OGH vom 26.05.2011, 9Ob19/11a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon. Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Herwig Rischnig, Dr. Harald Skrube, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei W*****, vertreten durch Mag. Barbara Schütz, Rechtsanwältin in Villach, wegen 19.989,46 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 2 R 7/11y 13, mit dem infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom , GZ 16 C 1605/10z 7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
In einem E Mail vom ersuchte die Klägerin die in der Schweiz ansässige beklagte Produktegesellschaft um schriftliche Bestätigung einer telefonisch besprochenen Bestellung. In diesem E Mail findet sich in deutlich kleinerer Schrift als dem eigentlichen Text, aber gut lesbar in den Fußzeilen neben der Identifikationsnummer und den Kontodaten auch der Vermerk: „Gerichtsstand Villach“.
Die Beklagte antwortete mit ihrem Mail vom selben Tag: „Hier wie gewünscht die schriftliche Bestätigung:
Menge/Ware …
Farbe …
Abholtermin: raschestmöglichst (bitte Termin durchgeben, damit ich die Spedition organisieren kann.)“
Die später im Dezember 2009 bzw Juni 2010 ausgestellten Rechnungen der Klägerin enthalten ebenfalls in der Fußzeile in kleinerer Schrift den eingangs wiedergegebenen Vermerk „Gerichtsstand Villach“.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten 19.989,46 EUR sA für diverse Warenlieferungen. Sie beruft sich hinsichtlich der Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts Villach auf die Vereinbarung des Gerichtsstands.
Die Beklagte erhob die Einrede der mangelnden Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts. Eine Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht zustandegekommen.
Das Erstgericht wies die Klage mangels Zuständigkeit zurück. Es ging dabei von der Anwendbarkeit des LGVÜ aus. Nach diesem könnten Gerichtsstandsvereinbarungen grundsätzlich auch stillschweigend geschlossen werden. Hier sei die Bestellung zwar hinsichtlich der Menge, Ware und Farbe sowie Abholtermin nicht jedoch hinsichtlich der Gerichtsstandsvereinbarung bestätigt worden. Ein konkludenter Vertragsabschluss sei insoweit nicht zustandegekommen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung des Erstgerichts. Rechtlich ging es dabei davon aus, dass offensichtlich bereits bei einem Telefonat die Vereinbarung über die Warenlieferung zustandegekommen sei. Erst danach habe sich in einem E Mail der Klägerin erstmals der Vermerk „Gerichtsstand Villach“ befunden. Die Beklagte habe in ihrem E Mail darauf nicht Bezug genommen. Eine Vereinbarung eines Gerichtsstands sei nicht zustandegekommen. Auf einen Handelsbrauch könne sich die Klägerin schon wegen des geltenden Neuerungsverbots im Rekursverfahren nicht mehr berufen.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Berufungsgericht als zulässig, da „zu einem Fall wie dem vorliegenden“ eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs noch nicht ergangen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshofs nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mangels Darstellung einer Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.
Vorweg festzuhalten ist, dass das revidierte Lugano Übereinkommen vom (LGVÜ II, Abl EU 2009 L 147/5 ff) entsprechend der Notifikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom im Verhältnis zur Schweiz mit in Kraft getreten, aber auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden ist (vgl dazu auch Art 63 des LGVÜ II; OGH 3 Ob 219/10t).
Es ist daher weiters von der Anwendbarkeit des Lugano Übereinkommens vom , LGVÜ BGBl 1996/448 auszugehen. Die unmittelbare Anwendbarkeit dieses Übereinkommens in seinem Anwendungsbereich ist unstrittig (RIS Justiz RS0106679 mwN).
Art 17 Abs 1 LGVÜ erfordert eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung oder eine mündliche Vereinbarung mit schriftlicher Bestätigung in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind oder die im internationalen Handel einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten, entspricht.
Die Formvorschrift des Art 17 Abs 1 erster Fall kann also auch durch getrennte Schriftstücke erfüllt werden und zwar auch in der Form, dass eine schriftliche Bestätigung einer mündlich getroffenen Vereinbarung erfolgt (RIS Justiz RS0114604 mwN).
Die Voraussetzung für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln sind allerdings stets eng auszulegen (RIS Justiz RS0113571 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass das Schriftformerfordernis des Art 17 LGVÜ darauf abzielt, den unbemerkten Eingang von Gerichtsstandsklauseln in dem Vertrag zu verhindern, und im Interesse der Rechtssicherheit die andere Partei vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen. In allen Konstellationen muss gewährleistet sein, dass die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben (RIS Justiz RS0113570 mzwN zuletzt 2 Ob 159/08h). Es ist allerdings zutreffend, dass das Schriftformerfordernis auch durch Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, erfüllt sein kann, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf diese AGB Bezug nimmt (RIS Justiz RS0111715 mzwN zuletzt 2 Ob 159/08h).
Dass tatsächlich eine Willenseinigung über eine Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 17 LGVÜ vorliegt, ist von der Partei zu beweisen, die sich auf die zuständigkeitsbegründende Klausel beruft (RIS Justiz RS0114192).
Ob nun in einem konkreten Fall ausgehend von den dargelegten Grundsätzen die Willenseinigung von der Partei, die sich auf diese beruft, tatsächlich nachgewiesen werden konnte, kann naturgemäß nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar ( Kodek in Rechberger ZPO 3 § 502 Rz 26; 1 Ob 137/10v). Hinzu kommt, dass der Oberste Gerichtshof bereits in einer vergleichbaren Konstellation, bei der der Hinweis nicht im laufenden Text, sondern bloß in einer Fuß- oder Kopfzeile war, ebenfalls davon ausgegangen ist, dass das Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht nachgewiesen werden konnte (6 Ob 185/02b). Bereits damals hat der Oberste Gerichtshof einen Fall zu beurteilen gehabt, in dem in einem Aufdruck ganz unten auf einem Bestellschreiben auch ein kurzer Verweis auf einen „Gerichtsstand“ vorhanden war (ähnlich auch 7 Ob 320/00k; 4 Ob 199/01w). Damit ist aber die Beurteilung der Vorinstanzen jedenfalls gut vertretbar.
Ebenfalls festgehalten wurde damals bereits, dass das Bestehen einer Branchenüblichkeit eines Handelsbrauchs eine Tatfrage ist (vgl in diesem Sinne auch die ständige Rechtsprechung RIS Justiz RS0042274 zum Neuerungsverbot). Ausgehend davon, dass sich die Klägerin im Rechtsmittelverfahren nicht mehr auf einen dahingehenden Handelsbrauch berufen konnte, vermag der Revisionsrekurs insoweit schon im Ansatz keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
Von der Vorentscheidung zu 2 Ob 159/08h unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass es damals um AGB ging, bei denen dem Vertragspartner durchaus bewusst sein konnte, dass es um die Gestaltung des Inhalts des Vertrags geht und dass sich darin auch Gerichtsstandsklauseln befinden.
Insgesamt vermag der Revisionsrekurs jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 40 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen.