VfGH vom 28.02.1991, B1120/88
Sammlungsnummer
12639
Leitsatz
Keine Gleichheitswidrigkeit des § 13 Abs 4 HochschülerschaftsG idF des BGBl 1986/390; sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von unterschiedlich belasteten Studentenvertretern bei der Anrechnung der Funktionsperiode auf die höchstzulässige Studienzeit zur Erlangung von Studienbeihilfen; keine Verfassungswidrigkeit durch das Fehlen einer Übergangsbestimmung; kein Eingriff in wohlerworbene Rechte durch die rückwirkende Inkraftsetzung
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers - er befand sich im Zeitpunkt der Antragstellung () als ordentlicher Hörer im 10. Semester des zweiten Studienabschnittes der selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung an der theologischen Fakultät der Universität Salzburg - auf Gewährung einer Studienbeihilfe unter Berufung auf § 2 Abs 3 litb des Studienförderungsgesetzes 1983 - StudFG, BGBl. 436/1983 idF des Bundesgesetzes BGBl. 361/1985, iVm § 13 Abs 4 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 - HSG, BGBl. 309/1973 in der zuletzt durch das Bundesgesetz BGBl. 390/1986 geänderten Fassung, abgewiesen. Begründend wurde dazu - zusammengefaßt - ausgeführt, daß dem Beschwerdeführer die Zeit vom bis , während welcher er vier Semester hindurch Mandatar in der Fakultätsvertretung der theologischen Fakultät der Universität Salzburg und durch jeweils drei Semester Vertreter in der Lehrauftragskommission der theologischen Fakultät und Vertreter in der interfakultären Pädagogikumskommission der Universität Salzburg gewesen sei, gemäß § 13 Abs 4 HSG nur im Ausmaß von zwei Semestern nicht in die höchstzulässige Studienzeit einzurechnen sei. Es stehe ihm somit, weil er die vorgesehene Studienzeit ohne wichtigen Grund um mehr als ein Semester überschritten habe, gemäß § 2 Abs 3 litb StudFG kein Anspruch auf Studienbeihilfe zu. Die Zeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Lehrauftragskommission der theologischen Fakultät und in der interfakultären Pädagogikumskommission der Universität Salzburg nicht gemäß § 13 Abs 4 HSG in die höchstzulässige Studienzeit einzurechnen, sei ausgeschlossen, weil es sich hiebei nicht um staatliche oder akademische Behörden handle. Da der zweite Studienabschnitt der selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung nach der Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung, BGBl. 86/1971, sechs Semester umfasse, habe der Beschwerdeführer nach dem Sommersemester 1986, dem neunten inskribierten Semester des zweiten Studienabschnittes, keinen Anspruch auf Studienbeihilfe mehr.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht, die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt und die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs 4 HSG idF des ArtI Z 17 des Bundesgesetzes BGBl. 390/1986 durch den Verfassungsgerichtshof angeregt wird.
Der Beschwerdeführer gibt für die von ihm aufgestellte Behauptung einer Verletzung des Gleichheitsrechtes "wegen gehäufter Verkennung der objektiven Rechtslage seitens der Behörde" keine Begründung, er behält sich vielmehr diesbezüglich "spätere Ausführungen in einem nachzureichenden Schriftsatz" (ein entsprechender Schriftsatz ist beim Verfassungsgerichtshof bis zum Ende der Beratung nicht eingelangt) vor.
Die von der belangten Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendete Vorschrift des § 13 Abs 4 HSG in der durch ArtI Z 17 des Bundesgesetzes BGBl. 390/1986 geänderten, mit in Kraft getretenen Fassung erachtet der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig. Während nämlich nach der Stammfassung des § 13 Abs 4 HSG Zeiten als Studentenvertreter bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Gänze nicht in die im StudFG zur Erlangung von Studienbeihilfen vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen gewesen seien, bewirke die Neufassung dieser Vorschrift insofern eine erhebliche Verschlechterung der Rechtsstellung der Studentenvertreter, als sie - bei unverändertem Höchstausmaß von vier Semestern - lediglich eine teilweise Nichteinrechnung dieser Zeiten zulasse, wobei das Ausmaß der Verlängerung der Dauer des Anspruches auf Studienbeihilfe im Einzelfall "unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme" des Studentenvertreters festzusetzen sei. Diese, durch verwaltungsökonomische Überlegungen keineswegs zu rechtfertigende und ohne Übergangsvorschriften getroffene Neuregelung widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, da ihre nachteiligen Konsequenzen nicht allein zu vernachlässigende Einzelfälle, sondern alle Studentenvertreter träfen, und zwar selbst solche, die eine derartige Funktion - im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage - bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgeübt und in diesem Zeitpunkt die bisher für Studentenvertreter höchstzulässige Studiendauer noch nicht überschritten haben. Im übrigen sei die Neuregelung, der ausschließlich haushaltspolitische Überlegungen zugrundelägen, auch deshalb unsachlich, weil sie ausschließlich eine insgesamt kleine Gruppe wirtschaftlich Schwächerer treffe, nämlich Studierende, denen auf Grund ihrer sozialen Bedürftigkeit bis zu einer bestimmten Höchstdauer Studienbeihilfe gewährt werden soll.
3. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Er vertritt die Auffassung, daß im Falle des Beschwerdeführers die im Zeitpunkt der Antragstellung () geltende Rechtslage, somit § 13 Abs 4 HSG idF des Bundesgesetzes BGBl. 390/1986, anzuwenden gewesen sei, von der unbestrittenermaßen vier Semester betragenden Zeit des Beschwerdeführers als Studentenvertreter daher unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Arbeitsaufwandes von 20 Wochenstunden nur ein Zeitraum von zwei Semestern für die Studienbeihilfe habe berücksichtigt werden können. Die Neufassung des § 13 Abs 4 HSG entspreche durchaus dem Gleichheitsgrundsatz, weil sie - der Erfahrungstatsache Rechnung tragend, daß Studentenvertreter nicht generell durch diese Funktion zur Gänze in Anspruch genommen sind - die tatsächliche funktionelle und zeitliche Belastung von Studentenvertretern zum Unterschied von der früheren Fassung dieser Bestimmung ausdrücklich berücksichtige. Auch nach der Stammfassung des § 13 Abs 4 HSG sei bei verfassungskonformer Auslegung die Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung von Studentenvertretern bei Beurteilung der Verlängerung der Dauer des Anspruches auf Studienbeihilfe geboten gewesen, sodaß die Anwendung des § 13 Abs 4 HSG in der Stammfassung für den Beschwerdeführer kein anderes Ergebnis erbracht hätte.
Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz BGBl. 390/1986 (960 BlgNR 16. GP) ließen erkennen, daß die Neufassung des § 13 Abs 4 HSG in diesem Punkt nicht eine inhaltliche Änderung der Rechtslage, sondern lediglich die ausreichende Determinierung der neu aufgenommenen Verordnungsermächtigung zum Ziel gehabt habe. Jedenfalls unter diesen Umständen aber sei im Fehlen von Übergangsbestimmungen keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gelegen. Selbst wenn man in der dem Sachlichkeitsgebot durchaus entsprechenden Neuregelung einen Eingriff in wohlerworbene Rechte von Studentenvertretern erblicke, sei dieser keineswegs von solcher Intensität, daß er - wie im Fall der vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 11308/1987 aufgehobenen gesetzlichen Bestimmung - die Verfassungswidrigkeit der neuen Regelung bewirke.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Rechtsvorschriften haben (s. dazu unter I. 1.) folgenden Wortlaut:
a) Studienförderungsgesetz 1983 (idF des Bundesgesetzes BGBl. 361/1985):
"§1. Anspruchsberechtigte
(1) Österreichische Staatsbürger sowie Personen mit fremder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die in Österreich eine Reifeprüfung abgelegt haben und deren Eltern in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig waren, die
a) als ordentliche Hörer an österreichischen Universitäten,
...
studieren, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Studienbeihilfen, Zuschüsse zur Studienbeihilfe und Beihilfen für Auslandsstudien und können Leistungsstipendien sowie außerordentliche Studienunterstützungen erhalten.
...
§2. Voraussetzungen
...
(3) Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht nicht:
...
b) wenn ein Studierender an einer in § 1 Abs 1 lita und c genannten Anstalt die zur Ablegung einer Diplomprüfung vorgesehene Studienzeit ohne wichtigen Grund um mehr als ein Semester überschritten hat, bis zur erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung. Semester, die vor Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums des vorhergehenden Studienabschnittes absolviert wurden und in den laufenden Studienabschnitt einzurechnen sind, verkürzen diese Anspruchsdauer nicht;
... ."
b) Hochschülerschaftsgesetz 1973:
§ 13 Abs 4 (in der Stammfassung):
"(4) Zeiten als Studentenvertreter sind bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen und Begabtenstipendien nach dem Studienförderungsgesetz nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Studentenvertretern steht es frei, anstelle einer Einzelprüfung die Durchführung der Prüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 30 Abs 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu verlangen."
§ 13 Abs 4 (idF des ArtI Z 17 des Bundesgesetzes BGBl. 390/1986):
"(4) Zeiten als Studentenvertreter sind unter Berücksichtung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983 in der jeweils geltenden Fassung nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Einrechnung festlegen. Studentenvertretern steht es frei, anstelle einer Einzelprüfung die Durchführung der Prüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 30 Abs 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes 1966 bzw. des § 40 Abs 6 des Kunsthochschul-Studiengesetzes 1983 zu verlangen."
