VfGH vom 04.03.2010, B1119/09 ua

VfGH vom 04.03.2010, B1119/09 ua

19017

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung der Grundumlagenpflicht hinsichtlich einer privaten gemeinnützigen Krankenanstalt; keine Unsachlichkeit der Einbeziehung nicht gewinnorientierter Unternehmen in die Mitgliedschaft bei den Wirtschaftskammern; Nichteinbeziehung öffentlicher Krankenanstalten im Sinne des KAKuG in die Kammerorganisation durch deren besonderen rechtlichen Status sachlich gerechtfertigt

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Partei betreibt am Standort

5026 Salzburg, Guggenbichlerstraße 20, das Diakonissen-Krankenhaus Salzburg. Des Weiteren ist die beschwerdeführende Partei auch Rechtsträgerin des am Standort 4020 Linz, Weißenwolffstraße 15, betriebenen Diakonissen-Krankenhauses Linz.

2.1. Mit Bescheid vom stellte der Präsident der Wirtschaftskammer Salzburg betreffend das Diakonissen-Krankenhaus Salzburg fest, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei aufgrund der im Bescheid angeführten Berechtigungen (Berechtigungsnummer 1, Sanatorium, und Berechtigungsnummer 2, Gastgewerbe gem. § 124 Z 2 bis 4 GewO 1973, Kaffeehaus) für das Jahr 2008 eine Grundumlage von € 5.290,-- zu bezahlen habe.

Die nunmehr beschwerdeführende Partei erhob hinsichtlich des Diakonissen-Krankenhauses Salzburg gegen jenen Teil des Bescheides Berufung, der die Berechtigungsnummer 1 (Sanatorium) und sohin die Grundumlagenvorschreibung iHv € 5.172,-- betraf.

2.2. Gleichermaßen wurde seitens des Präsidenten der Wirtschaftskammer Oberösterreich mit Bescheid vom festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund diverser im Bescheid angeführter Berechtigungen betreffend Einrichtungen in Oberösterreich insgesamt € 9.408,90 an Grundumlage 2008 zu leisten habe.

Gegen Teile dieses Bescheides erhob die beschwerdeführende Partei ebenfalls Berufung. Bekämpft wurde darin die Grundumlagenvorschreibung 2008 betreffend die Berechtigungsnummer 10 (Therapiestation für Entwicklungsgestörte, behinderte und mehrfach behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene - Pflegeheim "Emmaus-Linzerberg"), die Berechtigungsnummer 16 (Institut für physikalische Therapie) sowie die Berechtigungsnummer 27 (Private Krankenanstalt - Diakonissen-Krankenhaus).

3.1. Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich wies mit Bescheid vom zunächst die Berufung der beschwerdeführenden Partei betreffend das Diakonissen-Krankenhaus Salzburg ab und bestätigte den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Salzburg vom .

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt:

"Nach § 128 Abs 1 WKG hat der Präsident der Landeskammer über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach der Vorschreibung verlangt wird. Im Rahmen dieser bescheidmäßigen Feststellung der Umlagepflicht hat die Landeskammer zu prüfen, ob die Vorschreibung den Bestimmungen des Wirtschaftskammergesetzes sowie dem von der Fachgruppe gefassten und ordnungsgemäß kundgemachten Grundumlagenbeschluss gemäß erfolgt ist. Die Prüfung hat sich im Rahmen des § 128 Abs 1 WKG auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides zu beschränken. Eine darüber hinausgehende Prüfung der angewendeten Rechtsgrundlagen steht weder der Landeskammer noch der in zweiter Instanz zur Entscheidung berufenen Wirtschaftskammer Österreich zu. Sie sind an geltende Rechtsvorschriften gebunden.

Gemäß § 123 Abs 4 erster Satz WKG wird die Grundumlage von der Fachgruppe (im Fall des § 14 Abs 2 WKG vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern) beschlossen. Die Umlage wird von der Direktion der Landeskammer vorgeschrieben und eingehoben. Gemäß § 123 Abs 5 WKG ist eine Grundumlage für jede Berechtigung nach § 2 WKG, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) fällt, zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen und Fachverbänden durch nur eine Berechtigung begründet ist.

Die Zuordnung zur gegenständlichen Fachgruppe Salzburg der privaten Krankenanstalten und Kurbetriebe wurde von der Berufungswerberin nicht bestritten.

Im vorliegenden Fall wurde der maßgebliche Grundumlagenbeschluss vom zuständigen Organ gefasst und im Mitteilungsblatt der Wirtschaftskammer Salzburg veröffentlicht. Demnach wurde die Grundumlage 2008 im Bereich der genannten Fachgruppe mit einem Grundbetrag für Bettenführende Sanatorien und Privatspitäler mit einem festen Betrag in Höhe von € 200,00 sowie einem PRIKRAF-Zuschlag von 1,5 Promille des abgerechneten Betrages aus dem vorletzten Kalenderjahr festgelegt.

Die Wirtschaftskammer Salzburg teilte der Berufungswerberin diese Beitragsgrundlagen und die Berechnung der Umlage daraus mit Schreiben vom mit. Die Richtigkeit der Berechnung der Zahlungsverpflichtung wurde nicht bestritten. Der erstinstanzliche Bescheid stützt sich somit auf ordnungsgemäß kundgemachte Rechtsvorschriften. Die Höhe der Zahlungsverpflichtung aus den Bemessungsgrundlagen wurde in Anwendung dieser Vorschriften richtig bestimmt.

Zum Vorbringen der Berufungswerberin, wonach es sich bei dem mit der gegenständlichen Berechtigung geführten Betrieb - dem Diakonissen-Krankenhaus Salzburg - um keine Unternehmung im Sinne des § 2 WKG handle, wird darauf hingewiesen, dass sich die Pflicht zur Leistung der Grundumlage gemäß § 123 Abs 5 WKG alleine auf Grund einer Berechtigung nach § 2 WKG ergibt. Gemäß § 2 Abs 1 WKG sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind. Nach Absatz 2 der genannten Bestimmung zählen zu den Mitgliedern gemäß Abs 1 jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

Voraussetzung für die Mitgliedschaft in den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft ist nach § 2 Abs 1 WKG das Vorliegen einer Berechtigung zum Betrieb einer Unternehmung, die einem der in dieser Bestimmung genannten Wirtschaftszweige zugeordnet werden kann.

§ 2 Abs 2 WKG trifft eine Präzisierung hinsichtlich des Mitgliederkreises. Er bestimmt einerseits, dass jedenfalls alle der Gewerbeordnung unterliegenden Unternehmen zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammern und der Fachorganisationen zählen. Andererseits verweist er auf die Zweifelsfälle klärende Anlage zum WKG und legt fest, dass insbesondere die in diese angeführten Unternehmen der Mitgliedschaft unterliegen. Zu den in der Anlage aufgelisteten Mitgliedern zählen u.a. 'private Krankenanstalten (Privat-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten sowie Sanatorien)'. Gemäß § 7 Z 3 Lit a Fachorganisationsordnung (als einer zum WKG ergangenen Durchführungsverordnung) umfasst der Fachverband der privaten Krankenanstalten und Kurbetriebe 'private Krankenanstalten gemäß dem KAKuG (Privatkranken-, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Säuglingsheime usw.)'.

