VfGH vom 12.03.2009, B1148/08

VfGH vom 12.03.2009, B1148/08

Sammlungsnummer

18745

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Inanspruchnahme der Zuständigkeit des Urheberrechtssenates zur Entscheidung über die Aufteilung der vom Bund aufgrund eines Vertrages (über die öffentliche Wiedergabe von Filmen im Unterricht) zu entrichtenden Vergütung unter den Verwertungsgesellschaften; keine Zuständigkeit des Urheberrechtssenates angesichts der im Vertrag vorgesehenen Vereinbarung zwischen den Verwertungsgesellschaften über die Aufteilung der Pauschalvergütung sowie der bereits vertraglich vereinbarten Höhe der Vergütung

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Justiz) ist schuldig, der erstbeschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten und der zweitbeschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.380,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Am schlossen der Bund einerseits und

die folgenden Gesellschaften andererseits einen Vertrag über die vffentliche Wiedergabe von Filmen im Unterricht (§56c UrhG):

* VDFS Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden reg.

Gen.m.b.H. ("VDFS"),

* AKM Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren,

Komponisten und Musikverleger reg. Gen.m.b.H ("AKM"), die Beschwerdeführerin zu B1148/08,

* VAM Verwertungsgesellschaft für Audiovisuelle Medien

GmbH ("VAM"),

* VGR Verwertungsgesellschaft Rundfunk ("VGR"), die

Beschwerdeführerin zu B1172/08,

* VBK Verwertungsgesellschaft bildender Künstler

("VBK"),

* die Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für
Urheberrechte GmbH ("Literar-Mechana"),

* die Literarische Verwertungsgesellschaft LVR reg.

Gen.m.b.H. ("LVR"). Der Betrieb dieser Gesellschaft wurde in die Literar-Mechana eingebracht.

Gemäß diesem Vertrag hatte der Bund ab 2003 jährlich einen bestimmten Betrag als "angemessene Vergütung im Sinn von § 56c UrhG" zu leisten. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wurde die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien vereinbart.

1.2. Die Vertragsparteien - mit Ausnahme der VGR und der in die Literar-Mechana eingebrachten LVR - schlossen am - rückwirkend ab - eine Vereinbarung, wonach die AKM mit dem Inkasso der mit dem Bund vereinbarten Vergütung beauftragt wurde. Der Verteilungsschlüssel sollte möglichst rasch einvernehmlich festgesetzt werden und die Auszahlung sollte von der AKM entsprechend dieser Vereinbarung erfolgen. In Ermangelung einer einvernehmlichen Regelung sollte die Auszahlung nur auf Grund eines Gerichtsurteils oder der Entscheidung eines Schiedsgerichtes über die Festlegung der Anteile erfolgen. Für alle Rechtsstreitigkeiten wurde die Zuständigkeit des die Handelsgerichtsbarkeit in 1010 Wien ausübenden Gerichtes vereinbart.

1.3. Am wurde der unter 1.1. genannte Vertrag dahingehend ergänzt, dass für den Zeitraum April 1996 bis Dezember 2002 die Vergütung betraglich fixiert und die AKM bevollmächtigt wurde, die Zahlungen entgegenzunehmen. Diese Vertragsergänzung wiederholt die Gerichtsstandsvereinbarung.

2. Auf Grund der Vereinbarung vom überwies der Bund als Vergütung für die öffentliche Wiedergabe von Filmen in den von ihm erhaltenen Schulen und Universitäten für den Zeitraum vom bis einen Betrag von € 1.000.000,00 auf ein von der AKM verwaltetes Treuhandkonto. Strittig blieb, nach welchem Verteilungsschlüssel dieser Betrag auf die einzelnen Verwertungsgesellschaften aufgeteilt werden soll.

3. Am brachte die VDFS, einer der Vertragspartner auf Seiten der Verwertungsgesellschaften, einen Antrag bei der belangten Behörde auf Feststellung der ihr aus der Gesamtvergütung zustehenden Anteile ein. Der Antrag lautete wörtlich:

"Antrag,

6.1.1 der Urheberrechtssenat möge die der Antragstellerin zustehenden Vergütungsansprüche aus dem zwischen ihr und den mitbeteiligten Parteien einerseits und dem Bund andererseits am sowie am abgeschlossenen Vertrag über die öffentliche Wiedergabe von Filmen im Unterricht gemäß § 56c UrhG für den Verwertungszeitraum bis , welcher durch die Zahlung einer Pauschalvergütung in Höhe von EUR 1.000.000,00 (netto) beglichen wurde, mit 29,143% festlegen:

6.1.2 der Urheberrechtssenat möge die der Antragstellerin zustehenden Vergütungsansprüche aus dem zwischen ihr und den mitbeteiligten Parteien einerseits und dem Bund andererseits am abgeschlossenen Vertrag über die öffentliche Wiedergabe von Filmen im Unterricht gemäß § 56c UrhG für die nachstehenden Verwertungsjahre wie folgt festlegen:

Für das Verwertungsjahr 2003 mit 30,144%

Für das Verwertungsjahr 2004 mit 32,575%

Für das Verwertungsjahr 2005 mit 33,944%

Für das Verwertungsjahr 2006 mit 34,352%

Für das Verwertungsjahr 2007 mit 35,16%

Für das Verwertungsjahr 2008 mit 35,704%"

4. Die VDFS stützte die behauptete Zuständigkeit der belangten Behörde auf § 30 Abs 2 Z 4 und 6 des Bundesgesetzes über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 - VerwGesG 2006), ArtI des Verwertungsgesellschaftenrechtsänderungsgesetzes 2006 - VerwGesRÄG 2006, BGBl. I 9/2006.

Die AKM, VAM und VGR wendeten im Verfahren vor der belangten Behörde deren Unzuständigkeit ein. Mit dem (Teil-)bescheid vom , UrhRS 1/08 - 19, erklärte sich die belangte Behörde "zur Entscheidung über den Antrag auf Festlegung der gesetzlichen Vergütungsansprüche nach § 56c UrhG zuständig."

5. Dem Streit über die Zuständigkeit des Urheberrechtssenats liegt folgende Rechtslage zu Grunde:

5.1. Nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz, BGBl. 112/1936, idF StGBl 231/1945 sowie BGBl. 32/1947 (VerwGesG 1936), war eine Schiedskommission eingerichtet, die über Anträge, eine Satzung aufzustellen, entschied. Ferner entschied die Schiedskommission über Streitigkeiten aus einem Gesamtvertrag und einem Vertrag über die Bewilligung, Sprachwerke oder Werke der Tonkunst durch Rundfunk zu senden, oder aus einer Satzung.

§ 14 des VerwGesG 1936 lautete:

"Schiedskommission.

§ 14. (1) Über Anträge, eine Satzung (§§10 und 13, Absatz 2)

aufzustellen, entscheidet eine von den Parteien zu berufende Schiedskommission.

(2) Diese Schiedskommission entscheidet ferner über Streitigkeiten, die zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einer Veranstalterorganisation oder der den allgemeinen Inlandsrundspruchdienst besorgenden öffentlichen Telegraphenanstalt aus einem Gesamtvertrag, einem Vertrag über die Bewilligung, Sprachwerke oder Werke der Tonkunst durch Rundfunk zu senden, oder aus einer Satzung entstehen.

(3) Rechtssachen, für die hienach die Schiedskommission zuständig ist, sind den ordentlichen Gerichten entzogen."

Was unter Gesamtverträgen zu verstehen war, ergab sich aus § 6 VerwGesG 1936, dessen Absatz 1 lautete:

"Gesamtverträge und Satzungen.

§6. (1) Der Inhalt der Verträge, wodurch eine Verwertungsgesellschaft den Veranstaltern öffentlicher Vorträge oder konzertmäßiger Aufführungen die dazu erforderlichen Werknutzungsbewilligungen erteilt, ist tunlichst in Gesamtverträgen festzusetzen, die von der Verwertungsgesellschaft mit den nach ihrem sachlichen Wirkungsbereich dazu berufenen öffentlich-rechtlichen Berufsorganisationen abgeschlossen werden, deren räumlicher Wirkungsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt."

§ 7 VerwGesG 1936 bestimmte über die Form und den Inhalt von Gesamtverträgen Folgendes:

"§7. (1) Gesamtverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

(2) Sie haben insbesondere Bestimmungen über die Höhe sowie über die Art der Berechnung und Entrichtung des Entgeltes zu enthalten, das von den Mitgliedern der Veranstaltungsorganisationen für die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen zu leisten ist.

