OGH vom 27.07.2010, 10ObS106/10a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und VPr. Susanne Höller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. Stefan S*****, vertreten durch Dr. Georg Röhsner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kinderbetreuungsgeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Rs 143/09d 15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom , GZ 32 Cgs 190/08b 9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters einen mit 94,01 EUR (darin 15,67 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Anteil an den Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger beantragte am für seinen am geborenen Sohn Oliver Kinderbetreuungsgeld ab dem ; die Leistung wurde ihm in der täglichen Höhe von 14,53 EUR gewährt. Am beantragte der Kläger neuerlich die (rückwirkende) Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes, diesmal als Kurzleistung nach § 5a KBGG (Umstieg vom Modell „30+6“ auf die Variante „20+4“). Diesem Antrag entsprach die beklagte Wiener Gebietskrankenkasse, gewährte jedoch keine Erhöhung auf den Betrag von 20,80 EUR täglich für den allein strittigen Zeitraum vom bis . Mit Bescheid vom lehnte die beklagte Partei dementsprechend den Antrag des Klägers auf Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes in der Höhe von täglich 20,80 EUR für den Zeitraum vom bis ab.
Das Erstgericht sprach dem Kläger für den Zeitraum vom bis in Ergänzung zum seinerzeit gewährten Kinderbetreuungsgeld einen zusätzlichen Betrag von 6,27 EUR pro Tag, insgesamt daher weitere 181,83 EUR an Kinderbetreuungsgeld zu und führte in seiner rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus:
Die Kurzleistungsvarianten würden gegenüber dem „Normalfall“ des Kinderbetreuungsgeldbezugs mit einer Verminderung des möglichen Gesamtbezugs „erkauft“. Würde die höhere Tagesleistung im Falle des Umstiegs nicht für den gesamten Bezugszeitraum gebühren, würde dies für Umsteigewillige eine weitere finanzielle Verschlechterung bedeuten. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Novellierung des KBGG (BGBl I 2007/76) ergebe sich das Ziel, mit Hilfe der Kurzleistungsvarianten die Wahlfreiheit für Eltern zu erhöhen und eine verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen. Die Wahlmöglichkeit bestehe darin, das Kinderbetreuungsgeld zwar zu einem höheren monatlichen Auszahlungsbetrag, jedoch für einen kürzeren Bezugszeitraum konsumieren zu können. Auch Eltern, die bereits vor 2008 Kinderbetreuungsgeld bezogen hätten, könnten ab dem Jahr 2008 von der Wahlmöglichkeit Gebrauch machen. Es sei kein Argument zu ersehen, wonach der höhere Bezug bei einem Umstieg nur für die Zeit ab gebühren solle.
In § 49 Abs 13 KBGG heiße es lediglich, dass die §§ 5a und 5b idF BGBl I 2007/76 mit in Kraft treten. § 49 Abs 16 KBGG regle die Umstiegsmöglichkeit für Geburten vor 2008. Demnach könne trotz erfolgter früherer Antragstellung ab einmalig auf das Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung (§§ 5a und 5b) umgestiegen werden; hiezu sei eine gesonderte Antragstellung bis spätestens nötig. Auch daraus ergebe sich nicht mit Deutlichkeit, dass zwar die Möglichkeit eines Umstiegs auf eine Kurzleistung geschaffen worden sei, ohne jedoch für die Zeit vor dem eine Erhöhung des Leistungsbetrags zu gewähren.