Aus dem Hinweis in der Fachorganisationsordnung auf das KAKuG - Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten - ergibt sich, dass für die Bestimmung des Begriffes 'private Krankenanstalten' das KAKuG maßgeblich ist. Dabei zeigt sich, dass im KAKuG eine Unterscheidung der privaten von den öffentlichen Krankenanstalten getroffen wird, wobei sich diese nicht danach richtet, ob der Träger der Anstalt 'staatlich' ist oder nicht. Jede Anstalt, die nicht öffentlich ist, gilt für das KAKuG als private Anstalt. Eine öffentliche Krankenanstalt ist eine gemeinnützige Krankenanstalt, der von der Landesregierung das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde (Stöger, Ausgewählte öffentlich-rechtliche Fragestellungen des österreichischen Krankenanstaltenrechts, 2008, Seite 5).

Nach dem erstinstanzlichen Bescheid ist das von der Berufungswerberin geführte Diakonissen-Krankenhaus Salzburg unbestritten ein Sanatorium. Gemäß § 2 Abs 1 Z 6 Salzburger Krankenanstaltengesetz (SKAG) sind Sanatorien Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen. Gemäß § 40 SKAG sind öffentliche Krankenanstalten solche Krankenanstalten der im § 2 Abs 1 Z 1 bis 5 bezeichneten Arten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist. Sanatorien sind davon ausgenommen. Gemäß § 79 Abs 1 SKAG sind private Krankenanstalten solche Krankenanstalten, die das Öffentlichkeitsrecht nicht besitzen. Der Hinweis im erstinstanzlichen Bescheid, wonach es keine Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für den gegenständlichen Betrieb gibt, wurde nicht bestritten. Die Berufungswerberin wurde auch mit Schreiben vom der Wirtschaftskammer Österreich zur Mitteilung darüber aufgefordert, ob für die verfahrensgegenständliche Berechtigung der Berufungswerberin das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde. In der Stellungnahme vom gab der Rechtsvertreter der Berufungswerberin keinen Hinweis dazu, dass dafür das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde.

Das Diakonissen-Krankenhaus Salzburg ist somit eine private Krankenanstalt gemäß dem KAKuG und des in seiner Durchführung ergangenen Salzburger Krankenanstaltengesetzes. Da private Krankenanstalten auf Grund der genannten Aufzählung in der Anlage zum WKG der Mitgliedschaft in den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft unterliegen, ist auch die Berufungswerberin mit der gegenständlichen Berechtigung davon erfasst.

Zur Annahme der Berufungswerberin, dass es bei einem 'Belegspital' an der Grundvoraussetzung gemäß § 2 WKG mangle, wonach die mitgliedschaftsbegründende Leistung selbständig zu betreiben ist, wird angemerkt, dass sich die Selbständigkeit doch nur auf das Betreiben der durch die Berechtigung bewilligten Tätigkeit - hier der Betrieb einer Krankenanstalt - beziehen kann. Dass die Berufungswerberin die gegenständliche Krankenanstalt nicht betreibt, wird aber von ihr weder behauptet noch bestritten. Die Rechtsverhältnisse, die die Berufungswerberin im Rahmen ihrer Betriebsführung weiter eingeht wie zB mit etwaigen Belegärzten sind für die Frage der die Kammermitgliedschaft begründenden Berechtigung nicht erheblich. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Merkmal der Selbständigkeit vom Gesetzgeber im Gegensatz zur unselbständigen Erwerbstätigkeit (Handeln auf fremde Rechnung, Weisungsgebundenheit, Ort und Zeit der Arbeit nicht frei bestimmbar) angeführt wird. Die Selbständigkeit in diesem Sinne ist bei der Berufungswerberin und ihrer Krankenanstalt unzweifelhaft.

Die Ausführungen der Berufungswerberin zur Auslegung der Formulierung 'private Krankenanstalten (Privat-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten sowie Sanatorien)' gemäß der Anlage zu § 2 WKG vermögen nicht zu überzeugen und gehen am eigentlichen Sachverhalt vorbei. Dabei ist den Hinweisen der Berufungswerberin zur Wortinterpretation und dem Klammerausdruck als nähere Erläuterung - allerdings nicht bloß von 'Krankenanstalten' wie die Berufungswerberin unrichtig verkürzt, sondern des ganzen vor dem Klammerausdruck stehenden Begriffes 'private Krankenanstalten' - beizupflichten. Daraus ergibt sich, dass zum Mitgliederkreis folgende Unternehmungen gehören: private Krankenanstalten, die in der Form von Privat-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten sowie Sanatorien vorliegen. Zur weiteren Darstellung des Begriffes 'private Krankenanstalten' wird auf die vorstehenden Ausführungen [unter Punkt 3.1.] verwiesen. Da die Heranziehung von § 35 BAO durch die Berufungswerberin zur Auslegung des Wortes 'privat' ohne nähere Begründung erfolgt, ist diese willkürlich und nicht nachvollziehbar. Im Übrigen lautet die gegenständliche Berechtigung unbestritten 'Sanatorium'. Solche Unternehmungen unterliegen auch klar der genannten Regelung. Die Ausführungen der Berufungswerberin zur 'Privatanstalt' und der 'privaten Privatanstalt' stehen dazu aber in keinem Zusammenhang und sind daher nicht weiter zu behandeln."

Zum Einwand der Gemeinnützigkeit führt die belangte Behörde in ihrem Bescheid aus:

"Zum Einwand der Gemeinnützigkeit wird darauf hingewiesen, dass nicht nur mit Gewinnorientierung betriebene Sanatorien, sondern auch solche, die gemeinnützig sind, der Mitgliedschaft nach § 2 Abs 1 WKG unterliegen. Das ergibt sich aus § 2 Abs 4 WKG, wonach Unternehmungen, die unter die Absätze 1 bis 3 des § 2 WKG fallen, 'nicht in der Absicht betrieben werden müssen, einen Ertrag oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.' Für die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammerorganisation genügt alleine das Bestehen einer Berechtigung zum Betrieb eines der unter § 2 Abs 1 WKG fallenden Unternehmen oder das faktische Betreiben eines Unternehmen in einem der in der genannten Vorschrift angeführten Bereiche, und das unabhängig davon, ob damit ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt oder auch nur angestrebt wird. Der Umstand, dass es sich bei der Berufungswerberin und dem gegenständlichen Betrieb um gemeinnützige Einrichtungen handelt, führt daher nicht zur Verneinung der Mitgliedschaft in den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft.