Die Neufassung des § 13 Abs 4 HSG ist gemäß Art 49 Abs 1 B-VG mit in Kraft getreten.
2. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 9727/1983, 10072/1984, 10516/1985) kann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur verletzt werden, wenn dieser auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
b) Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid ua. ausdrücklich auf § 13 Abs 4 HSG in der durch das Bundesgesetz BGBl. 390/1986 geänderten Fassung gestützt. Dies geschah in durchaus denkmöglicher Weise, da nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes für die Erlassung eines rechtsgestaltenden Bescheides, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich ist (s. zB VfSlg. 7916/1976, 8113/1977, 8998/1980, 9763/1983, 9967/1984; ferner etwa VwSlg. 9315 A/1977; , 0138).
Folgt man der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretenen Auffassung, daß durch ArtI Z 17 des Bundesgesetzes BGBl. 390/1986 nur der Wortlaut, nicht aber auch der Inhalt des § 13 Abs 4 HSG geändert worden sei, so kann mangels einer durch die Neufassung bewirkten Verschlechterung der Rechtsposition der Studentenvertreter von einer Gleichheitswidrigkeit der Neuregelung von vornherein keine Rede sein.
c) Aber auch wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgeht, daß nach der Stammfassung des § 13 Abs 4 HSG Zeiten als Studentenvertreter innerhalb des Höchstausmaßes von vier Semestern in jedem Falle zur Gänze nicht in die zur Erlangung von Studienbeihilfen maßgebliche höchstzulässige Studienzeit einzurechnen waren, kann gegen die durch ArtI Z 17 des Bundesgesetzes BGBl. 390/1986 geänderte Fassung dieser Vorschrift nicht mit Recht der Vorwurf der Gleichheitswidrigkeit erhoben werden.
Es steht außer Frage, daß bei einem solchen Inhalt der Stammfassung des § 13 Abs 4 HSG dessen Neufassung eine Verschlechterung für jene Studentenvertreter mit sich gebracht hat, bei denen Zeiten als Studentenvertreter unter Berücksichtigung von Funktion und zeitlicher Inanspruchnahme als Studentenvertreter nicht in vollem Ausmaß, sondern nur zu einem (im Einzelfall größeren oder kleineren) Teil die höchstzulässige Studienzeit zu verlängern vermögen.
Kann - woran zu zweifeln kein Anlaß besteht - nach der Erfahrung von einem unterschiedlichen Ausmaß der (funktionsspezifischen und zeitlichen) Belastung der Studentenvertreter ausgegangen werden, dann widerspricht es keinesfalls dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot (vgl. dazu etwa VfSlg. 8457/1978, 9520/1982, S 161; 11369/1987, S 574), diesem Umstand dadurch Rechnung zu tragen, daß je nach dem Ausmaß dieser Belastung Zeiten als Studentenvertreter in die höchstzulässige Studienzeit nicht in allen Fällen zur Gänze, sondern nur zu einem dem Ausmaß der Belastung entsprechenden Teil nicht eingerechnet werden. Es liegt auf der Hand, daß eine Regelung, die bei der Festlegung der höchstzulässigen Studienzeit auf die tatsächlich bestehenden Unterschiede im Ausmaß der Belastung durch die Tätigkeit als Studentenvertreter entsprechend Bedacht nimmt, für sich genommen aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes unbedenklich ist.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß diese Regelung - geht man von dem ihr durch den Beschwerdeführer beigemessenen Inhalt aus - eine Verschlechterung der Rechtslage in jenen Fällen zur Folge hat, in denen die frühere, das unterschiedliche Ausmaß der Belastung gänzlich unberücksichtigt lassende Regelung eine Verlängerung der höchstzulässigen Studiendauer um die gesamte Zeit als Studentenvertreter auch in jenen Fällen bewirkte, in denen das (relativ geringe) Ausmaß der Belastung durch die Tätigkeit als Studentenvertreter dies sachlich nicht zu rechtfertigen vermochte.
Da die Neuregelung, soweit sie eine Verschlechterung der Rechtslage zur Folge hat, lediglich auf die Beseitigung einer sachlich nicht gebotenen Begünstigung hinausläuft, selbst aber, wie erwähnt, mit dem Gleichheitsgebot durchaus im Einklang steht, stellt sie keinen verfassungswidrigen Eingriff in wohlerworbene Rechte dar (vgl. dazu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach ein - verfassungsrechtlich an sich zulässiger - Eingriff in wohlerworbene Rechte (s. etwa VfSlg. 3665/1959, 7423/1974, 8195/1977) nur innerhalb der verfassungsrechtlichen, insbesondere durch den Gleichheitsgrundsatz gezogenen Schranken erfolgen darf (s. etwa VfSlg. 3768/1960, 11288/1987, 11308/1987, 11309/1987, 11310/1987, 11665/1988; )).
d) Eine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung ergibt sich aber auch nicht aus dem Umstand, daß sie mangels einer anders lautenden Übergangsbestimmung (wie sie sich etwa in ArtII Abs 2 des Bundesgesetzes vom , BGBl. 379, mit dem das Studienförderungsgesetz 1983 geändert wird, findet) auch Zeiten als Studentenvertreter erfaßt, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung liegen, sodaß diese insofern rückwirkende Kraft entfaltet.
Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, verbietet es die Bundesverfassung dem Gesetzgeber - sieht man von rückwirkenden Strafvorschriften ab (vgl. dazu Art 7 MRK) - nicht, ein Gesetz mit rückwirkender Kraft auszustatten, doch muß diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, also sachlich zu rechtfertigen sein (s. etwa VfSlg. 2009/1950, 2872/1955, 3389/1958, 3665/1959, 5411/1966, 6182/1970, 7830/1976, 8195/1977, 8421/1978, 8589/1979, 9483/1982). In seiner neueren Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, daß die rückwirkende Inkraftsetzung einer in Rechtspositionen eingreifenden Regelung mit dem Gleichheitsgrundsatz dann nicht vereinbar ist, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht etwa besondere Umstände diese Rückwirkung verlangen (; G283/89 ua. Zlen.; vgl. etwa ).
Im vorliegenden Fall handelt es sich nun um einen Eingriff in bestehende Rechtspositionen, der in allen jenen Fällen nicht von besonderem Gewicht ist, in denen Zeiten als Studentenvertreter mit Rücksicht auf das erhebliche Ausmaß der mit dieser Funktion verbundenen Belastung nur in geringem Umfang nicht in die höchstzulässige Studienzeit einzurechnen sind.
Soweit freilich der Eingriff - auf dem Boden des vom Beschwerdeführer zugrundegelegten Normverständnis - als ein solcher von erheblichem Gewicht angesehen werden kann - etwa in jenen Fällen, in denen wenigstens die Hälfte der Zeiten als Studentenvertreter angesichts des verhältnismäßig geringen Ausmaßes der mit dieser Funktion verbundenen Belastung nicht in die höchstzulässige Studienzeit einzurechnen ist - findet er seine Rechtfertigung darin, daß er der Beseitigung einer sachwidrigen Gleichbehandlung von Ungleichem dient, nämlich der - im Rahmen der Obergrenze von vier Semestern - vorgesehen gewesenen Nichteinrechnung der ungekürzten Zeiten als Studentenvertreter in die höchstzulässige Studienzeit ohne jede Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der mit dieser Funktion verbundenen Belastung. Da sich die hier in Rede stehende Rückwirkung der Neufassung des § 13 Abs 4 HSG als zur Vermeidung einer Gleichheitswidrigkeit notwendig erwies, steht sie schon deshalb iS der zuletzt angeführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz in Widerspruch, sodaß es auf sich beruhen kann, ob durch die rückwirkende Inkraftsetzung der Neuregelung ein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurde.
3. Der Verfassungsgerichtshof ist aus den angeführten Gründen der Auffassung, daß aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles die bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides (unter anderem) angewendete Vorschrift des § 13 Abs 4 HSG idF des ArtI Z 17 des Bundesgesetzes BGBl. 390/1986 nicht wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig ist. Er vermag insbesondere die vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht vorgebrachten Bedenken nicht zu teilen.
Da er aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles auch sonst gegen diese Rechtsvorschrift keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat, sieht er zur angeregten Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens keinen Anlaß.
Nachdem verfassungsrechtliche Bedenken auch gegen die übrigen, den angefochtenen Bescheid tragenden Vorschriften nicht entstanden sind, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Da, wie dargelegt, § 13 Abs 4 HSG (idF des ArtI Z 17 des Bundesgesetzes BGBl. 390/1986) auch dann verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn ihm der von der belangten Behörde angenommene Inhalt zukommt, liegt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auch nicht etwa deshalb vor, weil die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides dieser Vorschrift einen Inhalt unterstellt hat, der sie, hätte sie ihn tatsächlich, gleichheitswidrig erscheinen ließe.
Die Beschwerdebehauptung, die belangte Behörde habe bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt, wurde in der Beschwerde in keiner Weise begründet. Es ist auch sonst im Verfahren nichts hervorgekommen, was diese Behauptung zu stützen vermöchte.
Der Beschwerdeführer ist somit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht verletzt worden.
4. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist. Die Prüfung der Frage aber, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, obliegt nicht dem Verfassungsgerichtshof, sondern dem Verwaltungsgerichtshof.
Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß Art 144 Abs 3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.