OGH 30.03.1998, 8Ob399/97b
Rechtssatz
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Normen | |
RS0109591 | Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage, weil das Bundesministerium für Justiz zwischenzeitig mit Bescheid den Antrag auf Feststellung, daß die nach pakistanischem Recht erfolgte einseitige Scheidungserklärung durch den Mann (Talaq) auch nach österreichischem Recht wirksam sein solle, abgewiesen hat. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rifat Firdous S*****, vertreten durch Dr.Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Shah Muhammad S*****, vertreten durch Dr.Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 43 R 465/97v-71, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da der Kläger die Berechtigung seiner außerordentlichen Revision ausschließlich auf die Scheidung nach pakistanischem Recht, die nach seiner Meinung auch in Österreich Rechtswirksamkeit entfalten soll, gestützt hat, weshalb er begehrt, daß der Ausspruch seines Alleinverschuldens zu entfallen habe und festgestellt werde, daß die Ehe mit Wirkung vom als geschieden zu betrachten sei, ist die außerordentliche Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, weil das Bundesministerium für Justiz zwischenzeitig mit Bescheid vom seinen Antrag, festzustellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der in Faisalabad durchgeführten und am wirksam gewordenen Scheidung der am in Faisalabad geschlossenen Ehe gegeben seien, nach § 24 Abs 1 der 4.Durchführungsverordnung zum EheG vom , RGBl I S 654, abgewiesen hat, sodaß nunmehr bindend feststeht, daß die Ehe der Streitteile auf Grund der in Pakistan erfolgten einseitigen Scheidungserklärung durch den Mann (Talag) für den österreichischen Rechtsbereich als nicht geschieden zu betrachten ist.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00399.97B.0330.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAD-78892