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OGH vom 30.07.1996, 7Ob556/95

OGH vom 30.07.1996, 7Ob556/95

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, vertreten durch Dr.Herbert Weber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 - 19, wegen S 784.746,03 s.A., infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 272/94-12, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 13 Cg 240/93-8, aufgehoben wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs der beklagten Partei wird Folge gegeben und in der Sache selbst erkannt, daß die Entscheidung der ersten Instanz wieder hergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 30.747,- bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 18.453,18 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zum Zweck der stärkeren Orientierung der agrarischen Produktion nach ökologischen Gesichtspunkten und im Interesse des weiteren Abbaues von Getreideüberschüssen sowie Ausweitung der Alternativenproduktion haben das BMLuF, BMF, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschafskammer, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag und der ÖGB ab verhandelt. Das am erzielte Beratungsergebnis wurde im "Getreideprotokoll 1991/92" (Beil./A und ./1) festgehalten, das im hier interessierenden Umfang lautet:

"1. Regelungen für die Getreideernte 1991

Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes werden folgende Aktionen durchgeführt:

1.1 Lageraktion für Brotgetreide aus der Ernte 1991

1.2 Frachtvergütung für Futtergetreide und Körnerleguminosen der Ernte 1991 aus inländischer Erzeugung .....

1.3 Verbilligungsaktion für inländisches Futtergetreide und

Körnerleguminosen aus inländischer Erzeugung für Bergbauern und

Grünlandbetriebe ........

2. (Brotgetreide) ......

3. Futtergetreide und Körnerleguminosen

3.1 Inlandsverwertung

Die Erzeugerrichtpreise für Futtergetreide und Körnerleguminosen für

die Monate Juli bis September 1991 bzw für Körnermais für Oktober bis

Dezember 1991 sowie die Großhandelsabgabepreise werden wie folgt

festgesetzt:

.......

.......

3.2 Exportverwertung

..........

Für Futtergetreide im Export wird in den Monaten März, April, Mai und Juni 1992 der rechnerisch ermittelte Monatsreport um jeweils 0,5 Groschen je kg und Monat kumulativ vermindert. Bei Mais gilt diese Verminderung der Monatsreports für die Monate Juni, Juli, August und September 1992. Sollte die Exportsituation ungünstig beurteilt werden, werden internationale Ausschreibungsverfahren durchgeführt. Der Getreidehandel wird sich bemühen, frühestmögliche Exporte zustande zu bringen. Sollte der Getreidehandel die vorhandenen Exportmöglichkeiten weitestgehend ausgeschöpft haben, wird von der Kürzung der Monatsreports Abstand genommen.

3.3 Preis- und Absatzsicherung

Die Preis- und Absatzsicherung für Futtergetreide ist nur für jene Mengen gegeben, die mit amtlichem Übernahmeschein durch den Getreidehandel bei Mais bis und beim übrigen Futtergetreide bis gekauft worden sind.

In die Exportförderungsmaßnahmen und Förderungsmaßnahmen des Bundes zur Inlandsversorgung werden ausnahmslos nur die oben genannten Futtergetreidemengen einbezogen, wenn diese durch den Getreidegroßhandel bis spätestens bzw gekauft und bis spätestens bzw nachweislich gemeldet sind.

3.4.Überhangsvergütung

Die Exporte von Futtergetreide sind in einem Umfang durchzuführen, daß zum Ende des Wirtschaftsjahres 1991/92 Überhangsmengen möglichst vermieden werden. Dabei ist auf die mengenmäßige und qualitativ entsprechende Inlandsversorgung Bedacht zu nehmen.

Für bis zu 10.000 t Futtergetreide insgesamt wird eine Überhangsvergütung gewährt im Umfang der Preisdifferenz zwischen Juni und Juli 1992 (bei Körnermais zwischen September und Oktober 1992) zuzüglich S 4,90/100 kg, soferne diese Menge gemäß Punkt 3.3 dem Getreidewirtschaftsfonds nachgewiesen wurde und eine Verwertung nicht möglich war (geteilte Finanzierung). Die Bestimmungen des Punktes 3.2 gelten für die Berechnung der Überhangsvergütung sinngemäß. Von der Überhangsmenge wird die Zukaufsmenge des Großhandelsbetriebes abgezogen, die bei Mais nach dem und beim übrigen Futtergetreide nach dem gekauft wurde.

