OGH vom 28.08.2014, 12Os117/13t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Moritz als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Werner F***** und andere Beschuldigte wegen § 122 Abs 1 GmbHG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 317 HR 418/12s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag der D***** T***** GmbH und der D***** A***** GmbH auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom , GZ 317 HR 418/12s 464, wurde die (mit datierte) Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien auf Durchsuchung des Ortes in ***** (ua Sitz der D***** T***** GmbH und der D***** A***** GmbH) bewilligt.
Dieser Anordnung zufolge sind Dr. Werner F***** (Abschlussprüfer der I*****gmbH), Mag. Arzu S***** und Alfred Gr***** (beide Mitarbeiter „im D*****-Konzern“) sowie Dr. Michael H***** (Geschäftsführer und Partner der D***** A***** GmbH), die zum Teil sowohl vor als auch nach dem Jahr 2005 mit der Abschlussprüfung der Ö***** GmbH (im Folgenden: O*****) beauftragt waren, dringend des Vergehens nach § 122 Abs 1 GmbHG verdächtig (ON 464 S 4 ff). Gegen Mag. Gerhard G***** (Geschäftsführer der D***** T***** GmbH und Steuerberater der O*****) bestehe der Verdacht in Richtung § 122 Abs 1 GmbHG als Beteiligter gemäß § 12 dritter Fall StGB (ON 464 S 9).
Danach sollen die genannten Wirtschaftsprüfer trotz Kenntnis von Bestechungszahlungen der O***** an ausländische Amtsträger, insbesondere an Mitglieder der Nationalbanken von A***** und S*****, in Form von (in Angeboten bereits kalkulierten) „Provisionen“, deren zugrundeliegende Beträge von „Beratergesellschaften“ (L***** FZE, A*****, V*****) mittels rückdatierter „Beraterverträge“ an die O***** fiktiv fakturiert wurden und über „Offshore Gesellschaften“ an die ausländischen Amtsträger zurückflossen, (jeweils) einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk ausgestellt (und damit in Jahresabschlüssen erhebliche Umstände der Gesellschaft verschleiert) haben (vgl § 122 Abs 1 Z 1 GmbHG), wobei Mag. Gerhard G***** die O***** (Mag. Jochen Ge*****) bereits am zur nicht zulässigen aufwandswirksamen Verbuchung der rechtswidrigen „Provisionen“ beraten (und damit zur Verschleierung erheblicher Umstände beigetragen) habe. Da die O***** infolge der Nichtanerkennung der Aufwandsbuchungen mit einem Finanzstrafverfahren konfrontiert sei, sei zu erwähnen, dass auch der dringende Verdacht der Beteiligung am Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach den §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 1 (iVm § 28a) FinStrG bestehe.
Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde der D***** T***** GmbH, der D***** A***** GmbH und der D***** Se***** GmbH (Letztere ist Mieterin des zu durchsuchenden Objekts), in welcher soweit hier von Relevanz eine Verletzung des Berufsgeheimnisses und eine unzulässige Umgehung der §§ 144 Abs 2 iVm 157 Abs 2 StPO, eine Unverhältnismäßigkeit (§ 5 StPO) und unzureichende Begründung der Maßnahme sowie damit einhergehende Konventionsverletzungen (Art 8 EMRK) behauptet wurden und mit der auch deren Einspruch wegen Rechtsverletzung gegen die Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Durchsuchung verbunden wurde, gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom , AZ 17 Bs 421/12d (ON 534), nicht Folge; der Einspruch wurde abgewiesen.
Gegen die genannten Beschlüsse richtet sich gestützt auf die Behauptung einer Verletzung in den Grundrechten nach Art 6 und Art 8 EMRK wegen einer „unterlassenen Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Anordnung und Bewilligung der Zwangsmaßnahme“ und einer „Unverhältnismäßigkeit der Hausdurchsuchung“ der Antrag der D***** T***** GmbH und der D***** A***** GmbH auf Erneuerung des Strafverfahrens vom .