(3) Im Gesamtvertrag soll Vorsorge dafür getroffen werden, daß Streitigkeiten, die zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Mitgliedern der Veranstalterorganisation entstehen, tunlichst auf gütliche Art beigelegt werden. Der Gesamtvertrag kann insbesondere bestimmen, daß bei Streitigkeiten, die bei den auf den Abschluß oder die Abänderung von Einzelverträgen über Werknutzungsbewilligungen abzielenden Verhandlungen hinsichtlich der Bemessung des Entgeltes, namentlich hinsichtlich der Einreihung in Tarifklassen entstehen, vor Erhebung einer Klage eine gütliche Beilegung des Streites im Wege von Verhandlungen der Veranstalterorganisation mit der Verwertungsgesellschaft oder auf eine andere geeignete Art zu versuchen ist. Auch kann in einem Gesamtvertrag vereinbart werden, daß über Rechtsstreitigkeiten dieser Art Schiedsgerichte zu entscheiden haben. Die Zulässigkeit der Anrufung eines solchen Schiedsgerichtes durch ein Mitglied der Veranstalterorganisation ist auf Verlangen der Verwertungsgesellschaft im Gesamtvertrag davon abhängig zu machen, daß die Veranstalterorganisation die Vertretung des Mitgliedes vor dem Schiedsgericht übernimmt.

(4) Auf Verlangen der Verwertungsgesellschaft ist im Gesamtvertrag dafür vorzusorgen, daß ihr regelmäßig Verzeichnisse der Werke mitgeteilt werden, die von den Mitgliedern der Veranstalterorganisation bei öffentlichen Vorträgen und konzertmäßigen Aufführungen benutzt worden sind. Dabei sind die Verhältnisse zu berücksichtigen, die Ausnahmen von dieser Mitteilungspflicht bei den mit Hilfe von Schallträgern vorgenommenen Vorträgen und Aufführungen erheischen. Ausgenommen von dieser Mitteilungspflicht sind Vorträge und Aufführungen, die mit Benutzung von Rundfunksendungen vorgenommen werden."

Bleiben Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrages erfolglos, so kann dessen Inhalt durch eine von der Schiedskommission zu erlassende Satzung bestimmt werden. § 10 VerwGesG 1936 bestimmte:

"§10. Bleiben die auf den Abschluß eines Gesamtvertrages abzielenden Verhandlungen erfolglos, so kann sowohl die Verwertungsgesellschaft als auch die Veranstalterorganisation verlangen, daß die Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand des Gesamtvertrages bilden sollen, von der Schiedskommission (§14) durch eine Satzung geregelt werden. Diese hat die Wirkung, die nach § 9 einem Gesamtvertrag zukommt."

5.2. Ferner war durch ArtIII der Urheberrechtsnovelle 1980, BGBl. 321/1980, eine Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz eingerichtet worden, die zunächst für Tarife und Einzelstreitigkeiten sowohl bei der Leerkassettenvergütung als auch bei der Kabelvergütung zuständig war. Durch die Urheberrechtsnovelle 1989, BGBl. 612/1989, wurde die Kompetenz der Schiedsstelle eingeschränkt.

5.3. Mit dem VerwGesG 2006 wurde auch die Behördenstruktur neu geregelt. Das Gesetz sieht nunmehr folgende Behörden vor:

Die Aufsicht über Verwertungsgesellschaften wurde der KommAustria übertragen (§28 VerwGesG 2006). Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde kann außer in Verwaltungsstrafsachen Berufung an den Urheberrechtssenat erhoben werden (§29 VerwGesG 2006).

Der Urheberrechtssenat ist beim Bundesministerium für Justiz eingerichtet. § 30 VerwGesG 2006 lautet:

"Urheberrechtssenat

§30. (1) Beim Bundesministerium für Justiz wird ein Urheberrechtssenat eingerichtet.

(2) Der Urheberrechtssenat ist zuständig


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1.
für die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde mit Ausnahme von Berufungen in Verwaltungsstrafsachen,


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2.
für die Herabsetzung von Sicherheitsleistungen nach § 17 Abs 4,


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3. für die Erlassung von Satzungen,


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4.
für Streitigkeiten zwischen Parteien aus einem Gesamtvertrag oder einer Satzung,


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5.
für die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des angemessenen Entgelts zu berechnen ist, das einer Verwertungsgesellschaft für die Erteilung einer Nutzungsbewilligung zusteht,


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6.
für die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des gesetzlichen Vergütungsanspruchs einer Verwertungsgesellschaft zu berechnen ist,


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7.
für die Feststellung des Anteils, der einer Verwertungsgesellschaft im Fall eines gesetzlichen Beteiligungsanspruchs zusteht.

(3) Rechtssachen, für die der Urheberrechtssenat zuständig ist, sind den ordentlichen Gerichten entzogen.

(4) Vor dem Urheberrechtssenat geschlossene Vergleiche haben die Wirkung gerichtlicher Vergleiche."

Zur Unterbrechung eines Rechtsstreites vor einem Zivilgericht führt § 34 VerwGesG 2006 aus:

"§34. (1) Das Gericht hat auf Antrag einer Partei das Verfahren zu unterbrechen, wenn in einem Rechtsstreit die in § 30 Abs 2 Z 5 bis 7 angeführten Sätze beziehungsweise Anteile strittig sind.

(2) Wenn keine der Parteien binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses nachweist, dass sie beim Urheberrechtssenat einen entsprechenden Feststellungsantrag gestellt hat, sowie nach Beendigung des Verfahrens vor dem Urheberrechtssenat hat das Gericht das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aufzunehmen."

Ferner ist ein Schlichtungsausschuss vorgesehen, der vor Erlassung einer Satzung anzurufen ist (§§35 bis 37 VerwGesG 2006).

5.4. Über die in § 30 VerwGesG 2006 genannten Gesamtverträge und Satzungen enthält das Gesetz eine Reihe von Bestimmungen, mit denen teilweise Regelungen des VerwGesG 1936 übernommen wurden:

5.4.1. Gesamtverträge sind Verträge zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzerorganisationen. § 20 VerwGesG 2006 lautet:

"§20. (1) Verwertungsgesellschaften und Nutzerorganisationen (§21) haben nach Tunlichkeit Gesamtverträge über die folgenden Umstände zu schließen:


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1.
über den Inhalt der Verträge, mit denen eine Verwertungsgesellschaft den Nutzern von Werken und anderen Schutzgegenständen die dazu erforderliche Bewilligung erteilt,


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2.
über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungs- und Beteiligungsansprüche.

(2) Benötigen die Mitglieder einer Nutzerorganisation für eine bestimmte Nutzung die Bewilligung mehrerer Verwertungsgesellschaften oder begründen bestimmte Handlungen der Mitglieder einer Nutzerorganisation Vergütungsansprüche mehrerer Verwertungsgesellschaften, dann sollen diese Verwertungsgesellschaften auf Verlangen der Nutzerorganisation die Verhandlungen über die Schließung der entsprechenden Gesamtverträge nach Tunlichkeit gemeinsam führen."

5.4.2. § 21 Abs 1 VerwGesG 2006 sieht vor, mit welchen Nutzerorganisationen Gesamtverträge abgeschlossen werden können.

Diese Bestimmung lautet:

"Nutzerorganisationen

§21. (1) Gesamtverträge können nur mit den folgenden gesamtvertragsfähigen Organisationen (Nutzerorganisationen) geschlossen werden:


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1.
mit der nach ihrem fachlichen Wirkungsbereich dazu berufenen gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung, deren räumlicher Wirkungsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt;


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2.
soweit eine solche Vereinigung nicht besteht, mit einer freien Vereinigung von Nutzern, der die Aufsichtsbehörde die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen zuerkannt hat."

5.4.3. § 22 VerwGesG 2006 regelt die normative Wirkung eines Gesamtvertrages. Diese Bestimmung lautet:

"Normative Wirkung

§ 22. Die Bestimmungen eines Gesamtvertrags gelten vom Tag seines In-Kraft-Tretens an innerhalb seines Geltungsbereichs als Bestandteil jedes von der Verwertungsgesellschaft mit einem Mitglied der Nutzerorganisation abgeschlossenen Einzelvertrags über die Nutzungsbewilligung oder die Abgeltung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs. Vom Gesamtvertrag abweichende Vereinbarungen sind, soweit sie der Gesamtvertrag nicht ausschließt, nur dann gültig, wenn sie für den Nutzer günstiger sind und die Nutzerorganisation dieser Begünstigung zustimmt; über Gegenstände, die im Gesamtvertrag nicht geregelt sind, können Sondervereinbarungen getroffen werden. Gesamtverträge über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche binden die Mitglieder der Nutzerorganisation überdies auch ohne Schließung eines Einzelvertrags."

5.4.4. § 23 VerwGesG 2006, der Form und Inhalt von Gesamtverträgen regelt, lautet:

"Form und Inhalt

§23. (1) Gesamtverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

(2) Sie haben insbesondere Bestimmungen über die Höhe sowie über die Art der Berechnung und Entrichtung des Entgelts für die Nutzungsbewilligung oder des gesetzlichen Vergütungsanspruchs zu enthalten.

