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OGH vom 02.10.2013, 15Os118/13m

OGH vom 02.10.2013, 15Os118/13m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz J***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 111 Hv 16/13f 109, und über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Franz J***** der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I./) und der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

I./ ab durch Täuschung über Tatsachen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die Begehung schwerer Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch die wahrheitswidrige Vorgabe, ein zahlungswilliger Vertragspartner zu sein, sowie ab auch durch die Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit zu Handlungen verleitet, wodurch er diese in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, und zwar

1./ am Verantwortliche des Unternehmens A***** a.s. zur Lieferung von 24 Tonnen Mohn im Wert von 40.185,50 Euro;

2./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem Zdenek H***** zur Lieferung von insgesamt 7.080 Kilogramm Mohn im Wert von 5.664 Euro;

3./ Miloslav Ju***** zur Lieferung von Gerste im Gesamtwert von 20.689,76 Euro, und zwar

a./ am von insgesamt 25,48 Tonnen,

b./ am von insgesamt 75,5 Tonnen,

c./ am von insgesamt 49,88 Tonnen;

4./ Verantwortliche des Unternehmens Ag***** a.s. zur Lieferung von Futtergerste im Gesamtwert von 7.196,16 Euro, und zwar

a./ am von insgesamt 25,1 Tonnen,

b./ am von insgesamt 49,86 Tonnen;

5./ am Josef P***** zur Lieferung von 21,6 Tonnen Gerste im Wert von ca 2.560 Euro;

6./ am Verantwortliche des Unternehmens Pe***** akc. spol. zur Durchführung von vier Transporten im Gesamtwert von 2.754,64 Euro;

7./ am Verantwortliche des Unternehmens T***** zu einer Transportleistung im Wert von 1.400 Euro;

8./ am Verantwortliche des Unternehmens W***** s.r.o. zur Lieferung von 190,82 Tonnen Mais im Wert von 43.888,60 Euro;

II./ von bis zum sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, indem er über die ihm „als Gehalt zustehende Vergütung“ (für eine bescheidene Lebensführung angemessene Summe [US 8 f]) hinausgehende Privatentnahmen in Höhe von 139.529,77 Euro tätigte, wobei er durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Z 5a will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS Justiz RS0118780).

Indem die Tatsachenrüge zur subjektiven Tatseite auf die Verantwortung des Angeklagten hinweist, über vier Jahrzehnte sein Unternehmen „durchaus erfolgreich“ geführt und in der Hoffnung gelebt zu haben, dass sich die wirtschaftliche Lage bessert und sein Unternehmen „sich erholt“, sowie die Ausführung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung hervorhebt, es sei nie auszuschließen, dass man ein Unternehmen „toll“ verkaufe und mit dem Erlös sämtliche Verbindlichkeiten abdecke, gelingt es nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu wecken.

Die Behauptung (inhaltlich Z 5 zweiter Fall), das Erstgericht hätte bei den Feststellungen zur subjektiven Tatseite für bloß bewusste Fahrlässigkeit sprechende Beweisergebnisse unberücksichtigt gelassen, ist schon vom Ansatz her unbeachtlich, weil sie die Nennung konkreter, in der Hauptverhandlung vorgekommener Verfahrensergebnisse vermissen lässt (RIS Justiz RS0118316 [T4]).

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS Justiz RS0099810). Dem wird die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht gerecht, weil sie zu I./ und II./ des Schuldspruchs schlicht behauptet, dem Angeklagten wäre bloß bewusste Fahrlässigkeit vorzuwerfen, und die erstgerichtlichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 8 f) übergeht.

Im Übrigen übersieht der Rechtsmittelwerber, dass die Konstatierungen der subjektiven Tatseite durch Verwendung der verba legalia deren Wirksamkeit dann nicht beeinträchtigt, wenn ein Sachverhaltsbezug hergestellt wird (RIS Justiz RS0119090 [T2]). Die Rechtsrüge, welche den Gebrauch der Wortfolge „der Angeklagte hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab ...“ kritisiert, legt nicht dar, weshalb die Feststellungen auf US 8 f den Anforderungen nicht genügen sollten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Fundstelle(n):
ZAAAD-79210