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag ist zulässig, aber offenbar unbegründet:
Für einen wie hier nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten Erneuerungsantrag, bei dem es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten alle gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und Abs 2 EMRK sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737).
Demnach hat weil die Opfereigenschaft nach Art 34 EMRK nur anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein ( Grabenwarter/Pabel , EMRK 5 § 13 Rz 16) auch ein Erneuerungsantrag gemäß § 363a StPO per analogiam deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS Justiz RS0124359) und soweit er (auf Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe) nicht Begründungsmängel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen zu wecken vermag seine Argumentation auf Basis der Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung zu entwickeln (RIS Justiz RS0125393 [T1]).
Ferner kann der Oberste Gerichtshof erst nach Rechtswegausschöpfung angerufen werden. Dem Erfordernis der Ausschöpfung des Rechtswegs wird entsprochen, wenn von allen effektiven Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht wurde (
vertikale Erschöpfung) und die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (
horizontale Erschöpfung; vgl RIS-Justiz RS0122737 [T13]).
Dem wird der Erneuerungsantrag nicht gerecht:
Unter Bezugnahme auf § 5 Abs 1 StPO wendet er zunächst das gänzliche Fehlen einer Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im erstgerichtlichen Beschluss und dessen Nichtbeanstandung durch das Beschwerdegericht als Verletzung von Art 8 und Art 6 EMRK ein.
Dem Vorbringen zuwider verdeutlichte das Oberlandesgericht Wien aber bloß eingehend die frei von Willkür erfolgten und einer Überprüfung zugänglichen Erwägungen des Erstgerichts, das eine Notwendigkeit der Maßnahme aus den zuvor „angeführten Gründen“ zur Aufklärung der Straftat und eine Verhältnismäßigkeit des Eingriffs (im engeren Sinn) unter Bezugnahme auf die „Bedeutung der Sache“ und „im Hinblick auf die Vorwürfe“ bejahte, wodurch es mit Blick auf die vorhergehenden umfangreichen Ausführungen zur Straftat (§ 122 Abs 1 GmbHG ua) und zur (dringenden) Verdachtslage (ON 464 S 3 bis 9) sowie zum angestrebten Erfolg (ON 464 S 11 bis 13) einer innerstaatlichen (§ 5 Abs 1 und Abs 2 StPO; Tipold/Zerbes , WK StPO Vor §§ 119 122 Rz 9 f) sowie konventionskonformen (Art 8 Abs 2 EMRK) Verhältnismäßigkeitsprüfung mit ausreichender Begründung entsprach. Denn insbesondere mit den klaren und stichhaltigen Argumenten zur Bedeutung der Beweismittel und der Wahrscheinlichkeit deren Auffindens (vgl ON 464 S 11 ff) ist eine präzise Eingrenzung, welche Beweisgegenstände darunter auch solche, die dem ersten Anschein nach nicht dem Berufsgeheimnis unterliegen zu suchen sind, sichergestellt, sodass ein Eingriff in geschützte Verschwiegenheitsverhältnisse völlig unbeteiligter Klienten (vgl die vom EGMR in den Fällen Niemietz gegen Deutschland, ÖJZ 1993/24 [MRK], Wieser und Bicos Beteiligungen GmbH gegen Österreich, ÖJZ 2008/4 [MRK] und Robathin gegen Österreich, Zl 30457/06, erörterten Anforderungen) verhindert wird. Daran vermag auch die Einschätzung des Oberlandesgerichts Wien, die Verhältnismäßigkeit sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien nur apodiktisch behauptet (ON 534 S 10), nicht aber entsprechend begründet worden, nichts zu ändern. Ein gelinderes, sich ebenso zur Zielerreichung eignendes Mittel ist nicht auszumachen.
