfluss von Mengensteigerungen auf die Kosten des Netzbetriebs" von C C für Energiewirtschaft und -technik GmbH und der Entwurf für die SNT-VO 2003 mit der Einladung zur Stellungnahme bis zum übermittelt; diese Frist wurde bis erstreckt. Dazu übermittelte die Wels Strom GmbH ihre abschließende Stellungnahme mit Schreiben vom .

Am wurde der Wels Strom GmbH die Möglichkeit einer mündlichen Anhörung geboten. Mit Schreiben vom beantragte sie die Abhaltung einer Anhörung zu den in ihren Stellungnahmen vorgebrachten Einwänden. Die Energie-Control Kommission entschied, dass eine Anhörung nicht erforderlich ist, weil im Rahmen der Kostenprüfung praktisch alle Kostenpositionen anerkannt worden sind.

Aus den vorgelegten Verordnungsakten ergibt sich, dass sich die Energie-Control Kommission auf entsprechendem fachlichen Niveau u. a. mit den von der Wels Strom GmbH vorgebrachten Argumenten betreffend wirtschaftlicher Folgen bzw. bilanzwirksamer Konsequenzen der Faktoren Mengensteigerung ("unabhängiger, genereller Produktivitätsfaktor X" in der Höhe von 5,06 %), Personalaufwand (Beschäftigung zusätzlich erforderlicher Mitarbeiter) und außerordentliche Investitionen (Deckung zusätzlicher Investitionsbedürfnisse) auf die Festsetzung der Systemnutzungstarife auseinander gesetzt hat.

3.2.2. Zum Verfahren betreffend die Linz Strom GmbH:

Aus den von der Energie-Control Kommission vorgelegten Akten betreffend das Zustandekommen der SNT-VO 2003 ergibt sich - soweit es die Linz Strom GmbH im Besonderen betrifft - Folgendes:

Mit Schreiben vom schlug die Energie-Control GmbH eine prüferische Einschau bei der Linz Strom GmbH am vor und übermittelte einen Anforderungskatalog zur Vorbereitung. Nach weiteren Schriftwechseln fand am eine Einschau statt.

In der Sitzung der Energie-Control Kommission am berichtete ein Vertreter der Energie-Conrol GmbH von dieser Einschau und davon, dass von der Linz Strom GmbH bis weitere noch offene Daten übermittelt werden sollten. In ihrer Sitzung vom gelangte die Energie-Control Kommission zu der Beurteilung, dass sämtliche Verfahrensunterlagen zum Thema Kostenermittlung der einzelnen Netzbetreiber nunmehr vorlägen. Sie kam zu dem Ergebnis, dass den jeweiligen Unternehmen die Berichte zum Ermittlungsverfahren mit der Einladung zur Stellungnahme zuzustellen seien. Die Linz Strom GmbH nahm zu dem sie betreffenden Bericht mit Schreiben vom Stellung.

Am fand in Linz eine "Nachbesprechung" zwischen Vertretern der Linz Strom GmbH und der Energie-Control GmbH statt. Mit Schreiben vom bekräftigte die Linz Strom GmbH ihre Position in strittigen Punkten. In ihren Sitzungen am 22. und setzte sich die Energie-Control Kommission eingehend mit den Stellungnahmen der Linz Strom GmbH auseinander.

Mit Schreiben vom übermittelte die Energie-Control GmbH im Auftrag der Energie-Control Kommission einen neuen Bericht zur Ermittlung der Kostenbasis, in dem die Stellungnahmen berücksichtigt worden seien und über den die Energie-Control Kommission in ihren Sitzungen am 22. und erwogen habe.

Mit Schreiben vom übermittelte die Linz Strom GmbH eine Stellungnahme zum neuen Bericht über das Ermittlungsverfahren und zum Entwurf der SNT-VO 2003. Am fand eine Anhörung der Linz Strom GmbH vor der Energie-Control Kommission statt. In ihrer anschließenden Sitzung erörterte die Energie-Control Kommission noch einmal die Argumente der Linz Strom GmbH insbesondere zu den Themenbereichen "stranded costs", Gebrauchsabgabe, Aufwand, Ökoenergie, Werbeaufwand, Aufteilung Vertrieb, Finanzierungskosten, zusätzliche Engpassmanagementkosten und Hochwasserschäden.

