OGH vom 27.03.2020, 10Ob17/20b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj T*****, geboren ***** 2011 und des mj A*****, geboren ***** 2011, beide vertreten durch das Land Wien als Träger der Kinder- und Jugendhilfe (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirk 10, 1100 Wien, Alfred-Adler-Straße 12), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters J*****, wegen Unterhalt und Unterhaltsvorschuss, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 461/19y, 44 R 462/19w, 44 R 463/19t, 44 R 464/19i und 44 R 465/19m-172, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht setzte mit Beschluss vom (ON 150) die Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber beiden Kindern mit je 264 EUR beginnend ab fest und verpflichtete den Vater zur Nachzahlung von Unterhaltsrückständen. Mit zwei weiteren Beschlüssen vom (ON 151 und 152) hob das Erstgericht die Innehaltung der Unterhaltsvorschüsse für beide Kinder auf.
Dem Rekurs des Vaters gegen diese drei Beschlüsse gab das Rekursgericht nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diesen Beschluss erhob der Vater selbst einen „Rekurs“ (richtig: außerordentlichen Revisionsrekurs), der nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben war. Dem diesbezüglich vom Erstgericht erteilten fristgebundenen Verbesserungsauftrag (ON 178) kam er nicht nach.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts (§ 6 Abs 1 AußStrG).
Da der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters dieses Formerfordernis nicht erfüllt und der gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos blieb, ist das Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen (RS0119968 [T7]; RS0120077 [T1]).
Ungeachtet des Umstands, dass das Rechtsmittel gemäß § 67 AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre, weist der Oberste Gerichtshof unzulässige Rechtsmittel aus verfahrensökonomischen Gründen selbst zurück (RS0123439 [T3]).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0100OB00017.20B.0327.000 |
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