OGH vom 13.06.1991, 7Ob554/91
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Egermann, Dr. Niederreiter, Dr. Redl und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Moringer und Dr. Heinrich Maderthaner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei E***** VERLAG W*****, vertreten durch Dr. Ernst Kassal, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 103.085,-- s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 18 R 14/91-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , GZ 8 Cg 192/89-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Über die Leistungszeit wurde nach den Feststellungen der Vorinstanzen mündlich eine von der Vertragsschablone Beilage A abweichende Vereinbarung getroffen (vgl. MietSlg. 37.068). Deren Auslegung bildet keine erhebliche Rechtsfrage, wenn, wie hier, von den allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätzen und der hiezu ergangenen einhelligen Rechtsprechung nicht abgewichen wurde (7 Ob 1532/91; 5 Ob 559/84). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die Rücktrittserklärung durch die Klage ersetzt wird und die Nachfrist nur gewährt zu werden braucht, entspricht gleichfalls der ständigen Rechtsprechung (HS 7293, 6333; JBl. 1988,447; JBl. 1976,535 ua). Da durch die Vorschriften des § 29 UrhG das dem Urheber nach Vertrag oder Gesetz zustehende Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nicht berührt wird, kommt es auch auf die Auslegung des § 29 UrhG nicht an.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage ist daher die Revision zurückzuweisen, wobei sich die Zurückweisung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann (§ 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO).
Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortung ist abzuweisen. Da in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen wurde, liegen die Voraussetzungen für einen Kostenersatzanspruch nach § 41 Abs. 1 ZPO nicht vor.