In der Sitzung am nahm die Energie-Control Kommission eingehend "Abschließende Erwägungen" zu sämtlichen Vorbringen der Linz Strom GmbH in allen ihren Stellungnahmen vor. Die Energie-Control Kommission setzte ihre Beratungen zum Entwurf der SNT-VO 2003 in ihrer Sitzung vom fort und beschloss die Verordnung.

Aus den vorgelegten Verordnungsakten ergibt sich auch für die Linz Strom GmbH, dass sich die Energie-Control Kommission auf entsprechendem fachlichen Niveau u.a. mit den vorgebrachten Argumenten und Gutachten auseinander gesetzt hat.

3.3. Der Verfassungsgerichtshof kann daher nicht finden, dass die von der Energie-Control Kommission zur Festsetzung der Systemnutzungstarife herangezogenen Entscheidungsgrundlagen derart mangelhaft sind, dass eine Aussage darüber, ob die bekämpfte Verordnung den - im Erkenntnis G67/04 vom näher dargelegten - Zielen des § 25 ElWOG entspricht, nicht möglich erscheint. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungsgrundlagen teilt der Verfassungsgerichtshof die oben erwähnten Bedenken gegen die Ermittlung der für die Festsetzung der angefochtenen Tarife maßgeblichen Kostenbasis nicht.

4. Weitere einzelne Vorbringen:

4.1. Zum Vorbringen der Linz Strom GmbH, Rückstellungen für "stranded costs" seien nicht berücksichtigt worden:

4.1.1. Die Linz Strom GmbH bringt vor, sie habe einen Betrag von T€ 1.805,40 für nicht an Endverbraucher weiterverrechnete "stranded costs" gemäß § 69 ElWOG als Netzkosten veranschlagt. Die verordnungserlassende Behörde habe diesen Betrag nicht als Netzkosten anerkannt und dies damit begründet, dass "stranded costs" alleine dem Aufbringungs-/Erzeugungsbereich zuzurechnen wären. Tatsächlich sei die Linz Strom GmbH allerdings als Netzbetreiberin (und nicht als Erzeugerin) verpflichtet, die verordneten Beträge einzuheben (§69 Abs 6 ElWOG). Die durch die Linz Strom GmbH gebildeten Rückstellungen seien daher dem Netz zuzurechnen.

4.1.2. Dem entgegnet die verordnungserlassende Behörde, in den von der Linz Strom GmbH im Laufe des Verfahrens zur Verfügung gestellten Unterlagen habe sie mit keinem Wort eine Begründung für die nicht erfolgte Verrechnung angeführt. Die vorschriftswidrig nicht an Endkunden weiterverrechnete Gebühr für "stranded costs" könne nicht zu einer Erhöhung der anerkannten Gesamtkosten der Linz Strom GmbH führen, sondern sei von dieser selbst zu tragen. Darüber hinaus sei es wohl richtig, dass formal die Verpflichtung zur Weiterverrechnung der "stranded costs" der Netzbetreiberin auferlegt sei, materiell handle es sich dabei aber eindeutig um die Abgeltung für Wertminderungen von Erzeugungseinheiten.

4.1.3. Der Verfassungsgerichtshof hat über diese Bedenken erwogen:

Gemäß § 69 Abs 1 ElWOG ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, im Hinblick auf bestimmte durch die Marktöffnung unrentabel gewordene Investitionen durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel für Subventionen zu leisten haben. Gemäß § 69 Abs 6 ElWOG haben die Netzbetreiber diese Beiträge einzuheben und an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen, die diese treuhändig zu verwalten hat.

Somit handelt es sich bei diesen Beiträgen um einen Durchlaufposten im Netzbetrieb. Rückstellungen der Linz Strom GmbH im Zusammenhang mit nicht von den Kunden eingehobenen Beiträgen sind daher nicht als notwendige Kosten des Netzbetriebs anzuerkennen.

Die Bedenken treffen daher nicht zu.