Der einzige gegen eine Erhöhung sprechende Hinweis finde sich im Besonderen Teil der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage bezüglich § 49 Abs 13 bis 16 KBGG, wonach die Bestimmungen hinsichtlich der Flexibilisierung des Kinderbetreuungsgeldes mit in Kraft treten sollen. Auch Eltern, deren Kinder bereits vor dem geboren worden seien, sollten die Möglichkeit erhalten, ab eine Kurzleistung zu beziehen, unabhängig davon, ob bereits zuvor ein Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt bzw sogar schon Kinderbetreuungsgeld bezogen worden sei. Ein solcher einmal möglicher Umstieg bewirke jedoch keine Bezugsverlängerungen oder Nachzahlungen für Zeiträume vor 2008. Damit in Widerspruch stünden die anschließenden Ausführungen, dass in diesen Fällen alle Regelungen hinsichtlich der gewählten Kurzleistung so gelten würden, als wäre von Anfang an diese Kurzleistung gewählt worden. Letzteres bedeute, dass der höhere Tagessatz für den gesamten Zeitraum gelte und damit auch Nachzahlungen für Zeiträume vor 2008 nach sich ziehe. Ein unbefangener Leser des Allgemeinen Teils der Erläuterungen zur Regierungsvorlage könne aus dem Wortlaut nur schließen, dass beabsichtigt sei, nach dem Umstieg auf die Kurzleistung diese mit dem höheren Betrag für den gesamten Zeitraum zu berechnen. Die teleologische Interpretationsmethode bringe eindeutig eine Absage an die Rechtsmeinung der beklagten Partei, wonach der erhöhte Betrag erst ab zustehe. Wenn der Gesetzgeber beabsichtigt habe, auch Eltern, deren Kind vor Inkrafttreten des Gesetzes geboren worden sei, von dieser Wahlmöglichkeit profitieren zu lassen, wäre es widersinnig, diesen beabsichtigten Vorteil zumindest zum großen Teil wieder zunichte zu machen, indem die Eltern für einen verkürzten Bezugszeitraum dann doch den geringeren Tagessatz erhalten.
Zusammengefasst sei die Übergangsbestimmung des § 49 Abs 16 KBGG so auszulegen, dass ein bis gestellter Antrag auf Umstieg auf eine Kurzleistung nach §§ 5a und 5b KBGG zum Anspruch auf die jeweiligen höheren Tagessätze für den gesamten Bezugszeitraum, somit zu einer entsprechenden Nachverrechnung führe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei dahin Folge, dass es das Ersturteil im klagsabweisenden Sinn abänderte.
Dem Gesetzeswortlaut der Novelle des Kinderbetreuungsgesetzes BGBl I 2007/76 sei nicht zu entnehmen, dass bei Anträgen auf Kurzleistung gemäß §§ 5a oder 5b KBGG für vor dem geborene Kinder der erhöhte Tagessatz gemäß §§ 5a und 5b KBGG nicht erst ab Inkrafttreten dieser beiden Bestimmungen zu gewähren sei, sondern bereits für Zeiträume davor. Gemäß § 49 Abs 13 KBGG idF BGBl 2007/76 sei die mit dieser Novelle des KBGG eingeführte Möglichkeit, Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung mit einem höheren Tagessatz zu beziehen (§§ 5a und 5b), mit in Kraft getreten. § 49 Abs 16 idF BGBl I 2007/76 ermögliche für vor dem geborene Kinder lediglich den Umstieg auf eine der beiden Kurzleistungsvarianten, ohne gleichzeitig vom Wortlaut her für den gesamten Zeitraum des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld, also auch rückwirkend für die Zeit vor dem , den erhöhten Tagessatz einzuräumen. Eine Wortauslegung erbringe daher nicht das vom Kläger angestrebte Ergebnis.
Ebenso wenig gelange man mit Hilfe der historisch-teleologischen Auslegung, also anhand der Gesetzesmaterialien, zu diesem Ergebnis. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Änderung des Kinderbetreuungsgeldes BGBl I 2007/76, die vom Gesetzgeber unverändert beschlossen worden sei, sei klargestellt, dass ein einmaliger Umstieg auf eine Kurzleistung betreffend vor dem geborene Kinder weder eine „Bezugsverlängerung“ (bezogen auf die in den §§ 5a und 5b geregelte Dauer der jeweiligen Kurzleistungsvarianten) noch eine „Nachzahlung für Zeiträume vor 2008“ bewirke. Demnach sollten die erhöhten Tagessätze der Kurzleistungsvarianten nicht für Zeiträume vor dem gelten. Im Hinblick auf diese klare Festlegung in den Erläuternden Bemerkungen könnten die darin nachfolgenden, tatsächlich unscharfen Ausführungen, wonach in den Fällen des Umstiegs auf eine Kurzleistung bis alle Regelungen hinsichtlich der gewählten Kurzleistung so gelten, als wäre von Anfang an diese Kurzleistung gewählt worden, nur so verstanden werden, dass dies nicht die erhöhten Tagessätze umfasse. Jedenfalls könne aus einem allfälligen Widerspruch in den Ausführungen der Gesetzesmaterialien im Hinblick auf die klar zum Ausdruck gebrachte Absicht, Nachzahlungen für Zeiträume vor 2008 auszuschließen, nicht abgeleitet werden, dass die erhöhten Tagessätze der Kurzleistungsvarianten für Zeiträume vor dem gelten sollten.
