OGH vom 22.05.2006, 10Ob146/05a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Edith H*****, vertreten durch Dr. Anton Mikosch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , GZ 10 Ob 146/05a-40, wird dahin berichtigt, dass es auf Seite 1 neunte bis zwölfte Zeile statt „den ordentlichen Revisionsrekurs des Günter H*****, ebendort, vertreten durch Dr. Michael Schwingl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien" richtig „den ordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen" zu lauten hat.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes unterlief an der angeführten Stelle bei der Bezeichnung des Rechtsmittelwerbers eine offensichtliche Verwechslung, welche über Antrag des Einschreiters Günter H***** gemäß § 41 AußStrG iVm §§ 430 und 419 ZPO zu berichtigen war.