(3) Im Gesamtvertrag soll Vorsorge dafür getroffen werden, dass Streitigkeiten, die zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Mitgliedern der Nutzerorganisation entstehen, tunlichst auf gütliche Art beigelegt werden. Der Gesamtvertrag kann in diesem Sinn bestimmen, dass vor Erhebung einer Klage eine gütliche Beilegung des Streites im Weg von Verhandlungen der Nutzerorganisation mit der Verwertungsgesellschaft oder auf eine andere geeignete Art zu versuchen ist; dies gilt insbesondere für Streitigkeiten, die bei Verhandlungen über den Abschluss oder die Abänderung von Einzelverträgen über Nutzungsbewilligungen hinsichtlich der Bemessung des Entgelts, namentlich hinsichtlich der Einreihung in Tarifklassen, entstehen.

(4) Auf Verlangen der Verwertungsgesellschaft ist im Gesamtvertrag dafür vorzusorgen, dass ihr von den Mitgliedern der Nutzerorganisation im Rahmen des Zumutbaren regelmäßig alle Auskünfte erteilt werden, die zur Berechnung und Verteilung des Entgelts oder der Vergütung erforderlich sind. Diese Auskünfte haben, soweit dies zumutbar ist und es sich nicht um die Benutzung von Rundfunksendungen zur öffentlichen Wiedergabe handelt, auch Verzeichnisse der genutzten Werke und anderen Schutzgegenstände zu umfassen. Soweit die besonderen Verhältnisse bei der öffentlichen Wiedergabe mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern Ausnahmen erfordern, ist dies entsprechend zu berücksichtigen."

5.4.5. § 24 VerwGesG 2006 regelt die Veröffentlichung und das Inkrafttreten von Gesamtverträgen, § 25 leg.cit. deren Geltungsdauer.

5.4.6. § 26 VerwGesG 2006 legt fest, dass einige Bestimmungen über Gesamtverträge auch für Verträge mit dem ORF und dem Bund gelten. Diese Bestimmung lautet:

"Verträge mit dem ORF und mit dem Bund

§26. (1) Die §§23, 25 Abs 2 und § 27 gelten entsprechend für Verträge von Verwertungsgesellschaften


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1.
mit dem Österreichischen Rundfunk über die Erteilung der Bewilligung, Werke oder sonstige Schutzgegenstände durch Rundfunk zu senden und für eigene Sendezwecke auf Bild- oder Schallträgern aufzunehmen,


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2.
mit dem Bund über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen und über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche.

(2) Auf Antrag eines Landes hat die Aufsichtsbehörde diesem die Gesamtvertragsfähigkeit im Sinn des Abs 1 Z 2 zuzuerkennen."

5.4.7. Bleiben Verhandlungen über einen Gesamtvertrag erfolglos, so kann der Urheberrechtssenat an dessen Stelle eine Satzung erlassen. § 27 VerwGesG 2006 lautet:

"§27. (1) Bleiben Verhandlungen über einen Gesamtvertrag erfolglos, so kann sowohl die Verwertungsgesellschaft als auch die Nutzerorganisation verlangen, dass die Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand des Gesamtvertrages bilden sollen, vom Urheberrechtssenat durch eine Satzung geregelt werden; diese Regelung muss sich innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen halten. Die Satzung hat die Wirkung, die nach § 22 einem Gesamtvertrag zukommt.

(2) Satzungen können nur mit Wirkung für unbestimmte Zeit erlassen werden. Wird über einen durch die Satzung geregelten Gegenstand ein Gesamtvertrag geschlossen, so tritt die Satzung in diesem Umfang außer Kraft. Wird das Verlangen einer Partei, über einen durch Satzung geregelten Gegenstand einen abweichenden Gesamtvertrag zu schließen, abgelehnt, so kann sie die Erlassung einer Satzung beantragen; doch ist ein solcher Antrag vor dem Ablauf von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten der Satzung nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde zulässig.

(3) Hört die Nutzerorganisation, für die eine Satzung gilt, zu bestehen auf oder wird ihr die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen aberkannt, so tritt die Satzung außer Kraft. § 25 Abs 3 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend."

5.5. Die Verträge vom und wurden mit dem Bund geschlossen. Sie gelten gemäß § 42 Abs 1 VerwGesG 2006 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter. Auf sie ist daher § 26 VerwGesG 2006 anzuwenden.

II. 1. Der Urheberrechtssenat begründete seine Zuständigkeit im oben genannten (Teil-)Bescheid wie folgt:

"Gemäß § 56c Abs 1 UrhG dürfen Schulen und Universitäten für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst öffentlich aufführen. Für derartige öffentliche Aufführungen steht dem Urheber nach § 56c Abs 2 UrhG ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu, dieser Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Der Urheberrechtssenat ist nach § 30 Abs 2 Z 4 VerwGesG 2006 für Streitigkeiten zwischen Parteien aus einem Gesamtvertrag oder einer Satzung zuständig. Seine Zuständigkeit erstreckt sich nach § 30 Abs 2 Z 6 VerwGesG 2006 auch auf die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des gesetzlichen Vergütungsanspruchs einer Verwertungsgesellschaft zu berechnen ist. Rechtssachen, für die der Urheberrechtssenat zuständig ist, sind gemäß § 30 Abs 3 VerwGesG 2006 den ordentlichen Gerichten entzogen.

Gemäß § 6 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen (Abs1). Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden (Abs2).

Im vorliegenden Fall begehrt die Antragstellerin die Festsetzung ihres - quotenmäßigen - Anteils an der allen beteiligten Verwertungsgesellschaften vom Bund zu leistenden Pauschalvergütung. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen Parteien aus einem Gesamtvertrag im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 VerwGesG. Zwar stellt der Vertrag zwischen den Verwertungsgesellschaften und dem Bund (Beilage ./A samt Ergänzung ./B) keinen Gesamtvertrag im engeren Sinn des § 20 VerwGesG 2006 (laut Materialien 'echter' oder 'regulärer Gesamtvertrag') dar, jedoch gelten gemäß § 26 Abs 1 Z 2 VerwGesG die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes über Gesamtverträge auch für Verträge von Verwertungsgesellschaften mit dem Bund über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen und über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche. Um Letzteres handelt es sich im vorliegenden Fall, sodass der Zuständigkeitstatbestand des § 30 Abs 2 Z 4 VerwGesG erfüllt ist.

Der gegenständliche Antrag ist überdies als Antrag auf Feststellung im Sinne des § 30 Abs 2 Z 6 VerwGesG zu qualifizieren:

Die ErlRV zu § 30 Abs 2 Z 6 VerwGesG 2006 (abgedruckt in Dittrich/Hüttner, Das Recht der Verwertungsgesellschaften [2006], 30) führen aus, dass jede Verwertungsgesellschaft einen Anspruch auf Feststellung ihrer individuellen Ansprüche habe. Werde ein bestimmter Vergütungsanspruch von mehreren Verwertungsgesellschaften geltend gemacht, wie dies etwa bei der Leerkassettenvergütung der Fall sei, dann bedeute das, dass der Urheberrechtssenat auf Antrag für jede dieser Verwertungsgesellschaften festzustellen habe, wie hoch der Satz sei, nach dem ihre Vergütungsansprüche zu berechnen seien. Dies gelte natürlich auch dann, wenn als Grundlage dieser Entscheidung zunächst die Höhe der Vergütungen festgestellt werde, die allen beteiligten Verwertungsgesellschaften gemeinsam zustünden; im Ergebnis habe der Urheberrechtssenat in diesem Fall dann über die 'Aufteilung' der 'Gesamtvergütung' unter den Verwertungsgesellschaften zu entscheiden.

Sowohl die historische Interpretation (im Sinn der oben wiedergegebenen Materialien) als auch die teleologische Interpretation der genannten Zuständigkeitsbestimmungen des VerwGesG 2006 führen zwingend zum Ergebnis, dass sich die Zuständigkeit des Urheberrechtssenats nicht bloß auf die Feststellung des Anteils der jeweiligen Verwertungsgesellschaft gegenüber dem Nutzer beschränkt. Letztlich bedarf es ja im Fall einer mehreren Verwertungsgesellschaften zukommenden Gesamtvergütung zur Festsetzung der Quote der einzelnen Verwertungsgesellschaft gegenüber dem Nutzer der Aufteilung der Quoten unter den Verwertungsgesellschaften, weil diesen insgesamt kein über die Gesamtvergütung hinausgehender Anspruch zusteht. Die gegenteilige Auffassung der Erst- und Drittantragsgegner, § 30 Abs 2 Z 6 VerwGesG 2006 erfasse nur Anträge auf Feststellung des Anteils der jeweiligen Verwertungsgesellschaft gegenüber dem Nutzer, nicht aber auch eine interne Aufteilung der Gesamtvergütung, ist dem VerwGesG 2006 nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für die von der Erstantragsgegnerin behauptete Abhängigkeit der Zuständigkeit des Urheberrechtssenats von einer Antragstellung durch sämtliche beteiligten Verwertungsgesellschaften; auch sie ergibt sich nicht aus dem Gesetz.