Insgesamt liege für einen Anspruch auf rückwirkende Auszahlung des erhöhten Tagessatzes nach §§ 5a oder 5b KBGG idF BGBl I 2007/76 für Zeiträume vor dem bei Umstieg auf eine Kurzleistung bis keine gesetzliche Grundlage vor, weil die §§ 5a und 5b KBGG gemäß § 49 Abs 13 KBGG idF BGBl I 2007/76 erst mit in Kraft getreten seien.
Die Revision sei zulässig, weil zur Auslegung der Übergangsbestimmungen des § 49 Abs 13 und 16 KBGG idF BGBl I 2007/76 in Bezug auf den für den Zeitraum vor dem geltend gemachten erhöhten Tagessatz gemäß § 5a KBGG höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.
Die beklagte Partei beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Revisionswerber macht im Wesentlichen geltend, aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass im Fall eines Umstiegs alle Regelungen der gewählten Kurzleistung so gelten würden, als wäre von Anfang an diese Kurzleistung gewählt worden; daraus müsse vor allem angesichts des Ziels der Novellierung - geschlossen werden, dass der höhere Tagessatz für den gesamten Anspruchszeitraum zustehe. Andernfalls würden die Eltern von vor dem geborenen Kinder ungerechtfertigterweise benachteiligt, weil sie im Fall eines Umstiegs zwar eine kürzere Bezugsdauer zu gewärtigen hätten, aber nicht den höheren Tagessatz für die gesamte Bezugsdauer lukrieren könnten. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergebe sich eindeutig das gesetzgeberische Ziel, bei Umstieg auf eine Kurzleistungsvariante den höheren Tagessatz für den gesamten Bezugszeitraum erhalten zu können, auch wenn dieser teilweise vor dem liege. Eine Auslegung in diesem Sinn lege auch § 4 Abs 2 KBGG nahe, wonach das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten gebühre. Zusammenfassend sei die Übergangsbestimmung des § 49 Abs 16 KBGG dahingehend auszulegen, dass ein bis gestellter Antrag auf Umstieg auf eine Kurzleistung nach §§ 5a oder 5b KBGG dazu führe, dass für den gesamten Bezugszeitraum der jeweilige höhere Tagessatz gelte und es zu einer entsprechenden Nachverrechnung auf für Zeiträume vor dem kommen könne.
Dazu wurde erwogen:
Grundsätzlich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).
Ergänzend ist hinzuzufügen:
Die §§ 5a und 5b KBGG idF BGBl I 2007/76 sind nach § 49 Abs 13 KBGG mit in Kraft getreten. § 49 Abs 16 KBGG lautet folgendermaßen:
„Für Geburten vor 2008 kann trotz bereits erfolgter Antragstellung und Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ab einmalig auf das Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung (§ 5a oder § 5b) umgestiegen werden. Hiezu ist eine gesonderte Antragstellung spätestens bis nötig. § 26a zweiter und dritter Satz sowie § 4 Abs. 2 gelten sinngemäß.“
Bei wörtlicher Interpretation bezieht sich der erste Satz dieser Bestimmung offensichtlich darauf, dass auch im Fall eines „Umstiegs“ auf eine Kurzleistungsvariante (im Fall einer Geburt des Kindes vor dem ) die höheren Leistungen nach § 5a bzw § 5b KBGG erst ab dem Inkrafttretedatum ( gemäß § 49 Abs 13 KBGG) gebühren. Angesichts ihrer grammatikalischen Stellung (und des Umstands, dass erst der zweite Satz den Zeitraum der Antragstellung regelt) kann die Wortfolge „ab “ nicht im Zusammenhang mit einer Antragstellung verstanden werden. Diese Wortfolge „ab “ gehört auch nicht zu „trotz … Bezug des Kinderbetreuungsgeldes“, weil sonst der Zweck der Bestimmung (einen Umstieg auch bei Geburten vor dem zu ermöglichen) für eine Reihe von potenziellen „Umsteigern“ (zB bei Geburt des Kindes im Dezember 2007) konterkariert würde. Vielmehr ist die Wortfolge „ab “ isoliert zu sehen und im Sinn von „mit Wirkung ab “ zu verstehen.