4.2. Zu den Bedenken, die beim Betrieb einer KWK-Anlage gegenüber dem Stillstand sich ergebenden Auswirkungen auf die Systemnutzungskosten des Netzbetreibers seien zu berücksichtigen:

4.2.1. Sowohl die Wels Strom GmbH als auch die Linz Strom GmbH rügen, dass die Energie-Control Kommission bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife § 13 Ökostromgesetz in verfassungswidriger Art und Weise nicht berücksichtigt habe.

4.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:

Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass eines zu V132/03 protokollierten Antrags auf Aufhebung von verschiedenen Bestimmungen der SNT-VO 2003 von Amts wegen gemäß Art 140 Abs 1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des vierten und fünften Satzes des § 13 Abs 1 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, eingeleitet. Mit Erkenntnis vom , G143/05, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Sätze des § 13 Abs 1 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, als verfassungswidrig aufgehoben und gleichzeitig gemäß Art 140 Abs 6 B-VG ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten.

Gemäß Art 140 Abs 7 B-VG ist eine als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung auf die vor der Kundmachung der Aufhebung verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis nicht anderes ausspricht. Von dieser Wirkung ist nur der Anlassfall, anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, ausgenommen. Einem Anlassfall (im engeren Sinn) sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988) jene Fälle gleichzuhalten, die zu Beginn der mündlichen Verhandlung (bei deren Unterbleiben zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) im Gesetzesprüfungsverfahren bereits anhängig waren.

Die Anlassfallwirkung (sowohl im engeren als auch im weiteren Sinn) gilt auch für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung, deren Inhalt durch die als verfassungswidrig erkannte Gesetzesbestimmung vorgegeben wird. Auch für ein solches Verordnungsprüfungsverfahren ist die Anwendbarkeit der als verfassungswidrig erkannten Norm beseitigt (vgl. VfSlg. 13.010/1992, 14.935/1997, 15.736/2000).

Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren G143/05 begann am ; der vorliegende Antrag der Wels Strom GmbH ist beim Verfassungsgerichtshof am , jener der Linz Strom GmbH am eingelangt; sie waren also zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig und sind somit einem Anlassfall gleichzuhalten. Die aufgehobenen Sätze des § 13 Abs 1 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, sind daher in den vorliegenden Verordnungsprüfungsverfahren nicht mehr anzuwenden.

Nach Bereinigung der Rechtslage kommt ein Verstoß der SNT-VO 2003 gegen den verbleibenden Inhalt des § 13 Abs 1 Ökostromgesetz nicht mehr in Frage, da diese Bestimmung keinen Bezug auf die Systemnutzungstarifierung mehr aufweist. Die Nichtanerkennung von fiktiven Kosten im Zusammenhang mit KWK-Anlagen in der angefochtenen Verordnung entspricht - in Ermangelung sonstiger zu berücksichtigender Rechtsgrundlagen - zweifelsfrei der verbleibenden gesetzlichen Grundlage der SNT-VO 2003 in § 25 ElWOG.

Die Bedenken des Verstoßes der SNT-VO 2003 gegen § 13 ÖkostromG treffen daher nicht zu.

4.3. Zum Vorbringen der Linz Strom GmbH, bei Festsetzung der Tarife sei keine Kostenwälzung vorgenommen worden:

4.3.1. Die Linz Strom GmbH bringt vor, die verordnungserlassende Behörde habe die in den bekämpften Verordnungsbestimmungen verankerten Preisansätze entgegen dem in § 25 Abs 13 ElWOG verpflichtend vorgesehenen und in § 15 SNT-VO 2003 näher geregelten Kostenwälzungssystem berechnet. Die verordnungserlassende Behörde habe die Tarife der SNT-VO 2003 schlicht durch Reduzierung der Tarife der SNT-VO 2002 um 3,4 % errechnet. Der Sinn des Kostenwälzungsverfahrens als Basis der Ermittlung der Systemnutzungstarife bestehe darin, die durch den Stromtransport auflaufenden Kosten auf die einzelnen Netzebenen und damit auf die Netzbenutzer möglichst verursachungsgerecht zu verteilen. Nachdem sich diese Verteilung der Kosten ebenso wie die Entnahmen durch die einzelnen Netzbenutzer auf den einzelnen Netzebenen ständig veränderten, sei bei jeder Bestimmung von Systemnutzungstarifen ein eigenes Kostenwälzungsverfahren gemäß § 25 Abs 13 ElWOG durchzuführen. Im in Rede stehenden Verfahren zur Bestimmung der Systemnutzungstarife sei die gesetzlich vorgesehene Kostenwälzung aber nicht durchgeführt worden. Dies verstoße gegen § 25 Abs 13 ElWOG, § 15 SNT-VO 2003 und den Grundsatz der Kostenwahrheit gemäß § 25 Abs 2 ElWOG.