Dass die Pauschalsumme 'privatautonom' ausverhandelt wurde, ändert nichts daran, dass - mangels 'privatautonomer' Einigung der Parteien über die interne Verteilung - eine Aufteilung der einzelnen Quoten im Sinne einer 'Feststellung der Sätze ...' (§30 Abs 2 Z 6 VerwGesG) vorzunehmen ist. Diese fällt schon dem Wortlaut nach in den genannten Zuständigkeitstatbestand des VerwGesG 2006.

Gemäß § 1 JN wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen - soweit diese nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind - durch die ordentlichen Gerichte ausgeübt. Die Regelungen für die Zuständigkeit des Urheberrechtssenats nach § 30 Abs 2 VerwGesG 2006 sind solche 'besonderen Gesetze' im Sinne von § 1 JN. Insofern agiert der Urheberrechtssenat - zulässigerweise - als 'Schieds- und Schlichtungsinstanz' (siehe Schmidinger, Die Verfassungskonformität der Behördenstruktur nach dem VerwGesG 2006, in Dietrich/Hüttner, aaO, 73f).

Die von den Verfahrensbeteiligten - mit Ausnahme der Drittantragsgegnerin - getroffene Gerichtsstandsvereinbarung ist im Hinblick auf § 30 Abs 3 VerwGesG 2006, wonach Rechtssachen, für die der Urheberrechtssenat zuständig ist, den ordentlichen Gerichten entzogen sind, sowie auf § 6 Abs 2 AVG, der unter anderem eine Änderung der Zuständigkeit der Behörde durch Parteienvereinbarung nicht zulässt, gegenstandslos.

Daran kann auch der Umstand, dass die gegenständlichen Zuständigkeitsbestimmungen des VerwGesG 2006 zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zuständigkeitsvereinbarung noch nicht in Geltung waren, nichts ändern, weil bei Änderungen verfahrensrechtlicher Rechtsvorschriften im Allgemeinen - und so auch hier - das neue Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens anzuwenden ist, und zwar auch auf solche Rechtsvorgänge, die sich vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts ereignet haben ().

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit des Urheberrechtssenats zur Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag gegeben ist."

2. Gegen den genannten (Teil-)Bescheid des Urheberrechtssenates brachte die AKM eine zu B1148/08 protokollierte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 144 B-VG ein. Ebenso brachte die VGR eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein, die beim Verfassungsgerichtshof zu B1172/08 protokolliert ist. Die beiden Beschwerden wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

3. Beide Beschwerdeführer machten geltend, dass der Bescheid ihr Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs 2 B-VG) verletze. Die Beschwerdeführerin VGR regte weiters an, der Verfassungsgerichtshof möge von Amts wegen gemäß Art 140 Abs 1 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des § 30 Abs 2 Z 4 und 6 VerwGesG 2006 einleiten. Im Einzelnen bringen die beiden beschwerdeführenden Gesellschaften Folgendes vor:

4. Die Beschwerdeführerin AKM hält sowohl § 30 Abs 2 Z 4 als auch Z 6 VerwGesG 2006 für nicht geeignet, die Zuständigkeit des Urheberrechtssenates zu begründen:

4.1. § 30 Abs 2 Z 4 VerwGesG 2006 nennt nur Streitigkeiten aus einem Gesamtvertrag, sodass der Urheberrechtssenat nur für die Entscheidung über jene Punkte zuständig sei, die im jeweiligen Gesamtvertrag geregelt seien. Hingegen falle ein Rechtsstreit unter Gesamtvertragsparteien über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand des Vertrages seien, nicht in die Zuständigkeit des Urheberrechtssenates. In der mit dem Bund geschlossenen Vereinbarung vom und der Ergänzung vom seien lediglich die Vergütungsansprüche gegenüber dem Bund nach § 56c UrhG geregelt, nicht jedoch ein Verteilungsschlüssel zwischen den Verwertungsgesellschaften, sodass kein Rechtsstreit aus einem Gesamtvertrag zu entscheiden sei.

4.2. Nach § 30 Abs 2 Z 6 VerwGesG 2006 obliege der belangten Behörde die Feststellung der Sätze, nach deren Höhe die gesetzlichen Vergütungsansprüche einer Verwertungsgesellschaft zu berechnen seien. Strittig sei aber der Aufteilungsschlüssel zwischen den Verwertungsgesellschaften. Sodann führt die Beschwerdeführerin AKM näher aus:

"Die Rechtsmeinung der belangten Behörde ist verfehlt:

Vorauszuschicken ist, dass ein Vergütungsanspruch einem Urheber dann zusteht, wenn sein Werk zwar ohne seine Zustimmung, aber dennoch rechtmäßig von einem Dritten genutzt wird; der Vergütungsanspruch ist also ein Anspruch gegen einen Nutzer (M. Walter, Österreichisches Urheberrecht I [2008] Rz 750).

Wenn § 30 Abs 2 Z 6 VerwGesG 2006 von der 'Höhe des gesetzlichen Vergütungsanspruches' spricht, bedeutet das also, dass die belangte Behörde nur dafür zuständig ist, die Höhe der Forderung einer Verwertungsgesellschaft gegenüber einem Nutzer festzulegen, da ein Vergütungsanspruch nur einem Nutzer, nicht aber anderen Verwertungsgesellschaften gegenüber besteht.

Der Anspruch einer Verwertungsgesellschaft auf Auszahlung ihres Anteils an der vom Nutzer bereits entrichteten Vergütung ist hingegen kein Anspruch gegen den Nutzer, sondern eine Forderung gegen andere Verwertungsgesellschaften.

Nach dem klaren Wortlaut des § 30 Abs 2 Z 6 VerwGesG 2006, der nur den gegenüber dem Nutzer bestehenden Vergütungsanspruch erwähnt, nicht jedoch die Aufteilungsansprüche der Verwertungsgesellschaften untereinander, besteht für die Entscheidung über letztere keine Kompetenz der belangten Behörde. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften nicht zulässig ist, die die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren (SZ 59/107, SZ 64/57 uvam)."

Sodann verweist die AKM auf die Gesetzesmaterialien, die nach Meinung der AKM von folgender Situation ausgingen:

"Wenn eine Verwertungsgesellschaft einen Antrag auf Festsetzung ihrer Vergütungsansprüche gegenüber einem Nutzer stellt, hat die belangte Behörde grundsätzlich nur über das Begehren der Antragstellerin zu entscheiden. Die belangte Behörde darf nur dann über die Ansprüche aller anderen beteiligten Verwertungsgesellschaften gegen denselben Nutzer entscheiden und somit die Aufteilung der Gesamtvergütung 'miterledigen', wenn alle anderen Verwertungsgesellschaften das beantragen (arg 'auf Antrag für jede dieser Verwertungsgesellschaften').

Haben jedoch - so wie hier - nicht alle beteiligten Verwertungsgesellschaften den Antrag gestellt, die Aufteilung mitzuerledigen, kann die belangte Behörde nicht über die Aufteilung entscheiden, da antragsbedürftige, aber antragslos erlassene Verwaltungsakte verfassungswidrig sind (zB VfSlg 4730, 11.502 uvam).

Außerdem muss es nach dem aus den Materialien hervorgehenden Willen des Gesetzgebers zuvor eine Auseinandersetzung mit dem Nutzer gegeben haben, in deren Verlauf durch die Einschaltung der belangten Behörde nicht nur die Höhe der Vergütung oder des angemessenen Entgelts festgesetzt wird, sondern indirekt auch über die Anteile der beteiligten Gesellschaften entschieden wird (so M. Walter, Urheberrechtsgesetz 2006 [zu § 30] 429).

Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass das Bestehen eines Konfliktes mit einem Nutzer für die Kompetenz der belangten Behörde zwingend erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall liegt aber - wie bereits oben dargestellt - kein Rechtsstreit mit einem Nutzer vor. Dieser, nämlich der Bund, hat seine Pflicht zur Zahlung des privatautonom vereinbarten Entgeltes an uns als Treuhänderin längst zur Gänze erfüllt. Vielmehr handelt es sich hier um einen bloßen Aufteilungskonflikt zwischen den Verwertungsgesellschaften, für den die belangte Behörde nicht zuständig ist."

In Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung über die Zuständigkeit stelle Art 6 EMRK "jedenfalls die Generalklausel dar, die zivilrechtliche Ansprüche den ordentlichen Gerichten zuweist (Fasching, Lehrbuch², Rz 91)". Es sei daher auch folgerichtig gewesen, in der am geschlossenen Vereinbarung die Aufteilung nur auf Grund eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruches vorzunehmen und für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien zu vereinbaren.