Aus kammerrechtlicher Perspektive wird durch den Einbezug eines Unternehmens in die Wirtschaftskammerorganisation der diesem allenfalls zukommende Status der Gemeinnützigkeit nicht berührt. Das WKG knüpft bloß an einem solchen an, indem es Unternehmungen, die - aus welchen Gründen immer - ohne Ertragserzielungsabsicht betrieben werden, in die Wirtschaftskammerorganisation einbezieht. Es lässt den Status der Gemeinnützigkeit aber unberührt und verändert ihn nicht. Soweit ersichtlich, hat auch aus abgabenrechtlicher Sicht eine Kammermitgliedschaft keine Auswirkungen auf den Gemeinnützigkeitsstatus eines Rechtsträgers. Voraussetzung für dessen Vorliegen ist die Erfüllung der in den §§35 ff BAO, normierten Kriterien. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft wird in diesen Vorschriften als der Gemeinnützigkeit entgegenstehendes Faktum nicht genannt."

3.2. Mit Bescheid vom hob die belangte Behörde des Weiteren die im Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom festgestellten Zahlungsverpflichtungen für die Berechtigungsnummern 10 (Therapiestation für Entwicklungsgestörte, behinderte und mehrfach behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene - Pflegeheim "Emmaus-Linzerberg") und 16 (Institut für physikalische Therapie) auf und stellte im Übrigen fest, dass (im Hinblick auf die restlichen Berechtigungen, also auch hinsichtlich des Diakonissen-Krankenhauses Linz) eine Zahlungspflicht iHv insgesamt € 7.888,90 als Grundumlage 2008 zu Recht bestehe.

Zu der im Bescheid zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach auch im Bezug auf das Diakonissen-Krankenhaus Linz eine Grundumlagenpflicht bestehe, wird auf die - im Wesentlichen gleichlautende - Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom betreffend das Diakonissen-Krankenhaus Salzburg verwiesen (siehe 2.1.).

4. Gegen die beiden genannten Bescheide des Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich richten sich die vorliegenden, auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerden, in welchen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, konkret des § 2 WKG, geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der bekämpften Bescheide beantragt wird.

Dazu bringt die beschwerdeführende Partei u.a. Folgendes vor:

"1. Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes:

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf eine verfassungswidrige generelle Norm. Die präjudizielle Bestimmung des § 2 WKG stellt unterschiedlichste Unternehmungen unabhängig von der rechtlichen und wirtschaftlichen Position des Rechtsträgers gleich. Es werden Rechtsträger, die in Gewinnabsicht tätigt sind, mit jenen gleichgestellt (Anlage 2), die gemeinnützig arbeiten, obwohl den Betrieben völlig andere Betriebsinteressen und Zielsetzungen zu Grunde liegen. § 2 Abs 4 WKG normiert, dass Unternehmungen im Sinne der Abs 1 - 3 nicht in Gewinnabsicht betrieben werden müssen. Es erfolgt eine unsachliche Gleichstellung mit gewinnorientierter Unternehmen.

Nach der Verfassungsbestimmung des Art 120a B-VG können Personen zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden (BGBl I 2/2008; In-Kraft seit ). Mit dem neuen Art 120a B-VG wurde in weiten Bereichen der zur nichtterritorialen Selbstverwaltung bereits gesicherte Stand der entwickelten Dogmatik - abstrakt und ohne Details - implementiert und die bestehende Judikatur kodifiziert (vgl. AB NR 370 d.B. XXIII. GP; Öhlinger, JRP 2008, 186; Eberhard, JRP 2008, 91). Die Aufgaben eines Selbstverwaltungskörpers setzen eine genaue gesetzliche Definition des Kreises der Mitglieder voraus. Aus der Formulierung, dass Personen 'durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden können', lässt sich in keiner Weise ein Auftrag an den Gesetzgeber ableiten, dies gewissermaßen flächendeckend oder gar lückenlos zu tun. Der Gesetzgeber muss allerdings den jeweiligen Personenkreis nach sachlichen Kriterien abgrenzen und darf dabei nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten vorgehen (Öhlinger, JRP 2008, 186). Mit Art 120a B-VG wurde daher die Existenz der Kammern verfassungsrechtlich garantiert, das bestehende System aber nicht 'versteinert' und der bisherige gesetzlich bestimmte Kreis der Mitglieder nicht 'zementiert'. Die konkrete Einrichtung und Ausgestaltung von Selbstverwaltungskörpern, dazu gehören insbesondere auch die Fragen des Mitgliederumfanges obliegt dem einfachen Gesetzgeber (vgl. AB NR 370 d.B. XXIII. GP) und der Kontrolle des VfGH.

§ 2 WKG wurde verfassungsrechtlich bisher nicht überprüft. Er widerspricht Art 120a B-VG: Ein wie in Art 120a B-VG gefordertes überwiegendes gemeinsames Interesse besteht bei den in § 2 WKG undifferenziert erfassten Unternehmungen gerade nicht.

Die Interessen des gemeinnützigen Evangelischen Diakoniewerkes liegen in der Diakonie. Diese Interessen unterscheidet die Diakonie ganz gravierend von gewinnorientierten Rechtsträgern. Die Interessen des Diakoniewerkes als kirchliche Einrichtung liegen im sozialen Engagement für kranke und pflegedürftige Menschen. Es erfolgt die Umsetzung des kirchlichen Sendungsauftrages im Werk der Krankenpflege. Durch die Gemeinnützigkeit wird anders agiert, anders betrieben und werden im wirtschaftlichen Verkehr völlig andere Interessen verfolgt. Wirtschaftliche Interessen stehen nicht im Vordergrund und werden unternehmerische Entscheidungen nach anderen Gesichtspunkten getroffen. So fehlt zB. auch die Interessensverfolgung steuerlicher Gesichtspunkte, da das Diakoniewerk aufgrund seiner Gemeinnützigkeit gem § 35 BAO von Abgaben nach der BAO befreit ist.

Es gehört zum Wesen des Unternehmers Gewinn zu erwirtschaften. Fehlt die Erwerbsabsicht, fehlt es auch am Erfordernis bzw. Sinn und Zweck der Vertretung durch die Wirtschaftskammer. Denn ausgehend davon, dass es sich bei den von den Kammern der gewerblichen Wirtschaft nach § 1 WKG wahrzunehmenden Aufgaben um die Vertretung von Wirtschaftsinteressen handelt, setzt auch die Kammermitgliedschaft einen entsprechenden Wirtschaftsbezug dh. die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr in Gewinnabsicht voraus.