4.3.2. Dem erwidert die verordnungserlassende Behörde, sie habe vorausgesetzt, dass die bisherigen - ausnahmslos von der Linz Strom GmbH vorgeschlagenen - Tarifansätze diesem Kostenwälzungsverfahren entsprechen, und auch, dass sich das Senkungspotenzial auf alle Tarifkomponenten des Netznutzungsentgelts gleichmäßig verteilt, da es sich dabei um Kostenpositionen, die für alle Kundengruppen in allen Spannungsebenen relevant sind, handle. Diese Vorgehensweise sei bereits in einem frühen Verfahrensstadium (Aussendung eines Verordnungsentwurfs mit ) zur Stellungnahme ausgesendet und bis zur Erlassung der Verordnung von der Linz Strom GmbH auch nicht kritisiert worden.

4.3.3. Der Verfassungsgerichtshof hat über diese Bedenken erwogen:

§ 15 SNT-VO 2003 sieht - auf der Grundlage der speziellen Verordnungsermächtigung an die Energie-Control Kommission in § 25 Abs 13 ElWOG - unter dem Titel "Kostenwälzung" ein detailliertes Verfahren vor, nach dem die Kosten, die auf höheren Netzebenen anfallen, den Kunden, die an niedrigere Netzebenen angeschlossen sind, überwälzt werden. Ergebnis der Kostenwälzung ist ein Schlüssel des Verhältnisses der Tarife auf den einzelnen Netzebenen zueinander. Gemäß § 15 Abs 7 SNT-VO 2003 sind "die Aufteilungsschlüssel für eine Neufestsetzung [...] gemäß den Daten zu bestimmen, die sich aus dem Mittel der zwei Jahre ergeben, die der Neubestimmung vorangegangen sind". Der Verfassungsgerichtshof misst dieser Bestimmung nicht die Bedeutung zu, dass jede Neufestsetzung der Systemnutzungstarife mit einer neuerlichen Bestimmung der Aufteilungsschlüssel verbunden sein müsste. Vielmehr trifft § 15 Abs 7 SNT-VO 2003 eine Regelung über die Neufestsetzung der Aufteilungsschlüssel; ob die Energie-Control Kommission bei einer Neufestsetzung der Systemnutzungstarife auch eine Neufestsetzung der Aufteilungsschlüssel durchführt, liegt in ihrem Gestaltungsspielraum.

Die Energie-Control Kommission hat innerhalb dieses Gestaltungsspielraums gehandelt, wenn sie aufgrund des Unterbleibens einer Forderung der antragstellenden Gesellschaft im Verordnungserlassungsverfahren nach einer Neudurchführung der Kostenwälzung keine solche Neufestsetzung durchgeführt hat. Denn die Netzbetreiber haben naturgemäß den besten Zugang zu den technischen Daten, deren Veränderung für das Ergebnis einer neuerlichen Kostenwälzung ausschlaggebend ist (vgl. auch ).

Die Bedenken der antragstellenden Gesellschaft treffen daher nicht zu.

5. Zur Nichtberücksichtigung der Gebrauchsabgabe bei der Festsetzung der Systemnutzungstarife:

5.1.1. Diesbezüglich bringt die Wels Strom GmbH vor:

Gemäß § 3 Abs 1 Oö Gebrauchsabgabengesetz (LGBl. Nr. 9/1967) würden die Gemeinden ermächtigt, aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes durch gemeindeeigene Unternehmungen unter Berücksichtigung der Art, des Umfanges und des wirtschaftlichen Vorteils des Gebrauches eine Gebrauchsabgabe zu erheben. Gemäß Abs 2 dürfe die Gebrauchsabgabe 3 v.H. der Roheinnahme der Unternehmung im Gemeindegebiet nicht übersteigen. Gemäß Abs 3 seien gemeindeeigene Unternehmungen im Sinne des Abs 1 auch solche Unternehmungen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt sei. Gemäß § 2 leg. cit. sei zur Entrichtung der Gebrauchsabgabe die gebrauchsberechtigte Unternehmung verpflichtet.