5. Die Beschwerdeführerin VGR bringt vor, dass ein zwischen dem Bund und den einzelnen Verwertungsgesellschaften geschlossener Vertrag kein Gesamtvertrag im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 VerwGesG 2006 sei und begründet dies wie folgt:

"Das VerwGesG 2006 regelt in den §§20 bis 27 nicht zwei, sondern drei verschiedene Vertragstypen, nämlich Gesamtverträge (§§20 bis 25), Verträge mit dem ORF und mit dem Bund (§26) und Satzungen (§27). Hätte der Gesetzgeber Verträge mit dem ORF und mit dem Bund Gesamtverträgen gleichgestellt, so hätte er dies ausdrücklich geregelt. Stattdessen wird in § 26 VerwGesG 2006 nur hinsichtlich des 'Form und des Inhalts' auf § 23, hinsichtlich des außer Kraft Setzens durch Vereinbarung auf § 25 Abs 2 und hinsichtlich der Möglichkeit der Regelung durch eine Satzung auf § 25 Abs 2 und § 27 VerwGesG 2006 verwiesen. Damit zeigen sich erhebliche Unterschiede zwischen Gesamtverträgen und Verträgen mit dem ORF und mit dem Bund. Verträge mit dem ORF und mit dem Bund haben entgegen Gesamtverträgen keine normative Wirkung (§22). Sie können entgegen Gesamtverträgen auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden (§25 Abs 1). Und für Verträge mit dem ORF und mit dem Bund besteht im Gegensatz zu Gesamtverträgen keine Regelung über die Weitergeltung (§25 Abs 3). Diese Unterschiede machen deutlich, dass es sich bei Gesamtverträgen um Verträge mit normativem und damit öffentlich rechtlichem Charakter handelt, während bei Verträgen mit dem ORF und mit dem Bund der privatrechtliche Charakter im Vordergrund steht.

Dieser Vergleich zeigt, dass der Gesetzgeber sehr genau zwischen den beiden Vertragstypen 'Gesamtvertrag' und 'Verträgen mit dem ORF und mit dem Bund' unterschieden hat. Der Wortlaut des § 30 Abs 2 Z 4 VerwGesG 2006 ist eindeutig und sieht eine Zuständigkeit der belangten Behörde nur für Gesamtverträge und Satzungen vor. Der Schluss der Behörde, dass Verträge mit dem ORF und mit dem Bund als 'unechte Gesamtverträge' unter die Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 4 VerwGesG 2006 zu subsumieren sind, ist daher unzulässig."

Ferner bringt die Beschwerdeführerin VGR vor, dass der Wortlaut des § 30 Abs 2 Z 6 VerwGesG 2006 vom Antrag einer Verwertungsgesellschaft ausgehe und nicht von einem gemeinsamen Antrag der Verwertungsgesellschaften. Man könne den Wortlaut nicht umdeuten, "als ob jede dieser Verwertungsgesellschaften einen Antrag betreffend ihre Vergütungsansprüche stellt. Im vorliegenden Fall stellt jedoch eine Verwertungsgesellschaft einen Antrag, der nicht nur ihre Vergütungsansprüche betrifft, sondern die Vergütungsansprüche anderer Verwertungsgesellschaften, die keinen Antrag gestellt haben."

Die erläuternden Bemerkungen würden dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes widersprechen und seien daher unbeachtlich.

Dem § 30 Abs 2 Z 6 VerwGesG 2006 läge jedenfalls die Vorstellung zu Grunde, dass die Gegenleistung für eine Nutzung, nicht aber die Aufteilung einer bereits vertraglich geregelten gesamten feststehenden Gegenleistung festzustellen sei. Die Ziffer 6 des § 30 Abs 2 VerwGesG 2006 sei auch im Zusammenhang mit der Ziffer 5 zu sehen, wonach der Urheberrechtssenat (auch) für die Feststellung der Sätze zuständig sei, nach denen die Höhe des angemessenen Entgelts zu berechnen sei, das einer Verwertungsgesellschaft für die Erteilung einer Nutzungsbewilligung zusteht.

Weiters führt die Beschwerdeführerin VGR zu den Gesetzesmaterialien aus:

"Zunächst wird unter Pkt 5 der erläuternden Bemerkungen im Zusammenhang mit einer bewusst nicht vorgesehenen Kostenersatzregelung klargestellt, dass es sich bei den Feststellungsanträgen nach § 30 Z 5-7 VerwGesG 2006 nur um solche handelt, die im Interesse beider Parteien (!) gestellt werden. Es kann sich daher nur um Verfahren handeln, an denen auf einer Seite jedenfalls ein Nutzer beteiligt ist. Aber auch die von der Antragstellerin für ihre Auffassung ins Treffen geführte Passage trägt das von ihr intendierte Ergebnis nicht. Voraussetzung dafür,

dass der Urheberrechtssenat 'im Ergebnis ... dann über die Aufteilung

der Gesamtvergütung unter den Verwertungsgesellschaften zu entscheiden' hat, ist, dass ein gegen einen Nutzer, beispielsweise die Republik Österreich oder die Gemeinde Wien, gerichteter Feststellungsantrag vorliegt. Diesfalls muss der Urheberrechtssenat gleichsam als Vorfrage klären, wie hoch im Ergebnis die Gesamtvergütung ist, die der Nutzer für eine Werknutzung nach § 56c UrhG zu bezahlen hat. Dies ist auch logisch, weil die Feststellung des einer Verwertungsgesellschaft zustehenden Prozentsatzes logisch das Wissen dessen voraussetzt, was 100% sind. In jenem Fall geht es aber um die Feststellung der Höhe der Zahlungspflicht des Nutzers. Gerade dieser Fall ist vorliegend nicht gegeben. Die Höhe der Zahlungspflicht des Nutzers - Republik Österreich - steht fest. Die Antragstellerin macht daher im Ergebnis verfahrensgegenständlich ausschließlich die Aufteilung gesetzlicher Vergütungsansprüche zwischen ihr und 5 anderen Verwertungsgesellschaften aus einem mit der Republik Österreich bestehenden Vertragsverhältnis geltend. Insofern ist auch die Bezeichnung der fünf neben ihr theoretisch in Betracht kommenden Verwertungsgesellschaften als 'mitbeteiligte Parteien' irreführend. Tatsächlich handelt es sich dabei um Antragsgegner, da jeder Prozentsatz, der als der Antragstellerin zustehend beurteilt wird, den Anteil der übrigen Verwertungsgesellschaften schmälert, ohne dass deren Anteil im Innenverhältnis feststeht. Die Antragsgegner 1-5 werden tatsächlich durch die Antragstellerin insofern zu einer 'Zwangsehe' verhalten, als über deren Ansprüche im Falle einer Zuständigkeit abgesprochen wird, ohne selbst Antragsteller zu sein.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Anspruchsberechtigung von zwei Verwertungsgesellschaften strittig ist. Während das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung) sowie das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) die Vorführung von Werken der Filmkunst und von damit verbundenen Werken der Tonkunst an den in den Punkten 1.1. bis 1.3. der Beilage ./A genannten, von der Republik Österreich 'betriebenen' Bildungseinrichtungen als vergütungspflichtige freie Werknutzung im Vertragsweg bejaht hat, wird die Verwendung von Werken der Filmkunst und von damit verbundenen Werken der Tonkunst von der Gemeinde Wien als vergütungspflichtige freie Werknutzung - primär mit dem Argument, dass eine Vorführung an Schulen nicht öffentlich sei - bestritten. Wie vor der belangten Behörde vorgebracht, hat die Antragstellerin daher die Gemeinde Wien zu 10 Cg 20/07g des HG Wien (ua) auf Zahlung und Rechnungslegung geklagt. Das HG Wien hat mit Zwischenurteil vom , 10 Cg 20/07g (ua) entschieden, dass das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin Zahlung zu leisten und für die Kalenderjahre 2005 und 2006 eine angemessene Vergütung nach § 56c UrhG zu bezahlen, dem Grunde nach zu Recht bestehe. Dieses Zwischenurteil ist nicht rechtskräftig. In diesem Verfahren macht die Antragstellerin nicht nur eigene Vergütungsansprüche, sondern auch jene, die angeblich der Viert- und der Fünftantragsgegnerin zustehen und die ihr zediert worden seien, geltend. In diesem Verfahren macht die Antragstellerin auch ganz konkrete Zahlungsansprüche geltend.

Wie vor der belangten Behörde dargelegt, verfügen wir über die diesbezügliche Klage nicht sodass wir über die, die Zuständigkeit des HG Wien begründenden Klagsbehauptungen der Antragstellerin nur Mutmaßungen anstellen können. Da die Antragstellerin unter Pkt 4 des Antrags vom ausführt, dass dem Urheberrechtssenat ihres Erachtens eine umfassende Kompetenz zur Feststellung der Höhe der gesetzlichen Vergütungsansprüche einer Verwertungsgesellschaft nach § 56c UrhG zukommt, muss sie sich im Verfahren 10 Cg 20/07g des HG Wien zwangsläufig auf den Standpunkt stellen, dass der Urheberrechtssenat zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein gesetzlicher Vergütungsanspruch besteht, im Hinblick auf die taxative Aufzählung der Kompetenzen des Urheberrechtssenates in § 30 VerwGesG 2006 nicht zuständig sei. Dies mit der Konsequenz, dass in der Folge offensichtlich der Urheberrechtssenat zur Feststellung der Höhe des Vergütungsanspruchs zuständig ist, wenn das ordentliche Gericht das Bestehen desselben rechtskräftig bejaht hat.