Dieses Verständnis legt es auf den ersten Blick nahe, dass auch die höhere Leistung erst ab gebührt. Schließlich ermöglicht die Übergangsbestimmung den bezugsberechtigten Eltern, die den Antrag auf der Basis der früheren Rechtslage gestellt hatten, nur, nun selbst zu entscheiden, ob sie sich bis spätestens für einen Umstieg auf eine neue Variante entscheiden. Dem § 49 Abs 16 KBGG allein lässt sich nur die Umstiegsmöglichkeit ab entnehmen; es lässt sich aus dieser Bestimmung aber kein Argument gewinnen, dass im Fall eines Umstiegs der höhere Tagessatz (rückwirkend) auch für einen vor dem liegenden Teil des Gesamtbezugszeitraums gelten soll. Der Kläger führt für seinen Standpunkt § 4 Abs 2 KBGG ins Treffen. Diese Bestimmung trifft allerdings keine Aussage zur Leistungshöhe (siehe § 3 Abs 1 KBGG), sondern nur dazu, dass das Kinderbetreuungsgeld auch rückwirkend (bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten) beantragt werden kann. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass das Kinderbetreuungsgeld im äußersten Fall am 3. Geburtstag des Kindes rückwirkend für sechs Monate beantragt wird ( Ehmer ua, Kinderbetreuungsgeldgesetz 2 [2009] 91).
Das Berufungsgericht hat bereits ausführlich dargelegt, dass sich die eingangs der rechtlichen Beurteilung angeführte Wortinterpretation mit den aus den Gesetzesmaterialien (RV 229 BlgNR 23. GP 7 f) ersichtlichen gesetzgeberischen Intentionen deckt, wonach der Umstieg weder eine Bezugsverlängerung noch eine Nachzahlung für Zeiträume vor 2008 bewirken soll. Der vom Berufungsgericht wegen des Widerspruchs zu den eindeutigen Sätzen davor als „unscharf“ bezeichnete Satz in den Materialien, wonach im Fall eines Umstiegs „alle Regelungen hinsichtlich der gewählten Kurzleistung so [gelten], als wäre von Anfang an diese Kurzleistung gewählt worden.“, hat im Gesetzestext des § 49 Abs 16 KBGG keinen Niederschlag gefunden; vielmehr soll nach der gesetzlichen Bestimmung der Umstieg erst mit seine Wirkung entfalten (in diesem Sinn auch Thomasberger , Änderungen im Kinderbetreuungsgeldgesetz, DRdA 2008, 79 [82]).
Demnach ist der Revision der klagenden Partei nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Im Hinblick auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Falls und die gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse entspricht es der Billigkeit, dem Kläger trotz seines gänzlichen Unterliegens im Revisionsverfahren die Hälfte der von ihm verzeichneten Revisionskosten zuzuerkennen (10 ObS 26/08h, 10 ObS 144/09p ua). Die dem Kläger gewährte Verfahrenshilfe ändert nichts an der Kostenersatzpflicht der beklagten Partei nach Billigkeit ( Obermaier , Das Kostenhandbuch [2005] Rz 412 mit Hinweis auf 10 ObS 75/00b, 10 ObS 206/00t; anders in den letzten Jahren nur 10 ObS 17/01z): Es ist nicht Sinn der Verfahrenshilfe, die Gegenpartei von einer Zahlungspflicht zu entlasten. Zudem wirken die Begünstigungen der Verfahrenshilfe nur vorläufig (§§ 64, 71 ZPO: „einstweilen“). Die Kostenbemessungsgrundlage ist zutreffend mit 181,83 EUR verzeichnet.