Auf der Grundlage des Oö Gebrauchsabgabengesetzes (LGBl. Nr. 9/1967) sei zur Zahl MD-Verf-155-1999 vom Gemeinderat der Stadt Wels vom betreffend die Erhebung einer Gebrauchsabgabe (Gebrauchsabgabeverordnung 1999) gemäß der 1. Novelle dieser Verordnung (MD-Verf-039-2002) vom verordnet worden:

Gemäß § 1 werde für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und dem darüber befindlichen Luftraum für die Unternehmungen Elektrizitätswerk Wels AG und Welser Messe International GmbH eine Gebrauchsabgabe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhoben:

Die Abgabe der Wels Strom GmbH sei zu bemessen mit 3 v.H. der Roheinnahmen aus dem Bereich elektrische Energie im Gebiete der Stadt Wels.

Damit seien die Bestimmungen der Verordnung der Stadt Wels betreffend die Gebrauchsabgabe auf die Wels Strom GmbH anzuwenden.

Durch die Einhebung der Gebrauchsabgabe durch die Stadt Wels würden der Wels Strom GmbH Kosten in Höhe von Euro 575.000 pro Jahr entstehen (Basis: Geschäftsjahr 2001).

In ihrem Bericht zum Ermittlungsverfahren betreffend Änderung der Systemnutzungstarife nach § 55 ElWOG gehe die Energie-Control GmbH davon aus, dass eine Gebrauchsabgabe in Höhe von Euro 872.000 für die Netzkostenkalkulationen abzuziehen sei.

Die Energie-Control führe dazu aus:

"Nach den Erläuterungen (abgedruckt in Schanda, ElWOG (1999 169) zur so genannten 'Grundsätze-Verordnung' (BGBl. II Nr. 51/1999) ist die Gebrauchsabgabe als öffentlich-rechtliche Abgabe von den Netzbenutzern neben den im Elektrizitätsrecht vorgesehenen Entgelten, zu entrichten. Bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife werden daher jene Kosten, welche dem Netzbetreiber für die Entrichtung der Gebrauchsabgabe entstehen, nicht berücksichtigt. Auch nach Novellierung der Rechtslage (Neuregelung des § 25 ElWOG) geht die Behörde bei der Festsetzung der Netztarife von diesen Bestimmungen aus, da nach den Erläuterungen zu § 25 ElWOG keine inhaltliche Abkehr von den Vorgaben der Grundsätze-Verordnung beabsichtigt war. Begründet werden kann die Nichtberücksichtigung der Gebrauchsabgabe als Kostenbestandteil der Systemnutzungstarife damit, dass die Festsetzung der Tarife für Netzbereiche und nicht für das jeweilige Elektrizitätsunternehmen erfolgt. In diesen Netzbereichen werden die Netzgebiete einzelner Netzbetreiber zusammengefasst. Nachdem aber einige Unternehmen zur Zahlung einer Gebrauchsabgabe verpflichtet sind, andere jedoch nicht, erscheint es nicht sachgerecht, die Abgabe als Kostenbestandteil anzuerkennen. Dies würde nämlich zum Ergebnis führen, dass Kunden von Netzbetreibern, die nicht zur Leistung der Gebrauchsabgabe verpflichtet sind, zumindest anteilig auch eine Gebrauchsabgabe zu entrichten hätten. Die Beschränkung der Verpflichtung zur Leistung der Gebrauchsabgabe auf 'gemeinde-eigene Unternehmen' zeigt deutlich, dass die Gebrauchsabgabe für den Betrieb eines Stromnetzes keinen allgemein üblichen und notwendigen Aufwandsposten darstellt. Sie wird daher - wie ausgeführt - auch nicht als Kostenbestandteil der Systemnutzungstarife anerkannt."

