OGH vom 22.10.2015, 12Os116/15y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ortner als Schriftführer in der Strafsache gegen Horst F***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 51 Hv 9/14d des Landesgerichts Wiener Neustadt, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Horst F***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom , AZ 51 Hv 9/14d, des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (A./), des Vergehens des betrügerischen Vorenthaltens von Zuschlägen nach dem Bauarbeiter , Urlaubs und Abfertigungsgesetz nach § 153d Abs 1 StGB (B./) und des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (C./) schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
Mit Urteil vom , AZ 23 Bs 316/14d, gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit nicht, der Berufung wegen Schuld hingegen dahin Folge, dass das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, in den Punkten A./ und C./, demgemäß auch im Strafausspruch und im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben und die Strafsache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde. Im Übrigen wurde der Berufung wegen Schuld nicht Folge gegeben. Für das von der Kassation unberührt gebliebene Vergehen des betrügerischen Vorenthaltens von Zuschlägen nach dem Bauarbeiter , Urlaubs und Abfertigungsgesetz nach § 153d Abs 1 StGB wurde Horst F***** vom Rechtsmittelgericht zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit seiner Berufung wegen Strafe und wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wurde der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Rechtliche Beurteilung
Ersichtlich gegen den rechtskräftigen Schuldspruch wegen des Vergehens des betrügerischen Vorenthaltens von Zuschlägen nach dem Bauarbeiter , Urlaubs und Abfertigungsgesetz nach § 153d Abs 1 StGB wendet sich der an den Obersten Gerichtshof gerichtete, am eingelangte Erneuerungsantrag gemäß § 363a StPO.
Der Antrag war bereits mangels Vorliegens einer gemäß § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen.
Anzumerken bleibt, dass der Schriftsatz den Verteidiger mit Sitz in Wien ausdrücklich anführt („unter Berufung auf die erteile Vollmacht gemäß § 58 Abs 2 StPO“, S 1) aber anders als bei den Eingaben an das LG Wr. Neustadt kein Briefpapier der Rechtsanwaltskanzlei verwendet wurde. Auch die Faxnummer von der aus der Schriftsatz an den Obersten Gerichtshof geschickt wurde, weist die Telefonvorwahl von Z***** (*****), dem Wohnort des Erneuerungswerbers, auf.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00116.15Y.1022.000