Dabei lässt die Antragstellerin außer Betracht, dass der Viert- und Fünftantragsgegnerin in Wahrheit überhaupt keine Ansprüche gem. § 56c UrhG zustehen. Dies deshalb, da schon nach dem Wortlaut des § 56c Abs 2 (iVm Abs 1) UrhG nur Filmurheber, Filmhersteller sowie die Urheber der Filmmusik Anteil am Vergütungsanspruch haben. Abgesehen davon, dass in den Beilagen ./A bis ./C nur Vergütungsansprüche gem. § 56c UrhG Vertragsgegenstand sind, können Urheber von filmunabhängigen und von filmbestimmten vorbestehenden Sprachwerken auch keine Entgeltansprüche gem. §§86f UrhG geltend machen, da § 50 Abs 1 UrhG diesbezüglich eine vergütungsfreie Werknutzung normiert. Für die Urheber von filmunabhängigen sowie filmbestimmten vorbestehenden Werken der bildenden Künste gilt im Hinblick auf § 54 Abs 1 Z 4 UrhG das Gleiche.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Viert- und Fünftantragsgegnerin in den Beilagen ./A bis ./C als Vertragspartner aufscheinen. Unstrittig ist, dass der Antragstellerin sowie der Erstbis Drittantragsgegnerin dem Grunde nach Vergütungsansprüche gem. § 56c UrhG zustehen. Von der Erst- bis Drittantragsgegnerin (AKM, VAM und VGR) wurden solche Ansprüche für die Viert- und Fünftantragsgegnerin - sowie für die zwischenzeitig mit der Viertantragsgegnerin 'fusionierte' LVG - immer bestritten. Dies wurde von den Vertretern der Viert- und Fünftantragsgegnerin auch akzeptiert, die erklärt haben, im Außenverhältnis aus 'optischen Gründen' als Vertragspartner aufscheinen zu wollen, sich aber im Innenverhältnis mit einem Anerkennungsbetrag zu begnügen. Da die Viert- und Fünftantragsgegnerin in der Zwischenzeit ihre diesbezügliche Meinung geändert haben und daran eine vertragliche Regelung mit den Universitäten und Fachhochschulen gescheitert wäre, wurde diese Meinungsdifferenz mit interner Vereinbarung vom insoweit zurückgestellt, als nunmehr das ausdrücklich vertraglich festgelegt wurde, was (ua) bezüglich der Beilagen ./A bis ./C Vertragsgrundlage war. So heißt es in Pkt 1 der internen Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und den fünf Antragsgegnern wörtlich:

'Da über die Frage, ob in diesem Zusammenhang der Literar-Mechana und/oder VBK Vergütungsansprüche gem. § 56c UrhG oder Ausschlussrechte zustehen, zwischen den beteiligten Verwertungsgesellschaften kein Einvernehmen hergestellt werden kann, erfolgt der Abschluss dieses Vertrages betreffend die Universitäten/Fachhochschulen jedoch im Innenverhältnis sämtlicher dieser Verwertungsgesellschaften unpräjudiziell (was künftige derartige Vertragsabschlüsse betrifft) für den von ihnen jeweils zu der vorstehend angeführten Rechtsfrage vertretenen Rechtsstandpunkt.'

Will nun der Urheberrechtssenat über die Höhe des der Antragstellerin (VDFS) allenfalls zustehenden Vergütungsanspruches entscheiden - bereits an dieser Stelle sei hervorgehoben, dass der Antragstellerin kein Vergütungsanspruch, sondern ein Beteiligungsanspruch am Vergütungsanspruch der Filmhersteller, der von der Zweit- und Drittantragsgegnerin (VAM und VGR) geltend gemacht wird, zusteht -, dann muss zunächst als Vorfrage geklärt werden, ob der Viert- und Fünftantragsgegnerin (VBK und Literar-Mechana) überhaupt dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch gem. § 56c UrhG zusteht. In der Folge muss - wiederum als Vorfrage - über den Anteil der Filmhersteller sowie über jenen der Urheber der Filmmusik entschieden werden. In der Folge muss geklärt werden, wer die Filmherstellerrechte an den an Schulen und Universitäten aufgeführten Werken der Filmkunst wahrnimmt, wobei dies - ohne vorerst auf Details eingehen zu wollen - naturgemäß nur die Drittantragsgegnerin (VGR) sein kann, da Spielfilme nur in Ausnahmefällen 'für Zwecke des Unterrichts' geeignet sind und dafür verwendet werden. Die Filmherstellerrechte an Filmwerken wie zB 'Universum' werden allerdings ausschließlich von der Drittantragsgegnerin (VGR) wahrgenommen.

All diese Fragen würden im Falle einer Zuständigkeit 'mitgelöst' werden. Die Zuständigkeitsregelungen des § 30 Abs 2 VerwGesG 2006 sind allerdings taxativ. Eine Kompetenz zur Aufteilung von der Höhe nach vertraglich geregelter Vergütungsansprüche mehrerer Verwertungsgesellschaften untereinander findet sich in § 30 Abs 2 VerwGesG 2006 nicht. Der Urheberrechtssenat ist daher für den vorliegenden Antrag unzuständig."

Ferner führt die Beschwerdeführerin VGR aus, dass § 30 Abs 2 Z 4 und 6 VerwGesG 2006 verfassungswidrig seien, wenn diese Bestimmungen so zu verstehen wären, dass auch Verträge mit dem ORF und dem Bund erfasst seien, da der Urheberrechtssenat dann über privatrechtliche Ansprüche zu entscheiden hätte. Die behauptete Verfassungswidrigkeit begründet die Beschwerdeführerin VGR wie folgt:

"Entsprechend der Gewaltentrennung kann eine Art 133 Z 4 Behörde nur über die Höhe gesetzlicher Vergütungsansprüche entscheiden, nicht aber über die privatrechtliche Aufteilung derselben."

6. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm aber in beiden Beschwerdefällen von der Einbringung einer Gegenschrift Abstand.

7. Einige der mitbeteiligten Parteien erstatteten für beide Verfahren Äußerungen:

7.1. Die Antragstellerin vor dem Urheberrechtssenat, die VDFS, führt unter anderem Folgendes aus:

Verträge der Verwertungsgesellschaften mit dem Bund seien den Gesamtverträgen weitgehend gleichgestellt. Nur in Bereichen, in denen sich die Gesamtverträge auf die Nutzungsorganisationen und deren Mitglieder beziehen, ergäbe dies für Verträge "lediglich mit dem Bund" keinen Sinn, weswegen die diesbezüglichen Bestimmungen über Gesamtverträge mit dem Bund (und dem ORF) nicht anwendbar seien.

Durch die Errichtung des Urheberrechtssenates im Zuge des VerwGesG 2006 sollte dessen Zuständigkeit gegenüber den bislang nach § 14 Abs 3 VerwGesG 1936 errichteten Schiedskommissionen allgemeiner gefasst sein, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe. § 26 VerwGesG 2006 übernehme die Regelung und weite diese aus. Aus dem systematischen und historischen Zusammenhang der §§13 und 14 VerwGesG 1936 bzw. §§26 und 30 VerwGesG 2006 sowie den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass die Zuständigkeitsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 4 VerwGesG 2006 sich nicht nur auf Gesamtverträge, sondern auch auf die den Gesamtverträgen weitgehend gleichgestellten Verträge mit dem ORF und dem Bund beziehe.

Es sei auch unrichtig, dass der Urheberrechtssenat nur für Streitigkeiten aus einem Gesamtvertrag zuständig sei, es genüge, wenn die Streitigkeit im Zusammenhang mit diesem stehe. Der Urheberrechtssenat sei auch für Streitigkeiten zwischen den Verwertungsgesellschaften zuständig. Der in der Praxis relevante Streit könne nur ein Streit über die Aufteilung einer Vergütung unter den Verwertungsgesellschaften sein. Wäre die Rechtsansicht der Beschwerdeführer richtig, so würde dies bedeuten, dass § 30 Abs 2 Z 4 VerwGesG 2006 "obsolet wäre".

