OGH vom 26.09.2018, 15Os120/18p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Danijel L***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom , GZ 35 Hv 25/18y-192, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Im ersten Rechtsgang wurde Danijel L***** mehrerer Verbrechen und Vergehen schuldig erkannt, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Nach Aufhebung des Ausspruchs nach § 21 Abs 2 StGB und des Strafausspruchs (einschließlich der Vorhaftanrechnung) durch den Obersten Gerichtshof (vgl dazu 15 Os 10/18m) wurde der Genannte mit dem nunmehr angefochtenen Urteil unter Zugrundelegung des rechtskräftigen Schuldspruchs aus dem ersten Rechtsgang nach § 75 StGB (neuerlich) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die auf § 345 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Der Verfahrensrüge (der Sache nach Z 13 erster Fall iVm Z 5 StPO; vgl RIS-Justiz RS0118581) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie zum Beweis dafür, dass die psychische Störung des Angeklagten nicht tatkausal war und dieser die inkriminierten Taten nicht unter dem Einfluss dieser Störung beging (ON 191 S 12 f), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.
Gemäß § 127 Abs 3 erster Satz StPO ist ein weiterer Sachverständiger nämlich nur dann beizuziehen, wenn der Befund unbestimmt oder das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist oder die Angaben zweier (iSv § 126 StPO bestellter) Sachverständiger über die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen oder die hieraus gezogenen Schlüsse erheblich voneinander abweichen und sich die Bedenken nicht durch Befragung des (oder der) bestellten Experten beseitigen lassen. Erachtet das Gericht – wie hier – diese Voraussetzungen als nicht gegeben, so muss in einem auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen gerichteten Antrag (§ 55 Abs 1 StPO) fundiert dargetan werden, warum Befund oder Gutachten aus Sicht des Antragstellers dennoch im beschriebenen Sinn mangelhaft sein sollen.
Da der Beschwerdeführer in seinem Antrag Mängel oder Abweichungen der dargestellten Art in Befund oder Gutachten der (gerichtlich) bestellten Expertin, die auch zu Einwänden und Fragen der Verteidigung in der Hauptverhandlung Stellung genommen hatte (ON 191 S 6 ff, 11 f), nicht einmal ansatzweise behauptete, wurde sein Begehren zu Recht abgewiesen (RIS-Justiz RS0117263).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00120.18P.0926.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
SAAAD-79487