3.5 Frachtvergütung für Futtergetreide und Körnerleguminosen der Ernte 1991 aus inländischer Erzeugung

In die Frachtkostenaktion werden neben Futtergetreide auch Körnerleguminosen inländischer Herkunft einbezogen. Der Selbstbehalt beträgt S 8,-/100 kg.

Für Verfrachtungen zu Zwischenlagern von Futtergetreide und Körnerleguminosen wird eine pauschalierte Abgeltung von Frachtkosten in der Höhe von S 4,-/100 kg dann gewährt, wenn die entsprechenden Mengen nachweisbar mindestens 50 km verfrachtet wurden (Bahnfracht oder LKW-Frachten).

Die Umschlagskosten in Donausilos beim Export über Kähne werden mit S 8,-/100 kg begrenzt und sind Bestandteil der Exportkalkulation (geteilte Finanzierung).

Für jene Mengen an sonstigem Weizen, welche in Donausilos gelagert werden, wird im Rahmen der Frachtvergütungsaktion eine pauschale Einlagerungsfracht von S 8,-/100 kg zuerkannt. In diesen Fällen wird das Frachtpauschale von S 4,-/100 kg nicht vergütet.

Die Bedeckung der Aktion erfolgt aus Bundesmitteln.

3.6......

3.7......

4. Preise für Getreide und Körnerleguminosen der Ernte 1991

Im Rahmen der Aktion des Bundes gemäß Punkt 1 werden folgende Erzeugerrichtpreise (zuzüglich Umsatzsteuer und abzüglich Verwertungsbeitrag) angewendet:

a) Brotgetreide S/100 kg

.....

b) Futtergetreide S/100 kg

......

Mais S 285,- (Oktoberpreis)

c)....

Die Auszahlung der Vergütungen und Zuschüsse im Rahmen der

vorgesehenen Aktionen und Verwertungsmaßnahmen wird an die Einhaltung

dieser Richtpreise gebunden.

5. - 16.

......."

Die Parteien haben übereinstimmend vorgebracht, daß die die Auszahlung der oben erwähnten Vergütungen regelnden Richtlinien nicht erlassen wurden.

Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei insgesamt S 784.746,03 im wesentlichen mit der Begründung, diese habe im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung im Getreideprotokoll zugesichert, den Absatzüberhang der Maisernte (Futtergetreide) 1991 zu vergüten. Diese Zusicherung sei eine Begleitmaßnahme zu den gesetzlichen Eingriffen der Republik Österreich im Rahmen der Marktordnung gewesen. Durch Exportsperren sollte verhindert werden, daß die im einzelnen genannten Mitglieder der Klägerin ihr Lagergut an Mais ins Ausland verkaufen. Dadurch hätte die Deckung des Inlandsbedarfes gesichert werden sollen. Im Hinblick auf die zu erwartende geringe Maisernte 1992 seien auch tatsächlich keine Exportbewilligungen durch den Getreidewirtschaftsfonds erteilt worden, um den Inlandsbedarf 1992/93 zu decken. Aufgrund dieser gesetzlichen Zwangsmaßnahmen hätten sich in den im einzelnen genannten Handelsunternehmen Restmengen von insgesamt 15,105.202 kg Futtermais befunden. Eine Auszahlung an die erwähnten Großhändler sei nur deshalb unterblieben, weil das BMF unbegründet Einspruch erhoben habe. Von den erwähnten Handelsunternehmen hätten B***** & F***** GmbH (71.810 kg) und der S***** Landschaftsverband (1,206,278 kg) ihre jeweiligen Forderungen an die Klägerin abgetreten. Die Vergütung sei vom BMLF mit S 61,40/100 kg errechnet worden. Die Überhangsvergütung sei unabhängig von Richtlinien auszuzahlen, weil die Mitglieder nicht einerseits durch Exportbeschränkungen und Versprechen der Überhangsvergütung zur Lagerhaltung veranlaßt werden könnten, ohne daß ihnen andererseits die damit verbundenen Kosten im Wege der Überhangsvergütung ausbezahlt werden. Die Vorgangsweise der Beklagten widerspreche Treu und Glauben. Da die Überhangsentwicklung nicht voraussehbar gewesen sei, wäre die Mengenbegrenzung von 10.000 t im Wege der Vertragsanpassung auszuweiten.

Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, daß es sich beim Getreideprotokoll um keine zivilrechtliche Vereinbarung handle, aus der die Mitglieder der Klägerin berechtigt worden seien. Förderungsrichtlinien seien nicht erlassen worden. Vielmehr handle es sich um eine politisches Konzept, aus dem die Getreidehändler keinen Anspruch ableiten könnten. Selbst wenn man das Getreideprotokoll als Vertrag beurteile, hätte sich dessen Zielsetzung durch die schlechte Maisernte derart verändert, daß die Überhangsvergütung ihren Zweck verfehlt hätte. Denn die Getreidehändler hätten durch die schlechte Ernte 1992 die Möglichkeit gehabt, die Überschüsse der Ernte 1991 zu weiterhin hohen Preisen zu verkaufen. Im übrigen sei der zu vergütende Überhang mit 10.000 t limitiert gewesen und die geltend gemachte Forderung verhältnismäßig zu kürzen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach § 26 MOG habe der Getreidewirtschaftsfonds den Vermarktungsplan zu erstellen. Daraus sei die Anordnung der Lagerhaltung abzuleiten. Die Auszahlung durch den Getreidewirtschaftsfonds erfolge in Bescheidform, also im Wege der Hoheitsverwaltung. Wenn im Getreideprotokoll die Regelungen für die Getreideernte 1991 im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes angeführt werden, so könne darin keine zivilrechtliche Vereinbarung, sondern nur die Festlegung des politischen Willens erblickt werden, der aber keine privatrechtlichen Wirkungen entfalte.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil mit dem angefochtenen Beschluß auf. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Ziel der agrarischen Marktordnung sei der Schutz der Produzenten (Bauern), die Stabilisierung von einheitlichen Produzenten- und Verbraucherpreisen und die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung, aber auch eine Produktionsbeschränkung und Absatzförderung. Die Vielschichtigkeit der Interessenlage, die faktische Dominanz der Interessenvertreter in Gesetzgebung und Vollziehung sowie das Bemühen, eine möglichst "gerechte" Lösung der Probleme zu finden, hätte zu einem kaum durchdringbaren Regelungssystem geführt. Die Lenkung des Agrarmarktes erfolge einerseits in hoheitlicher Form, andererseits im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung. Im Bereiche der Getreidemarktordnung habe der Getreidewirtschaftsfonds unter anderem die Versorgungssicherung durch Vermarktungspläne zu sichern. Diese hätten die Mengen der ein- und auszuführenden Waren, allenfalls auch den Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr, Herkunft, Qualität und Verwendungszweck der Einfuhren, sowie deren Verteilung zu enthalten. Zur Durchsetzung dieser Verwaltungsplanung seien Einfuhren und Ausfuhren bewilligungspflichtig. Der Fonds, dem die Eigenschaft einer Behörde zukomme, habe die Vermarktungspläne in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu beachten. Er handle unter anderem bei der Erteilung von Einfuhrbewilligungen in Vollziehung der Gesetze. Neben diesen hoheitlichen Lenkungsmaßnahmen (Abgabeneinhebung, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen usw) seien aber auch Lenkungsmaßnahmen privatwirtschaftlicher Natur vorgesehen. Ob Hoheitsverwaltung oder Privatwirtschaftsverwaltung vorliege, sei durch Auslegung in jedem Einzelfall zu ermitteln. Die Förderungsverwaltung falle dabei in der Regel (im Zweifel) in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Förderungsrichtlinien, die sich auf keine gesetzliche Ermächtigung stützten, seien privatrechtliche Willenserklärungen, die als Rahmenbedingungen zu gelten hätten, bei deren Beachtung der Förderungsadressat die Förderung dennoch in Anspruch nehmen könne. Nach den eindeutigen Intentionen der an der Ausformulierung des Getreideprotokolles beteiligten Bundesministerien sowohl für Finanzen als auch für Land- und Forstwirtschaft hätte die hier in Rede stehende Überhangsvergütungs- und Frachtvergütungsregelung für Futtergetreide - und Körnermais - nach der grundsätzlichen Regelung des Getreideprotokolles 1991/92 in Punkt 1 - im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes erfolgen sollen. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sei die Regelung im Getreideprotokoll 1991/92 hinsichtlich der Überhangsvergütung und der Frachtvergütung derart detailliert ausformuliert, daß schon auf Grund dieses Protokolles jene Rahmenbedingungen sowohl vom Bundesminister für Finanzen wie auch vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft festgelegt wurden, auf Grund derer die einzelnen Förderungsadressaten, die "Vergütung" auch in Anspruch nehmen können. Die beabsichtigten Richtlinien stellten hingegen nur eine verwaltungsinterne Anordnung dar. Sie hätten somit keinen Einfluß auf das Entstehen des Förderungsanspruches gehabt. Da die im Getreideprotokoll zugesagte Förderung nur im Zusammenhang mit der Gesamtlenkung des Getreidemarktes erfolge, könne die beklagte Partei ihre Zusage nicht nachträglich zurückziehen, weil einzelne Lenkungsmaßnahmen bereits in Gang gesetzt worden seien. Entgegen der Meinung der Beklagten habe der Förderungsadressat nicht nur dann einen Förderungsanspruch, wenn ihm dieser im Rahmen eines Förderungsvertrages zugesichert worden sei, sondern auch dann, wenn ihm von der Verwaltung aufgestellte Rahmenbedingungen eine solche Förderung in Aussicht stellen und er die Förderungsbedingungen erfülle. Letzteres habe das Erstgericht aber nicht überprüft. Es werde daher im fortgesetzten Verfahren diesbezügliche Feststellungen zu treffen haben. Zu beachten sei, daß im Getreideprotokoll die zu fördernde Höchstmenge mit 10.000 t begrenzt worden und der von der Klägerin begehrte Förderungsbetrag entsprechend der gesamten Menge des Überhanges zur Förderungshöchstmenge zu kürzen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der beklagten Partei ist berechtigt.

Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, besteht keine

generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich-rechtlichen und

privatrechtlichen Handlungsformen, jedenfalls dort nicht, wo der

Gesetzgeber zu erkennen gibt, daß die hoheitliche Gestaltung zwingend

ist (vgl SZ 64/92 und Mayer, Das österreichische

Bundesverfassungsrecht Rz III 2. zu Art 116). Die Frage, ob eine

bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder der

Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, ist ausschließlich nach

den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen; es gilt daher

unter Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten zu ermitteln,

welche Vollzugsform der Gesetzgeber angewendet wissen will. Fehlt es

an einer dem Artikel 18 Abs 1 B-VG entsprechenden Determinierung, so

spricht eine verfassungskonforme Interpretation dafür, eine

Aufgabenzuweiseung an die nicht hoheitliche Verwaltung vorzunehmen

(vgl Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher

Privatwirtschaftsverwaltung 195 f sowie 2 Ob 511/95). Mit dem

Marktordnungsgesetz, BGBl 1985/210 idF BGBl 1995/298 soll eine

Beeinflussung der Agrarproduktion und damit des inländischen

Angebotes landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die öffentliche Hand

erfolgen. Die landwirtschaftliche Marktordnung erschöpft sich aber

nicht in den Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes (MOG), vielmehr

enthält dieses nur Teilregelungen. Nach § 28 MOG hat der in § 27 leg.

cit. geregelte Getreidewirtschaftsfonds, - eine juristische Person

mit Behördencharakter (vgl Wenger/Raschauer, Wirtschaftslenkung Rz

168, 177 ff) - auch bei Mais eine Versorgungssicherung durch

Vermarktungspläne festzulegen, die für ihr Wirksamwerden der

Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen und des

Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft bedürfen. Diese Pläne

haben die Mengen der ein- und auszuführenden Waren, allenfalls auch

den Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr, Herkunft und Qualität sowie

Verwendungszweck der Einfuhren sowie deren Verteilung zu enthalten.

Außer den Regelungen über die Getreideeinfuhr sieht § 43 MOG zur

Gewährleistung einer ausreichenden gleichmäßigen Versorgung während

des ganzen Jahres die Verpflichtung der Getreidehändler bzw

Getreideverarbeiter zur Führung bestimmter Aufzeichnungen über die

Lager- und Vorratshaltung sowie über ihre Umsätze weiters die

Erstattung von Meldungen über diese Vorgänge und das Recht des

Getreidewirtschaftsfonds zur kontrollierten Einsichtnahme in diese

Aufzeichnungen sowie sonstige Überprüfungen vor. Laut Ausschußbericht

zu dieser Bestimmung (AB 1014 BlgNR 17. GP) soll damit lediglich eine

Verbesserung des bestehenden Futtermittelmeldesystems verwirklicht

werden, es sollen damit aber keine weitergehende Lenkungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verbunden sein. Es wurde ausdrücklich festgehalten, daß im Rahmen der Aktionen des Bundes und der Verwertungsmaßnahmen keine geschlossene Marktordnung mit Preis- und Absatzsicherung oder marktordnungsähnliche Regelungen damit geschaffen werden. Außer den zitierten Bestimmungen findet sich in MOG keine weitere Regelung hinsichtlich der dem Getreideprotokoll zugrundeliegenden Vorgänge. Die Bildung des Gremiums, das das Getreideprotokoll beschlossen hat, war daher im Gesetz nicht vorgesehen.