Die Bestimmung des § 2 Abs 4 WKG geht inhaltsgleich auf § 3 Abs 4 HKG 1946 zurück und wurde dort mit eingeführt. Vor der Einführung des § 3 Abs 4 HKG wurde nach stRpsr die mit der entsprechenden Berechtigung eines zum Betrieb eines Unternehmens verbundene 'Gewinnabsicht' als wesentlich für die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer erachtet (VwGH 92/04/0177). Der VwGH wies ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Einführung des § 3 Abs 4 HKG nicht um eine bloße Klarstellung handelte, sondern vielmehr die zur bisherigen Regelung ergangene Judikatur gegenstandslos machte. § 2 WKG wurde verfassungsgerichtlich bisher nicht überprüft. Mit Aufhebung der gleichheitswidrigen Gleichstellung in § 2 WKG, insbesondere des gleichheitswidrigen § 2 Abs 4 WKG, entfällt die Grundumlagenpflicht hinsichtlich der vom gemeinnützigen Rechtsträger Evangelisches Diakoniewerk Gallneukirchen betriebenen Krankenhäuser.

Auf Grund der aufgezeigten unterschiedlichen Interessenslage ist die Zusammenfassung der in § 2 WKG angeführten Unternehmungen schon nach B-VG nicht zulässig und daher verfassungswidrig.

2. Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz:

Nach der Rspr des Verfassungsgerichtshofes verletzt ein Bescheid unter anderem dann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, wenn er gesetzlos ergangen ist, er sich auf ein gleichheitswidriges bzw. verfassungswidriges Gesetz stützt oder wenn die Behörde dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt.

Im gegenständlichen Fall liegt eine Gleichheitswidrigkeit, der dem Bescheid zugrunde liegenden Norm des § 2 WKG iVm § 123 WKG vor.

§ 2 Abs 2 WKG normiert, dass zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer jedenfalls Unternehmungen zählen, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind. In der Bezug habenden Anlage werden ua. aufgezählt:

- Private Krankenanstalten (Privat-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten sowie Sanatorien).

Nach § 7 Z 3 lita Fachorganisationsordnung sind damit private Krankenanstalten nach dem KAKuG erfasst. § 39 Abs 1 KAKuG definiert private Krankenanstalten als jene Krankenanstalten, denen das Öffentlichkeitsrecht nicht verliehen worden ist. Es wird nicht weiter unterschieden, ob die private Krankenanstalt durch einen gemeinnützigen oder gewinnorientierten Träger betrieben wird. Sowohl die öffentlichen als auch die nicht öffentlichen Krankenanstalten gemeinnütziger Rechtsträger kümmern sich um die Versorgung der Kranken in Österreich. Nur Letztere sind aber nach der derzeitigen Gesetzeslage Mitglieder der Wirtschaftskammer, während die übrigen gemeinnützigen Krankenanstalten dies nicht sind (und sie auch nicht die entsprechenden Kosten aufwenden müssen). Diese Ungleichbehandlung ist nicht zu rechtfertigen. Gemeinnützige Rechtsträger sind betreffend der Mitgliedschaft nicht schlech[t]er zu stellen als Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt. Die Anknüpfung im Gesetz hat daher richtigerweise nicht zwischen öffentlichen und privaten Krankenanstalten, sondern zwischen einem gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Rechtsträger zu erfolgen.

§ 2 WKG entspricht aber - auch bei Außerachtlassung der oben aufgezeigten Gleichheits- und Systemwidrigkeit in Hinblick auf Privatkrankenanstalten - ganz allgemein nicht dem geforderten Sachlichkeitsgebot. Dem Gleichheitsgrundsatz ist das Gebot einer differenzierenden Regelung wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte immanent. Ungleiches darf nicht unsachlicherweise gleich behandelt werden. Mit § 2 WKG werden aber gewinnorientierte Rechtsträger mit gemeinnützigen Rechtsträgern gleichgestellt. Diese Gleichsetzung ist nicht gerechtfertigt, liegen doch völlig andere Betriebsinteressen und Zielsetzungen zu Grunde.

Eine Regelung, die unabhängig von der Gewinnabsicht eine Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer und eine unumschränkte Grundumlagenpflicht normiert, liegt weder im öffentlichen Interesse noch ist sie erforderlich oder adäquat.

3. Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums:

Mit dem angefochtenen Bescheid wird eine Grundumlage verhängt und greift der Bescheid somit in das Eigentumsrecht ein.

Nach der Rspr des Verfassungsgerichtshofes verletzt ein Bescheid ua. dann das Eigentumsrecht, wenn er sich auf ein verfassungswidriges Gesetz stützt. Wie oben ausgeführt, ist § 2 WKG verfassungswidrig, da auch bei gemeinnützigen Rechtsträgern eine Zwangsmitgliedschaft zur Wirtschaftskammer begründet und damit die volle Grundumlagenpflicht auch für gemeinnützige Rechtsträger ausgelöst wird. Dies ist gleichheits- und damit verfassungswidrig, da es jeder Verhältnismäßigkeit entbehrt."

5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete zu den inhaltlich gleichlautenden Beschwerden eine für beide Verfahren geltende Gegenschrift, in der sie die Abweisung und in eventu die Ablehnung der Beschwerden beantragt.

Dazu führt sie im Detail aus:

"3. Einbezug auch nicht gewinnorientierter Unternehmungen in die Wirtschaftskammerorganisation

Die fehlende Ertragsabsicht gemeinnütziger Unternehmungen unterscheidet diese in der Tat von gewinnorientierten Betrieben. In der Gewinnorientierung liegt aber weder die primäre noch die zentrale Gemeinsamkeit der in die Wirtschaftskammerorganisation einbezogenen Unternehmungen. Das, was allen Kammermitgliedern unabhängig von ihrer je verschiedenen branchenspezifischen Ausrichtung, ihrem ökonomischen Status und ihrer prinzipiellen wirtschaftlichen Orientierung gemeinsam ist, das ist das Hineingestellt-Sein in die österreichische Rechtsordnung einerseits und die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr andererseits.

Die Interessen der Mitglieder, und das selbst innerhalb einer Branche (!), können ganz unterschiedlich sein, wie etwa zwischen kleinen und großen Unternehmungen oder solchen in den Bereichen der gewerblichen und der industriellen Produktion. Eben deshalb macht ja das WKG in seinem § 59 den Kammern den Interessenausgleich zur Pflicht. Der Unterschied zwischen gemeinnützigen und gewinnorientierten Unternehmungen erscheint vor diesem Hintergrund als bloß eine Differenz unter und neben zahllosen anderen divergierenden Interessen.

Gemeinnützige Unternehmungen agieren nicht in einer Welt für sich. Sie sind Marktteilnehmer wie andere auch. Sie fragen ebenso wie diese auch Leistungen nach und erbringen selber welche. Sie stehen im Wettbewerb mit ihren in der gleichen Branche tätigen Mitbewerbern am Markt und werben mit und in Konkurrenz zu diesen um Kunden! Auch wenn Gemeinnützige nicht nach Gewinn streben, so sind sie doch wie jedes andere Unternehmen auch mit dem Problem knapper Ressourcen konfrontiert. Auch ihre Mittel sind beschränkt. Sie können so wie gewinnorientierte Unternehmen längerfristig nicht mehr Geld ausgeben als sie aus ihren Finanzierungsquellen einnehmen. Deshalb sind sie - nicht anders als alle anderen Unternehmungen auch - gezwungen, grundsätzlich kostendeckend, jedenfalls aber so zu kalkulieren, dass sie mit ihren Einnahmen ihre Aufwendungen bedecken können.