Im Übrigen habe der Urheberrechtssenat ohnehin einen Streit aus einem - einem Gesamtvertrag gleichgestellten - Vertrag zu entscheiden. Hiezu führt die mitbeteiligte Partei VDFS aus:

"Abgesehen von den bisherigen Ausführungen liegt allerdings im konkreten Fall ohnedies eine Streitigkeit aus einem - einem Gesamtvertrag gleichgestellten - Vertrag vor. Die vom Bund laut Beilage ./A (und ./B) geleisteten Zahlungen decken ja die Vergütungsansprüche der einzelnen beteiligten Verwertungsgesellschaften ab. Es liegt also nicht ein einziger Vergütungsanspruch aller beteiligten Verwertungsgesellschaften gegen den Bund vor, sondern richtigerweise ein Bündel von jeweils den einzelnen beteiligten Verwertungsgesellschaften zustehenden Vergütungsansprüchen. Der Bund zahlt zwar eine Pauschalvergütung, doch wird damit nicht ein einziger Vergütungsanspruch, sondern eben mehrere Vergütungsansprüche beglichen. Wenngleich die vom Bund zu leistende Pauschalvergütung insgesamt aufgrund der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung angemessen sein mag, ändert dies nichts daran, dass den beteiligten Verwertungsgesellschaften gemäß dem Beilage ./A (und ./B) zugrunde liegenden § 56c UrhG jeweils eine angemessene Vergütung zusteht. Anders gesagt: Es genügt nicht, dass die Pauschalvergütung des Bundes insgesamt angemessen ist, es müssen auch die den einzelnen beteiligten Verwertungsgesellschaften zustehenden Vergütungsansprüche angemessen sein.

Welche Vergütung jeweils angemessen ist, ergibt sich jedoch nur aus der in Beilage ./A (und ./B) vereinbarten Pauschalvergütung und deren Aufteilung auf die beteiligten Verwertungsgesellschaften nach dem Gesichtspunkt der Angemessenheit. Erfolgt eine solche Aufteilung der Pauschalvergütung auf die einzelnen beteiligten Verwertungsgesellschaften nicht in angemessener Art und Weise, dann sind die § 56c-Ansprüche jener Verwertungsgesellschaften, die nicht in angemessener Weise berücksichtigt wurden, im Innenverhältnis gerade nicht erfüllt. Wenn sich jedoch die Frage stellt, ob der einer beteiligten Verwertungsgesellschaft nach § 56c UrhG zustehende Anspruch erfüllt ist oder nicht, so handelt es sich dabei jedenfalls um eine Streitigkeit aus dem einem Gesamtvertrag gleichgestellten Vertrag laut Beilage ./A (und ./B), der ja gerade die Erfüllung der Ansprüche nach § 56c UrhG zum Gegenstand hat.

Die interne Aufteilung der vom Bund gezahlten und noch zu zahlenden Pauschalvergütung stellt daher eine Streitigkeit aus dem Vertrag laut Beilage ./A (und ./B) dar, weil dieser Vertrag die Erfüllung der Ansprüche nach § 56c UrhG zum Gegenstand hat und diese Ansprüche erst bei Zahlung einer angemessenen Vergütung erfüllt sind. Wenngleich im Außenverhältnis zum Bund die Frage der Angemessenheit (aufgrund vertraglicher Vereinbarung) bereits beantwortet ist, gilt dies für das Innenverhältnis zwischen den einzelnen beteiligten Verwertungsgesellschaften gerade nicht. Aber auch die Frage der internen Aufteilung muss beantwortet werden, da andernfalls der Vertrag laut Beilage ./A (und ./B) seinem Ziel, die Ansprüche der beteiligten Verwertungsgesellschaften nach § 56c UrhG zu erfüllen, nicht gerecht werden kann."

Auch § 30 Abs 2 Z 6 VerwGesG 2006 sei so auszulegen, dass die belangte Behörde einerseits die Gesamtvergütung festzustellen und sie andererseits aufzuteilen habe. Das Gesetz stehe mit den Gesetzesmaterialien nicht in Widerspruch.

Schließlich führt die VDFS aus:

"Das schließlich, wie es die erste mitbeteiligte Partei behauptet, alle beteiligten Verwertungsgesellschaften einen Aufteilungsantrag gemeinsam hätten stellen müssen, damit die entsprechende Entscheidung der belangten Behörde nicht antragslos erginge, ist ebenfalls unrichtig. Zunächst ergibt sich dieses angebliche Erfordernis aus keiner Stelle der maßgeblichen Bestimmung des VerwGesRÄG 2006. Aus den ErlRV ergibt sich vielmehr, dass - ganz allgemein - die Zuständigkeit des Urheberrechtssenats weiter gefasst wird, da es im Zusammenhang mit Gesamtverträgen auch zu einschlägigen Streitigkeiten zwischen zwei Verwertungsgesellschaften kommen kann. Wenn jedoch eine Streitigkeit vorliegt, kann nicht ernsthaft ein kollektives Vorgehen der in Streit stehenden Verwertungsgesellschaften unterstellt werden. Wer streitet, wird es gerade unterlassen, gemeinsam mit dem Opponenten Anträge zu stellen. Dies würde ja auch bedeuten, dass die Vornahme der Aufteilung durch die belangte Behörde schon durch entsprechendes Missfallen nur einer einzigen Verwertungsgesellschaft verhindert werden könnte. Schon aus diesen praktischen Überlegungen kann die Ansicht der ersten mitbeteiligten Partei nicht richtig sein."

Die mitbeteiligte Partei VDFS wendet sich auch gegen die Ausführungen der Beschwerdeführerin VGR, dass § 30 Abs 2 Z 4 und 6 VerwGesG 2006 verfassungswidrig seien und behandelt die angeblich "wahren Motive der Beschwerdeführerinnen."

7.2. Die mitbeteiligte Partei VBK beantragte, die Beschwerde abzuweisen und der Anregung der VGR, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, nicht zu folgen.

Sie führt aus, dass es zwar richtig sei, "dass eine ausdrückliche Klarstellung im Gesetz, wonach sich die gegenständliche Zuständigkeitsregelung auch auf Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften bezieht," fehle, doch ergäbe sich dies aus der Absicht des Gesetzgebers, wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen. Die mitbeteiligte VBK verweist auch auf die Entstehungsgeschichte des VerwGesG 2006.

Die VBK teilt im Übrigen weitgehend die Argumente der VDFS.

Ergänzend meint die VBK, dass es der Zweck der Zuständigkeitsregelung sei, einer mit den Angelegenheiten von Verwertungsgesellschaften vertrauten Behörde nicht nur die Festlegung des vom Nutzer zu zahlenden Nutzungsentgeltes bzw. der angemessenen Vergütung, sondern auch die Aufteilung auf die beteiligten Verwertungsgesellschaften zu bestimmen.

7.3. Die mitbeteiligte Partei Literar-Mechana beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Auch sie verweist auf die Entstehungsgeschichte des VerwGesG 2006. Der Vertrag mit dem Bund vom samt Ergänzung vom , seien zwar weder Gesamtverträge noch Satzungen, doch handle es sich um Vereinbarungen, an denen einerseits Verwertungsgesellschaften und andererseits der Bund beteiligt seien. Für diese Verträge würden gemäß § 26 Abs 1 VerwGesG 2006 mehrere Bestimmungen über Gesamtverträge entsprechend anzuwenden sein.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen, mit denen sie sich gegen die antragslose Bestimmung ihrer Anteile wenden, sei nicht nachvollziehbar, weil die Antragstellerin VDFS lediglich begehre, ihren eigenen Vergütungssatz festzulegen, nicht aber jenen der anderen Verwertungsgesellschaften. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Urheberrechtssenat auch über die Anteile anderer absprechen werde.

8. In der mündlichen Verhandlung wurden mit den Parteien im Wesentlichen die ihnen in der Ladung zur Verhandlung gestellten Fragen erörtert.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat zu den - zulässigen - Beschwerden erwogen:

1. Die beiden beschwerdeführenden Parteien machen ausschließlich eine Verletzung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend.

Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).

Es ist also zu prüfen, ob die belangte Behörde - eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag iSd Art 20 Abs 2 und Art 133 Z 4 B-VG (vgl. ; , B1700/07 ua.) - zur Entscheidung über den Antrag der VDFS zuständig ist.

2. Der Antrag der VDFS an den Urheberrechtssenat bezieht sich auf den Vertrag vom sowie vom . Vertragspartner der Verwertungsgesellschaften ist in beiden Fällen der Bund. Gegenstand der Verträge ist "die Erteilung von Nutzungsbewilligungen" und die "Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche" im Sinne des § 56c UrhG. Nicht in diesen Verträgen geregelt ist die Aufteilung der Vergütung unter den Verwertungsgesellschaften.

Da die Höhe der Vergütung auf Grund der genannten Verträge feststeht, zielte der Antrag der VDFS ausschließlich darauf ab, dass der Urheberrechtssenat den Anteil der VDFS an der bereits vereinbarten Vergütung feststelle, wodurch aber mittelbar auch der gesamte Anteil der anderen Verwertungsgesellschaften festgestellt würde.