Vorweg sei festzuhalten, dass das Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (LGBl. 20/1966 idgF) im § 13 Vereinbarungen vorsehe, wonach der Magistrat mit Abgabepflichtigen, die Gebrauchserlaubnisse in ausgedehnterem Maß in Anspruch nehmen würden, Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen könne, wenn dadurch ohne wesentliche Änderung des Ergebnisses der Abgabe die Bemessung und Einhebung der Abgabe vereinfacht werde.

Auf der Grundlage dieser Bestimmung habe die Wien Strom GmbH in der Wiener Zeitung am unter anderem verlautbart, dass sie folgenden Systemnutzungstarif inklusive Gebrauchsabgabe verrechne. Dieser setze sich zusammen aus Netznutzungstarif und Netzverlusttarif gemäß Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden und beinhalte die Gebrauchsabgabe gemäß § 13 Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. 20/1966.

Eine korrespondierende Bestimmung fehle aber im Oö Gebrauchsabgabengesetz und sei daher auch in der Verordnung des Gemeinderats der Stadt Wels eine entsprechende Verlautbarung betreffend die Weiterverrechnung der Gebrauchsabgabe an den Netzbenutzer nicht aufgenommen worden.

Damit fehle aber der Wels Strom GmbH die gesetzliche Möglichkeit, die von ihr an die Stadt Wels abzuführende Gebrauchsabgabe an ihre Kunden (Netzbenutzer) weiter zu verrechnen und schlage sich daher mit dem Gesamtbetrag der Gebrauchsabgabe als Kostenposition in den wirtschaftlichen Ergebnissen nieder. Im Gegensatz dazu ermögliche die gesetzliche Regelung in Wien, dass die Wien Strom GmbH die Gebrauchsabgabe auf ihre Systemnutzungstarife auflege und den Kunden "weiterverrechne", sodass in diesem Fall diese Kostenposition lediglich "Durchlaufposten" darstelle und daher nicht als Kostenposition zu berücksichtigen sei.

Die Argumentation der Energie-Control GmbH, dass es sich bei der Gebrauchsabgabe deshalb nicht um einen notwendigen Aufwandsposten handle, weil nicht alle Unternehmen zur Bezahlung einer solchen verpflichtet seien, gehe somit ins Leere bzw. widerspreche sich. Dass bestimmte Unternehmen unterschiedliche Aufwandspositionen aufweisen würden, liege in der Natur der Sache und könne nicht als Argument dafür verwendet werden, dass nur jene Aufwendungen als notwendig erachtet werden würden, die von der "ganzen Branche" getragen werden würden.

5.1.2. Die Linz Strom GmbH bringt vor, sie zahle gemäß der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz vom April 1969 jährlich in Folge der Nutzung des öffentlichen Gutes für den Netzbetrieb 3% ihrer Roheinnahmen (also ihres Umsatzes). Dies seien im Jahre 2001 T€ 2.612,60 gewesen. Die verordnungserlassende Behörde habe diese Kosten beim Erlass der SNT-VO 2003 gänzlich unberücksichtigt gelassen. Sie begründe dies insbesondere damit, dass lediglich einige Netzbetreiber zur Bezahlung der Gebrauchsabgabe verpflichtet seien, der überwiegende Teil jedoch nicht, weshalb es nicht sachgerecht erscheine, diese Abgabe als Kostenbestandteil anzuerkennen. Es handle sich bei der Gebrauchsabgabe um "keinen allgemein üblichen und notwendigen Aufwandsposten" für den Betrieb eines Stromnetzes (vgl. Endbericht sowie Erläuterungen zur SNT-VO 2003).

Diese Argumentation sei verfehlt. Zum einen könne die Berücksichtigung von im Zuge des Netzbetriebs unbestrittener Maßen auflaufenden Kosten nicht davon abhängen, ob dieser Kostenbestandteil beim überwiegenden Teil der Netzbetreiber anfällt oder nicht. Zum anderen sei diese Argumentation auch insoferne unrichtig, als die verordnungserlassende Behörde Kosten anderer Netzbetreiber, die durch die Bezahlung eines privatrechtlichen Entgelts für die Benützung fremden Grund und Bodens zum Zwecke des Netzbetriebes (zB im Rahmen eines Servitutsvertrages) aufliefen, akzeptiert habe. Die Berücksichtigung derartiger Kosten dürfe aber nicht davon abhängen, ob diese Kosten in Form einer hoheitlich verordneten Abgabe oder eines privatrechtlichen Entgelts auflaufen. Die Gebrauchsabgabe sei ebenso wie privatrechtliches Entgelt als Gegenleistung für den Gebrauch von Grund und Boden, und zwar des öffentlichen Gutes, zu qualifizieren. Dieses Vorgehen sei mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar.

