OGH 26.05.2020, 9Ob18/20t
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Daichendt Grobovschek Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei B***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Michael Konzett, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen 371.787,59 EUR sA (Rekursinteresse: 317.798,16 EUR sA), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom , GZ 2 R 168/19a-64, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom , GZ 45 Cg 6/17g-56, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.147,55 EUR bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht ließ den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss zu, weil die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung von Schiedsgutachten und Schiedsvereinbarung bei Festsetzung des Anteils der Beteiligten am verursachten Schaden uneinheitlich sei. Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) – Zulassungsausspruch ist der Rekurs der Beklagten nicht zulässig. Die Beklagte zeigt in ihrem Rekurs auch keine andere erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Zurückweisung des Rekurses kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§§ 528a iVm 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Rechtliche Beurteilung
1.1. In ständiger Rechtsprechung wird zwischen einem „Schiedsrichter“ und einem „Schiedsgutachter“ unterschieden.Für die Frage, ob ein echter Schiedsvertrag oder ein Schiedsgutachtervertrag vorliegt, ist maßgebend, ob die bestellten Vertrauensmänner einen Rechtsstreit zu entscheiden oder ob sie bloß eine Tatsache oder die Höhe einer Leistung festzustellen haben. Der Schiedsgutachter hat bloß ein Gutachten abzugeben, während der Schiedsrichter eine Entscheidung trifft, den Parteien also eine Leistung auferlegen kann (RS0045351). Schiedsgutachter (Schiedsmänner) entscheiden damit nicht, was zwischen den Parteien rechtens ist, sondern schaffen bloß die Grundlage für eine solche Entscheidung oder eine Streitbereinigung durch die Parteien selbst (RS0045057). Im Fall des Schiedsgutachtervertrags soll der Schiedsgutachter vermöge seiner Sachkunde bloß gewisse Unterlagen und Tatsachen beschaffen und mit bindender Wirkung für die Parteien Feststellungen gewinnen (RS0106358).
1.2. Es kommt zwar nicht auf die Bezeichnung des Vertrags oder den Gebrauch der Wörter „Schiedsrichter“ oder „Schiedsgutachter“ an, die von den Parteien gewählte Bezeichnung kann aber ein Indiz für den Parteiwillen bilden (vgl 6 Ob 104/17p Pkt 1.; 18 OCg 5/18m Pkt 4.5.). Die Abgrenzung ist stets durch Auslegung zu gewinnen (RS0016769 [T9]), wobei die Einordnung eines konkreten Vertrags als Schiedsgutachtervertrag oder als Schiedsvertrag im Einzelfall zu prüfen ist und sich einer generellen Beurteilung entzieht (RS0106358 [T3]). Eine erhebliche Rechtsfrage vermag diese Frage nur dann zu begründen, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage bzw der Abgrenzungskriterien ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936; RS0042776).
1.3. Die im Rekursder Beklagtenbehauptete Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen einem Schiedsgutachtervertrag und einem Schiedsvertrag liegt nicht vor. Die unterschiedlichen Auslegungsergebnisse in den Entscheidungen 8 Ob 93/00k, 7 Ob 604/94 (= SZ 67/228) und 18 OCg 5/18m sind den im jeweiligen Einzelfall anders gelagerten Sachverhalten geschuldet.
1.4. Das Berufungsgericht hat für sein Auslegungsergebnis als Schiedsgutachtervertrag im Wesentlichen folgende Argumente ins Treffen geführt: Die ausdrückliche Bezeichnung und der Wortlaut der Vereinbarungen als Schiedsgutachten und Einsetzung eines Schiedsgutachters seien ein Indiz für den Parteiwillen der Vertragspartner. Im Zusammenhang mit der dem Schiedsgutachter übertragenen Aufgabe, die Schadensursache festzustellen, die Angemessenheit der von der Beklagten geltend gemachten Schadenersatzforderungen zu beurteilen sowie den Anteil der beteiligten Unternehmer an der Verursachung des Schadens aus technischer und rechtlicher Sicht festzustellen, sollte der Schiedsgutachter sein Gutachten nach billigem Ermessen treffen, jedoch nicht berechtigt sein, rechtliche Aspekte zu beurteilen (ausgenommen solche Rechtsfragen, die zur Beantwortung der Frage des Umfangs der möglichen Verantwortung beantwortet werden müssten). Die konkreten Fragestellungen sprächen dafür, dass die Aufgaben des Schiedsgutachters angesichts der ineinandergreifenden Aufgabenbereiche des gegenständlichen Bauprojekts darin bestanden hätten, die jeweiligen Pflichtenkreise der Beteiligten auszumachen, ihre allfälligen Verletzungen zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen, in welchem Ausmaß eine Verletzung für den Gesamtschaden mitursächlich gewesen sei, woraus sich in der Folge die verhältnismäßige Tragung des Schadens ergeben sollte. Eine vollständige rechtliche Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die für eine Vertrags- und/oder Deliktshaftung maßgeblichen Normen könnte von einem technischen Sachverständigen auch nicht erwartet werden. Auch die Vereinbarung der Parteien, dass das Schiedsgutachten für sie „verbindlich und endgültig“ sein solle, spräche hier noch nicht für eine Qualifikation als echter Schiedsspruch, weil daraus noch kein über ein materiell-rechtlich bindendes Gutachten hinausgehender Bindungswille im Sinn einer Unterwerfung unter die Rechtskraft eines – nur nach § 611 ZPO anfechtbaren – Schiedsspruchs hervorgehe.