Abgesehen davon, dass gemeinnützig nicht gleich gemeinnützig ist, weil unterschiedliche Rechtsbegriffe der Gemeinnützigkeit (vgl nur zB § 35 Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 194/1999, einerseits und § 14a Abs 3 Eisenbahngesetz 1957, BGBl Nr 60/1957 idF BGBl I Nr 125/2006 andererseits) existieren, gelten doch für alle in welcher Form auch immer Gemeinnützigen im Wesentlichen dieselben Vorschriften wie für gewinnorientierte Unternehmungen: Gemeinnützige Unternehmungen, mögen sie auch manchmal im Gegensatz zu gewinnorientierten bestimmte gesetzliche Tatbestände erfüllen (vgl § 16 Abs 1 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz - KAKuG, BGBl Nr 1/1957 idF BGBl 1 Nr 64/2002) oder in der einen oder anderen Hinsicht einem Sonderregime unterliegen (vgl die §§35 ff BAO), sind über weite Strecken mit denselben rechtlichen Rahmenbedingungen konfrontiert wie ihre Mitbewerber am Markt. Auch für sie gelten Buchführungsvorschriften, auch sie haben die Regeln der Lohnverrechnung anzuwenden, auch ihre Mitarbeiter unterliegen den einschlägigen arbeits- und arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften, für die Errichtung und den Betrieb von Betriebsanlagen sind die einschlägigen anlagen- und umweltrechtlichen Bestimmungen maßgeblich. Und schließlich unterliegen sie für die Entfaltung ihrer eigentlichen unternehmerischen Tätigkeit u.a. denselben wettbewerbsrechtlichen Vorschriften und Materiengesetzen wie ihre Konkurrenten.

In Ansehung der Ausgestaltung der auch gemeinnützige Unternehmungen jeweils treffenden branchenspezifischen Rechtsregeln ist eine Parallelität der Interessenlage zwischen ihnen und ihren gewinnorientierten Mitbewerbern am Markt unzweifelhaft gegeben. Gleiches gilt hinsichtlich des für das Wirtschaften über alle branchenmäßigen und facheinschlägigen Besonderheiten hinaus allgemein maßgeblichen Rechtsrahmens insbesondere arbeits- und sozialrechtlicher, unternehmens- und zivilrechtlicher Natur. Vor diesem Hintergrund erweist sich § 2 Abs 4 WKG als gleichheitskonform und sachlich, weil nicht Ungleiches, sondern in den entscheidenden Hinsichten Gleiches gleich behandelnd. Er ist darüber hinaus auch mit Art 120a Abs 1 B-VG vereinbar: Ein gemeinsames Interesse an den Rahmenbedingungen des Wirtschaftens liegt bei in der gleichen Branche aktiven gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Unternehmungen jedenfalls vor, mag es auch in anderen Hinsichten divergierende Interessen geben. Unterschiedliche Mitgliederinteressen auszugleichen und aus Partikularinteressen das jeweils Gemeinsame herauszufiltern, ist aber seit jeher die zentrale, jeglicher Interessenvertretung nach außen vorgelagerte Aufgabe gesetzlicher beruflicher Vertretungen (VwSlg 6059 A/1963). Den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft wird sie durch § 59 WKG zur ausdrücklichen Rechtspflicht gemacht.

Was hier allgemein zu § 2 Abs 4 WKG ausgeführt wurde, gilt in besonderer Weise für die Beschwerdeführerin: Die Tätigkeiten des Fachverbandes der privaten Krankenanstalten und Kurbetriebe zur Vertretung der Interessen der privaten Krankenanstalten (wie zB Mitarbeit in der Bundesgesundheitskommission und in deren Arbeitsgruppen, Lobbying im Zusammenhang mit der Ausarbeitung einer Richtlinie der EU über grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung, Einsatz für die Verlängerung des PRIKRAF-G und die Erhöhung der Mittel für den PRIKRAF, Verhandlungen mit den Gewerkschaften VIDA und GPA über einen Branchenkollektivvertrag, etc) kommen allen privaten Krankenanstalten und damit auch den von der Beschwerdeführerin betriebenen zugute. Das gilt in besonderer Weise für alle im Zusammenhang mit dem Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz - PRIKRAF-G, BGBl I Nr. 165/2004 idF BGBl I Nr 101/2007, und dem auf dessen Grundlage errichteten Fonds, dem PRIKRAF, entfalteten Aktivitäten:

Dieser Fonds, der ausweislich des § 1 Abs 1 PRIKRAF-G zur Finanzierung aller Leistungen iSd § 149 Abs 3 ASVG von bettenführenden privaten Krankenanstalten Österreichs eingerichtet wurde, zählt nämlich, wie sich aus der Anlage 1 zum Gesetz ergibt, unter den KA-Nrn. K421 und K526 auch das Diakonissen-Krankenhaus Linz und das Diakonissen-Krankenhaus Salzburg, die beide von der beschwerdeführenden Partei betrieben werden, zu den PRIKRAF-Krankenanstalten. Das Engagement des Fachverbandes für den PRIKRAF und in dessen Organen (gemäß § 12 Abs 1 Z 3 PRIKRAF-G stellt der Fachverband der privaten Krankenanstalten und der Kurbetriebe fünf der 11 Mitglieder der Fondskommission und gemäß § 20 Abs 1 Z 3 leg cit eines der drei Mitglieder der Schiedskommission) ist damit unzweifelhaft auch ein Engagement für die Beschwerdeführerin.

Dass zwischen den gewinnorientierten privaten Krankenanstalten und den von der gemeinnützigen Beschwerdeführerin betriebenen privaten Krankenanstalten keine gemeinsamen Interessen bestünden, die deren Zusammenfassung in den jeweils selben gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Fachorganisationen und Kammern nach dem WKG) rechtfertigen, kann vor diesem Hintergrund nicht ernsthaft behauptet werden.

4. Einbezug lediglich gemeinnütziger privater, nicht aber auch gemeinnütziger öffentlicher Krankenanstalten in die Kammermitgliedschaft

Es trifft zu, dass seit dem Jahr 1954 nur private, nicht aber auch öffentliche Krankenanstalten der Kammermitgliedschaft unterliegen: Der mit ArtI Z 6 der 3. HKG-Novelle, BGBl Nr 183/1954, in das HKG eingefügte, den Mitgliederkreis der Sektion Fremdenverkehr der Handelskammern umschreibende § 40 nennt u.a. 'Privatkranken-, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Heilbade- und Kuranstalten'. Diese vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, nicht auch öffentliche Krankenanstalten in die Kammermitgliedschaft einzubeziehen, beruht allerdings auf einem vernünftigen Grund; sie findet ihre Rechtfertigung in dem besonderen rechtlichen Status öffentlicher Krankenanstalten. Diesen ist eine so umfassende Sonderstellung eingeräumt, dass der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes in verfassungskonformer Weise von ihrem Einbezug in die Wirtschaftskammerorganisation absehen konnte.

