OGH vom 17.12.2007, 15Os121/07v

OGH vom 17.12.2007, 15Os121/07v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinz W***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB, AZ 13 Hv 196/05z des Landesgerichts Leoben, über die Beschwerde des genannten Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom , GZ 9 Bs 178/07f-5, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Oberlandesgericht verwiesen.

Text

Gründe:

In der Strafsache gegen Heinz W***** verzeichnete der Sachverständige Heinrich Sch***** für seine Tätigkeit im Berufungsverfahren zu AZ 9 Bs 178/07f des Oberlandesgerichtes Graz Gebühren in der Höhe von insgesamt 493,30 Euro. Zum Zweck der Gebührenbestimmung wurde ein Teilakt angelegt und die Gebührennote der Oberstaatsanwaltschaft und dem Verteidiger zur Einsicht und Äußerung binnen acht Tagen übermittelt. Seitens der Oberstaatsanwaltschaft wurden keine Einwendungen gegen die beantragte Gebührenbemessung erhoben; mit Schriftsatz vom sprach sich jedoch der Verteidiger gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühren aus und beantragte, diese lediglich mit 108,50 Euro festzusetzen. Die Äußerung des Verteidigers langte zwar bei Gericht ein, wurde jedoch nicht zum für die Gebührenbestimmung maßgeblichen Teilakt übermittelt und blieb daher bei der Gebührenbestimmung unberücksichtigt. Mit dem angefochtenen Beschluss wurden sohin die Gebühren unter Hinweis auf § 39 Abs 3 zweiter Satz GebAG antragsgemäß mit 493,30 Euro bestimmt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Verurteilten; sie ist im Recht.

In Strafsachen ist dem Ankläger und dem Beschuldigten (Verurteilten), falls dieser aber vertreten ist, seinem Verteidiger, unter Beischluss einer Ausfertigung des schriftlichen Gebührenantrags Gelegenheit zur Äußerung binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist zu geben (§ 39 Abs 1 GebAG). Diesem Anhörungsverfahren kommt nach der GebAG-Novelle 1994 nunmehr besondere Bedeutung zu, weil für den Fall der Unterlassung von Einwendungen eine Begründungserleichterung nach § 39 Abs 3 zweiter Satz GebAG besteht. Die den Parteien einzuräumende Frist zur Äußerung zum Gebührenantrag des Sachverständigen und allenfalls erstattete Einwendungen der Partei haben im Gebührenbestimmungsverfahren die gleiche Funktion wie die Frist zur Klagebeantwortung und die Klagebeantwortung im Zivilprozess (§ 243 ZPO). Die Gebührenbestimmung ohne Beschlussbegründung nach § 39 Abs 3 zweiter Satz GebAG ist eine dem echten Versäumungsurteil nach § 396 ZPO vergleichbare Säumnisentscheidung (Krammer/Schmidt, GebAG3 § 39 Anm 5). Das Oberlandesgericht hat im Zeitpunkt der Beschlussfassung die Stellungnahme des Verurteilten zum verzeichneten Honoraranspruch des Sachverständigen - infolge irrige Annahme, dass keine Einwendungen erfolgt seien - nicht berücksichtigt und hat seine Begründung auf § 39 Abs 3 zweiter Satz GebAG gestützt.

Der angefochtene Gebührenbeschluss war daher aufzuheben und dem Oberlandesgericht diesbezüglich die neuerliche, iSd § 39 Abs 3 erster Satz GebAG zu begründende Entscheidung unter Berücksichtigung der Einwendungen des Verurteilten und einer Stellungnahme des Sachverständigen hiezu aufzutragen.