Worin der von den Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren unter Missachtung der hier erforderlichen horizontalen Erschöpfung des Instanzenzugs nicht ausdrücklich vorgebrachte Verstoß gegen das „Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK“ liegen soll, bleibt demnach unklar.
Der in der Äußerung gemäß § 24 StPO zur Stellungnahme der Generalprokuratur enthaltene, über das Vorbringen des Erneuerungsantrags hinausgehende Einwand, ein Teil der vom Erstgericht angeführten aufzufindenden Daten und Unterlagen stehe nicht mit dem inkriminierten Sachverhalt in Verbindung, erweist sich schon infolge Ablaufs der sechsmonatigen Antragsfrist als verspätet.
Ein Eingriff begründet dann eine Verletzung von Art 8 EMRK, wenn er nicht gesetzlich vorgesehen ist oder wie die Antragstellerinnen im Anlassfall vermeinen kein legitimes Ziel verfolgt oder nicht als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft angesehen werden kann (vgl RIS-Justiz RS0123230 [T1]).
Bei der zufolge Art 8 Abs 2 EMRK erforderlichen Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im hier maßgeblichen Zusammenhang einer Durchsuchung der Räumlichkeiten eines Berufsgeheimnisträgers zu berücksichtigen, dass den vorliegenden Interessen der Betroffenen auf Achtung des Privatlebens, der Wohnung und der Korrespondenz (vgl Meyer-Ladewig , EMRK 3 Art 8 Rz 91) das öffentliche Interesse an der Verfolgung und Aufklärung von bereits begangenen, aber auch der Verhinderung zukünftiger Straftaten gegenübersteht.
Das Oberlandesgericht Wien stellte im Rahmen seiner Prüfung das Interesse, „die Privatsphäre zu wahren (Art 8 EMRK) als auch das Vertrauensverhältnis Klient Angehöriger eines Beratungsberufes zu schützen“, im Anlassfall nicht in Abrede, gelangte aber bei der gebotenen und nicht zu beanstandenden Interessenabwägung zum Ergebnis eines Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Aufklärung der gegenständlichen Vorwürfe, nämlich „ob die entsprechenden Kontrollinstanzen“ (die der Bilanzfälschung dringend verdächtigen Wirtschaftsprüfer) bei der (jeweiligen) Abschlussprüfung der O*****, einem im Eigentum der öffentlichen Hand befindlichen und mit Bestechung von ausländischen Entscheidungsträgern „mit mehreren Millionen Euro“ konfrontierten Unternehmen, durch eigenes strafrechtliches Verhalten versagt haben (ON 534 S 11), womit es dem Antragsvorbringen zuwider auch die Schwere der Vergehen nach § 122 Abs 1 GmbHG einer Wertung unterzog und zu Recht nicht bloß auf die Strafdrohung abstellte.
Mit einer alleine auf die vom Beschwerdegericht erfolgte Bezeichnung des Interesses der Verschwiegenheitspflicht des Berufsgeheimnisträgers als „abstrakt“ rekurrierenden Argumentation, ohne die vorgenommene Interessenabwägung substantiiert in Zweifel zu ziehen, wird keine Fehlbeurteilung im Sinne einer Verletzung von Art 8 EMRK aufgezeigt.
Einer in der Äußerung gemäß § 24 StPO ersichtlich begehrten Berücksichtigung der mit dem Erneuerungsantrag vorgelegten Stellungnahme der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom und ihrer darin zum Ausdruck kommenden pauschalen Kritik an der Entscheidung des Oberlandesgerichts bedarf es nicht.