Der grundlegenden Definition Wengers in Wenger, Förderungsverwaltung 42, zufolge, die allgemein anerkannt wird (Wenger/Raschauer in Wenger, Grundriß des österreichischen Wirtschaftsrechtes II Rz 222; Adamovich/ Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3 188; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 43; Puck in Rill, Allgemeines Verwaltungsrecht 278, Wimmer/Arnold, Wirtschaftsverwaltungsrecht in Österreich 59; Novak in Schilcher/ Bretschneider, Konsumentenschutz im öffentlichen Recht 159; derselbe in Rill aaO 72 ff; Schmidinger in ÖBA 1988, 19) wird unter Subvention (Förderungsmaßnahme) jede vermögenswerte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln verstanden, die ein Verwaltungsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen läßt, wobei sich der Subventionsempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten verpflichtet, das an die Stelle eines marktgerechten Entgeltes tritt. Eine Subvention ist somit keine Zuwendung ohne Gegenleistung (vgl Wenger aaO 39 f mwN in FN 138; Adamovich/ Funk aaO 189 f; Wenger/Raschauer aaO Rz 229).

Zutreffend haben die Vorinstanzen ausgeführt, daß das von der klagenden Partei als rechtsbegründendes Verhalten angesprochene Handeln der beklagten Partei von dieser im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzt wurde. Dies ergibt sich einerseits aus dem ausdrücklichen Hinweis in Punkt 1 des Getreideprotokolls und andererseits aus der dort vorgesehenen Anwendung von diversen rechtstechnischen Mitteln, die nicht der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden können und mit denen zu erfüllende Aufgabe verwirklicht werden soll. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger zur betreffenden Vorgangsweise mit keiner Zwangsbefugnis ausgerüstet, so liegt im Zweifel keine Hoheitssondern Privatwirtschaftsverwaltung vor. Zur Vollziehung in den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung sind, soweit die betreffenden Gesetze nicht anderes bestimmen, die obersten Organe jener Gebietskörperschaften berufen, die die Privatwirtschaftsverwaltung ausüben, für den Bund besorgen dies die ressormäßig zuständigen Bundesminister (vgl Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8 Rz 294). Nach Hanreich (Zivilrechtliche Gestaltung des Subventionsverhältnisses ÖZW 1987, 77 ff) unterscheidet der Gesetzgeber trotz des engen wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen dem geförderten Geschäft und dem Förderungsverhältnis, deutlich zwischen diesen beiden Geschäften, wobei der erste Akt die Entscheidung enthält, ob, wer, wie und unter welchen Bedingungen gefördert wird und der zweite Akt die Subventionsvergabe an den Förderungswerber darstellt. Der Förderungsgeber könne das Förderungsverhältnis sowohl durch einseitige als auch durch zweiseitig verpflichtende Schuldverhältnisse begründen, einseitig durch Auslobung. Auch ein Vertrag zugunsten eines Dritten im Sinne des § 881 ABGB ist möglich. Nach Georg Wilhelm (in Wenger, Förderungsverwaltung aaO 195 ff [205]) kann auch ein zweifelsfrei auf Abschluß ausgerichtetes Verhalten des Förderungsgebers gegenüber dem Subventionswerber zu einem rechtswirksamen Vertragsabschluß im Sinne des § 863 ABGB führen.

Ein ausdrücklicher Rechtsanspruch auf Gewährung einer Subvention kann sich aus dem Gesetz oder aus einem anderen Verwaltungsakt ergeben.