Auch könne nicht argumentiert werden, dass die Linz Strom GmbH berechtigt sei, die Kosten der Gebrauchsabgabe "außerhalb des Systemnutzungstarifs" auf ihre Vertragspartner "überzuwälzen". Die Linz Strom GmbH sei gemäß § 24 Abs 1 iVm § 26 OÖ ElWOG den Netznutzern gegenüber verpflichtet, Netzzugang zum behördlich bestimmten Systemnutzungstarif zu gewähren. Die Forderung eines höheren Preises für eine Netzdienstleistung als des von der Behörde nach dem ElWOG bestimmten Festpreises sei mit einer Verwaltungsstrafe bedroht (§62 Abs 1 ElWOG). Dass die Linz Strom GmbH nicht berechtigt sei, den Vertragspartnern für die Netznutzung über den Systemnutzungstarif hinaus die Gebrauchsabgabe aliquot weiterzuverrechnen, ergebe sich auch daraus, dass gemäß Art 16 EBRL das jeweilige, von den Mitgliedstaaten vorzusehende Netzzugangssystem nach objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien zu funktionieren habe. Dadurch solle sichergestellt werden, dass der Netzbetreiber sämtliche Netznutzer gleich behandelt, was unerlässliche Voraussetzung für einen fairen und nicht diskriminierenden Wettbewerb am Strommarkt sei. Aus diesem Grund habe der österreichische Gesetzgeber auch die behördliche Festlegung des Systemnutzungstarifes bestimmt und gleichzeitig vorgesehen, dass diese gemäß § 25 Abs 2 Satz 1 ElWOG dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen habe. Wäre die Linz Strom GmbH tatsächlich dazu bereit, die Gebrauchsabgabe - quasi nach Belieben und ohne gesetzliche Grundlage - auf ihre Vertragspartner überzuwälzen, so wäre dem Missbrauch, den sowohl der Gemeinschafts- als auch der nationale Gesetzgeber verhindern wollten, Tür und Tor geöffnet und es wäre die Vorhersehbarkeit und die Gewährleistung der Nichtdiskriminierung des Systemnutzungstarifes für die Netznutzung nicht mehr gegeben.

5.2. Diesen Ausführungen hält die Energie-Control Kommission entgegen:

Hinsichtlich der von den antragstellenden Gesellschaften geäußerten Kritik, dass die Gebrauchsabgabe nicht als Kostenbestandteil der Systemnutzungstarife anerkannt werde, sei zunächst auf die Ausführungen zu den Erläuterungen zu § 12 SNT-VO 2003 zu verweisen.

Die Nichtberücksichtigung der Gebrauchsabgabe erfolge zudem aus Gründen der Transparenz. Würden die Kosten für die Gebrauchsabgabe in den Tarifen "versteckt" werden, so sei es für den Kunden nicht ersichtlich, dass er eine Abgabe zu leisten habe, deren Vorschreibung im Ermessen des Eigentümers des Netzbetreibers (die Stadt Wels bzw. Linz) liege.

Zu der Argumentation der antragstellenden Gesellschaften, dass ihnen die gesetzliche Möglichkeit fehle, die Gebrauchsabgabe an die Kunden weiter zu verrechnen, sei zu sagen, dass die entsprechende landesgesetzliche Rechtslage in Kärnten bzw. Tirol inhaltlich mit jener in Oberösterreich vergleichbar sei. Wie die Beispiele der Klagenfurter Stadtwerke AG bzw. der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG jedoch zeigen würden, sei eine Weiterverrechnung der Gebrauchsabgabe in den genannten Ländern jedoch gängige Praxis.

