OGH vom 26.08.2014, 10Ob17/14v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj E*****, geboren am *****, und A*****, geboren am *****, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Amt für Jugend und Familie Rechtsvertretung Bezirk 10, Van der Nüll Gasse 20, 1100 Wien), wegen Gewährung von Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 414/13p, 42 R 415/13k 19, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom , GZ 34 PU 32/13i 7 und -8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Die Unterhaltsvorschussanträge der beiden durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vertretenen Minderjährigen waren an das Bezirksgericht Floridsdorf gerichtet. Dort langten sie am ein; (erst) in der Folge nämlich am beim Erstgericht.
Das Erstgericht gewährte den Minderjährigen jeweils Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe für die Zeit vom bis .
Das Rekursgericht gab den dagegen erhobenen Rekursen des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, nicht Folge und sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Nach den rekursgerichtlichen Erhebungen war hinsichtlich der Anträge keine Verfügung des Bezirksgerichts Floridsdorf ersichtlich und der Vertreter der Minderjährigen erlangte erst durch die Zustellung der Bewilligungsbeschlüsse davon Kenntnis, „dass die Anträge in welcher Form immer an das Bezirksgericht Favoriten weitergeleitet wurden“.
Rechtlich führte das Rekursgericht aus, die Anträge hätten nach § 8 UVG bereits dann als gestellt zu gelten, wenn sie beim unzuständigen Gericht eingebracht würden. Mit Beschluss vom gab es der Zulassungsvorstellung Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs [doch] zu, weil auch die gegenteilige Rechtsansicht des Bundes „nicht derart abwegig“ sei, dass dies die Rechtsmittelzulassung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zu hindern geeignet sei.
Revisionsrekursbeantwortungen wurden nicht erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Bereits in der Entscheidung 3 Ob 27/97k hat der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass die Bestimmung des § 8 UVG den Beginn der Unterhaltsvorschüsse regelt: Danach sind die Vorschüsse „ vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, “ zu gewähren.
2. Vorschüsse welcher Art immer können daher nach ständiger Rechtsprechung frühestens ab Beginn des Monats gewährt werden, in dem die Antragstellung bei Gericht erfolgt, nicht jedoch rückwirkend (RIS-Justiz RS0109037; RS0112085; Neumayr in Schwimann/Kodek 4 §§ 7, 8 UVG Rz 1; 10 Ob 19/13m).
3. Maßgebliches Datum der Antragstellung ist somit das Einlangen des Antrags bei Gericht (7 Ob 176/99d mwN); bei Erfüllung eines Verbesserungsauftrags bzw Verbesserung aus Eigenem kommt es auf das ursprüngliche Einbringungsdatum an ( Neumayr in Schwimann/Kodek 4 § 8 UVG Rz 1 mwN).
4. Das muss umso mehr für einen Fall gelten, in dem das angerufene Bezirksgericht seine Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und die Sache gemäß § 44 JN dem zuständigen Gericht zu überweisen hat (vgl RIS-Justiz RS0039119; RS0046352; RS0046362); bei einer Überweisung nach § 44 JN reicht es selbst für die Rechtzeitigkeit eines fristgebundenen Antrags nämlich aus, dass er innerhalb der gesetzlichen Frist beim wenngleich unzuständigen Gericht einlangt (oder, wenn die rechtzeitige Absendung genügt, der Antrag rechtzeitig an das wenngleich unzuständige Gericht gesandt wurde), weil durch die Übersendung die Gerichtsanhängigkeit gewahrt bleibt (vgl RIS-Justiz RS0046361).
5. Hier wurden die Unterhaltsvorschussanträge nach der Einbringung beim Bezirksgericht Floridsdorf am an das Erstgericht („in welcher Form immer“)„weitergeleitet“. Daher ist es unerheblich, dass sie dort (erst) am eingelangt sind: Kommt es doch allein auf das ursprüngliche Datum des (ersten) Einlangens der Anträge bei Gericht an.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0100OB00017.14V.0826.000