Besteht kein derartiger Rechtsanspruch, so ist der Rechtsschutz

lückenhaft, weil der Einzelne ein rechtmäßiges Verhalten der

Verwaltung nicht durchsetzen kann (vgl Bernhard in Wenger,

Förderungsverwaltung aaO 274, 277 und 285). Mangels einer

gesetzlichen Regelung hat ein Förderungswerber in der Regel daher

keinen Anspruch auf Zusage der Subvention bzw auf Abschluß eines

entsprechenden Vertrages mit dem Förderungsgeber (vgl Adamovich/Funk

aaO, 191). Die Entscheidung der Verwaltung ergeht in Form einer

privatrechtlichen Willenserklärung, die, solange ihr kein

Verpflichtungscharakter zukommt, nicht erzwungen werden kann. Im

Falle des willkürlichen Vorgehens der Verwaltung (zB bei

Subventionsvorenthaltung aus parteipolitischen Gründen oder bei

unsachlicher Benachteiligung im Rahmen der Auftragsvergabe) steht dem

Einzelnen kein prozeßförmliches Mittel zur wirksamen Geltendmachung

seiner Interessen zur Verfügung. Ein Anspruch auf eine (positive)

Entscheidung ist ja im allgemeinen nicht gegeben. Der Einzelne kann

allenfalls den Ersatz des Vertrauensschadens verlangen, den er durch

das rechtswidrige Vorgehen der Verwaltung erlitten hat

(Adamovich/Funk aaO, 154).

Die Auslobung begründet ein einseitig verpflichtendes

Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung. Der einseitige

Verpflichtungswille des Auslobenden muß daher schon in seiner

Erklärung zum Ausdruck kommen. Die Erklärung ist nach § 914 f ABGB

auszulegen (vgl Rummel in Rummel ABGB2 § 860 Rz 1 mwN). Nach § 881

Abs 2 ABGB ist der Rechtserwerb bzw der Zeitpunkt des Rechtserwerbes,

in dem der Dritte aus dem Versprechen zweier anderer ein Recht

erwirbt aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zweck des

Vertrages zu beurteilen. Die Frage, ob ein Forderungsrecht des

Dritten entsteht, ist eine solche der Vertragsauslegung. Der Dritte

muß nicht bestimmt, aber im Zeitpunkt des vorgesehenen Rechtserwerbes

bestimmbar sein (vgl Rummel in Rummel ABGB2 § 881 Rz 2 und 6).

Voraussetzung für die beiden Rechtsfiguren ist daher stets der zweifelsfreie Verpflichtungswille des Versprechenden. Ein solcher kann dem vorliegenden Getreideprotokoll aber nicht entnommen werden. Bereits seine Überschrift "Verlängerung und Neuorientierung des Getreidekonzeptes" ist neutral, dem Text selbst ist keine Formulierung wie "verpflichtet sich" oder eine gleichlautende Formulierung zu finden; wohl finden sich detaillierte Berechnungen und Vorhaben, doch ist aus diesen kein vertraglicher Bindungswille abzuleiten. Auf Grund des Getreideprotokolles wurde keine Richtlinie vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zur Realisierung der Förderungsmaßnahmen erlassen. Offen blieb die Frage, durch wen die Förderungsmittel ausgezahlt werden sollten, nach dem Punkt 3.4 war eine "geteilte" Finanzierung vorgesehen, zu welcher Punkt 6 als allgemeiner Punkt ausführt, daß das Beitragsaufkommen gemäß § 53 MOG mit korrespondierenden Bundesmitteln für die Förderung von Absatz- und Verwertungsmaßnahmen der Getreidewirtschaft verwendet wird. Auch aus den Modalitäten der Entstehung des Getreideprotokolles, nämlich den vorangehenden Verhandlungen mit den Sozialpartnern, kann nur auf eine realpolitische Einigung, nicht aber auch auf den Willen zur rechtlichen Konsequenz, aus denen ein Dritter Rechte ableiten könnte, geschlossen werden. Wie auch aus einer allerdings Weizen betreffenden Passage des Vertrages (Punkt 2.5) sowie aus der den Mais betreffenden Bestimmung des Punktes 3.4 ("...... werden einbezogen"), hervorgeht, sollten die im Getreideprotokoll vorgesehenen Maßnahmen erst in Zukunft ergriffen werden. Aus dem Getreideprotokoll läßt sich daher kein klagbarer Anspruch weder der zedierenden Getreidehändler bzw -verarbeiter noch der klagenden Bundeswirtschaftskammer ableiten, weil ein entsprechender Verpflichtungswillle der beklagten Republik daraus nicht entnommen werden kann.

Aus den dargelegten Gründen war dem Rekurs der beklagten Partei Folge zu geben und das Ersturteil wieder herzustellen (§ 519 Abs 2 ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.