Die Vorgaben von § 24 Abs 1 iVm § 26 OÖ ElWOG bzw § 62 ElWOG hinderten die antragstellenden Gesellschaften nicht an der Weiterverrechnung der Gebrauchsabgabe. Diese Regelungen bezögen sich auf die Verrechnung der verordneten Systemnutzungstarife. Die Gebrauchsabgabe sei jedoch kein Bestandteil dieser Tarife, sondern eine kommunale Abgabe, sie falle daher nicht in den Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen.

5.3. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen:

Das Oö Gebrauchsabgabengesetz, LGBl. Nr. 9/1967, ermächtigt die Gemeinden, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes durch gemeindeeigene Unternehmungen unter Berücksichtigung der Art, des Umfanges und des wirtschaftlichen Vorteiles des Gebrauches eine Gebrauchsabgabe zu erheben. Die Gebrauchsabgabe darf 3 v.H. der Roheinnahmen der Unternehmung im Gemeindegebiet nicht übersteigen. Gemeindeeigene Unternehmungen in diesem Sinne sind auch solche Unternehmungen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist. Verfassungsrechtliche Grundlage des Oö Gebrauchsabgabengesetzes ist § 8 Abs 5 F-VG.

Die Bedenken der Linz Strom GmbH, die Nichtanerkennung der Gebrauchsabgabe als Kostenbestandteil sei gleichheitswidrig, da die verordnungserlassende Behörde Kosten anderer Netzbetreiber, die durch die Bezahlung eines privatrechtlichen Entgelts für die Benützung fremden Grund und Bodens zum Zwecke des Netzbetriebes (zB im Rahmen eines Servitutsvertrages) aufliefen, akzeptiert habe und die Bedenken der Wels Strom GmbH gegen die in den Erläuterungen zur SNT-VO 2003 vertretene Meinung, die Berücksichtigung der Gebrauchsabgabe bei Festsetzung der Systemnutzungstarife sei unsachlich, treffen zu:

Die Einhebung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe durch Gemeinden von ihren eigenen Unternehmen für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes in der Höhe von 3 % der Roheinnahmen des Unternehmens mag zwar wirtschaftlich den Charakter eines so genannten Gewinnpräzipuums an die Gemeinden haben (vgl. Frank, Gemeindeabgaben aufgrund freien Beschlußrechtes, S 435), ist aber jedenfalls auch zum Teil als Entgelt für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes anzusehen. Soweit der Gebrauchsabgabe Entgeltcharakter zukommt, wäre es in der Tat gleichheitswidrig, ein privatrechtlich vereinbartes Entgelt für die Benützung fremden Grund und Bodens durch den Netzbetreiber als Kosten des Netzbetriebes anzuerkennen und öffentlich-rechtliche Entgelte für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes nicht als solche Kosten zu berücksichtigen.

Indem die verordnungserlassende Behörde es unterlassen hat, jenen Teil der Gebrauchsabgabe, der als Entgelt für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes anzusehen ist, als Kosten des Netzbetriebes bei der Festsetzung der Systemnutzungstarife anzuerkennen, hat sie die angefochtenen Tarife - die fehlerhafte Kostenberechnung schlägt auf diese durch - mit Gesetzwidrigkeit belastet.

6. Wenngleich der zeitliche Anwendungsbereich der bekämpften Verordnung mit beendet war, ist mangels Anordnung einer Rückwirkung durch das ElWOG davon auszugehen, dass die Verordnung für frühere Zeiträume weiterhin anzuwenden ist. Daher waren § 18 Abs 1 Z 5,§ 19 Abs 1 Z 3 litd, Z 4 lite und f, Z 5 lite und f, Z 6 lite und f, Z 7 lite und f und § 20 Z 6 und 7 SNT-VO 2003 als gesetzwidrig aufzuheben (vgl. VfSlg. 17.094/2003).

7. Der Ausspruch der Kundmachungsverpflichtung gründet sich auf Art 139 Abs 5 B-VG.

8. Der Kostenspruch beruht auf § 61a VfGG. In den der Wels Strom GmbH zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 165,20 und die Eingabegebühr in der Höhe von € 180,-, in den der Linz Strom GmbH zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,- und die Eingabegebühr in der Höhe von € 180,- enthalten.

9. Die Entscheidung über die Verordnungsprüfungsanträge konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.