OGH vom 14.12.2016, 15Os120/16k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU), als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 24 Hv 5/14v des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit rechtskräftigen Urteilen des Landesgerichts Linz vom , AZ 24 Hv 46/10k, und vom , AZ 20 Hv 38/11f, wurde Mag. Herwig B***** jeweils zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sowie gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Diese vorbeugende Maßnahme wird gegenwärtig vollzogen.
Mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom , GZ 24 Hv 5/14v 305, wurde der Genannte gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Oberste Gerichtshof hat dieses Urteil mit Erkenntnis vom , AZ 15 Os 192/15x, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Krems an der Donau verwiesen.
Am 31. Oktober und brachte Mag. B***** direkt beim Obersten Gerichtshof (siehe aber § 4 Abs 1 erster Satz GRBG) jeweils handschriftliche, teils unleserliche (vgl dazu § 1 Abs 6 OGH Geo iVm § 58 Abs 2 letzter Satz Geo.) sowie unverständliche und nicht von einem Verteidiger unterschriebene Schriftsätze ein, die als „Grundrechtsbeschwerde“ und „Grundrechtsbeschwerde (verbesserungsfähiger Antrag)“ bezeichnet sind, ohne dass in der ersten Eingabe die den Gegenstand der Anfechtung oder den Anlass der Beschwerde bildende Entscheidung oder Verfügung deutlich und genau benannt wird (siehe § 3 Abs 1 zweiter Satz GRBG).
Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof steht nach Erschöpfung des Instanzenzugs wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu (§ 1 Abs 1 GRBG), sofern nicht die Verhängung und der Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen in Rede stehen (Abs 2 leg cit).
Indem der Betroffene – soweit überhaupt erkennbar – Versäumnisse in den seiner Unterbringung zugrundeliegenden Strafverfahren, im Maßnahmenvollzug sowie im anhängigen zweiten Rechtsgang vor dem Landesgericht Krems an der Donau behauptet, bezieht er sich lediglich auf Entscheidungen oder Verfügungen, die vom Anwendungsbereich des begehrten Rechtsbehelfs ausgenommen sind (RIS Justiz RS0061089; Kier in WK² GRBG § 1 Rz 52 ff).
Zufolge des im Grundrechtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels (§ 10 GRBG iVm § 285 Abs 1 erster Satz StPO) ist die der Verbesserung der Grundrechtsbeschwerde dienende Eingabe vom unbeachtlich (RIS Justiz RS0097055 [T3]).
Da die Möglichkeit der Verbesserung der Grundrechtsbeschwerde durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde, hat ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG im vorliegenden Fall zu unterbleiben (RIS Justiz RS0061469).
Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00120.16K.1214.000
Fundstelle(n):
RAAAD-79470