Öffentliche Krankenanstalten unterscheiden sich von privaten Krankenanstalten, und das sowohl von solchen, die über einen gemeinnützigen, als auch von solchen, die über einen gewinnorientierten Träger verfügen, bei aller Vergleichbarkeit ihrer Tätigkeit in ihrer Rechtsstellung fundamental: Sie trifft eine ununterbrochene Betriebspflicht, für sie bestehen weitergehende Aufnahmeverpflichtungen - öffentliche Krankenanstalten werden durch § 22 Abs 2 KAKuG dazu verpflichtet, Personen, für die Leistungsansprüche aus der sozialen Krankenversicherung bestehen, als Pfleglinge aufzunehmen -, sie müssen bestimmte Leitungsfunktionen öffentlich ausschreiben, und sie unterliegen darüber hinaus einer Vielzahl von Sonderregeln für den Betrieb etwa im Hinblick auf die Arzneimittelversorgung und Obduktionen (dazu im Detail Kopetzki, Krankenanstaltenrecht, in: Holoubek/ Potacs, Hrsg, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Bd 1, 2. Aufl., 2007, 467 ff [539 ff]). Auch beschränkt § 16 Abs 1 litg KAKuG die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten öffentlicher Krankenanstalten auf ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl, und § 26 Abs 1 KAKuG verpflichtet öffentliche Krankenanstalten unter bestimmten Voraussetzungen dazu, Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln. Zudem ist das Phänomen des Belegarztes, das viele rechtliche Fragen aufwirft und damit ursächlich für das Entstehen bestimmter Interessen im Hinblick auf deren Lösung ist, ein solches, das allein im Bereich privater, nicht aber auch öffentlicher Krankenanstalten auftritt.

Überdies besteht eine Besonderheit im Bereich der Finanzierung: Nur öffentliche Krankenanstalten haben auf der Grundlage der §§33 und 34 KAKuG einen Rechtsanspruch auf Deckung (Abgangsdeckung) von zumindest 50 % des durch ihren Betrieb entstehenden Verlustes aus öffentlichen Mitteln (Stöger, Ausgewählte öffentlich-rechtliche Fragestellungen des Krankenanstaltenrechts, 2008, 290 ff.). Dazu kommt, dass die Finanzierung der privaten Krankenanstalten über einen eigenen Fonds, den bereits erwähnten PRIKRAF, die der öffentlichen Krankenanstalten hingegen über Landesgesundheitsfonds läuft, sodass auch in Ansehung der Finanzierung privater und öffentlicher Krankenanstalten unterschiedliche Strukturen und unterschiedliche Ansprechpartner bestehen, die wiederum unterschiedliche Interessenlagen hervorbringen.

Dazu kommt, dass, wie die historische Entwicklung der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an Krankenanstalten zeigt, öffentliche Krankenanstalten einen subsidiären Charakter aufweisen:

Das Öffentlichkeitsrecht mit den daran geknüpften besonderen Rechtsfolgen wurde und wird dort verliehen, wo der Markt allein keine ausreichende, durch private Krankenanstalten gewährleistete Deckung des Bedarfes an von Krankenanstalten erbrachten Leistungen und damit die erforderliche Versorgung der Bevölkerung sicherstellen kann. Auch auf dem Boden des geltenden Krankenanstaltenrechts gilt: 'Soweit Krankenanstaltenversorgung auch ohne finanzielle Unterstützung durch Bund, Länder und Gemeinden funktioniert - etwa auf Grund der Tätigkeit religiöser Träger, Sozialversicherungsträger oder 'echter' Privater - besteht keine Notwendigkeit, eine 'Parallelversorgung' durch öffentliche Krankenanstalten einzurichten' (Stöger, aaO, 144, Hervorhebung im Original).

Auch dieser Umstand zeigt, dass die Differenzierung zwischen privaten und öffentlichen Krankenanstalten hinsichtlich der Wirtschaftskammermitgliedschaft auf einem vernünftigen, diese tragenden und unter Gleichheitsgesichtspunkten sachlich rechtfertigenden Grund beruht."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - zulässigen - Beschwerden erwogen:

1. Zur maßgeblichen Rechtslage:

§ 2 WKG idF BGBl. I 153/2001, der die Mitgliedschaft in Wirtschaftskammern bzw. Fachorganisationen regelt, lautet:

"Mitgliedschaft

§2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.

(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

(3) Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Abs 1 angehört.

(4) Unternehmungen im Sinne der Abs 1 bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

(5) Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Abs 1 dient."

Aus der Anlage zu § 2 WKG (19. Spiegelstrich) ergibt sich, dass zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer- und Fachorganisationen gemäß Abs 2 insbesondere:

"...

- private Krankenanstalten (Privat-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten sowie Sanatorien),


Tabelle in neuem Fenster öffnen
..."

zählen.

2. Die beschwerdeführende Partei ist auf Grund folgender

Überlegungen mit ihrem Vorbringen nicht im Recht.

2.1. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 2 WKG wegen Verletzung des Gleichheitssatzes:

2.1.1. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. etwa VfSlg. 6541/1971, 6697/1972, 9655/1983, 11.369/1987, 13.543/1993, 13.576/1993, 15.031/1997, 16.176/2001, 16.504/2002). Diese Schranken sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).

2.1.2. Die beschwerdeführende Partei ist der Ansicht, dass die die Mitgliedschaft in den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen regelnde Rechtsvorschrift des § 2 WKG "unterschiedlichste Unternehmungen unabhängig von der rechtlichen und wirtschaftlichen Position des Rechtsträgers" gleichstelle. Dadurch, dass § 2 Abs 4 leg.cit. normiere, dass Unternehmungen iSd § 2 Abs 1 und 2 leg.cit. nicht in Gewinnabsicht betrieben werden müssen, erfolge eine unsachliche Gleichstellung gemeinnütziger mit gewinnorientierten Unternehmen. Der Verfassungsgerichtshof vermag diese Ansicht nicht zu teilen.