Weshalb es sich bei einem „Interesse der Öffentlichkeit an der lückenlosen Aufklärung der gegenständlichen causa“ um keines der von Art 8 Abs 2 EMRK aufgezählten legitimen sich überschneidenden und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keiner eingehenden begrifflichen Klärung unterzogenen ( Grabenwarter/Pabel , EMRK 5 § 18 Rz 13) Eingriffsziele handeln soll, legt der Antrag nicht schlüssig dar. Die darauf bezogene Kritik übersieht insbesondere das in der Konvention ausdrücklich anerkannte Interesse einer demokratischen Gesellschaft an der „Verteidigung der Ordnung“, somit nicht bloß an der Verhinderung, sondern auch an der Aufklärung von bereits geschehenen Straftaten (14 Os 20/91 = SSt 61/53, RIS-Justiz RS0075386; Fabrizy , StPO 11 Art 8 MRK Rz 6; vgl auch Tipold/Zerbes , WK StPO Vor §§ 119 122 Rz 10).
Auch der weitere Einwand einer „fehlenden Differenzierung der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Betroffenen“, die „funktional unterschiedliche Tätigkeiten“ ausüben, „voneinander unabhängig“ seien und „jede für sich dem Berufsgeheimnis“ unterliegen, und die auch daraus abgeleitete Verletzung von Art 8 EMRK war trotz Kenntnis der Antragsteller, dass das Erstgericht bei Mag. Gerhard G***** keine dringende Verdachtslage annahm (ON 464 S 9; vgl auch ON 534 S 10), nicht Gegenstand des Beschwerdevorbringens und verfehlt damit die essentielle Voraussetzung der Erschöpfung des horizontalen Instanzenzugs.
Außerdem spricht der Antrag unabhängig von der in der Beschwerde zur Beschwerdelegitimation selbst vorgebrachten und vom Oberlandesgericht Wien angenommenen „engen personellen und räumlichen Verflechtung“ keine die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung ausschließenden Tatsachen an.
Vorliegend konstatierte das Oberlandesgericht Wien jeweils einen dringenden Tatverdacht gegen Dr. Werner F*****, Mag. Arzu S*****, Alfred Gr***** und Dr. Michael H***** (vgl ON 534 S 4 iVm 6 und 10) wegen der Vergehen nach § 122 Abs 1 GmbHG, stellte hinsichtlich Mag. Gerhard G***** aber fest, dass die von § 144 Abs 3 StPO zur Durchbrechung des in Abs 2 leg cit normierten Umgehungsverbots geforderte dringende Verdachtslage „derzeit wohl“ noch nicht vorliege, was angesichts des gegen Dr. Michael H***** bestehenden dringenden Tatverdachts auf die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung keinen Einfluss habe (ON 534 S 10).
Da eine Durchsuchung der Räumlichkeiten eines (nicht dringend) tatverdächtigen Berufsgeheimnisträgers (hier: eines Geschäftsführers der D***** T***** GmbH) zum Zwecke der Sicherstellung von Beweisgegenständen (§ 119 Abs 1 StPO), die sich auch auf Daten, Schriftstücke und Unterlagen bezieht, denen soweit nach der Aktenlage zu beurteilen kein Informationscharakter im Sinn des § 157 Abs 1 Z 2 StPO zukommt (wie etwa Formulare über Prüfungsansätze für Jahresabschlussprüfungen oder Personalakten tatverdächtiger Mitarbeiter; vgl ON 464 S 11 und 13), nicht gegen das Umgehungsverbot der §§ 144 Abs 2, 157 Abs 2 StPO verstößt (vgl 13 Os 66/12y; Tipold/Zerbes , WK-StPO § 122 Rz 12), liegt auch insoweit unabhängig von der vom Beschwerdegericht ebenso konstatierten (und im Anlassfall aufgrund des dringenden Tatverdachts gegen Mitarbeiter der D***** A***** GmbH bereits per se für eine solche Maßnahme ausreichenden; vgl 12 Os 127/10h) engen personellen und räumlichen Verflechtung der Gesellschaften (OLG Beschluss S 10) keine Verletzung von Art 8 EMRK vor.
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Antragstellerinnen war der Erneuerungsantrag daher zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0120OS00117.13T.0828.000