Auch der Urheberrechtssenat geht von diesem Verständnis aus, indem er die anderen Verwertungsgesellschaften als Antragsgegner behandelt und sich - wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht - dafür zuständig erklärt, auf Antrag für jede der Verwertungsgesellschaften - und daher auch für die VDFS - die zustehenden Vergütungsansprüche zu berechnen, und zwar selbst dann, wenn die Höhe der gesamten Vergütung bereits durch Vertrag festgelegt ist.

3. § 26 VerwGesG 2006 weitete den Anwendungsbereich des § 13 VerwGesG 1936, der Sonderbestimmungen für Rundfunkunternehmen enthielt, auf den Bund aus. Die Stellung derartiger Verträge innerhalb der §§20 bis 27 VerwGesG 2006, die im 4. Abschnitt des Gesetzes unter der gemeinsamen Überschrift "Gesamtverträge und Satzungen" stehen, zeigt, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigte, in § 26 VerwGesG 2006 einen Vertragstyp zu schaffen, der im Gegensatz zu Gesamtverträgen steht, sondern dass er Sonderbestimmungen für Verträge schaffen wollte, an denen der ORF oder der Bund beteiligt ist. In den Gesetzesmaterialien werden die in den §§20 bis 24 VerwGesG 2006 genannten Verträge als "echte Gesamtverträge" bezeichnet.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 1069 BlgNR 22. GP) führen hiezu unter anderem Folgendes aus:

"Die Regelung wird auf einschlägige Verträge mit dem Bund ausgedehnt, und zwar im Unterschied zum ORF ohne sachliche Einschränkung. Gerechtfertigt wird eine solche Sonderstellung durch das öffentliche Interesse am Rechtserwerb durch den Bund sowie durch den weiten Anwendungsbereich, den solche Verträge in der Regel haben werden.

Der wesentliche Vorteil dieser Maßnahme liegt darin, dass einschlägige Streitigkeiten nicht im ordentlichen Rechtsweg ausgetragen werden müssen, sondern dass hiefür das Streitschlichtungsinstrumentarium dieses Gesetzes zur Verfügung steht, also der Schlichtungsausschuss und der Urheberrechtssenat.

Im Übrigen gilt diese Sonderregelung nur dort, wo der Bund oder ein Land selbst als Nutzer oder als für einen gesetzlichen Vergütungsanspruch Zahlungspflichtiger auftritt, nicht jedoch für Unternehmen, an denen der Bund, sei es auch zur Gänze, beteiligt ist. Für diese Unternehmen gelten unter denselben Voraussetzungen wie für andere Unternehmen die 'regulären' Gesamtverträge und Satzungen der Nutzerorganisation, der sie angehören.

Die gegenständlichen Verträge unterscheiden sich von den 'echten' Gesamtverträgen dadurch, dass ihre Wirkung auf die Vertragsparteien selbst beschränkt ist. Dies rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung mit Beziehung auf das in § 25 Abs 1 vorgesehene Gebot, dass Gesamtverträge nur auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden können; es wird daher vorgesehen, dass § 25 Abs 1 auf diese Verträge nicht anwendbar ist."

Auch der Verweis auf die Anwendung des § 25 Abs 2 und des § 27 VerwGesG 2006 spricht für die Behandlung eines Vertrages nach § 26 VerwGesG 2006 als Sonderfall eines Gesamtvertrages. Wären derartige Verträge keine Gesamtverträge im Sinne des Gesetzes, so wäre es nahe liegend, die allgemeinen Regeln des Zivilrechts auf diese Verträge anzuwenden und nicht dem Urheberrechtssenat die Möglichkeit einzuräumen, im Falle des Scheiterns von Verhandlungen über Verträge nach § 26 VerwGesG 2006 die Rechtsverhältnisse, die Gegenstand eines Gesamtvertrages sind, durch Satzung zu regeln.

Behandelt der Gesetzgeber Verträge gemäß § 26 VerwGesG 2006 aber im 4. Abschnitt als Gesamtverträge, so kann auch bei der Regelung der Zuständigkeit in § 30 Abs 2 VerwGesG 2006 der Begriff "Gesamtvertrag" nur in dem Sinn verstanden werden, dass der Urheberrechtssenat auch zuständig ist, Streitigkeiten zwischen Parteien aus einem Vertrag nach § 26 VerwGesG 2006 zu entscheiden.

Nach § 26 Abs 1 Z 2 VerwGesG 2006 ist Gegenstand des Vertrages auch die "Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche". Damit korreliert auch die Zuständigkeit des Urheberrechtssenates nach § 30 Abs 2 Z 6, wonach der Urheberrechtssenat die Sätze festzustellen hat, nach denen die Höhe des gesetzlichen Vergütungsanspruches einer Verwertungsgesellschaft zu berechnen ist.

Die Ansicht der beschwerdeführenden Parteien, dass Streitigkeiten aus Verträgen nach § 26 VerwGesG 2006 generell nicht in die Zuständigkeit des Urheberrechtssenates fallen, kann der Verfassungsgerichtshof daher nicht teilen.

4. In den vorliegenden Beschwerdefällen ist jedoch die Höhe der vom Bund zu entrichtenden Vergütung unstrittig. Daher hat der Urheberrechtssenat auch den Bund nicht am Verfahren beteiligt. Gegenstand des Rechtsstreites ist vielmehr die Aufteilung dieser Vergütung unter den Verwertungsgesellschaften.

Der Urheberrechtssenat geht davon aus, dass auch der Rechtsstreit über die Verteilung der von der Nutzerorganisation vertraglich vereinbarten Paulschalvergütung an eine Mehrzahl von Verwertungsgesellschaften als Teil eines Gesamtvertrages in die Zuständigkeit des Urheberrechtssenates fällt. Hierin kann dem Urheberrechtssenat nicht gefolgt werden:

4.1. § 20 VerwGesG 2006 versteht unter einem Gesamtvertrag einen Vertrag zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzerorganisationen, dessen Inhalt die Bewilligung der Nutzung von Werken und anderen Schutzgegenständen und die Abgeltung gesetzlicher Vergütungs- und Beteiligungsansprüche ist.

Es kann offen bleiben, ob ein Rechtsstreit zwischen mehreren Verwertungsgesellschaften über die Aufteilung einer mit einer Nutzerorganisation in einem Gesamtvertrag vereinbarten Pauschalvergütung unter den Verwertungsgesellschaften eine "Streitigkeit zwischen Parteien aus einem Gesamtvertrag" im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 VerwGesG 2006 sein kann. Im vorliegenden Fall wurde nämlich in den Verträgen mit dem Bund eine Stelle festgelegt, an welche die Pauschalvergütung zu entrichten ist, die Aufteilung der Pauschalvergütung unter den Verwertungsgesellschaften aber einer eigenen Vereinbarung zwischen den Verwertungsgesellschaften vorbehalten. Ein solcher Vertrag, dessen Vertragspartner bloß die Verwertungsgesellschaften sind, ist nicht gleichzeitig Teil des mit der Nutzerorganisation geschlossenen Gesamtvertrages, sodass schon deshalb der Urheberrechtssenat für den Rechtsstreit zwischen den Verwertungsgesellschaften nicht nach § 30 Abs 2 Z 4 VerwGesG 2006 zuständig ist.

4.2. Für die Entscheidung über die vorliegende Rechtsstreitigkeit ist der Urheberrechtssenat aber auch nicht gemäß § 30 Abs 2 Z 6 VerwGesG 2006 zuständig:

§ 30 Abs 2 Z 6 VerwGesG 2006 ermächtigt den Urheberrechtssenat nämlich, Sätze festzustellen, nach denen die Höhe des gesetzlichen Vergütungsanspruches einer Verwertungsgesellschaft zu berechnen ist. Im vorliegenden Fall wurde aber die Höhe der Vergütung bereits vertraglich vereinbart; es sind keine Sätze festzustellen, nach denen die Höhe der gesetzlichen Vergütungsansprüche zu berechnen ist.

Der Urheberrechtssenat ist also auch nicht gemäß § 30 Abs 2 Z 6 VerwGesG 2006 für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites zuständig.

Auch andere Bestimmungen des VerwGesG 2006 kommen dafür nicht in Betracht.

Für Rechtssachen, für die nicht der Urheberrechtssenat zuständig ist, sind gemäß § 30 Abs 3 VerwGesG 2006 die ordentlichen Gerichte zuständig.

Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind durch den angefochtenen Bescheid daher in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Der Bescheid ist daher aufzuheben.

IV. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 88 VfGG; in den zugesprochenen Beträgen ist Umsatzsteuer in Höhe von je € 360,-- sowie Eingabengebühren in Höhe von € 180,-- und € 220,-- enthalten. Dem Antrag der erstbeschwerdeführenden Partei auf Zuspruch von Streitgenossenzuschlag war nicht Folge zu geben, weil es sich bei im verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien nicht um Streitgenossen iSd § 15 RATG handelt (; , B1301/00 ua.).