2.1.3. Gemäß Art 120a B-VG in der durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I 2/2008 geänderten Fassung können Personen zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengeschlossen werden. Schon vor der Einfügung dieser Bestimmung in das B-VG hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass das Rechtsinstitut der Selbstverwaltung als solches "im Rahmen des Organisationsplanes der Bundesverfassung gelegen" ist, wobei sich Schranken für den Gesetzgeber einerseits aus dem Gleichheitssatz und andererseits aus der Notwendigkeit einer Staatsaufsicht ergeben (vgl. insb. VfSlg. 8215/1977, 9737/1983 und 17.869/2006). Einer Selbstverwaltungskörperschaft dürfen nach dieser Judikatur nur jene Angelegenheiten zur eigenverantwortlichen, weisungsfreien Besorgung überlassen werden, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zur Selbstverwaltungskörperschaft zusammengefassten (physischen und juristischen) Personen gelegen und geeignet sind, durch diese Gemeinschaft besorgt zu werden, wie dies nun in Art 120a ff. B-VG idF BGBl. I 2/2008 festlegt ist (vgl. AB 370 BlgNR 23. GP, 5). Da diese - durch die genannte Novelle neu in das B-VG eingefügten - Bestimmungen in erster Linie den nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits bestehenden Rechtsbestand absichern und zusammengefasst ausdrücken wollten, ist die genannte Judikatur auch zu den neuen Bestimmungen weiterhin maßgeblich (vgl. ).

Unter "wirtschaftlicher Selbstverwaltung" wird die Tätigkeit jener Selbstverwaltungskörper verstanden, die Gruppen repräsentieren, die für das Wirtschaftsleben als solches bedeutsam sind. Aufgabe der Selbstverwaltungskörper ist es, differenzierte Interessen klarzulegen bzw. zu versuchen, die in ihnen repräsentierten Gruppen bzw. Interessenlagen im Staat zu vertreten (vgl. Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung, 1970, 26; 31 f.).

2.1.4. In einem solchen Selbstverwaltungskörper dürfen nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes entsprechend den vorhin erwähnten Grundsätzen nur Personen zusammengefasst und dementsprechend zur Finanzierung herangezogen werden, die unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme am Wirtschaftsleben typischerweise ähnliche Interessen bzw. in die gleiche Richtung weisende Interessenlagen aufweisen. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei überschreitet dabei der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er andere Kriterien als nur die Gewinnerzielungsabsicht für die Einbeziehung von Unternehmen in die Wirtschaftskammerorganisation heranzieht.

Voraussetzung für die Mitgliedschaft in den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen ist gemäß § 2 Abs 1 WKG das Vorliegen einer Berechtigung zum Betrieb einer Unternehmung, die einem jener Wirtschaftsbereiche zugeordnet werden kann, die in dieser Bestimmung genannt werden. Eine Präzisierung des Kreises der Mitglieder erfolgt in § 2 Abs 2 leg.cit., der in Zweifelsfällen auf die Anlage zum WKG verweist und festlegt, dass insbesondere solche Unternehmungen, die in besagter Anlage angeführt sind, der Mitgliedschaft unterliegen. Dazu zählen u.a. auch "private Krankenanstalten (Privat-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten sowie Sanatorien)". § 2 Abs 4 WKG besagt, dass Unternehmungen iSd Abs 1 bis 3 leg.cit. nicht in der Absicht betrieben werden müssen, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

Bereits mit der 3. Handelskammergesetznovelle, BGBl. 183/1954 (im Folgenden: 3. HKG-Novelle) hat der Gesetzgeber die - davor weitgehend gewerberechtliche - Betrachtungsweise in Bezug auf die Kammermitgliedschaft aufgegeben und mit § 1 Abs 1 Handelskammergesetz (im Folgenden: HKG) eine Verfassungsbestimmung erlassen, die nunmehr auch gesundheitsorientierte Tätigkeiten, wie etwa den Betrieb von Sanatorien, Kuranstalten und Heilbädern, dem Begriff der Unternehmungen des Fremdenverkehrs der Regelung über die Kammermitgliedschaft unterstellte.

§ 1 Abs 1 HKG wurde mit der 8. Handelskammergesetznovelle, BGBl. 620/1991 (im Folgenden: 8. HKG-Novelle) der Verfassungsrang entzogen, mit ArtIV derselben Novelle jedoch eine Verfassungsbestimmung erlassen, die ebenfalls beispielhaft Sanatorien, Kuranstalten und Heilbäder als Unternehmungen des Fremdenverkehrs anführte und insofern die Regelung der gesetzlichen Interessenvertretung der Kompetenz des Bundesgesetzgebers übertrug.

Gleichzeitig wurde dem § 3 HKG (als Vorläuferbestimmung des § 2 WKG idF BGBl. I 153/2001) mit der 8. HKG-Novelle ein 4. Absatz angefügt, der (einfachgesetzlich) klarstellte, dass "Unternehmungen

... nicht in der Absicht betrieben werden [müssen], einen Ertrag oder

sonstige wirtschaftliche Vorteile zu erzielen". Mit Wirksamkeit vom wurde das HKG schließlich vom WKG, BGBl. I 103/1998, abgelöst, wobei diese Bestimmungen inhaltlich nicht geändert wurden (die Kompetenzbestimmung des ArtIV der 8. HKG-Novelle blieb dabei unberührt, vgl. § 149 Abs 1 WKG).

Wenngleich die Materialien zu obgenannter Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 2 Abs 4 leg.cit. nicht sehr aufschlussreich sind, so stellen sie doch klar, "daß es im Zusammenhang mit dem im Handelskammergesetz verwendeten Begriff der Unternehmung nicht auf die Gewinnabsicht ankommt" (vgl. AB 246 BlgNR 18. GP, 2).

2.1.5. Der Kern der Betrachtungsweise liegt seither somit in einer umfassenden Vertretung der für das Wirtschaftsleben bedeutenden Gruppen durch die Kammerorganisation (vgl. VfSlg. 18.032/2006), und zwar unabhängig von ihrer Gewinnorientierung. Zu den zentralen Aufgaben, die den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen in ihrer Funktion als Interessenvertretungen dabei zukommen, zählen das Abstimmen einander möglicherweise widerstreitender Mitgliederinteressen ebenso wie das Bestreben, aus Einzelinteressen das jeweils Gemeinsame herauszufiltern (vgl. dazu VwSlg. 6059 A/1963).

Zwischen gemeinnützigen und gewinnorientiert agierenden Unternehmen bestehen nun vielfache gemeinsame Interessen und parallele Interessenlagen:

Diese ergeben sich schon daraus, dass sie gemeinsam am Wirtschaftsleben teilnehmen und in gleicher Weise von den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Wirtschaftens betroffen sind. Dabei kann außer Betracht bleiben, dass unterschiedliche gesetzliche Begriffe der Gemeinnützigkeit (vgl. zB § 35 Bundesabgabenordnung [BAO], BGBl. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I 20/2009; § 16 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten [KAKuG], BGBl. 1/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I 124/2009) bestehen und § 46 BAO Ausnahmen von der Abgabenpflicht für Krankenanstalten, die gemeinnützig im Sinne des Krankenanstaltenrechts bzw. von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften sind, enthält. Für die Zulässigkeit der Einbeziehung von nicht gewinnorientierten Krankenanstalten in die Wirtschaftskammerorganisation ist entscheidend, dass sie im Großen und Ganzen am Wirtschaftsleben teilnehmen wie gewinnorientierte und die gleichen gesetzlichen Rahmenbedingungen für sie gelten. Wie die Wirtschaftskammer in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt: Sie stehen im Wettbewerb mit ihren in der gleichen Branche tätigen Mitbewerbern am Markt und werben mit und in Konkurrenz zu diesen um Kunden. Auch wenn solche Unternehmen nicht nach Gewinn streben, sind sie doch wie jedes andere Unternehmen auch mit dem Problem knapper Ressourcen konfrontiert, auch sie können längerfristig nicht mehr Geld ausgeben, als sie aus ihren Finanzierungsquellen einnehmen; sie sind daher auch gezwungen, so zu kalkulieren, dass sie mit ihren Einnahmen ihre Aufwendungen bedecken können. Auch für gemeinnützige Unternehmen gelten Buchführungsvorschriften, sie haben die Regeln der Lohnverrechnung anzuwenden, auch ihre Mitarbeiter unterliegen den einschlägigen arbeits- und arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften, für die Errichtung und den Betrieb von Betriebsanlagen sind die einschlägigen anlagen- und umweltrechtlichen Bestimmungen maßgeblich. Schließlich unterliegen sie für die Entfaltung ihrer eigentlichen unternehmerischen Tätigkeit denselben wettbewerbsrechtlichen Vorschriften und Materiengesetzen wie gewinnorientierte Unternehmen.

Der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich weist in seiner Gegenschrift für den Bereich der privaten Krankenanstalten auch zutreffend auf das Beispiel der Arbeit des Fachverbandes der privaten Krankenanstalten und Kurbetriebe zur Vertretung der Interessen der privaten Krankenanstalten hin. Die Tätigkeiten dieses Fachverbandes in der Interessenvertretung beispielsweise auch gegenüber staatlichen Einrichtungen in Fragen der Finanzierung des Gesundheitswesens kommen sämtlichen privaten Krankenanstalten unabhängig von einer etwaigen Gewinnorientierung zugute. Hervorzuheben sind hier etwa jene Aktivitäten, die im Zusammenhang mit dem Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF) gesetzt werden, wie zB Leistungsabgeltungen im stationären bzw. tagesklinischen Bereich. Auch sonst sind von Aktivitäten des Gesetzgebers in diesem Wirtschaftsbereich gemeinnützige und gewinnorientierte Unternehmen in gleicher Weise betroffen.

Auch folgende Überlegung zeigt die sachliche Rechtfertigung der Einbeziehung gemeinnütziger Unternehmen in die Mitgliedschaft der Wirtschaftskammern: Zumindest in gleicher Weise wie von den durch den Gesetzgeber geschaffenen Rahmenbedingungen sind Unternehmen - unabhängig vom Bestehen freiwilliger Kollektivverträge und der konkreten Geltung von Kollektivverträgen für diesen Bereich - von Kollektivverträgen betroffen, deren Inhalt im Rahmen der Autonomie der Kollektivvertragspartner von diesen festgelegt wird, wobei die Unternehmerseite u.a. von den Fachverbänden bzw. Fachgruppen der Wirtschaftskammern vertreten wird (vgl. § 43 Abs 3 Z 7 und § 47 Abs 1 WKG). Die Mitgliedschaft der gemeinnützigen Unternehmen in diesen bewirkt, dass einerseits die Kollektivverträge auch für ihre Beschäftigungsverhältnisse gelten und andererseits bei deren Abschluss auch die Wahrung ihrer Interessen garantiert wird. Angesichts dessen, dass von der Art der Leistungserbringung her sich gewinnorientierte Unternehmen nicht wesentlich von gemeinnützigen unterscheiden, wäre es äußerst unzweckmäßig, wenn für ihre Beschäftigungsverhältnisse andere kollektivvertragliche Normen gälten als für gewinnorientierte, zumal sie sich hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer überwiegend am gleichen Arbeitsmarkt bewegen wie gewinnorientierte.

Zusammengefasst hat daher der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Falles durch die Einbeziehung gemeinnütziger Unternehmen in die Mitgliedschaft bei den Wirtschaftskammern den ihm zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

2.1.6. Auch die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, vffentliche Krankenanstalten nicht in die Kammermitgliedschaft mit einzubeziehen, erscheint durch deren besonderen rechtlichen Status sachlich gerechtfertigt. Gemäß § 14 KAKuG sind unter öffentlichen Krankenanstalten solche Krankenanstalten (im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 bis 5 KAKuG) zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist. Dabei ist das Kriterium der Gemeinnützigkeit im Sinne des § 16 KAKuG nur eine von mehreren Voraussetzungen, damit das Öffentlichkeitsrecht verliehen werden kann. Für öffentliche Krankenanstalten gelten zahlreiche weitere Voraussetzungen und besondere Vorschriften, die ihren Betrieb als im öffentlichen Interesse gelegen ausweisen (vgl. die Bestimmungen des Hauptstückes C des KAKuG betreffend besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die beschwerdeführende Partei nicht einmal behauptet, dass sie das Kriterium der Gemeinnützigkeit im Sinne des § 16 KAKuG, aus dem sich bereits wesentliche besondere Pflichten öffentlicher Krankenanstalten ergeben, erfüllt. Unter anderem ist gemäß § 18 KAKuG mittels öffentlicher Krankenanstalten die öffentliche Krankenanstaltspflege sicherzustellen; gemäß § 20 KAKuG muss an öffentlichen Krankenanstalten ein Arzneimittelvorrat angelegt werden, sie haben gemäß § 21 KAKuG Stellen öffentlich auszuschreiben, sie sind gemäß § 22 KAKuG bei Vorliegen näherer Voraussetzungen verpflichtet, Pfleglinge aufzunehmen und an ihnen darf gemäß § 23 KAKuG unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe nicht verweigert werden; besondere Vorschriften bestehen weiters für die Obduktion (§25 KAKuG) und für Anstaltsambulatorien (§26 KAKuG) sowie für die Finanzierung (§§28, 30 und 33 KAKuG). Schließlich sind öffentliche Krankenanstalten gemäß § 35 KAKuG verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrecht zu erhalten.

Im Lichte dieser rechtlichen Unterschiede vermag die Nichteinbeziehung öffentlicher Krankenanstalten im Sinne des KAKuG in die Kammerorganisation die grundsätzliche Einbeziehung von nicht gewinnorientierten Unternehmen nicht mit Gleichheitswidrigkeit zu belasten.

2.2. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte die beschwerdeführende Partei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein, wurde ein solches von der beschwerdeführenden Partei doch nicht einmal behauptet.

2.3. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen der angefochtenen Bescheide würden diese das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. zB VfSlg. 15.001/1997, 16.113/2001, 16.701/2002).

Ein derart gravierender Vollzugsfehler ist den angefochtenen Bescheiden aber keinesfalls anzulasten.

3. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in einem von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre; ebenso wenig entstanden - aus der Sicht dieser Beschwerdesache - verfassungsrechtliche Bedenken gegen die den bekämpften Bescheiden zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Die beschwerdeführende Partei wurde mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.

Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.