1.5. Die angefochtene Berufungsentscheidung bewegt sich im Rahmen der oben genannten und vom Berufungsgericht berücksichtigten Grundsätze der Rechtsprechung zur Auslegung eines Vertrags als Schiedsgutachtervertrag oder echter Schiedsvertrag. Der Rekurs der Beklagten zeigt nicht auf, dass dem Berufungsgericht bei der Auslegung der konkreten Vereinbarungen unter Berücksichtigung der gebotenen Gesamtabwägung eine vom Obersten Gerichtshof im Sinne der Rechtssicherheit bzw Rechtseinheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Die Frage, ob auch eine andere Auslegung dieser Vereinbarungen, insbesondere im Hinblick auf die von den Parteien im Schiedsgutachtervertrag festgelegten Zahlungsverpflichtungen, denkbar wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0042555 [T4]; RS0042871 [T15]).
2.1. Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens ist grundsätzlich für die Parteien und das Gericht materiell-rechtlich bindend (RS0106359). Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB vorliegt, also etwa das Gutachten offenbar der Billigkeit widerstreitet (Krejci in Rummel/Lukas, ABGB4 § 879 ABGB Rz 96). Nichts anderes kann auch für eine Parteienabrede gelten, die selbst bei grober Unbilligkeit das Ergebnis eines Schiedsgutachtens als materiell-rechtlich bindend ansieht.
2.2. Als offenbar unbillig ist eine Bestimmung (ein Ergebnis) dann anzusehen, wenn sie den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und ihre Unrichtigkeit sich dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss (9 Ob 42/10g; 6 Ob 126/18z Pkt 1; RS0081234; RS0016769 [T2, T7]; vgl RS0106360). Ein entsprechendes Tatsachenvorbringen hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren auch erstattet (ua ON 30). Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, inwieweit das Schiedsgutachten nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl RS0016769 [T11]) als bindend anzusehen sind, noch nicht genügend geklärt ist, dann kann der Oberste Gerichtshof der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (RS0042179).
3. Soweit der Rekurs der Beklagten argumentiert,die Verbindlichkeit des Schiedsgutachtens könne nur zwischen allen Parteien, die den Schiedsgutachtervertrag abgeschlossen hätten (die dritte Partei sei nicht am gegenständlichen Verfahren beteiligt) überprüft werden, ist er darauf zu verweisen, dass im vorliegenden Prozess lediglich über die Leistungsverpflichtung der Beklagten (bzw jene der Klägerin im Zusammenhang mit der geltend gemachten Gegenforderung) abgesprochen wird, nicht aber über die materiell-rechtliche Bindungswirkung des Schiedsgutachtens gegenüber der dritten Partei des Schiedsgutachtervertrags. Insofern liegt auch die vom Rekurswerber behauptete Nichtigkeit des Verfahrens nicht vor.
4. Auch die weiteren geltend gemachten Nichtigkeiten und Mangelhaftigkeiten wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO iVm § 528a ZPO). Das Prozesshindernis einer durch den Schiedsspruch rechtskräftig entschiedenen Sache liegt nicht vor, weil hier von keinem Schiedsspruch, sondern bloß einem Schiedsgutachten auszugehen ist. Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484). Dies ist hier aber nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Beklagten in ihrer Rekursbeantwortung hingewiesen (RS0123222).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2020:0090OB00018.20T.0526.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAD-79255