VfGH vom 17.03.2006, B1121/03
Sammlungsnummer
17811
Leitsatz
Gesetzwidrigkeit eines Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung betreffend Zulagen und Vorrückungsbeträge für Bedienstete in Regierungsbüros mangels ordnungsgemäßer Kundmachung und mangels gesetzlicher Grundlage
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit EUR 2.142,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; in besoldungsrechtlicher Hinsicht gehört er der Verwendungsgruppe A der Beamten der Allgemeinen Verwaltung an. Vom bis war der Beschwerdeführer Leiter der Landtagspräsidialkanzlei, seither ist er Landtagsdirektor (vgl. § 82 Abs 2 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages [im Folgenden:
GeoLT]).
2. Dem Beschwerdevorbringen zu Folge begehrte der Beschwerdeführer mit an die Steiermärkische Landesregierung gerichtetem Antrag vom
"die Zuerkennung der Personalzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages (Bienniums), wie sie den Bediensteten der Regierungsbüros gemäß dem Regierungsbeschluss vom zu Folge Annahme eines Antrages des Landeshauptmann-Stellvertreters vom GZ 1-Vst-Re 1/25-1979 (PZ) zugebilligt wird."
3. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde dieser Antrag zurückgewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
5. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass dieser Beschwerde am beschlossen, gemäß Art 139 Abs 1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses der Steiermärkischen
Landesregierung vom , GZ: LAD - Präs R 1/220 - 1972, betreffend: Personalzulage für Sekretäre der Regierungsmitglieder der Verwendungsgruppe A, idF des Beschlusses der Steiermärkischen
Landesregierung vom , GZ: LAD - Präs R 1/32 - 1976, betreffend: Sekretariate der Regierungsmitglieder, Zuerkennung von Vorrückungsbeträgen, von Amts wegen zu prüfen
Mit Erkenntnis vom , V103/05, hat der Verfassungsgerichtshof die genannten Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige-Beschwerde erwogen:
1. Gemäß Art 139 Abs 6 B-VG sind vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmungen einer Verordnung im Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen hat aber offenkundig nicht bewirkt, dass für die Zuerkennung der beantragten Personalzulage an den Beschwerdeführer nunmehr eine Rechtsgrundlage gegeben wäre.
Es ist daher von vornherein ausgeschlossen, dass sich die Anwendung der nun aufgehobenen Bestimmungen als nachteilig für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers erweist. Demnach ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden (vgl. ).
Im Lichte dieser Ausführungen ist der belangten Behörde auch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz oder eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts nicht vorzuwerfen (vgl. auch VfSlg. 10.304/1984).
2. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 88 VfGG. Da die Beschwerde insofern Erfolg hatte, als sie zur Aufhebung einer im Beschwerdefall präjudiziellen Verordnungsbestimmung geführt hat, war dem Beschwerdeführer der Ersatz der Prozesskosten zuzusprechen (vgl. zB VfSlg. 13.545/1993, 14.682/1996). Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327 sowie der Ersatz der entrichteten Eingabengebühr in der Höhe von € 180 enthalten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 1 VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Fundstelle(n):
BAAAD-78969